Lebensversicherung: Ratenzuschlag bei Monatsprämien kein Kredit/Teilzahlungsgeschäft
KI-Zusammenfassung
Nach Kündigung einer kapitalbildenden Lebensversicherung verlangte der Versicherungsnehmer die teilweise Rückerstattung von in den Prämien enthaltenen Ratenzuschlägen und berief sich auf Verbraucherkreditrecht sowie die fehlende Angabe eines effektiven Jahreszinses. Das LG Münster wies die Klage ab. Monatsbeiträge gegen Zuschlag begründeten weder einen Kredit/Zahlungsaufschub i.S.d. § 499 Abs. 1 BGB a.F. noch ein Teilzahlungsgeschäft i.S.d. § 499 Abs. 2 BGB a.F.; eine Pflicht zur Angabe eines effektiven Jahreszinses nach § 6 PAngV bestand daher nicht. Ob der Kläger Verbraucher war, ließ das Gericht offen.
Ausgang: Klage auf Rückerstattung von Ratenzuschlägen aus Lebensversicherung mangels Kredit-/Teilzahlungsgeschäft abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versicherungsvertrag über kontinuierliche Dienstleistungen fällt grundsätzlich nicht unter den Kreditvertragsbegriff der Verbraucherkreditrichtlinie; daran ändert eine Vereinbarung unterjähriger Prämienzahlung gegen Ratenzuschlag regelmäßig nichts.
Ein Zahlungsaufschub i.S.d. § 499 Abs. 1 BGB a.F. setzt eine vertragliche Verschiebung der Fälligkeit gegenüber dem dispositiven Recht zugunsten des Verbrauchers bei gleichzeitiger Vorleistungspflicht des Vertragspartners voraus.
Werden monatliche Versicherungsbeiträge als geschuldete Prämien vereinbart und ist die Versicherungsperiode nach den vereinbarten Zahlungsabschnitten bemessen (§ 9 VVG), liegt darin keine vom dispositiven Recht abweichende Fälligkeitsvereinbarung und damit kein Zahlungsaufschub.
Ein Teilzahlungsgeschäft i.S.d. § 499 Abs. 2 BGB a.F. erfordert Teilzahlungen, die einen entgeltlichen Aufschub gegenüber dem gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt voraussetzen; fehlt es an einer solchen Fälligkeitsverschiebung, liegt kein Teilzahlungsgeschäft vor.
Besteht weder ein Kredit noch ein Teilzahlungsgeschäft, besteht keine Pflicht zur Angabe eines effektiven Jahreszinses nach § 6 Abs. 1 PAngV bzw. §§ 499, 502 BGB a.F. für Ratenzuschläge bei unterjähriger Prämienzahlung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten nach der Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages und Auszahlung des Rückkaufswertes an ihn die Rückerstattung eines Teils des in den gezahlten Prämien enthaltenen Ratenzuschlags.
Der Kläger schloss mit der Beklagten mit Wirkung zum 01.09.2002 einen Vertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung.
Die Parteien vereinbarten einen monatlichen Beitrag von 6.000 € "einschließlich 5,00 % Ratenzuschlag". Nachdem der Vertrag im ersten Halbjahr 2004 vier Monate lang beitragsfrei geführt worden war, erhöhten die Parteien zur Nachholung der Beitragsstundung den Monatsbeitrag auf 6.228,19 €.
Vertragsgrundlage waren die "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung des Gewinnverbandes FD".
Dieser Vertrag diente der anteiligen Besicherung von Krediten der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Deutschen Ausgleichsbank in Höhe von 1.721.000,00 €, die diese Banken der "X GmbH & Co. KG" zur Errichtung von zwei Windkraftanlagen gewährt hatten.
Zum 01.03.2010 kündigte der Kläger den streitgegenständlichen Vertrag und erhielt von der Beklagten den Rückkaufswert zuzüglich Überschussanteilen und Beteiligung an den Bewertungsreserven ausgezahlt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.04.2010 verlangte der Kläger von der Beklagten eine rückwirkende Anpassung des Ratenzuschlages auf 4 %.
