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Landgericht Münster·114 O 81/11·07.03.2012

Kick-Back-Aufklärung bei Fondsberatung: Schadensersatz wegen verschwiegener Rückvergütung

ZivilrechtBankrechtKapitalanlagerechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von der beratenden Bank Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung über eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds. Das LG bejahte einen Anspruch aus §§ 675, 280 BGB, weil die Bank über eine ihr zufließende Rückvergütung (7 % der Zeichnungssumme) nicht aufgeklärt hatte; die Kick-Back-Rechtsprechung greife auch bei mittelbarem Zufluss über Dritte. Der Prospekt ersetzte die Aufklärung nicht, da er den Rückfluss an die Bank nicht hinreichend offenlegte. Zugesprochen wurde die Rückzahlung der Einlage nebst Agio abzüglich erhaltener Ausschüttungen sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten; der Feststellungsantrag wurde als unzulässig abgewiesen.

Ausgang: Zahlungs- und Freistellungsanspruch wegen Kick-Back-Aufklärungspflichtverletzung zugesprochen; Feststellungsantrag als unzulässig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zwischen Bank und Anleger kommt ein Anlageberatungsvertrag zustande, wenn die Bank auf Anfrage des Kunden ein Beratungsgespräch aufnimmt und Beratungsleistungen erbringt.

2

Zur anleger- und objektgerechten Beratung gehört die Aufklärung über Rückvergütungen (Kick-Backs), die der Bank aus offen ausgewiesenen Kostenbestandteilen oder sonstigen offen ausgewiesenen Quellen im Zusammenhang mit der Anlage zufließen.

3

Die Aufklärungspflicht über Rückvergütungen besteht auch dann, wenn der Zufluss an die Bank nicht unmittelbar vom Emittenten, sondern mittelbar über Dritte erfolgt; entscheidend ist der dem Anleger offen zu legende Interessenkonflikt.

4

Ein Anlageprospekt ersetzt die persönliche Aufklärung nur, wenn er vollständig und richtig über Rückvergütungen informiert; allgemeine Angaben zu Emissions- oder Vertriebskosten genügen nicht, wenn der Rückfluss an die beratende Bank nicht erkennbar ist.

5

Für die Kausalität einer unterlassenen Kick-Back-Aufklärung streitet die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens; spätere Anlageentscheidungen des Kunden genügen regelmäßig nicht zur Widerlegung für eine frühere Zeichnung.

Relevante Normen
§ 675 Abs. 1 BGB; § 280 Abs. 1 BGB§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB§ 675 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB§ 288 Abs. 1, 291 BGB§ RVG-VV 2300§ 92 Abs. 1 S. 1 ZPO

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.895,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2011 zu zahlen.

 

2.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.419,19 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

3.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 30 % und die Beklagte 70 %.

 

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten vorliegend um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer seitens der Klägerin behaupteten Beratungspflichtverletzung durch die Beklagte hinsichtlich der Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft.

3

Die Klägerin zeichnete am 21.12.2004 nach einem Beratungsgespräch mit dem damals für die Beklagte tätigen Zeugen X eine Beteiligung an der „L“ in Höhe eines Betrages von 50.000 $ nebst eines Agios in Höhe von 5 % der Zeichnungssumme. Die Beteiligung erfolgte als sog. „Limited Partner“, vergleichbar mit einem deutschen Kommanditisten, wobei die Klägerin sich unmittelbar als Kommanditistin in Höhe des genannten Betrages beteiligte.

