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Landgericht Münster·114 O 86/13·21.01.2016

Antrag auf nachträgliche Kostenfestsetzung wegen Streitwerterhöhung als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte die Festsetzung zusätzlicher Kosten aus der Differenz zweier Streitwerte nach einer Streitwerterhöhung im Einspruchsverfahren. Das Landgericht wies den Antrag als unzulässig nach § 107 ZPO zurück, weil die Gebühren bereits mit Erlass des Versäumnisurteils entstanden und die Frist des § 107 ZPO abgelaufen war. Eine Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses sei nur im Rahmen des § 107 ZPO möglich.

Ausgang: Antrag der Beklagten auf Festsetzung von Kosten wegen Streitwerterhöhung als unzulässig verworfen (Fristablauf nach § 107 ZPO)

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Änderung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses aufgrund einer nachträglichen Streitwerterhöhung im Einspruchsverfahren ist nur im Rahmen des § 107 ZPO zulässig.

2

Sind die betreffenden Gerichtsgebühren bereits mit Erlass des Versäumnisurteils entstanden, begründet eine spätere Streitwerterhöhung im Einspruchsverfahren allein keine weiteren festzusetzenden Gebühren.

3

Ein Antrag auf Festsetzung zusätzlicher Kosten ist unzulässig, wenn die Frist nach § 107 ZPO bereits abgelaufen ist.

4

Die Frist des § 107 ZPO beginnt mit der Zustellung des Urteils, in dem die Streitwertfestsetzung enthalten ist.

Relevante Normen
§ 107 ZPO

Tenor

wird der Antrag der Beklagten vom 23.12.2015 auf Festsetzung von Kosten gegen die Kläger als

unzulässig

zurück gewiesen.

Gründe

2

Die Beklagte meldet die Kosten an, die sich aus der Differenz der Kosten berechnet nach den Streitwerten 51.129,19 EUR und 42,948,52 EUR ergeben.

3

Dieser Antrag ist unzulässig, § 107 ZPO.

4

Die mit Kostenantrag vom 23.12.2015 angemeldeten Gebühren sind bereits bei Erlass des Versäumnisurteils entstanden.

5

Die Festsetzung der auf Grund dieses Versäumnisurteils entstandenen Kosten erfolgte durch Beschluss vom 10.08.2015 unter Berücksichtigung des am 28.04.2015 festgesetzten Streitwertes von 42.948,52 EUR.

6

Durch die nach Einspruch erfolgte Abänderung des Streitwertes auf 51,129,19 EUR kann eine Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nur im Rahmen von § 107 ZPO erfolgen. Eine Änderung des Streitgegenstandes ist im Einspruchsverfahren nämlich nicht erfolgt (vgl. Klageantrag vor und nach dem Versäumnisurteil).

7

In dem Verfahren nach Einspruchseinlegung sind daher keine weiteren Gebühren, die festzusetzen wären, entstanden.

8

Die Frist des § 107 ZPO ist bei Antragstellung abgelaufen. Die Zustellung des Urteils, in dem sich die Streitwertfestsetzung befindet, erfolgte am 09.11.2015. Die Frist lief am 11.12.2015 ab.

9

Rechtsbehelfsbelehrung:

10

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

11

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Münster oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

12

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

13

Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 200 EUR, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben.

14

Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Landgerichts Münster oder eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.

15

Die Erinnerung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Landgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

16

Münster, 22.01.2016Landgericht
Unterschrift