Die Beklagte wies dieses Ansinnen unter dem 03.05.2010 zurück.
Mit Schreiben vom 14.06.2010 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung in Höhe der Klageforderung auf, was die Beklagte unter dem 12.07.2010 ablehnte.
Der Kläger ist der Ansicht, er habe als Verbraucher gehandelt und seinen eigenen Vertrag als Sicherheit der "X GmbH & Co. KG" zur Verfügung gestellt. Das Verbraucherkreditgesetz sei auf diese Konstellation ebenso anwendbar, wie im Falle des Schuldbeitritts eines Verbrauchers zu der Darlehensschuld eines Unternehmens. Seine Beteiligung an der X GmbH & Co. KG sei hierfür irrelevant.
Die Vereinbarung von halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Zahlungen anstelle der Zahlung einer Jahresprämie im Voraus führe in der Regel zur Erhebung eines Ratenzuschlages. Die monatliche Zahlung stelle dann einen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne von § 499 Abs. 1 BGB a.F. dar; ebenso handele es sich um ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne von § 499 Abs. 2 BGB. Die Beklagte habe daher zu Unrecht bei Vertragsschluss für die verlangten Teilzahlungszuschläge den "echten" Preis als effektiven Jahreszins nicht angegeben.
Da § 35 VVG die Fälligkeit nur für die erste Prämie bestimme, sei auf § 271 BGB zurückzugreifen, wonach der Gläubiger die Leistung im Zweifel sofort verlangen könne, die Prämie also am Beginn der jeweiligen Versicherungsperiode zu zahlen sei. Die Parteien hätten durch die Vereinbarung monatlicher Zahlungen nicht etwa auch Versicherungsperioden von nur einem Monat vereinbart, da die Versicherungsbedingungen im Grundsatz von Jahresbeiträgen ausgingen und nur daneben monatliche Ratenzahlungen gegen Ratenzuschläge ermöglichten. Da bei jährlicher Abrechnung die Prämie zu Beginn des Jahres fällig sei, werde bei monatlichen Teilzahlungen hinsichtlich der ab dem zweiten Monat zu zahlenden Beiträge ein Zahlungsaufschub gewährt, weshalb § 499 Abs. 1 BGB a.F. einschlägig sei. Der Zahlungsaufschub sei auch entgeltlich, da die Beklagte nicht einen Rabatt für den Fall der Jahreszahlung gewähre, sondern einen Aufschlag für den Fall monatlicher Zahlungen erhebe.
Darüber hinaus handele es sich bei der Vereinbarung einer monatlichen Ratenzahlung statt der Zahlung in Jahresbeiträgen um eine Teilzahlungsvereinbarung für die Erbringung eines dauerhaften Versicherungsschutzes, § 499 Abs. 2 BGB a.F.
Verjährung sei nicht eingetreten, da der Kläger die erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erst seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2009 habe haben müssen.
Er könne daher Anpassung des Ratenzuschlags auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 % rückwirkend für die gesamte Laufzeit verlangen und habe daher Ratenzuschläge und Zinsen, in Höhe der Klagesumme überzahlt.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.634,62 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Anspruch des Klägers scheitere schon deswegen, weil er den Vertrag nicht als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB geschlossen habe. Der Lebensversicherungsvertrag als Koppelungsprodukt für die Windkraftanlagenfinanzierung sei der gewerblichen und selbständigen beruflichen Tätigkeit des Klägers als selbständiger Landwirt mit eigenem landwirtschaftlichem Betrieb zuzurechnen.
Die Vereinbarung unterjähriger Prämienzahlungen sei nicht als Kreditgewährung zu klassifizieren: Weder die Richtlinie 87/102/EWG, noch ihre Umsetzung in Deutsches Recht in Form des Verbraucherkreditgesetzes definierten Verträge über die kontinuierliche Erbringung von Dienstleistungen wie Versicherungsverträge als Kreditvertrag. Die Gesetzesbegründung nehme Versicherungsverträge ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich heraus. Auch bei der Implementierung des Verbraucherkreditgesetzes in das BGB habe es insoweit keine Änderungen gegeben. Auch die neue Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) nehme Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen ("z.B. ein Versicherungsvertrag") aus der Definition des Kreditvertrages heraus.