4

Das Konzept des Fonds sah vor, dass dieser eine Beteiligung an einem Einkaufs- und Freizeitzentrum „N“ (O, V) bzw. an der „N1“ erwerben sollte. Diese wiederum war Gesellschafterin einer Projektgesellschaft, die sich für die Realisierung bzw. Errichtung des Einkaufs- und Freizeitzentrums verantwortlich zeichnen sollte. Wegen näherer Einzelheiten wird verwiesen auf Seite 66 des Anlageprospekts (Anlage K2 zur Klageschrift). Die Einnahmen der Projektgesellschaft, die v.a. durch Vermietung des Bauprojekts erzielt werden sollten, entfielen anteilig auf die Fondsgesellschaft, die ihrerseits die erlangten Barüberschüsse an ihre Gesellschafter ausschütten sollte. Ausweislich des Prospekts (Seite 59) sollten die Anleger, beginnend ab dem Jahr 2004, zunächst 7,25 % (2004-2006), dann 7,5 % (2007-2008), 8 % (2009-2016), 9 % (2017-2018) sowie 10 %, 11 % und 12 % (2019-2021) ihrer Zeichnungssumme als Ausschüttung erhalten. Die Fondsgesellschaft investierte in den Jahren 2003-2005 insgesamt 330.520.000 $ in die Beteiligung. In dieser Zeit wurden Ausschüttungen in Höhe von 29% des gezeichneten Kapitals an die Anleger geleistet (Bl. 5 d. A.).

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Am 10.08.2010 wurde den Anlegern mitgeteilt (Anlage K4 zur Klageschrift), dass die das Projekt finanzierenden Banken am 09.09.2010 die Verwaltung des Bauprojekts übernommen hätten, da anderenfalls eine Rückzahlung der von ihnen zur Verfügung gestellten Kapitalmittel verlangt worden wäre. Weiter wurde den Anlegern mitgeteilt, dass die Fondsgesellschaft vermutlich keine weiteren Rückflüsse aus der Beteiligung an der Projektgesellschaft erwarten könne. Diese Annahme wurde durch ein weiteres Schreiben der Fondsgesellschaft aus dem April 2011 bestätigt (Anlage K5 zur Klageschrift).

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie durch die Beklagte bzw. den Zeugen X im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft fehlerhaft beraten worden sei, weshalb ihr entsprechende Schadensersatzansprüche zustünden. Sie behauptet in diesem Zusammenhang zunächst, dass sie nicht über Rückvergütungen aufgeklärt worden sei, die die Beklagte im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin an dem streitgegenständlichen Fonds erhalte. Schließlich habe die Beklagte sowohl das Agio in Höhe von 5 % der Zeichnungssumme als auch eine weitere Vergütung in Höhe von 6 % der Einlagensumme erhalten, worüber die Klägerin durch den Zeugen X nicht aufgeklärt worden sei.

7

Weiter trägt die Klägerin vor, dass sie weder darüber aufgeklärt worden sei, dass die von ihr gezeichnete Fondsbeteiligung nur sehr eingeschränkt frei veräußerbar gewesen sei, noch, dass sie der Gefahr ausgesetzt sei, dass in Ansehung des von ihr eingezahlten Kapitals ein Totalverlustrisiko bestehe.

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Außerdem sei sie nicht darüber informiert worden, dass die Fondsgesellschaft das gesamte Kapital mittelbar in ein einziges Investitionsobjekt einzahlte. Wegen der damit verbundenen Risiken, insbesondere im Hinblick auf eine unterbliebene Risikostreuung, habe daher eine dahingehende Aufklärungspflicht bestanden, der die Beklagte jedoch nicht nachgekommen sei.

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Ferner sei die Beklagte dem Wunsch nach einer „sicheren Anlage“ mit der empfohlenen Fondsbeteiligung nicht nachgekommen, weshalb sie auch insoweit gegen die Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung verstoßen habe. Schließlich sei das geplante Immobilienprojekt mit vielerlei Risiken behaftet gewesen. Zum einen sei seitens der Beklagten keine Aufklärung dahingehend erfolgt, dass die geplanten Mieteinnahmen der Projektgesellschaft insofern unsicher seien, da im Zeitpunkt der Zeichnung der Beteiligung noch gar keine Mietverträge abgeschlossen gewesen seien. Zum anderen sei auch kein Hinweis dergestalt erteilt worden, dass die Finanzierung des Bauprojekts durch Banken zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht zu festen Konditionen zugesagt gewesen sei.

