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Landgericht Münster·115 O 229/11·04.07.2012

Rechtsschutzversicherung: Rechtsschutzfall bei Studienplatzklage erst nach Untätigkeit der Uni

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte aus einer Rechtsschutzversicherung Deckung für Eilverfahren zur Studienplatzvergabe außerhalb der Kapazität. Streitig war, ob der Rechtsschutzfall bereits mit den Zulassungsanträgen der Tochter oder erst mit der (konkludenten) Ablehnung durch die Universitäten eintrat. Das LG Münster verneinte Deckung, weil ein möglicher Rechtsverstoß erst im Schweigen der Universitäten nach angemessener Bearbeitungszeit liege und damit nach Vertragsende. Die Klage wurde deshalb abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Freistellung von Kosten der Studienplatz-Eilverfahren mangels Eintritts des Rechtsschutzfalles in versicherter Zeit abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Eintritt des Rechtsschutzfalles nach ARB setzt einen konkreten, als Rechtsverstoß qualifizierbaren Lebenssachverhalt voraus, der nach Beginn und vor Ende des Versicherungsschutzes liegt.

2

Die bloße Antragstellung bei einer Behörde stellt für sich genommen regelmäßig noch keinen Rechtsverstoß dar, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung kein konkretes Verhalten der Behörde erkennbar ist, das als Pflichtverletzung in Betracht kommt.

3

Bei Streitigkeiten um die Zulassung zum Studium außerhalb der Kapazität kann ein möglicher Rechtsverstoß erst in der (konkludenten) Ablehnung des Antrags durch behördliche Untätigkeit nach Ablauf einer angemessenen Bearbeitungszeit liegen.

4

Die Behauptung eines Rechtsverstoßes genügt zur Auslösung des Rechtsschutzfalles nur, wenn sie an einen objektiven Tatsachenkern anknüpft und sich auf einen bestimmten, streitauslösenden Rechtsverstoß bezieht.

5

Liegt der maßgebliche Rechtsverstoß zeitlich nach Beendigung des Rechtsschutzversicherungsvertrags, besteht kein Anspruch auf Deckung für die beabsichtigte Rechtsverfolgung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 4 Abs. 1 c) ARB§ 75 VwGO§ Kapazitätsverordnung§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlungen aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag.

3

Der Kläger unterhielt seit dem 13.09.2010 einen Rechtsschutzversicherungsvertrag N bei der Beklagten. Als Versicherungsablauf war der 09.09.2011 vorgesehen.

4

Vereinbart war die Zusatzklausel „Verwaltungsgerichts-Rechtsschutz im privaten Bereich“. Zudem waren unverheiratete volljährige Kinder ohne Altersbegrenzung mitversichert.

5

Vertragsgrundlage waren insbesondere die ARB-MPM 2009.

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Nach deren Ziffer 7.1.3 besteht Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles von dem Zeitpunkt an, in dem „Sie einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen haben oder begangen haben sollen oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll“.

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Diese Voraussetzung muss gemäß Abs. 2 nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Beendigung eingetreten sein.

8

Unter dem 04.05.2011 kündigte die Beklagte dem Kläger gegenüber den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag fristgemäß zum 09.09.2011.

9

Die Kündigung entfalle, falls der Kläger dem Einschluss einer Klausel in den Vertrag zustimme, demgemäß kein Rechtsschutz bei Streitigkeiten vor deutschen Verwaltungsgerichten im Zusammenhang mit der Vergabe von Studienplätzen bestehe.

10

Der Kläger stimmte dem Einschluss nicht zu.

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Die mitversicherte Tochter des Klägers, die ein Studium der Humanmedizin aufnehmen wollte, erhielt innerhalb der von den Hochschulen berechneten Kapazitäten keinen Studienplatz.

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Auf anwaltlichen Rat und in der Vermutung fehlerhafter Kapazitätsberechnungen einzelner Hochschulen stellte sie unter dem 23.08.2011 bei den Universitäten Frankfurt und Marburg und unter dem 29.08.2011 bei den Universitäten Dresden, Göttingen, Hannover, Jena, Leipzig, Mainz, München und Saarbrücken Anträge auf die Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der Kapazitäten.

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Die Universitäten reagierten nicht auf diese Anträge.

14

Mit Wirkung zum 09.09.2011 endete das Vertragsverhältnis der Parteien.

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Unter dem 28.09.2011 ließ der Kläger die Beklagte um Rechtsschutzzusage ersuchen für das Vorhaben, einen Studienplatz im Fach Humanmedizin außerhalb der festgesetzten Kapazitäten bei 10 Universitäten einzuklagen.

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Unter dem 06.10.2011 bat die Beklagte um Übersendung von Kopien der ablehnenden Bescheide und erklärte, die Antragstellung stelle keinen Rechtsverstoß dar.

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Unter dem 12.10.2011 ließ der Kläger der Beklagten gegenüber seine Ansicht bekräftigen, der Rechtsschutzfall sei mit der Behauptung eines ihn treffenden Rechtsverstoßes durch den Versicherungsnehmer eingetreten, d.h. bei Antragstellung gegenüber den Universitäten und damit innerhalb des versicherten Zeitraums.