Die Vereinbarung einer Monatsbeitragszahlung beinhalte nicht die Kreditierung einer Jahresprämie bzw. einen entgeltlichen Zahlungsaufschub, so dass auch deswegen ein Verstoß gegen § 6 PAngV und §§ 499, 502 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB fehle. Durch die Vereinbarung eines Monatsbeitrages hätten die Parteien eine Versicherungsperiode von einem Monat vereinbart. Es sei dem Kläger daher nicht die Zahlung einer nicht vereinbarten Jahresprämie kreditiert worden. Da die Monatsbeiträge des Klägers in den "Topf" der Versichertengemeinschaft flössen, kämen sie ihm selbst zugute, weshalb der Kalkulationszuschlag kein Entgelt sei.
Die Ansprüche seien zumindest insoweit verjährt, wie der Kläger Prämien-Teilrückzahlungen von Vertragsbeginn bis zum 31.12.2007 geltend mache, da es für den Verjährungsbeginn nur auf die Entstehung des Rückzahlungsanspruchs und dessen Fälligkeit ankomme, nicht auf die Erkennbarkeit einer Unwirksamkeit von Versicherungsbedingungen.
Der Anspruch sei verwirkt, da der Kläger durch seine Zahlungen über sieben Jahre bestätigt habe, dass der Vertrag durchgeführt werden solle, wie vereinbart.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung desjenigen Teils der gezahlten Ratenzuschläge, der über einen Zinssatz von 4 % hinausgeht.
Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger als Verbraucher zu qualifizieren ist, obwohl der streitgegenständliche Versicherungsvertrag der Absicherung von Darlehen gedient hat, die der "X GmbH & Co. KG", an der der Kläger beteiligt ist, zwecks Errichtung von zwei Windkraftanlagen gewährt worden waren.
Denn es handelt sich bei dem hiesigen Versicherungsvertrag auch unter Berücksichtigung der Vereinbarungen der Zahlung von Monatsbeiträgen gegen Ratenzahlungsaufschläge weder um einen Kredit im Sinne von § 6 Abs. 1 PAngV, noch um ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne der §§ 499 Abs. 2, 502 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. Es bestand daher keine Verpflichtung der Beklagten, einen effektiven Jahreszins anzugeben.
Es handelt sich bei dem Lebensversicherungsvertrag zwischen den Parteien nicht um einen Kredit im Sinne von § 6 Abs. 1 PAngV, weil die Parteien ausweislich des Versicherungsscheins die Zahlung monatlicher Beiträge vereinbart haben, und diese sich wegen eines Ratenzahlungsaufschlags auf einen höheren Betrag als den zu Beginn des Versicherungsjahres fälligen Jahresbeitrag summieren.
Zwar liegt nach § 499 Abs. 1 BGB a.F. ein Kredit auch in der Gewährung eines Zahlungsaufschubs.
Diese Begriffsbestimmung beruht aber auf Art. 1 Abs. 2 c) der EG-Verbraucherkredit-Richtlinie 87/102/EWG (MünchKomm-BGB/Schürnbrand, 5. Auflage 2008, § 499 Rdnr. 6), wonach unter einem "Kreditvertrag" ein Vertrag zu verstehen ist, bei dem ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht. Satz 2 des Art. 1 Abs. 2 c) dieser Richtlinie nimmt Verträge über die kontinuierliche Erbringung von Dienstleistungen oder Leistungen von Versorgungsbetrieben, bei denen der Verbraucher berechtigt ist, für die Dauer der Erbringung Teilzahlungen zu leisten, ausdrücklich aus dem Begriff des Kreditvertrages hinaus.
