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Landgericht Münster·115 O 220/18·06.01.2020

Fristverlängerung zur Vorlage ärztlicher Unterlagen und Gutachtenerstattung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtSachverständigenbeweisStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhielt eine weitere Frist von sechs Wochen zur Vorlage der für das gerichtliche Gutachten angeforderten ärztlichen Unterlagen. Das Gericht ordnete an, dass nach Ablauf der Frist das Gutachten auf Grundlage der bis dahin vorliegenden Unterlagen erstellt wird. Später eingereichte Unterlagen werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Entscheidung nicht verzögert wird. Die Gutachterfrist wurde vorsorglich bis zum 17.04.2020 verlängert.

Ausgang: Antrag des Klägers auf Fristverlängerung zur Vorlage ärztlicher Unterlagen und Verlängerung der Frist zur Gutachtenerstattung stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann die Frist zur Vorlage angeforderter Unterlagen zur Vorbereitung eines gerichtlichen Gutachtens verlängern.

2

Ein gerichtliches Sachverständigengutachten darf auf der Grundlage der bis zum Ende der gesetzten Frist vorliegenden Unterlagen erstattet werden.

3

Nach Ablauf der gesetzten Frist sind nachgereichte Unterlagen nur dann zu berücksichtigen, wenn ihre Berücksichtigung die Entscheidungsfindung nicht verzögert.

4

Das Gericht kann die Frist zur Erstattung des Gutachtens vorsorglich verlängern, um einen verbindlichen Zeitrahmen für die Gutachtenerstattung zu schaffen.

Tenor

wird der Klägerseite zur Vorlage der im Rahmen der Gutachtenerstattung angeforderten ärztlichen Unterlagen eine Frist von weiteren 6 Wochen gesetzt.

Nach Ablauf der Frist wird eine Gutachtenerstattung aufgrund der bis dahin vorliegenden Unterlagen erfolgen.

Eine Berücksichtigung danach eingereichter Unterlagen kann der Kläger nur noch verlangen, wenn sich dadurch die Entscheidung des Rechtsstreits nicht verzögert.

Die Frist zur Gutachtenerstattung wird vorsorglich nochmals verlängert bis zum 17.04.2020.

Rubrum

1

In dieser Sache ist ein weiterer Beschluss vom 22.01.2020 eingestellt.