Elementarschadenversicherung: Überschwemmung bei Grenzbebauung und Abgrenzung Sanierungskosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus Wohngebäude- und Hausratversicherung Entschädigung nach einem Starkregenereignis, insbesondere für Feuchtigkeitsschäden im Schlafzimmer sowie für eine Außenabdichtung. Das LG bejahte eine versicherte Überschwemmung auch bei Grenzbebauung anhand des umgebenden Geländes und sprach Ersatz für notwendige Reparaturkosten im Gebäude zu. Hausratschäden blieben wegen der Selbstbeteiligung ohne Auszahlung. Kosten für die Erneuerung der Außenabdichtung wurden als nicht schadenbedingt, sondern als altersbedingte Sanierungsmaßnahme abgelehnt; ein Anerkenntnis des Regulierers wurde nicht bewiesen.
Ausgang: Klage auf Versicherungsentschädigung überwiegend abgewiesen; zugesprochen wurden 3.916,52 € für Gebäudeschäden, Außenabdichtungskosten und Hausratanspruch blieben erfolglos.
Abstrakte Rechtssätze
Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung ohne Spezialkenntnisse verstehen muss; maßgeblich sind Wortlaut, Zweck und erkennbarer Sinnzusammenhang.
Bei Grenzbebauung kann eine „Überschwemmung“ im Sinne der Elementarschadenbedingungen auch dann vorliegen, wenn nicht die Grundstücksfläche selbst, sondern der Großteil des das versicherte Gebäude unmittelbar umgebenden Geländes mit Wasser bedeckt ist.
Der Anspruch aus der Wohngebäudeversicherung umfasst nur die notwendigen Reparaturkosten zur Beseitigung unmittelbar durch die Überschwemmung verursachter Schäden; nicht ersatzfähig sind bloße Vorsorge- oder Verbesserungsmaßnahmen.
Die Erneuerung einer altersbedingt erneuerungsbedürftigen Außenabdichtung ist keine schadenbedingte Wiederherstellung, wenn die Beeinträchtigung auf Alterungserscheinungen beruht und ein durch die Überschwemmung ausgelöster Schaden an der Abdichtung nicht feststellbar ist.
Ein behauptetes Anerkenntnis der Einstandspflicht durch einen Regulierungsbeauftragten begründet Ansprüche nur, wenn dessen Abgabe bewiesen ist; die bloße Aufforderung zur Kostenvorlage genügt hierfür nicht.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.916,52 € nebst Zinsen in Höhe von 4% für die Zeit vom 28.07.2014 bis zum 10.09.2014 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.09.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 72 % und die Beklagte
28 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten für Wasserschäden Versicherungsentschädigung
aus einem Wohngebäude- und einem Hausratversicherungsvertrag.
Für das von ihm bewohnte Wohnhaus in Münster (Berg Fidel), I-Straße ###, unterhält der Kläger bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung mit Elementarschadenversicherung (Versicherungssumme von 21.000 Mark/Wert 1914 zum gleitenden Neuwert, Versicherungsschein vom 16.11.2011, Bl. 69 - 73 d.A.), dem Versicherungsvertrag liegen die Wohngebäudeversicherungsbedingungen der Beklagten VGB 88 (Bl. 75 – 95 d.A.) nebst besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden, BEW 2008 (Bl. 28 - 29 d.A.) zugrunde.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten ferner eine Hausratversicherung mit Elementarschadenversicherung (Versicherungsschein vom 24.03.2009, Bl. 65 - 68 d.A.), dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Hausratversicherung VHB 2008 (Bl. 96 – 116 d.A.) nebst Besonderen Bedingungen für die Versicherung von Elementarschäden BEH 2008 (Bl. 31 – 34 d.A.) zugrunde.
Nach den jeweiligen Bedingungen für die Versicherung von Elementarschäden liegt eine versicherte Überschwemmung u.a. dann vor, wenn erhebliche Niederschlagsmengen dazu führen, dass der Großteil der Oberfläche des Versicherungsgrundstücks mit Wasser bedeckt wird. In beiden Versicherungsverträgen ist für Versicherungsfälle durch einen solchen Versicherungsfall ein Selbstbehalt in Höhe von 1.000,00 € vereinbart.