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Mit Schreiben vom 13.10.2011 erklärte die Beklagte, den Universitäten bleibe laut Rechtsprechung zumindest vier Wochen Zeit, um über den Antrag zu entscheiden. Der Rechtsschutzfall könne erst nach Ablauf dieser Zeitspanne eintreten, also am 23. bzw. 29.09.2011 und damit in nicht versicherter Zeit.

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Der Kläger ist der Ansicht, maßgeblich für den Rechtsverstoß seien die an die Universitäten gerichteten Anträge vom 23./29.08.2011, da der durch diese Anträge erhobene Vorwurf der unzureichenden Kapazitätsberechnung den Rechtsverstoß im Sinne von § 4 Abs. 1 c) ARB darstelle. Schon die Behauptung eines Rechtsverstoßes trage den „Keim eines Rechtskonflikte“ in sich und sei daher ein Rechtsverstoß.

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Ein Rechtsverstoß liege vor, da das Vorbringen des Klägers einen objektiven Tatsachenkern enthalte, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsverstoßes verbinde, und auf den er seine Interessenverfolgung stütze. Eine Substantiierung der Behauptung sei nicht nötig und nicht möglich, da der Studienplatzbewerber keinen Zugang zu den Kapazitätsberechnungen habe und deren Richtigkeit daher erst durch Akteneinsicht im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens überprüfen könne.

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Zwar liege – dies ist unstreitig - der Rechtsverstoß nicht bereits in der Veröffentlichung der Kapazitätszahlen durch die Universitäten, da durch diese noch kein Rechtsverhältnis zwischen Studienbewerber und Universität begründet werde. Durch die Antragstellung behaupte der Bewerber aber einen Anspruch auf einen solchen und eine fehlerhafte Kapazitätsberechnung durch die Universität.

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Er beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, die mitversicherte Tochter des Klägers, Frau T, M-Straße XXX, W, von den Rechtsverfolgungskosten in den einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden (NC 15 L 1429/11), Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (3 L 3472/11.FM.W11), Verwaltungsgericht Göttingen (8 C 1307/11), Verwaltungsgericht Hannover (8 C 4443/11), Verwaltungsgericht Gera (2 Nc 1499/11 Ge), Verwaltungsgericht Leipzig (NC 2 L 1729/11), Verwaltungsgericht Mainz (15 L 1488/11.MZ), Verwaltungsgericht Gießen (1 L 4045/11.MM.W1), Verwaltungsgericht München (M 3 E L 11.10699) und Verwaltungsgericht Saarbrücken (1 L 1526/11.NC) freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

25

              die Klage abzuweisen.

26

Sie ist der Ansicht, der Rechtsschutzfall habe jeweils außerhalb der versicherten Zeit gelegen, da er in der Ablehnung der Studienzulassung außerhalb der Kapazität liege.

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Zwar liege ein Rechtsschutzfall vor, wenn das Vorbringen des Versicherungsnehmers einen objektiven Tatsachenkern enthalte, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsverstoßes verbinde und worauf er dann seine Interessenverfolgung stütze. Es könne zur Begründung eines Rechtsschutzfalles aber nicht irgendein Rechtsverstoß betrachtet werden, sondern nur derjenige, der dem Vorwurf entspreche, den der Versicherungsnehmer seinem Gegner gegenüber erhebe und der letztlich zum Rechtsstreit führe bzw. führen könne.

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Dies könne nur die Ablehnung der Zulassung sein. Denn der Zulassungsantrag unter Hinweis auf zusätzliche Kapazitäten enthalte unter objektiver Betrachtung nicht den Vorwurf eines Rechtsverstoßes, insbesondere nicht eines solchen, der den Rechtsstreit auslöse. Mit dem Antrag, mit dem nur der Anspruch auf Zulassung zum Studium wegen angeblicher Nicht-Ausschöpfung der Kapazitäten verfolgt werde, sei nicht der Vorwurf an die Universität verbunden, sie habe vorschriftswidrig noch einzurichtende Studienplätze bei der Kapazitätsermittlung außer Acht gelassen.

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In dem Schweigen der Universitäten auf die Zulassungsanträge liege deren Ablehnung, jedoch erst, nachdem eine angemessene Bearbeitungszeit verstrichen sei, da nicht ausgeschlossen sei, dass eine Universität auf Basis eigener Nachprüfungen eine Zulassung ausspreche. In Parallele zu § 75 VwGO, wonach Untätigkeitsklage in der Regel nicht vor Ablauf von drei Monaten nach einem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes erhoben werden dürfe, sei davon auszugehen, dass eine Ablehnung seitens der Universität erst vorliege, wenn sie drei Monate nicht entschieden habe. Aber selbst bei der Annahme einer angemessenen Bearbeitungszeit von nur einem Monat wäre von einer Ablehnung erst im letzten Drittel des Monats September auszugehen und damit außerhalb des versicherten Zeitraums.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die mitversicherte Tochter des Klägers von den Rechtsverfolgungskosten in den zehn streitgegenständlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor den Verwaltungsgerichten Dresden, Frankfurt a.M., Göttingen, Hannover, Gera, Leipzig, Mainz, Gießen, München und Saarbrücken freistellt.