Zudem fehlt es für die Annahme eines Zahlungsaufschubes an der Vereinbarung eines vom dispositiven Recht abweichenden Fälligkeitszeitpunktes. Unter einem Zahlungsaufschub im Sinne von § 499 Abs. 1 BGB a.F. ist nach einhelliger Meinung ein vertragliches Hinausschieben der Fälligkeit der gegen den Verbraucher gerichteten Forderung zu seinen Gunsten durch Vereinbarung eines vom dispositiven Recht abweichenden Fälligkeitszeitpunkts zu verstehen, verbunden mit der Begründung einer Vorleistungspflicht des Vertragspartners (MünchKomm-BGB/Schürnbrand, 5. Auflage 2008, § 499 Rdnr. 6).
Da § 35 VVG nur die Fälligkeit der ersten Prämie regelt, ist für die Frage der Fälligkeit der weiteren Prämien auf § 271 BGB zurückzugreifen, wonach der Gläubiger die Leistung im Zweifel sofort verlangen kann. Bei Dauerschuldverhältnissen ist bei positiven Handlungspflichten auf den ersten Akt der auf Dauer angelegten Leistungsverpflichtung abzustellen (MünchKomm-BGB/Krüger, 5. Auflage 2007, § 271 Rdnr. 33), was für Versicherungsverhältnisse bedeutet, dass die Prämie am Beginn der jeweiligen Versicherungsperiode zu zahlen ist. Für die Versicherungsperiode wiederum bestimmt § 9 VVG, dass diese ein Jahr beträgt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist. § 9 VVG trifft damit nicht eine Regelung über die Fälligkeit der Prämie, sondern über die Dauer der Versicherungsperiode. Deren Dauer richtet sich nach den vereinbarten Zeitabschnitten zur Zahlung. Deshalb kann, ohne dass § 9 VVG entgegensteht, die Fälligkeit frei vereinbart werden. Durch die Vereinbarung der Zahlung von monatlichen Raten haben die Parteien demnach nicht einen Fälligkeitszeitpunk vereinbart, der vom dispositiven Recht abweicht.
Die Formulierung in § 3 Ziffer 2 der einschlägigen Versicherungsbedingungen "nach Vereinbarung können Sie die Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen" könnte zwar so verstanden werden, dass der Zeitabschnitt für die Prämienzahlungen in allen Fällen ein Jahr beträgt. Diese Auslegung ist nach Ansicht des Gerichts aber fern liegend, da von einem "Jahresbeitrag" die Rede ist, nicht von einer Jahresprämie, und daher nicht gemeint ist, dass der Zeitabschnitt für die Zahlung der Prämie in allen Fällen ein Jahr wäre. Der Begriff "Jahresbeitrag" wird vielmehr nur als Vergleichsmaßstab dafür genannt, um wie viel sich dieser Betrag bei einer unterjährigen Zahlungsweise erhöht.
Es handelt sich bei dem streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag auch nicht um ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne der §§ 499 Abs. 2, 502 Abs. 1 Nr. 4 BGB, so dass die Nicht-Angabe eines effektiven Jahreszinses auch insoweit unschädlich ist.
Der Begriff des Teilzahlungsgeschäfts gemäß § 499 Abs. 2 BGB a.F. setzt voraus, dass es sich um einen Vertrag handelt, der die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand hat. Eine Teilzahlung wiederum setzt voraus, dass die Fälligkeit der vom Verbraucher geschuldeten Zahlung gegenüber dem gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt gegen Zahlung eines Entgelts hinausgeschoben wird, um dem Verbraucher die Zahlung des vereinbarten Preises zu erleichtern (BGH, Urteil vom 22. 12. 2005 - VII ZR ###/##, in: NJW 2006, 904, 906).
Eine solche Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen fehlt auch hier aus den oben dargelegten Gründen, da die Fälligkeit frei vereinbart werden kann, ohne dass § 9 VVG dem entgegenstünde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Der Streitwert beträgt bis zu 19.000 €.