Am 28.07.2014 kam es in Münster zu einem Starkregenereignis. Die an diesem Tag zwischen 17.00 Uhr und 24.00 Uhr im Raum Münster gefallene Regenmenge betrug stellenweise bis zu 292,4 Liter pro Quadratmeter.
Der Kläger, der früher selbst bei der Beklagten beschäftigt war, meldete der Beklagten noch am 28.07.2014 einen in seinem im Erdgeschoss gelegenen Schlafzimmer eingetretenen Wasserschaden.
Das Haus des Klägers hat keine Kellerräume, die Rückseite des Gebäudes, an der sich auch das Schlafzimmer befindet, steht auf der Grenze zum Nachbargrundstück, I-Straße Nr. ###. An das Grundstück I-Straße Nr. ### schließen sich an die Grundstücke I-Straße Nr. ###, Nr. ###, Nr. ###, Nr. ###, die Geländeoberfläche verläuft leicht abschüssig zum Haus des Klägers hin. Bezüglich der Lage der Grundstücke wird auf den als Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 24.08.2015 überreichten Plan ( Bl. 121 d.A.) Bezug genommen.
Am 01.08.2014 erschien ein Regulierungsbeauftragter der Beklagten, der Zeuge S, im Haus des Klägers und nahm die Örtlichkeit im Beisein der Ehefrau des Klägers, der Zeugin M1, und im Beisein und des Sohnes des Klägers, des Zeugen M2, in Augenschein. Der Inhalt der anlässlich dieses Ortstermins geführten Gespräche ist zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger holte nach diesem Gespräch ein Angebot der Fa. L vom 12.08.2014 ein betreffend eine Außenabdichtung seines Gebäudes zum Preis von insgesamt 8.465,70 € (Anlage B 3, Bl. 123 – 125 d.A.). Dieses Angebot übersandte er der Beklagten.
Mit Schreiben vom 11.09.2014 (Anlage K 5, Bl. 43 d.A.) lehnte die Beklagte die Zahlung einer Versicherungsentschädigung ab mit der Begründung, es sei erdgebundener Wasser durch Mauerwerk und Fugen in das versicherte Objekt eingetreten. Es bestehe kein Versicherungsschutz, wenn der Grundwasserspiegel durch Überschwemmung/ Überflutung angestiegen sei.
In der Zeit vom 06.10.2014 bis zum 17.10.2014 führte die Fa. L im Auftrag des Klägers Arbeiten an der Gebäudeaußenwand und auf dem Nachbargrundstück durch, für die sie dem Kläger mit Rechnung vom 19.11.2014 (Anlage K 8, Bl. 49 – 52 d.A.) einen Betrag in Höhe von 10.176,50 € (bzw. 9.972,97 € bei Zahlung innerhalb von 5 Tagen) in Rechnung stellte. Der Kläger zahlte hierauf den Betrag von 9.972,97 €.
Der Kläger behauptet, infolge des Starkregens sei sein Grundstück am 28.07.2014 überschwemmt gewesen. Regenwasser habe sich insbesondere auf der an seine Schlafzimmerwand angrenzenden Fläche des leicht erhöht liegenden Nachbargrundstücks I-Straße Nr. ### angesammelt und sei durch die Hauswand in einem solchen Umfang in sein Schlafzimmer eingedrungen, dass der Teppichboden durchnässt worden sei. Die Nässe sei auch in die Einbau-Schrankwand, Tapeten und in das Bett gezogen.
