Deckungsklage wegen Koi-Schaden: Ausschluss nach Ziffern 7.4/7.5 AHB
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Deckungsschutz aus ihrer Betriebshaftpflichtversicherung für einen Schaden, den ein Mitarbeiter durch Entleerung eines Koi-Beckens verursachte. Das Landgericht stellt fest, dass die Ausschlussregelungen Ziffer 7.4 und 7.5 AHB greifen und die Rückausnahme nach Ziffer 1.9 BBR den Fall nicht erfasst. Damit besteht kein Anspruch auf Deckung. Die AGB sind aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen.
Ausgang: Feststellungsklage auf Deckungsschutz wegen Ausschlussnormen Ziffer 7.4/7.5 AHB abgewiesen; Rückausnahme Ziffer 1.9 BBR nicht einschlägig.
Abstrakte Rechtssätze
Gegenseitige gesetzliche Haftpflichtansprüche zwischen bestimmten Betriebsangehörigen können durch abschließende Ausschlussklauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgenommen werden.
Die in Ziffer 1.9 BBR geregelte Rückausnahme 'zwischen sämtlichen übrigen Betriebsangehörigen' ist dahin gehend auszulegen, dass sie nur gegenseitige Haftpflichtansprüche zwischen Betriebsangehörigen gleicher Stufe umfasst und nicht etwa Ansprüche des Geschäftsführers gegen einen Mitarbeiter.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen; unbestimmte oder mehrdeutige Formulierungen sind eng zu verstehen.
Ob der Schaden durch eine Handlung in Ausübung dienstlicher Verrichtungen verursacht wurde, ist unbeachtlich, wenn eine einschlägige vertragliche Ausschlussregelung die Deckung bereits ausschließt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Unternehmerin im Handel mit Toren sowie deren Zubehör. Die Parteien des Rechtsstreits verbindet eine Betriebshaftpflichtversicherung. Grundlage des Vertragsverhältnisses sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie die besonderen Bedingungen für Handel, Handwerk, Gewerbe und freie Berufe (BBR).
Gemäß Ziffer 3.2 BBR ist mitversichert,
die persönliche gesetzliche Haftplicht ihrer Betriebsangehörigen für Schäden, die diese in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen für Sie verursachen.
Gemäß Ziffer 7.4 der AHB sind vom Versicherungsschutz ausgenommen,
Haftpflichtansprüche des VN oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Versicherten bzw. zwischen mehreren Versicherten desselben Versicherungsvertrages,
Gemäß Ziffer 7.5 der AHB sind vom Versicherungsschutz ausgenommen,
Haftpflichtansprüche gegen den VN von seinen…gesetzlichen Vertretern, wenn das Unternehmen des VN in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts geführt wird.
Gemäß Ziffer 1.9 BBR gilt als Rückausnahme dazu,
Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 7.4 (1) und (3) AHB gegenseitige gesetzliche Haftpflichtansprüche
[…]
Zwischen Betriebsangehörigen (ihre gesetzlichen Vertreter, Personen, die mit der Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes betraut sind, Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger Aufsichtsräte oder Gremien)…
Zwischen sämtlichen übrigen Betriebsangehörigen wegen Sachschäden von mehr als EUR 100,-
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut zum Schriftsatz vom 09.12.2016 verwiesen.
Der Mitarbeiter der Klägerin N1 begab sich am 08.03.2014 in einen auswärtigen Lagerraum im Keller eines Wohnhauses in der B-Straße in Billerbeck. Als Herr N1 den Lagerraum betrat, nahm er wahr, dass sich an der gegenüberliegenden Seite des Lagers ein Koi-Quarantäne-Becken mit einem Fassungsvermögen von etwa 8.000l befand, dass dem Mitarbeiter Herrn N1 zu voll schien und aus seiner Sicht zu überlaufen drohte. Daraufhin stellte er die Frischwasserzufuhr ab und öffnete den Entleerungshahn. Als er das Lager wieder verließ, vergaß er, den Entleerungshahn wieder zu schließen, so dass sich das Becken entleerte und die Fische, die im Eigentum des Geschäftsführers der Klägerin, des Herrn N2, stehen, verendeten.
Die Klägerin behauptet, der Prokurist der Klägerin, Herr N3 habe Herrn N1 den Auftrag erteilt, Vorführstücke aus dem Lager zu holen. Die Wasserzufuhr habe er abgestellt, um unter anderem auch die im Lager vorgehaltenen Muster zu schützen. Die dem Geschäftsführer der Klägerin entstandene Schadenshöhe belaufe sich auf EUR 25.000,-. Die Klägerin ist der Auffassung, Herr N1 habe nicht gelegentlich, sondern mit innerem Bezug zu einer dienstlichen Verrichtung schadensursächlich gehandelt. Die Ausschlussregelung der Ziffer 7.4 (1) und (3) AHB greife nicht, da insofern die Rückausnahme aus Ziffer 1.9 BBR dritter Spiegelstrich greife.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für den Haftpflichtschaden vom 08.03.2014 (Schadennummer der Beklagten: AS2014-5005####, Anspruchsteller: N2) Versicherungsschutz aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer AS-920024#### zu gewähren oder
hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Mitarbeiter der Klägerin N1 für den Haftpflichtschaden vom 08.03.2014 (Schadennummer der Beklagten: AS2014-5005####, Anspruchsteller: N2) Versicherungsschutz aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer AS-920024#### zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass sich der Mitarbeiter N1 aufgrund einer betrieblichen Weisung der Klägerin im Lagerraum aufhielt und dort Vorführmuster holen sollte. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, so habe sich ihrer Auffassung nach kein betriebliches Risiko verwirklicht. Ferner griffen die Ausschlussregeln der Ziffern 7.4, 7.5 AHB.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat die Klägerin ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist im Wege der vorweggenommenen Deckungsklage darauf gerichtet, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die streitgegenständliche Inanspruchnahme bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren. Die Beklagte lehnt eine Deckung ausdrücklich ab und beruft sich auf vertragliche Ausschlusstatbestände.