10

Neben der insoweit fehlerhaften Beratung durch den Zeugen X sei der Klägerin zudem auch kein Anlageprospekt ausgehändigt worden. Dieser sei ihr erst im Jahre 2010 übersandt worden, nachdem sie einen solchen verlangt habe (vgl. insoweit das Schreiben der Fondsgesellschaft vom 17.08.2010, Anlage K3 zur Klageschrift).

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Mit Schriftsatz vom 26.09.2011 hat die Klägerin daher Klage erhoben und beantragt,

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1.     die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 37.052,04 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Beteiligung an dem Fonds L (N) in Höhe von nominal 50.000 $.

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2.     die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.419,19 € freizustellen.

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3.     festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Beteiligung an dem Fonds L entstanden sind bzw. noch entstehen werden.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, dass sie ihren Pflichten aus dem Beratungsvertrag nachgekommen sei.

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Zunächst habe es entgegen der Ansicht der Klägerin keines Hinweises auf Rückvergütungen bedurft. Dies folge zum einen aus dem Umstand, dass die Beklagte nicht von der Fondsgesellschaft, sondern von der X1 AG eine Innenprovision in Höhe von 7 % erhalten habe. Es stehe aber nicht fest, aus welchen Mitteln diese Vergütung stamme. Insbesondere werde nicht klar, ob die Innenprovision in Höhe von 7 % tatsächlich aus dem von der Klägerin geleisteten Agio oder aus der Kommanditeinlage als solche stamme. Sollte die Innenprovision aus der Kommanditeinlage geflossen sein, so wäre der sachliche Anwendungsbereich der „Kick-Back“-Rechtsprechung bereits nicht eröffnet, da aufklärungspflichtige Rückvergütungen nur solche seien, die aus offen ausgewiesenen Quellen gezahlt würden. Sollte auch in Ansehung von Rückvergütungen aus offenen ausgewiesenen Quellen, die den Anlagebetrag als solchen betreffen, die „Kick-Back“-Rechtsprechung Anwendung finden, so sei die Unterscheidung zwischen aufklärungspflichtigen Rückvergütungen auf der einen und aufklärungspflichtigen Innenprovisionen auf der anderen Seite nicht mehr trennscharf. Schließlich würde die Bank, die die ihr gezahlten Provisionen verdecke, besser gestellt, als die, die „ihre“ Quellen offen lege, was schwerlich mit dem Ziel eines effektiven Anlegerschutzes vereinbar sei.

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Ferner sei durch den Zeugen X auch auf alle sonstigen relevanten Risiken hingewiesen worden. Dies gelte für die Möglichkeit des Totalverlustes des eingesetzten Kapitals, die eingeschränkte Fungibilität der streitgegenständlichen Beteiligung sowie den Umstand, dass die Haftung der Klägerin insoweit wieder „aufleben“ könne, als ihre Kapitaleinlage zuvor zurückgezahlt werde.

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Auch sei die Klägerin nicht an einer „sicheren Anlage“ interessiert gewesen. Dies folge bereits aus dem Umstand, dass sie Teile ihres Vermögens u. a. in Aktien bzw. Aktienfonds investiert habe, woraus geschlossen werden könne, dass eine „sichere Anlageform“ nicht angestrebt worden sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Beteiligung an der streitgegenständlichen Anlageform nur 10 % des Gesamtvermögens der Klägerin ausgemacht habe. Vielmehr sei die Klägerin an einer Anlageform interessiert gewesen, mit der eine steuerfreie Ausschüttung erreicht werden könne. Dabei sei der Klägerin bewusst gewesen, dass die streitgegenständliche Anlageform nicht risikofrei sei

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Neben der insoweit sachgerechten Beratung durch den Zeugen X sei der Klägerin überdies vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung ein entsprechender Prospekt übergeben worden, der eine abschließende und transparente Darstellung der der Anlageform anhaftenden Chancen und Risiken enthalten habe, so dass die Beklagte auch insofern ihrer Pflicht zu einer anleger- und objektgerechten Beratung genügt habe.

