Beschwerde gegen Verpflichtung zur Vorlage früherer Behandlungsunterlagen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Leistungen aus einer privaten Krankenversicherung für stationäre Immunglobulintherapien; die medizinische Notwendigkeit ist streitig. Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen, der weitere frühere Behandlungsunterlagen anforderte. Der Kläger sollte diese innerhalb einer Frist vorlegen und wandte sich dagegen, der Sachverständige möge sie selbst beschaffen. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, da der Kläger darlegungs- und beweisbelastet ist und ohne konkrete Angaben der Sachverständige Unterlagen nicht selbst einholen kann.
Ausgang: Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Vorlage früherer Behandlungsunterlagen als unbegründet verworfen; Sache an das OLG Hamm zur Entscheidung vorgelegt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Streit über die medizinische Notwendigkeit von Heilbehandlungen aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Leistungskläger.
Der Kläger hat frühere, ihm bekannte Behandlungen anzugeben und die hierfür relevanten Behandlungsunterlagen vorzulegen, soweit sie für die Begutachtung der medizinischen Notwendigkeit erforderlich sind.
Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger ist ohne konkrete Angaben zu Ort und Zeitpunkt früherer Behandlungen regelmäßig nicht in der Lage, diese Unterlagen eigenständig zu beschaffen; eine entsprechende Erwartung ist unbillig.
Das Gericht kann dem Kläger Vorlegungsfristen setzen und, bei deren Fruchtlosigkeit, das Gutachten mit den bis dahin vorliegenden Unterlagen anordnen.
Tenor
wird der Beschwerde des Klägers vom 12.01.2020 gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 07.01.2020 nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Hamm als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war.
Im vorliegenden Verfahren nimmt der Kläger die Beklagte auf Leistungen aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag in Anspruch. Zwischen den Parteien ist streitig, ob es sich bei stationären Behandlungen des Klägers in der ASKLEPIOS Neurologische Klinik Bad Salzhausen und bei dort durchgeführten Immunglobulintherapien um medizinisch notwendige Behandlungsmaßnahmen handelt.
Mit Beweisbeschluss vom 13.06.2019 ist der Sachverständige X mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage beauftragt worden.
Der Sachverständige hat mit Schreiben vom 18.11.2019 mitgeteilt, noch folgende Unterlagen (zu in vorliegenden Unterlagen nicht näher genannten Aufenthalten) zu benötigen:
"- Arztbriefe vom Aufenthalt in der Neurologie im Uniklinikum Gießen (unklar, wann, wahrscheinlich vor 2013)
- sowie von den stationären Aufenthalten von 2008 (unklar wo)".
Dem Kläger ist mit Verfügung vom 21.11.2019 aufgegeben worden, binnen 4 Wochen für die Vorlage der Unterlagen zu sorgen. Mit Beschluss vom 07.01.2020 ist die Frist um weitere 6 Wochen verlängert worden, verbunden mit dem Hinweis, dass nach Fristablauf das Gutachten unter Berücksichtigung der bis dahin vorliegenden Unterlagen erstattet werden solle.
Gegen diesen Beschluss wendet der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde vom 12.01.2020, in der er geltend macht, der Sachverständige möge benötigte Unterlagen selbst anfordern.
Da der Kläger für die medizinische Notwendigkeit der streitigen Behandlungsmaßnahme darlegungs- und beweisbelastet ist, hat er auch frühere Behandlungen - über die er selbst notwendigerweise Kenntnis haben muss - hierzu anzugeben und Unterlagen hierzu vorzulegen.
Eine Anforderung von Unterlagen durch den Sachverständigen selbst kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Sachverständige ohne Angaben des Klägers zu Ort und Zeit früherer Behandlungen bereits nicht in der Lage ist, etwaige Behandlungsunterlagen selbst anzufordern.
Eine Abänderung des Beschlusses vom 07.01.2020 war daher nicht veranlasst.