Das Wasser habe ferner zu einer Schädigung der „aus üblichen und normalem Mauerwerk“ bestehenden Außenwand geführt, die „nicht gegen drückendes Wasser ausgerichtet“ gewesen sei, Mauerwerk, Feuchtigkeitssperre und Außenschale seien durch das Wasser geschädigt worden und hätten deshalb erneuert werden müssen. Der Zeuge S habe bei dem Ortstermin am 01.08.2014 eine Einstandspflicht der Beklagten ausdrücklich anerkannt. Eine ihm angebotene Besichtigung der Außenwand vom Nachbargrundstück I-Straße Nr. ### aus habe der Zeuge S abgelehnt. Hinsichtlich der Schäden im Schlafzimmer habe der Zeuge S die Erstattung eines Betrages von 600,00 € für selbst durchzuführende Malerarbeiten zugesagt, ferner eine Erstattung von Aufräumarbeiten, Trocknungskosten und Reinigungsarbeiten bezüglich des Teppichbodens. Bezüglich der Schrankwand sei besprochen worden, dass diese nur teilweise repariert und im Übrigen eine Wertminderung angesetzt werden sollte, um dem pflegebedürftigen Kläger einen längerfristigen Verzicht auf die Nutzung seines Schlafzimmers zu ersparen.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Versicherungsleistungen in folgendem Umfang:
| 9.972,97 € | Schaden Gebäudeaußenwand | Rechnung Fa. L vom 19.11.2014 |
| 600,00 € | Schaden Tapete | behauptete Absprache |
| 74,38 € | Kontrolle Zwischenraum zur Einbauschrank-Rückwand | Rechnung Fa. S1 vom 19.09.2014 (Anlage K 9, Bl. 54 d.A.) |
| 492,14 € | Reparatur Einbauschrank | Rechnung Fa. O vom 19.12.2014 (nur 1. Seite, Anlage K 10, Bl. 57 d.A.) |
| 3.000,00 € | Wertminderung Einbauschrank | |
| 1.000,00 € | Wertminderung Bett | behauptete Absprache |
| 300,00 € | Trocknungskosten | |
| 300,00 € | Eigenleistung Schadensminderung | |
| 150,00 € | Teppichreinigung | |
| 15.889,49 € | Gesamtschaden | |
| 2.000,00 € | 2 x 1.000,00 € Selbstbeteiligung | |
| 13.889,49 € | Klageforderung |
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.889,49 € nebst bedingungsgemäßen Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 28.07.2014 bis zum 10.09.2014 und ab dem 11.09.2014 Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, für das Vorliegen einer versicherten Überschwemmung sei es nicht ausreichend, wenn erhebliche Niederschlagsmengen dazu führen, dass angrenzende Grundstücke mit Wasser bedeckt seien, das Versicherungsgrundstücks selbst aufgrund der Grenzbebauung und des Gefälles aber nicht mit Wasser bedeckt sei.
Sie bestreitet, dass der Zeuge S einen Versicherungsfall oder einzelne Schadenspositionen anerkannt habe und behauptet hierzu, der Zeuge habe hinsichtlich der Außenwand die Einholung eines Kostenvoranschlags nur zur Prüfung einer kulanzweisen Regelung angeregt. Bei den von der Fa. L abgerechneten Arbeiten handele es sich zudem nicht um die Kosten einer Wiederherstellung, sondern um Verbesserungsmaßnahmen für die Zukunft.
Der Kläger ist der Ansicht, aufgrund des Umstands, dass der Zeuge S eine ihm angebotene Besichtigung der Außenwand vom Nachbargrundstück I-Straße Nr. ### abgelehnt und den Versicherungsfall anerkannt habe, sei von einer Beweislastumkehr auszugehen mit der Folge, dass die Beklagte die Beweislast dafür trage, dass es sich nicht um Wiederherstellungsarbeiten handele, da er – der Kläger - durch das Verhalten des Zeugen S von einer genaueren Schadensdokumentation abgehalten worden sei.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen M1, C, H, M2 und S sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. I1. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschriften vom 28.04.2016 (Bl. 217 – 222 d.A.) und vom 15.12.2016 (Bl. 304 – 310 d.A.) sowie auf das Sachverständigengutachten vom 30.09.2016 (Anlage zu den Akten) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte wegen eines am 28.07.2014 entstandenen Überschwemmungsschadens Anspruch auf Versicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 3.916,52 €.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass zum angegebenen Zeitpunkt eine Überschwemmung, nämlich eine Ansammlung von erheblichen Wassermassen auf dem das versicherte Gebäude umgebenden Gelände vorgelegen hat.
Zwar wird in den Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden auf das „Versicherungsgrundstück“ abgestellt, eine Überschwemmung liegt danach vor, wenn erhebliche Niederschläge dazu führen, dass der Großteil der Oberfläche des „Versicherungsgrundstücks“ mit Wasser bedeckt ist. Versicherungsbedingungen sind so jedoch auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Entscheidend sind dabei die Verständnismöglichkeiten und Interessen eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren, wobei in erster Linie vom Wortlaut der Klausel auszugehen ist, zusätzlich zu berücksichtigen sind der mit ihr verfolgte Zweck und ihr Sinnzusammenhang, sofern sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 – IV ZR 344/12 –, juris).
