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Landgericht Münster·115 O 173/14·19.12.2016

Ablehnungsgesuch gegen Sachverständigen wegen Befangenheit zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeweisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragt die Ablehnung des gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit, weil dieser selbst IMRT-Leistungen abrechnet und es wegen Leistungskürzung einen Zivilprozess vor dem LG Hagen gibt. Das LG Münster hält das Ablehnungsgesuch für unbegründet. Allein die Abrechnungspraxis des Sachverständigen rechtfertigt nach §§ 406, 42 ZPO kein Misstrauen; ein unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse ist nicht ersichtlich.

Ausgang: Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Sachverständigen richtet sich nach §§ 406, 42 ZPO und setzt Tatsachen voraus, die bei vernünftiger Betrachtung Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit rechtfertigen.

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Allein die Tatsache, dass ein Sachverständiger eine streitgegenständliche Leistung in eigener Praxis abrechnet, begründet nicht ohne Weiteres die Besorgnis der Befangenheit.

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Zur Begründung einer Ablehnung wegen wirtschaftlichen Eigeninteresses ist ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits erforderlich.

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Ein Ablehnungsantrag ist begründet, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Sachverständige sich persönlich in Auseinandersetzungen mit einer Partei über die Abrechenbarkeit der konkreten Behandlung befindet oder seine Praxis gegenüber der Partei verteidigt hat.

Relevante Normen
§ 406 ZPO§ 42 ZPO§ 406 Abs. 1 ZPO§ 42 Abs. 2 ZPO

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 02.08.2016 gegen den Sachverständigen Dr. T1 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Der Kläger verlangt die Erstattung der Kosten einer Bestrahlungstherapie von dem Beklagten, bei dem er eine private Krankenversicherung unterhält.

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Im Einzelnen streiten die Parteien über die medizinische Notwendigkeit der Behandlung des Klägers mit der Intensitätsmodulierten Radio- und Strahlentherapie (IMRT) mit insgesamt 36 Fraktionen sowie darüber, ob und inwieweit die IMRT Behandlungen über die Ziffer 5855 GOÄ analog abgerechnet werden durften.

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Das Gericht hat mit Beschluss vom 08.07.2016 den Sachverständigen Dr. T1 mit der Erstattung eines Gutachtens zu den beiden vorgenannten Punkten beauftragt.

6

Mit Schriftsatz vom 02.08.2016 beantragt der Beklagte, den Sachverständigen Dr. T1 wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Seinen Antrag begründet er damit, dass Dr. T1 selber in der streitgegenständlichen Weise abrechne. Eine entsprechende Abrechnung legt der Beklagte vor. Aufgrund einer entsprechenden Leistungskürzung des Beklagten laufe derzeit ein Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht Hagen unter dem Aktenzeichen 9 O ###/##.

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Der Kläger sieht keinen Grund für eine Ablehnung des Sachverständigen. Der Beklagte sei einer der ganz wenigen – wenn nicht sogar der einzige – private Krankenversicherer, der bei der Abrechnung von IMRT-Leistungen der wissenschaftlich fundierten Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer nicht folge. Vor diesem Hintergrund dürfe sich der Beklagte mit nahezu jedem Arzt/mit jeder Einrichtung, die IMRT-Leistungen erbringe, in Auseinandersetzung bzgl. der Leistungsabrechnungen befinden. Der Beklagte erschwere damit gerade durch die den Vorgaben der GOÄ nicht entsprechende Abrechnung der IMRT-Leistungen die Bestellung eines hinreichend kompetenten Sachverständigen für die Klärung der streitgegenständlichen Gebührenfrage.

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II.

9

Der Ablehnungsantrag des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.

10

Es liegen keine Gründe vor, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen Dr. T1 zu rechtfertigen, gem. §§ 406, 42 ZPO.

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1.

12

Gemäß §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Daher ist die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit berechtigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteilich gegenüber. Es genügt der bei dem ablehnenden Prozessbeteiligten erweckte Anschein der Parteilichkeit (vgl. BGH, NJW 1975, 1363).

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2.

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Auf dieser Grundlage sind bei einer verständigen Betrachtung aller Tatsachen und Umstände keine ausreichenden Ablehnungsgründe ersichtlich.

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Die Tatsache, dass der Sachverständige Dr. T1 ebenfalls in der streitgegenständlichen Art und Weise abrechnet, begründet keine Besorgnis dahingehend, dass er bei der Beantwortung der Beweisfragen geneigt sein könnte, aufgrund von unsachlichen Erwägungen zugunsten der einen oder anderen Partei zu begutachten.

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Im Rahmen der Beweisfrage zu 2) geht es im Kern darum, ob anhand von Fakten eine Vergleichbarkeit von IORT und IMRT festgestellt werden kann oder nicht. Diese Fakten soll das Sachverständigengutachten liefern. Eine Besorgnis dahingehend, dass der Sachverständige Dr. T1 die einzelnen Gesichtspunkte zu Art, Kosten und Zeitaufwand der Behandlungen im Vergleich in nicht vollständiger oder unrichtiger Art und Weise in seinem Gutachten darstellen könnte, ist - allein aufgrund der Abrechnungspraxis in seiner Klinik - nicht ersichtlich.

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Ein unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse des Sachverständigen im Zusammenhang mit dem Ausgang des Rechtsstreits ist ebenfalls nicht erkennbar. Soweit der Beklagte vorträgt, dass aufgrund einer entsprechenden Leistungskürzung des Beklagten derzeit ein Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht Hagen laufe, ist nicht ersichtlich, dass der Sachverständige sich selbst in einer Auseinandersetzung mit einer der Parteien über die Abrechenbarkeit dieser konkreten Behandlung befindet. Anders als der Sachverständige Prof. Dr. F1, dessen Ablehnung vom Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 04.04.2016 für begründet erklärt wurde, hat der Sachverständige Dr. T1 seine Behandlungs- und Abrechnungspraxis gegenüber dem Beklagten weder verteidigt noch sich auf andere Weise in eine persönliche Auseinandersetzung mit dem Beklagten begeben. Allein der Umstand, dass der Sachverständige selber in der streitgegenständlichen Art und Weise gegenüber einem Versicherungsnehmer der Beklagten abgerechnet hat, ist nicht geeignet, bei einer vernünftigen Partei ein Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.