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Die Beklagte lehnt eine Schadensersatzpflicht auch vor dem Hintergrund ab, dass die Klägerin nicht nur sachgerecht und ordnungsgemäß beraten worden sei, sondern sich auch nicht auf die Vermutung des „aufklärungsrichtigen Verhaltens“ berufen könne. Dies folge aus dem Umstand, dass die Klägerin auch dann von einer Beteiligung an der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft nicht abgesehen hätte, wenn sie über die der Beklagten zufließenden Rückvergütung aufgeklärt worden wäre. Schließlich habe die Klägerin im Jahre 2008 Beteiligungen an geschlossenen Fonds erworben (vgl. insoweit die Anlagen KE2 – KE4 zur Klageerwiderung), in Ansehung derer sie über die Risiken seitens ihres „neuen“ Beraters Herrn C hingewiesen worden sei. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass es sich bei den im Jahre 2008 gezeichneten Beteiligungen um solche mit unternehmerischem Charakter gehandelt habe, denen ein entsprechendes Risiko immanent sei und die eben keine „sichere“ Anlageform darstellten, so dass davon ausgegangen werden könne, dass die Klägerin auch bei der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung bereit gewesen sei, ein entsprechendes Risiko einzugehen. Ferner sei sie in diesem Zusammenhang auch über den Umstand aufgeklärt worden, dass die Beklagte entsprechende Rückvergütungen erhalte. Dies habe die Klägerin aber nicht zum Anlass genommen, die Vergütungssystematik betreffend den streitgegenständlichen Fonds zu hinterfragen.

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Im Übrigen beruft sich die Beklagte auf den Einwand der Verjährung. In diesem Zusammenhang trägt sie vor, dass die Klägerin sich mit Hilfe des im Jahre 2004 erhaltenen Prospekts umfassend über die Risiken der streitgegenständlichen Beteiligung hätte informieren können, so dass ihr im Hinblick auf etwaig bestehende Unkenntnis grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne. Ferner habe die Klägerin durch Studium einiger Presseartikel z. B. in der „O1“ selbst wahrgenommen, dass es sich bei der Fondsbeteiligung nicht um eine ohne Risiko handele.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Sitzungsprotokoll vom 16.02.2012. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagenbezug genommen

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

28

1.

29

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung nach Maßgabe der §§ 675 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB. Sie kann daher Rückzahlung des im Jahre 2004 gezahlten Anlagebetrages nebst des Agios in Höhe von insgesamt 37.052,04 € abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 11.156,78 € (14.525 $ (29 % der Zeichnungssumme)) verlangen.

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Zwischen den Parteien ist im Dezember 2004 ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Ein solcher kommt dann zustande, wenn ein Anlageinteressent an eine Bank herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden und die Bank dieses Angebot auf Abschluss eines Beratungsvertrages dadurch annimmt, indem sie ein solches Beratungsgespräch aufnimmt bzw. insofern Beratungsleistungen erbringt (BGHZ 123, 126, 128; Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, Band II, § 110 Rn. 23). Nach dieser Maßgabe ist vorliegend die Annahme eines Beratungsvertrages angezeigt, da die Beklagte bzw. der für sie tätige Zeuge X auf die Anfrage der Klägerin hin Beratungsleistungen erbrachte. Darin liegt die konkludent erklärte Annahme des Angebots auf Abschluss eines Beratungsvertrages.

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Aus diesem Beratungsvertrag folgt für die Bank die Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung (BGHZ 123, 126, 128). Die Beratung hat sich einerseits am Wissensstand, der Risikobereitschaft und dem Anlageziel des Kunden einerseits und andererseits an den allgemeinen und speziellen Risiken der Kapitalanlage als solcher zu orientieren. Dabei muss die Bewertung und Empfehlung aus der „ex-ante“-Sicht mindestens vertretbar gewesen sein. Zu einer sachgerechten Beratung im obigen Sinne gehört ebenfalls, den Kunden über mögliche Rückvergütungen aufzuklären, die die beratene Bank aus Ausgabeaufschlägen, Verwaltungsgebühren und sonstigen offen ausgewiesenen Quellen erhält (BGH NJW 2007, 1876, 1878; BGH BKR 2011, 299, 301 stellt dabei ausdrücklich klar, dass die möglichen Quellen der Rückvergütung sich nicht in den Ausgabeaufschlägen und den Verwaltungsgebühren erschöpfen).

