Vergleichsvorschlag in Versicherungsstreit: Sengschäden teils gedeckt, Aufbruch mangels Schutz grob fahrlässig
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Münster unterbreitet in einem Versicherungsstreit einen Vergleichsvorschlag. Nach vorläufiger Würdigung sind Sengschäden grundsätzlich versichert, Schäden durch Aufbruch des Schranks könnten wegen grober Fahrlässigkeit (Gefahrerhöhung) jedoch zu 100 % gekürzt werden. Vandalismusschäden und Schadenshöhen sind bislang nicht substantiiert vorgetragen. Gericht regt Vergleich zur zeitsparenden Erledigung an (Zahlung 2.100 €; Kosten 80/20).
Ausgang: Gericht unterbreitet nach vorläufiger Würdigung einen Vergleichsvorschlag: Zahlung 2.100 €; Kostenverteilung Kläger 80 %, Beklagte 20 %.
Abstrakte Rechtssätze
Versicherungsschutz setzt voraus, dass der Schaden grundsätzlich vom Deckungsumfang erfasst ist; Ausschluss- und Begrenzungsregelungen kommen nur in Betracht, wenn Deckung besteht.
Eine Kürzung der Versicherungsleistung wegen grober Fahrlässigkeit nach den VHB in Verbindung mit §§ 23, 26 VVG kann bis zur vollständigen Leistungsfreiheit führen, wenn der Versicherungsnehmer die zumutbare Sorgfalt in besonders schwerwiegender Weise verletzt und dadurch die Gefahr wesentlich erhöht.
Behauptete Vandalismusschäden sind nur versicherungsrelevant, wenn der Anspruchsteller substantiiert einen Zusammenhang mit einem Einbruch darlegt; bloße Behauptungen oder pauschale Angaben genügen nicht.
Zur Geltendmachung und Bezifferung von Schadensansprüchen sind substantiiertes Vorbringen und entsprechende Belege erforderlich; pauschale bzw. geschätzte Preisangaben genügen nicht als Nachweis.
Tenor
unterbreitet das Gericht den Parteien nach vorläufiger Würdigung der Sach- und Rechtslage den folgenden Vergleichsvorschlag:
1. Die Beklagte zahlt an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.100,00 €.
2. Mit der Zahlung des in Ziff. 1) des Vergleichs bezeichneten Betrags sind alle Forderungen des Klägers aus den streitgegenständlichen Versicherungsfällen, Schadennummern No. 1 und No. 2, erledigt, seien sie bekannt oder unbekannt.
3. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs trägt der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.
Rubrum
Dem Vergleichsvorschlag liegt die folgende vorläufige rechtliche Würdigung zugrunde:
Die von dem Kläger geltend gemachten Sengschäden dürften gemäß Teil A Ziff. 3.2 VHB grundsätzlich vom Versicherungsschutz erfasst sein. Denn den benannten Ausschlusstatbeständen, insbesondere für Zigarettenglut, sowie der Begrenzung der Entschädigung auf den Zeitwert kommt nur dann überhaupt eine Bedeutung zu, wenn die Schäden grundsätzlich vom Versicherungsschutz erfasst sind. Anderenfalls bedürfte es der Bestimmungen über die vom Versicherungsschutz nicht erfassten Risiken sowie zur Höhe der Entschädigungsleistung nicht.
Dass es sich um durch Hitzeeinwirkung entstandene Schäden handelt, ist zwischen den Parteien unstreitig und dürfte sich im Übrigen auch aus den in der Schadenaufstellung abgebildeten Lichtbildern ergeben.
Hingegen dürfte bzgl. der im Zusammenhang mit dem Aufbruch des Schrankes stehenden Schäden nach vorläufiger Würdigung der Sach- und Rechtslage kein Anspruch bestehen. Die Leistung dürfte insoweit aufgrund einer grob fahrlässigen Gefahrerhöhung gemäß Teil B Ziff. 3.2.5.1 VHB i.V.m. §§ 23, 26 VVG zu 100 % zu kürzen sein.
Bereits nach dem Vortrag des Klägers wurden während der urlaubsbedingten Abwesenheiten Gegenstände von erheblichem Wert, insbesondere Schmuckstücke sowie eine Geldkassette, in einem einfach abgeschlossenen Schrank gelagert. Sie waren daher vor einem Einbruchsdiebstahl in keiner Weiser besonders gesichert. Gleichwohl wurde die Wohnung für einen erheblichen Zeitraum, etwa drei Monate, an eine dem Kläger bis dahin allenfalls oberflächlich bekannte Person untervermietet. Die Untermieterin hatte auch Kenntnis von der Abwesenheit des Klägers und folglich ungehinderten Zugriff auf den Schrank. Aus diesen Umständen gibt sich eine erhöhte Gefahr gerade für den von dem Kläger behaupteten Aufbruch des Schrankes. Der Kläger hat hierbei die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerwiegender Weise vernachlässigt, indem er in Kenntnis der zuvor beschriebenen Umstände alle werthaltigen Gegenstände gesammelt in einem nur leicht gesicherten Schrank verschloss.
Die von dem Kläger behaupteten Schäden infolge von Vandalismus sind bislang nicht schlüssig vorgetragen. Insoweit liegt ein Versicherungsfall gemäß Teil A Ziff. 1.2 und 4.2 VHB nämlich nur vor, wenn der Vandalismus im Zusammenhang mit einem Einbruch in die Wohnung. Diesbezüglich ist bislang lediglich ein Aufbruch der Tür behauptet worden. Inwieweit ein Zusammenhang mit dem Einbruch besteht, ist hingegen nicht substantiiert dargelegt worden. Aus der beigefügten Rechnung für die Tür findet sich zudem ein Hinweis, dass die Tür durch einen Polizeieinsatz eingeschlagen worden sein könnte. Es ist nach dem bisherigen Sach- und Streitstand daher nicht ersichtlich, wer die Schäden durch Vandalismus verursacht hat und ob insoweit ein Zusammenhang mit dem behaupteten Einbruch besteht.
Im Falle einer Fortführung des Rechtsstreits dürfte es zunächst erforderlich sein, zu den Umständen der Vandalismusschäden sowie zu der Höhe der Schäden substantiiert vorzutragen. Der Hinweis in der Schadenaufstellung auf „pauschale“ bzw. „geschätzte“ Preise ist nicht hinreichend substantiiert. Sodann dürfte über die bestrittenen Umstände umfassend Beweis zu erheben sein. Der Abschluss eines Vergleichs dürfte damit im Interesse einer zeit- und kostensparenden Erledigung des Rechtsstreits liegen.
Den Parteien wird aufgegeben, bis spätestens zum 26.09.2024 gegenüber dem Gericht anzuzeigen, ob der vorgeschlagene Vergleich angenommen wird.