Auf der Grundlage einer solchen verständigen Betrachtung kann im Falle einer Grenzbebauung eine „Überschwemmung“ nach dem erkennbaren Zweck nicht schon deshalb ausgeschlossen sein, weil bei einer Grenzbebauung keine freie Grundstücksoberfläche auf dem Versicherungsgrundstück selbst mehr vorhanden ist. In einem solchen Fall kommt es aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers nicht ausschließlich auf den Zustand auf dem Versicherungsgrundstück selbst, sondern auch auf den Zustand des das versicherte Gebäude direkt umgebenden Geländes an. Für eine solche Auslegung spricht auch der allgemeine Sprachgebrauch, hiernach ist eine Überschwemmung eine zeitlich begrenzte Wasserbedeckung von im Normalfall trockenen Landflächen als Folge von Starkniederschlägen oder Ausuferung oberirdischer Gewässer.
Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen M1, C und H ist das Gericht davon überzeugt, dass erhebliche Niederschlagsmengen am 28.07.2014 dazu geführt haben, dass der Großteil der Oberfläche des das versicherte Gebäude umgebenden Geländes mit Wasser bedeckt war.
Die Zeugin M1 hat hierzu zunächst ausgesagt, dass im Innenhof ihres Gebäudes, der eine Stufe tiefer als die Eingänge liege, Wasser gestanden habe, das aufgrund des zur Straße hin gegebenen Gefälles schließlich zur Straße hin abgeflossen sei. Nachdem sie im Abstellraum und im Schlafzimmer des versicherten Gebäudes Wasserlachen aufgenommen habe, habe sie gegen 23.00 Uhr einen Gang um die Häuser gemacht und sei dabei den schmalen Weg entlanggegangen, der an den Grundstücken I-Straße Nr. ###, Nr. ###, Nr. ### und Nr. ### entlang bis zu dem an ihre rückseitige Gebäudewand angrenzenden Grundstück I-Straße Nr. ### führe. Dieser leicht abschüssig verlaufende Weg habe durchgängig unter Wasser gestanden, ihre Schuhe seien komplett nass geworden. Der Zeuge C, Bewohner des Hauses I-Straße Nr. ###, hat glaubhaft ausgesagt, dass sowohl der Garten seines Hauses als auch der Garten des an rückseitige Gebäudewand des Klägers angrenzenden Grundstücks I-Straße Nr. ### unter Wasser gestanden hätten. Da der Garten des Grundstücks I-Straße Nr. ### etwas tiefer als sein Garten gelegen hätte, sei sein Garten erst überflutet worden, als der Garten des Grundstücks I-Straße Nr. ### bereits komplett unter Wasser gestanden habe. In seinem Garten habe das Wasser etwa knöchelhoch gestanden, wie er bemerkt habe, als er versucht habe, das in seinen Keller gelaufenes Wasser nach draußen zu schaffen. Auch der Zeuge H, Bewohner des Hauses I-Straße Nr. ###, hat bestätigt, dass der hinter den Häusern bis zum Grundstück I-Straße Nr. ### verlaufende Weg mehrere Zentimeter unter Wasser gestanden habe, auch seine Terrasse und sein Gartenweg hätten unter Wasser gestanden, lediglich die etwas höher gelegene Rasenfläche auf seinem Grundstück sei nicht komplett überflutet gewesen. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen dieser Zeugen, die ihre Eindrücke von dem unstreitigen Starkregenereignis anschaulich geschildert haben, hat die Kammer nicht.
Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass das gesamte an rückseitige Gebäudewand des Klägers angrenzende Gelände aufgrund der erheblichen Regenmengen noch über mehrere Grundstücke hinweg vollständig mit Wasser bedeckt war.