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Diese Pflicht betreffend die Aufklärung über den Erhalt von Rückvergütungen hat die Beklagte vorliegend verletzt. Nach dem insoweit unstreitigen Sachverhalt hat die Beklagte mittelbar über die X1 Rückvergütungen in Höhe von 7% der Zeichnungssumme erhalten und dabei nicht über diesen Umstand aufgeklärt und damit nach Ansicht des Gerichts ihre Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung verletzt. Entgegen der Ansicht der Beklagte ist der sachliche Anwendungsbereich der „Kick-Back“-Rechtsprechung auch eröffnet. Dem steht nicht entgegen, dass nicht klar ist, aus welchen offen ausgewiesenen Quellen die Beklagte ihre Rückvergütungen erhalten hat. Sofern die Beklagte vorträgt, dass insofern auch eine Finanzierung aus dem offen ausgewiesenen Anlagebetrag erfolgt sein könne, weshalb der Sache nach keine Rückvergütungen vorlägen (Bl. 66 ff. d. A.), so vermochte sich das Gericht dem insofern nicht anzuschließen, als das BGH BKR 2011, 299, 301 ausdrücklich klarstellt, dass über Rückvergütungen (in Abgrenzung zu Innenprovisionen) dann aufgeklärt werden müsse, wenn diese „aus offen ausgewiesenen Quellen“ an die Bank zurückfließen. So liegt der Fall hier. Es kann daher vorliegend dahinstehen, ob die Rückvergütung der Beklagten aus dem Agio oder aus dem offen ausgewiesenen Anlagebetrag in Höhe von 6% der gezeichneten Kommanditeinlage finanziert wurde.

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Dies erscheint auch sachgerecht im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Aufklärungspflicht. So soll sichergestellt werden, dass der Kunde das besondere Interesse der Bank erkennt, ihm gerade diese Anlage zu empfehlen und er insofern den ihm erteilten Rat besser einzuschätzen vermag (BGH NJW 2007, 1876, 1878). Schutzzweck der Aufklärungspflicht ist mithin, eine Fehlvorstellung des Anlegers über die Neutralität der Bank zu verhindern. Es kann vor diesem Hintergrund aber keinen Unterschied machen, ob die Vergütung aus dem Agio oder Verwaltungsaufschlägen auf der einen oder aus dem offen ausgewiesenen Fondsvermögen auf der anderen Seite finanziert wird. Schließlich besteht in beiden Fällen ein Interessenkonflikt der Bank dahingehend, zwischen dem eigenen Umsatzinteresse und der Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung „abwägen“ zu müssen, so dass es einer dahingehenden Aufklärung des Bankkunden bedarf.

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Ebenfalls nicht durchzudringen vermag die Beklagte mit ihrem Einwand, dass sie von der X1 und nicht direkt von dem Emittenten die Rückvergütungen erhalten habe. Schließlich verlangt der BGH nur, dass Rückvergütungen hinter dem Rücken des Anlegers an die Bank zurückfließen. Ein direkter Mittelzufluss ist insofern nicht erforderlich. Dies wäre im Hinblick auf den Zweck einer dahingehenden Aufklärungspflicht auch schwerlich zu vereinbaren. Schließlich besteht ein möglicher, dem Kunden offen zu legender Interessenkonflikt unabhängig davon, ob die Bank die Vergütung direkt oder indirekt erhält. Es kommt insofern nur auf das „Ob“ der Vergütung an.

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Auch ist nicht erforderlich, dass die Rückvergütungen zwingend umsatzabhängig sind. Schließlich spricht BGH BKR 2011, 299, 301 nur davon, dass Rückvergütungen „in der Regel“ umsatzabhängig seien, was den Rückschluss zulässt, dass die Umsatzabhängigkeit eben keine zwingende Voraussetzung ist.