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Die den jeweiligen einstweiligen Rechtsschutzverfahren zugrunde liegenden Verstöße gegen Rechtspflichten bzw. Rechtsvorschriften sind erst nach Beendigung des Versicherungsschutzes am 09.09.2011 begangen worden bzw. sollen nach Beendigung des Versicherungsschutzes begangen worden sein. Nach Ziffer 7.1.3 i.V.m. Ziffer 7.2 der dem streitgegenständlichen Vertrag zugrunde liegenden ARB-MPM 2009 besteht daher kein Versicherungsschutz.

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Denn ein möglicher Rechtsverstoß liegt erst darin, dass die betroffenen Universitäten auch nach einer ihnen zuzugestehenden Bearbeitungszeit, die das erkennende Gericht mit jedenfalls einem Monat bemisst, auf die streitgegenständlichen Anträge der Tochter des Klägers nicht reagiert und sie durch dieses Schweigen konkludent zurückgewiesen bzw. abgelehnt hat. Da die Anträge erst am 23./29.08.2011 gestellt worden sind, sind die Rechtsverstöße frühestens am 23./29.09.2011 begangen worden, und damit nach Ende des Versicherungsschutzes, das unstreitig am 09.09.2011 eingetreten ist.

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Da unstreitig der Rechtsschutzfall nicht schon in der Berechnung der Kapazitäten durch die Universität oder durch die Veröffentlichung der Kapazitätszahlen durch die Universität liegt, kommt als frühest mögliches Ereignis, das einen Rechtsschutzfall darstellen könnte, der jeweilige Antrag der Tochter des Klägers an die Universitäten auf Zulassung zum Studium außerhalb der Kapazitäten in Betracht.

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Dieser Antrag stellt zur Überzeugung der Kammer aber noch keinen Rechtsverstoß im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen dar.

38

Vor Durchführung von Verwaltungsstreitverfahren, wie die Tochter des Klägers sie hier zu führen beabsichtigt bzw. führt, ist zwingend bei der jeweils betroffenen Universität ein Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität zu stellen. Da die Universitäten an die Zulassungszahlen nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung gebunden sind und über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus keine Studienplätze vergeben dürfen, stellt das Schweigen der Universität auf den Antrag des Studienplatzbewerbers nach Ablauf einer ihr zuzugestehenden Bearbeitungszeit seine Ablehnung dar (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.04.2009, 7 U 176/08).

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Wenn somit erst wegen dieser im Schweigen der Universität liegenden Antragsablehnung ein Verwaltungsverfahren geführt werden darf, deutet bereits dies darauf hin, dass auch erst das Schweigen der Universität einen Rechtsverstoß darstellt.

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Zwar ist dem Kläger darin recht zu geben, dass grundsätzlich die Behauptung eines Rechtsverstoßes zur Begründung eines Rechtsschutzfalles ausreicht, da sie den „Keim eines Rechtskonfliktes“ in sich trägt. Ein Rechtsverstoß liegt schon vor, wenn das Vorbringen des Versicherungsnehmer einen objektiven Tatsachenkern enthält, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsverstoßes verbindet, und auf den er seine Interessenverfolgung stützt.

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Auch die reine Behauptung eines Rechtsverstoßes ist allerdings denknotwendig erst dann möglich, wenn irgendein konkretes Verhalten erkennbar ist, das überhaupt einen Rechtsverstoß darstellen könnte. Denn es muss ein bestimmter Rechtsverstoß behauptet werden, der zu einem Rechtsstreit führt bzw. führen könnte.

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In ihren Anträgen an die Universitäten kann die Klägerin aber noch keinen konkreten Rechtsverstoß behaupten. Denn die Kapazitätsberechnung bzw. die Veröffentlichung der Kapazitätszahlen durch die Universität ist unstreitig noch kein Rechtsverstoß. Allein diese Berechnung und Veröffentlichung sind jedoch vor der Antragstellung erfolgt, weitere Tätigkeiten, die als Verstoß gesehen werden könnten, hat die Universität auch nach dem Klägervorbringen insoweit nicht ausgeübt. Damit war zum Zeitpunkt der Antragstellung noch kein Rechtsverstoß vorwerfbar.

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Einen Rechtsverstoß vorwerfen kann die Tochter des Klägers den betroffenen Universitäten daher erst, nachdem diese auch nach Ablauf einer angemessenen Bearbeitungszeit auf ihre Anträge auf Zulassung außerhalb der Kapazitäten nicht reagiert haben. Diese fehlende Reaktion der Universitäten und die in ihr unstreitig liegende Ablehnung der konkreten Anträge der Tochter des Klägers stellt den ersten möglichen Rechtsverstoß dar und kann, da sie bei Stellung der Anträge am 23./29.08.2011 noch ungewiss war und in der Zukunft lag, in diesen auch noch nicht behauptet bzw. vorgeworfen worden sein.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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Der Streitwert beträgt bis zu 13.000,00 €.

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Unterschriften