Das Gericht ist aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. I1 im Gutachten vom 30.09.2016 in Verbindung mit der Aussage der Zeugin M1 weiter davon überzeugt, dass die erheblichen Wassermassen, die sich auf dem das versicherte Gebäude umgebenden Gelände angesammelt hatten, durch die Gebäudewand in das Schlafzimmer des Klägers eingedrungen sind. Die Zeugin M1 hat hierzu glaubhaft angegeben, sie habe zunächst Nachbarn helfen wollen, deren Keller überflutet gewesen seien. Erst beim Wechseln der Schuhe habe sie in ihrem Haus Wasserlachen im Abstellraum bemerkt und daraufhin im angrenzenden Schlafzimmer nachgesehen, dort nach Wegziehen der Nachtschränkchen den nassen Teppichboden bemerkt und über mehrere Stunden versucht, von dort das Wasser aufzunehmen, das bis zum Morgen immer wieder nachgelaufen sei. Dass dies von der Zeugin M1 glaubhafte geschilderte Eindringen von Wasser in das Schlafzimmer durch die Außenwand aus technischer Sicht schlüssig und plausibel ist, hat der Sachverständige I1 nachvollziehbar dargelegt.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen waren die Regenmengen am 28.07.2014 derart erheblich, dass sie die technischen Anforderungen an die Abdichtung eines Gebäudes erheblich überschritten haben. Gebäude würden für statistisch zu erwartende Regenmengen geplant und errichtet mit folgenden Richtwerten:
Jahrhundertregen: ca. 17 l/m² in 5 Minuten
Maximale Regenmenge 12 h: ca. 65 l/m² in 12 Stunden
Maximale Regenmenge 24 h: ca. 85 l/m² in 24 Stunden
Bei dem Starkregen am 28.07.2014 sind nach den Ausführungen des Sachverständigen dagegen im Raum Münster stellenweise bis zu 292,4 l/m² in 7 Stunden gefallen, also eine enorme, außerhalb der Norm liegende Menge, die ausreiche, Sockelabdichtungen zu überfordern, ohne dass diese Überforderung als Mangel an der Gebäudeabdichtung anzusehen sei.
Für durch die am 28.07.2014 aufgetretene Überschwemmung verursachten Schäden am Gebäude und am Hausrat kann der Kläger damit von der Beklagten die bedingungsgemäß vorgesehenen Versicherungsleistungen verlangen, insgesamt jedoch nur einen Betrag in Höhe von insgesamt 3.916,52 € für Gebäudeschäden.
Hinsichtlich des Hausratschadens, den der Kläger mit 1.000,00 € für Nässeschäden am Bett beziffert hat, kann sowohl das Vorliegen eines Versicherungsfalls als auch die Entstehung eines Schadens dahinstehen, da der behauptete Hausratschaden insgesamt die vereinbarte Selbstbeteiligung von 1.000,00 € nicht übersteigt.
Hinsichtlich der Gebäudeschäden kann der Kläger gemäß § 6 BEW 2008 i.V. m. § 27 Abs. 1 b) VGB 2008 Entschädigung verlangen für Sachen, die durch unmittelbare Einwirkung der Überschwemmung zerstört oder beschädigt worden sind, der Anspruch ist gerichtet auf Ersatz der notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalls.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass aufgrund der Überschwemmung durch die Wand in das Schlafzimmer eingedrungenes Wasser im Schlafzimmer Schäden an der Tapete, dem Einbauschrank und dem Teppichboden verursacht hat.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen I1 war es - wie oben bereits dargelegt – aus technischer Sicht möglich, dass auf dem Nachbargrundstück infolge des Starkregens in Höhe von mehreren Zentimetern anstehendes Wasser durch die Außenwand des Gebäudes in das Schlafzimmer eindringen konnte, auch ohne dass dort eine Tür- oder Fensteröffnung vorhanden war. Der Sachverständige hat hierzu überzeugend dargelegt, dass die vorhandenen Regenmengen die technischen Anforderungen an die Abdichtung eines Gebäudes signifikant überschritten haben mit der Folge, dass Feuchtigkeit, die die äußere Verblendschale durchdringen könne und dürfe, auch bei Vorhandensein einer Sockelabdichtung in das Gebäude eindringen konnte.