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In Ansehung der tatsächlich erhaltenen Rückvergütungen erfolgte auch keine entsprechende Aufklärung mit Hilfe des Anlageprospekts. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Übergabe eines Anlageprospekts für eine ordnungsgemäße Beratung ausreichen kann, sofern der Prospekt inhaltlich vollständig und richtig ist und dem Interessenten rechtzeitig vor Zeichnung übergeben wird (BGH NJW-RR 2007, 1692, 1693). Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob der Klägerin ein Prospekt übergeben worden ist. Schließlich klärt der Prospekt nicht hinreichend über die Zahlung von Rückvergütungen auf. So findet sich auf Seite 57 allein ein Hinweis darauf, dass für die Emission der Kommanditanteile 6 % der gezeichneten Einlage nebst des Agios verwandt werden. Es findet sich hingegen kein Hinweis dahingehend, dass die Beklagte eine Rückvergütung erhalte bzw. in welcher Höhe. An dieser Stelle vermag auch der Einwand der Beklagten dahingehend, dass der Prospekt auf Seite 98 den Hinweis enthalte, dass der Vertrieb der Gesellschaftsanteile nicht exklusiv bei der L1 GmbH liege, sondern auch andere Vertriebsgesellschaften beauftragt werden könnten, nicht durchzudringen, da der erforderliche Hinweis, dass die Beklagte schlussendlich Rückvergütungen erhalte, insofern fehlt.

37

Im Hinblick auf die festgestellte Pflichtverletzung kann dahinstehen, ob seitens der Beklagten weitere Aufklärungsplichten, etwa im Hinblick auf die unterlassenen Hinweise betreffend das Risiko eines Totalverlustes oder der Nachschusspflicht, verletzt wurden.

38

Der Schaden der Klägerin ist vorliegend darin zu erblicken, dass sie eine Kapitalanlage auf Grundlage einer insofern pflichtwidrigen Beratung gezeichnet hat. Auf den objektiven Wert der Anlageform kommt es insofern nicht an (BGH WM 2005, 929, 930). Es kann daher an dieser Stelle auch dahinstehen, ob für die Klägerin noch weitere Ausschüttungen aus der Beteiligung zu erwarten sind.

39

Die Aufklärungspflichtverletzung war vorliegend auch kausal für die Zeichnung der Kapitalanlage und somit für den Schadenseintritt. Vorliegend streitet für die Klägerin der Anscheinsbeweis des „aufklärungsrichtigen Verhaltens“, wonach vermutet wird, dass die streitgegenständliche Kapitalanlage im Falle einer anleger- und objektgerechten Beratung nicht gezeichnet worden wäre. Diese Fallgruppe ist dann nicht anwendbar, wenn im Falle einer „richtigen“ Beratung mehrere Verhaltensvarianten in Betracht gekommen wären (Palandt/Grüneberg, § 280 Rn. 39). Dabei obliegt es der beratenen Bank, sowohl das Nichteingreifen als auch die Widerlegung dieses Anscheinsbeweises darzutun. Allerdings hat die Beklagte insofern keine geeigneten Umstände vorgetragen. Soweit die Beklagte vorträgt, dass die Klägerin im Jahre 2008 weitere Kapitalanlagen gezeichnet habe, obwohl sie zuvor darüber aufgeklärt worden sei, dass insoweit eine Rückvergütung der beratenen Bank erfolge, geht dieser Einwand fehl. Schließlich war aus Sicht des Gerichts kein Rückschluss dahingehend möglich, dass die Klägerin trotz ihrer etwaigen Kenntnis im Jahre 2008 sich im Jahre 2004, also vier Jahre zuvor, bei Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung ebenfalls entsprechende Kenntnis hatte oder sich entsprechend verhalten hätte, wenn sie eine solche gehabt hätte. Vielmehr wäre ein entsprechender Rückschluss nur dann grundsätzlich möglich, wenn die Klägerin vor und nicht, wie vorliegend, nach Zeichnung der streitgegenständlichen Anlage in anderem Zusammenhang einen entsprechenden Hinweis hinsichtlich zu zahlender Rückvergütungen unbeachtet gelassen hätte (in diese Richtung geht auch OLG Stuttgart, ZIP 1995, 641).