II.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus §§ 100 Var. 1, 102 Abs. 1 VVG i.V.m. Ziffer 1.1 AHB besteht nicht, da der vorliegende Fall von dem versicherungsvertraglichen Ausschluss der Ziffern 7.4/7.5 erfasst ist und eine Rückausnahme hierzu nicht einschlägig ist.
1.
Der Versicherungsausschluss gilt sowohl für den Haupt- als auch für den Hilfsantrag, so dass dahinstehen kann, ob die Klägerin lediglich Deckungsschutz für den Mitarbeiter N1 als Mitversicherten verlangen oder ihrerseits im eigenen Namen als Versicherungsnehmerin Deckungsschutz für sich beanspruchen kann. Ebenfalls kann dahinstehen, ob die schadensursächliche Handlung in Ausübung einer dienstlichen Verrichtung oder lediglich gelegentlich einer dienstlichen Verrichtung erfolgte.
2.
Grundsätzlich besteht ein Haftpflichtanspruch im Verhältnis des Geschäftsführers der Klägerin zu dem betriebsangehörigen Mitarbeiter N1. Dem Geschäftsführer Herrn N2 entstand ein Schaden infolge einer fahrlässigen Eigentumsbeschädigung durch seinen Mitarbeiter. Durch das Ablassen des Wassers aus dem Koi- Quarantänebecken in einem Lagerraum der Klägerin ist ein Schadensereignis eingetreten, welches den Mitarbeiter gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin schadensersatzpflichtig macht.
Allerdings greift in diesem Verhältnis der Haftungsausschluss gem. der Ziffer 7.4 (1), (3) und 7.5 (3) AHB, unterstellt der Mitarbeiter handelte in Ausübung einer dienstlichen Verrichtung im Sinne der Ziffer 3.2 BBR. Streitgegenständlich sind Ansprüche des gesetzlichen Vertreters der Klägerin (des Geschäftsführers), die als GmbH eine juristische Person des Privatrechts ist (Ziffer 7.5 (3) AHB), gegen einen Mitversicherten (Ziffer 7.4 (1), (3) AHB). Gegenseitige Ansprüche zwischen diesen Personen sind von der Betriebshaftpflichtversicherung bei der Beklagten nicht umfasst. Sinn und Zweck der Regelung ist, einem kollusiven Zusammenwirken zu Lasten der Versicherung vorzubeugen.
Die Regelung des Wiedereinschlusses gem. Ziffer 1.9 dritter Spiegelstrich kann indessen keine Geltung beanspruchen. Insofern kann dahinstehen, ob die Rückausnahme aus Ziffer 1.9 BBR bereits deshalb nicht gilt, weil Ziffer 7.5 (3) AHB als Ausschlusstatbestand einschlägig ist, für den die Rückausnahme ausdrücklich nicht gelten soll (vgl. den Wortlaut der Ziffer 1.9 BBR: „…abweichend von Ziffer 7.4 (1) und (3).
a.
Ziffer 1.9 erster Spiegelstrich BBR ist schon deswegen nicht einschlägig, da vorliegend keine Personenschäden in Rede stehen.
b.
Der zweite Spiegelstrich der Ziffer 1.9 AHB kommt nicht in Betracht, weil damit Ansprüche zwischen leitenden Betriebsangehörigen sowie deren Angehörigen geregelt werden. Dass sich der Wiedereinschluss hier auf horizontale Haftpflichtansprüche beschränkt, ergibt sich aus der Definition der Betriebsangehörigen im Klammerzusatz.
c.
Wie der dritte Spiegelstrich zu verstehen ist, muss durch Auslegung ermittelt werden. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH müssen Allgemeine Versicherungsbedingungen so ausgelegt werden, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie „bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an“ (vgl. BGH, Urteil v. 23.06.93, IV ZR 135/92, zit. nach juris). Der Passus „zwischen sämtlichen übrigen Betriebsangehörigen“ in o.g. Ziffer kann bei systematischer Auslegung nur so verstanden werden, dass ein Schadensfall zwischen Mitarbeitern auf gleicher Stufe/gleichen Ranges vorliegt. Da der zweite Spiegelstrich lediglich Haftpflichtansprüche leitender Betriebsangehöriger umfasst (s.o.), kann der Begriff der „sämtlichen übrigen“ Betriebsangehörigen auch nur horizontal gemeint sein. Könnte man auch einen Schadensfall zwischen dem Geschäftsführer, also dem gesetzlichen Vertreter, und einem Mitarbeiter darunter fassen, bedeutete dies, dass durch Ziffer 1.9 BBR sämtlichen Betriebsangehörigen unabhängig ihres Status‘ wieder in die Haftung eingeschlossen werden könnten und der Ausschluss nach Ziffer 7.4 und 7.5 AHB gleichzeitig leerliefe. Im Zusammenspiel mit dem ersten und zweiten Spiegelstrich der Ziffer 1.9 BBR und gerade in Abgrenzung zu ihnen muss also der dritte Spiegelstrich so ausgelegt werden, dass nur gegenseitige gesetzliche Haftpflichtansprüche zwischen Betriebsangehörigen einer Stufe gemeint sind.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.