Dass im Schlafzimmer aufgrund der eingedrungenen Feuchtigkeit Schäden an der Tapete, dem Einbauschrank und dem Teppichboden aufgetreten waren, hat der Zeuge S, der für die Beklagte als Regulierungsbeauftragter 4 Tage später einen Ortstermin wahrgenommen hat, bestätigt und hierzu ausgesagt, für ihn sei klar gewesen, dass durch die starken Regenfälle Wasser durch die Wand ins Schlafzimmer gelangt sei. Lediglich zum „Weg des Wassers“ hatte der Zeugen S – insoweit abweichend vom Ergebnis der Beweisaufnahme – angenommen, dass das Regenwasser erst im Erdreich versickert sei und erst unterhalb der Erdoberfläche in das Gebäude gelangt sei.
Zu erforderlichen Malerarbeiten haben sowohl der Zeuge S als auch der Zeuge M2 übereinstimmend angegeben, dass der Umfang der zur Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden an der Wand notwendigen Malerarbeiten von ihnen übereinstimmend mit 600,00 € angenommen worden sei. Da insbesondere der Zeuge S im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit regelmäßig mit der Prüfung derartiger Schäden befasst ist, erachtet das Gericht diese Aussagen als hinreichend, um den Schaden insoweit gemäß § 287Abs. 1 ZPO auf 600,00 € zu schätzen.
Auch hinsichtlich der weiteren Schadenspositionen betreffend Schrankwand, Teppichboden und Trocknung ergeben die vom Kläger vorgelegten Rechnungen in Verbindung mit den Aussagen der Zeugen S und M2 hinreichende Anhaltspunkte dafür, die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf, gemäß § 287 ZPO entsprechend den Angaben in der Klageschrift zu schätzen.
Zu den Schäden an der Schrankwand konnte der Zeugen M2 zwar keine Angaben gemacht, der für die Beklagte tätige Zeuge S hat jedoch bestätigt, dass wegen Feuchtigkeitsschäden am Schrank eine Reparatur jedenfalls des Seitenteils angezeigt gewesen wäre und er sich für den Fall eines Verzichts auf eine vollständige Reparatur eine Wertminderung von 3.500,00 € notiert habe. Unter Berücksichtigung dieser Aussage des Zeugen S und unter Einbeziehung der Rechnung Fa. O vom 19.12.2014 über 492,14 € für Reparaturarbeiten an der Schrankwand sowie der Rechnung Fa. S1 vom 19.09.2014 über 74,38 € für eine Kontrolle des Zwischenraums zwischen Schrankwandrückseite und Außenwand ist nach Schätzung des Gerichts gemäß § 287 ZPO für die Beseitigung des Schadens an der Schrankwand und Kontrolle des Zwischenraums zur Schadenbeseitigung der insoweit mit der Klage geltend gemachten Betrag von 3.566,52 € angemessen.
Auch bezüglich des Teppichbodens hat der Sachverständige S bestätigt, das hier ein Feuchtigkeitsschaden vorgelegen habe, für dessen Beseitigung er sich einen Betrag von 1.000,00 € notiert habe. Das Gericht schätzt auf dieser Grundlage, auch unter Berücksichtigung der auf den vorgelegten Fotos deutlich sichtbaren Durchnässung des Teppichbodens und der Angaben der Zeugin M1 zu Trocknungsarbeiten, die Schadensbeseitigungskosten auf den insoweit mit der Klage für Eigenleistungen (300,00 €) und Reinigungskosten (150,00 €) insgesamt geltend gemachten Betrag von 450,00 €.
Die Notwendigkeit von Trocknungskosten, die vom Kläger in Höhe von 300,00 € geltend gemacht worden sind, hat der Zeugen S ebenfalls überzeugend bestätigt.
Insgesamt ergibt sich danach ein durch die Überschwemmung vom 28.07.2014 verursachter Gebäudeschaden in folgendem Umfang:
| 600,00 € | Malerarbeiten |
| 74,38 € | Kontrolle Zwischenraum zur Einbauschrank-Rückwand |
| 492,14 € | Reparatur Einbauschrank |
| 3.000,00 € | Wertminderung Einbauschrank |
| 300,00 € | Trocknungskosten |
| 300,00 € | Eigenleistung Schadensminderung |
| 150,00 € | Teppichreinigung |
| 4.916,52 € | Gesamtbetrag |
Unter Berücksichtigung der in der Gebäudeversicherung ebenfalls vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,00 € verbleibt ein nach dem Versicherungsvertrag zu ersetzender Schaden in Höhe von 3.916,52 €.