40

Die Beklagte trifft hinsichtlich der Aufklärungspflichtverletzung auch ein Verschulden. Ihr ist es nicht gelungen, die Vermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu erschüttern. Insbesondere greift der Einwand, dass sie sich im Jahre 2004 hinsichtlich der sie treffenden Aufklärungspflicht in einem (unvermeidbaren) Rechtsirrtum befunden habe, nicht durch. Zwar ist ein solcher Irrtum grundsätzlich geeignet, die Vermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu erschüttern, jedoch kann sich die Beklagte vorliegend nicht darauf berufen. Schließlich ist es der beratenen Bank nach BGH NJW 2010, 2339, 2340 verwehrt, sich hinsichtlich der sie treffenden Aufklärungspflicht auf einen Rechtsirrtum zu berufen.

41

Schlussendlich greift auch der von der Beklagten erhobene Einwand der Verjährung nicht durch. Schließlich hat sie insofern keine Umstände dargetan, die im Hinblick auf die unterlassene Aufklärung grob fahrlässige Unkenntnis zu begründen vermögen. Insbesondere der Hinweis, dass die Klägerin durch Berichte in Tageszeitungen hätte erfahren können, dass es sich bei der streitgegenständlichen Beteiligung nicht um eine „sichere“ Anlage handelt, verfängt insofern nicht. Ungeachtet des Umstandes, dass dieser Vortrag nicht substantiiert genug sein dürfte, ist er nicht geeignet, grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich der der Beklagten gezahlten Rückvergütungen zu begründen. In diesem Zusammenhang kann der Klägerin auch nicht entgegengehalten werden, dass sie sich ggf. mit Hilfe des Anlageprospekts hätte informieren können, da sie insofern keine selbständige Informationspflicht trifft (BGH NJW-RR 2010, 1623, 1624)

42

Da die Beklagte ihre Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung verletzt hat, steht der Klägerin gem. §§ 675 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch, gerichtet auf Rückzahlung des Anlagebetrages nebst des Agios, abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 29 % des gezeichneten Kapitals, mithin 11.156,78 € (14.525 $; Umrechnungskurs am Tag der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2012: 1 € = 1.3019 $).

43

Die Zinsentscheidung folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

44

2.

45

Dem Antrag zu 2. war zu entsprechen. Grundsätzlich kann die Klägerin die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden ersetzt verlangen. Grundlage für die Berechnung war ein Streitwert bis zu 40.000 €, wonach nach RVG-VV 2300 eine 1,3 Geschäftsgebühr, mithin ein Betrag in Höhe von 1.172,60 € anzusetzen gewesen ist. Zuzüglich einer Kostenpauschale in Höhe von 20 € nebst der MwSt. ergibt sich ein Betrag in Höhe von 1.419,19 €, den die Klägerin als Verzugsschaden ersetzt bekommt bzw. in dieser Höhe Freistellung verlangen kann.

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3.

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Dem Antrag zu 3. war zu nicht zu entsprechen.

48

Der Antrag zu 3. ist bereits unzulässig. Ein solcher Feststellungsantrag setzt im Rahmen der Zulässigkeit voraus, dass zumindest die Möglichkeit des Eintritts weiterer Schäden im Zusammenhang mit der Beteiligung an der streitgegenständlichen Kapitalanlage besteht (BGH NJW-RR 2007, 601). Jedoch sind seitens der Klägerin insofern keine Umstände dargetan, die den Eintritt weiterer Schäden als möglich erscheinen lassen. Insbesondere fehlt es insofern an Vortrag dahingehend, ob ein Wiederaufleben der Haftung wegen erfolgter Rückzahlung des Kapitals in Betracht kommt. Überdies erscheint es fraglich, ob die Klägerin diesem Haftungsrisiko auch dann noch ausgesetzt ist, wenn sie ihre Ansprüche nach Maßgabe des Klageantrags zu 1. an die Beklagte abtreten muss. In Ermangelung eines substantiierten Vortrags bedarf dies aber keiner Entscheidung.

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4.

50

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.

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Streitwert: 37.052,04 Euro.