Der Zinsanspruch ergibt sich für die Zeit vom 28.07.2014 bis zum 10.09.2014 aus § 28 Nr. 3 a), c) VGB 2008 sowie seit dem 11.09.2014 aus §§ 286, 288 BGB.
Hinsichtlich des weitergehenden Zahlungsanspruchs auf Zahlung von 9.972,97 € war die Klage abzuweisen.
Bei den Arbeiten der Fa. L, für die dem Kläger mit Rechnung vom 19.11.2014 ein Betrag von 9.972,97 € berechnet worden ist, handelt es sich nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen I1 nicht um Arbeiten, die zur Behebung eines durch das Starkregenereignis vom 28.07.2014 verursachten Schadens notwendig waren. Der Sachverständige hat hierzu überzeugend dargelegt, es sei angesichts des Alters des Gebäudes zwar technisch nachvollziehbar, dass die Sockelabdichtung und Außenwandabdichtung im Bereich der Schlafzimmeraußenwand nicht mehr vollumfänglich gebrauchstauglich und erneuerungsbedürftig waren, auch wenn sie bei üblichen Regenfällen noch funktionstüchtig gewesen seien und nur bei dem Starkregenereignis vom 28.07.2014 keinen Schutz mehr geboten hätten. Aufgrund der vom Kläger vorgelegten Lichtbilder sei anzunehmen, dass die obere Kante der Abdichtung nicht mehr dem Ursprungszustand entsprochen habe und keine ausreichende Überlappung der Z-Sperre zur Außenabdichtung vorgelegen habe. Hierbei handele es sich jedoch nicht um Schäden als Folge einer Wassereinwirkung, sondern um Alterungserscheinungen. Da der Zweck einer Außenwandabdichtung gerade darin bestehe, ein Gebäude gegen eindringendes Wasser abzudichten, sei eine Zerstörung einer Außenwandabdichtung bei Auftreten von Wasser aus technischer Sicht widersinnig. Ein Schaden an der Abdichtung, der durch eine Überflutung hätte ausgelöst werden können, sei auch auf den vom Kläger vorgelegten Lichtbildern nicht erkennbar.
Diesen nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen I1, nach denen die von der Fa. L berechnete Erneuerung der Außenwandabdichtung lediglich eine Maßnahme der Bauwerkssanierung, aber keine Maßnahme zur Beseitigung von Wasserschäden beinhaltet hat, schließt sich das Gericht aufgrund eigener Überzeugungsbildung an.
Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz des von der Fa. L am 19.11.2014 in Rechnung gestellten Betrages von 9.972,97 € ergibt sich auch nicht aus einer nach Klägervortrag durch den Zeuge S bei dem Ortstermin am 01.08.2014 erfolgten Anerkennung einer Einstandspflicht der Beklagten.
Es kann dahinstehen, welche Folgen sich aus einer derartigen Erklärung ergeben würden, da der Kläger ein solches „Anerkenntnis“ nicht bewiesen hat. Der Zeuge S hat hierzu ausgesagt, er habe weder eine Zahlung zugesagt, noch eine Ersatzpflicht abgelehnt. Lediglich bei sich habe er sich gedacht, dass bei Eindringen von zuvor versickertem Regenwasser keine Ersatzpflicht bestehe, dies habe er aber nicht geäußert, weil er eine Kulanzregelung für möglich erachtet habe, über eine Erstattung lediglich im Wege der Kulanz habe er aber bei dem Ortstermin auch nicht gesprochen. Hierzu passt die Aussage des Zeugen M2, der angegeben hat, der Zeuge S habe in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass er den Schaden für nicht ersatzpflichtig halte, nach seinem Eindruck seien sie bei dem Ortstermin vom Vorliegen eines ersatzpflichtigen Schadens ausgegangen, weil sonst auch das Einreichen von Kostenvoranschlägen keinen Sinn gemacht hätte. Es sei aber nicht so, dass der Zeuge S ausdrücklich erklärt hätte, dass der Schaden ersetzt würde.
Eine Kostenübernahme ist danach vom dem Zeugen S sowohl nach dessen eigener Aussage als auch nach Aussage des Zeugen M2 nicht erklärt worden.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.
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