Anlageberatung zu offenen Immobilienfonds: keine Pflichtverletzung bei Prospektaufklärung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte als Erbin Schadensersatz wegen behauptet pflichtwidriger Anlageberatung zu zwei offenen Immobilienfonds (Sicherheit/Liquidität, Schließungsrisiko, Kick-backs). Das LG Münster wies die Klage ab. Eine „sichere“ Anlage verlange keine Nominalgarantie; die Empfehlung sei anlegergerecht, auch wegen der Gesamtstruktur mit Festgeld. Über Schließungsrisiko und Rückvergütungen sei durch rechtzeitig überlassene Informationsunterlagen/Factsheets hinreichend aufgeklärt; eine fehlende Übergabe konnte die Klägerin nicht beweisen.
Ausgang: Schadensersatzklage wegen behaupteter Falschberatung zu offenen Immobilienfonds abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anlageberatungsvertrag i.S.d. § 675 Abs. 1 BGB kommt zustande, wenn die Bank auf Anfrage des Kunden Beratungsleistungen tatsächlich aufnimmt; daraus folgt die Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung.
Das Anlageziel „sicher“ begründet ohne zusätzliche Vereinbarung regelmäßig keine Pflicht der Bank, ausschließlich Produkte mit Nominal- bzw. Kapitalgarantie zu empfehlen; „Sicherheit“ schließt marktübliche Wertschwankungen nicht notwendig aus.
Eine Bank genügt ihrer Aufklärungspflicht über wesentliche Risiken (u.a. Aussetzung der Rücknahme bei offenen Immobilienfonds), wenn dem Anleger rechtzeitig verständliche schriftliche Informationen/Produktunterlagen überlassen werden, deren Kenntnisnahme ihm zumutbar ist.
Hat die Bank substantiiert dargelegt, welche Aufklärungsunterlagen wann übergeben wurden, trägt der Anleger die Beweislast dafür, dass eine solche Information tatsächlich nicht erfolgt ist.
Eine Pflichtverletzung wegen Rückvergütungen scheidet aus, wenn schriftliche Unterlagen das Bestehen und die Höhe der Vergütung klar benennen; die Fallgruppe der verdeckten Rückvergütung ist dann nicht eröffnet.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3.Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einer möglicherweise pflichtwidrigen Anlageberatung.
Dabei macht die Klägerin als Alleinerbin des inzwischen verstorbenen früheren Kontoinhabers C Ansprüche geltend. Der verstorbene Ehemann hatte bei der E AG, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, ein Depotkonto mit der Kontonummer ########. Da der Erblasser mit der Klägerin in Südafrika lebte, hatte er der Kanzlei G eine Generalvollmacht zur Vertretung in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten eingeräumt. Wegen näherer Einzelheiten der erteilten Vollmacht wird Bezug genommen auf die Anlage AF 1 zur Klageschrift (Bl. 12 d. A.)
Im Sommer 2008 setzte sich der Zeuge O von der vorgenannten Kanzlei mit der E AG, namentlich mit dem Zeugen T in Verbindung und bat um die Unterbreitung eines Anlagevorschlags. Der Zeuge T unterbreitete dem Zeugen O per E-Mail daraufhin einen entsprechenden Vorschlag. In dieser E-Mail, in der Herr T zunächst Bezug nahm auf die Vorgabe, „die Anlage künftig defensiver aufzustellen“ wurde u. a. auch vorgeschlagen, jeweils 100.000 € in zwei offene Immobilienfonds zu investieren. Es handelte sich dabei namentlich um den B (WKN: ######) und um den N (WKN: ######). Des Weiteren wies der Zeuge T in dieser E-Mail daraufhin, dass alle Anlagen mit Ausnahme des investierten Festgeldes „jederzeit verfügbar“ seien. Wegen näherer Einzelheiten der E-Mail wird verwiesen auf die Anlage AF 2 zur Klageschrift (Bl. 13 d. A.).
Aufgrund dieser Empfehlung erfolgte am 18.08.2008 in den Kanzleiräumen in F ein Anlagegespräch. An diesem Gespräch nahmen für die Klägerin die Zeugen G und O sowie für die E AG der Zeuge T teil. Nach diesem Gespräch erfolgte am 20.08.2008 die Zeichnung von 1.789 N Inhaberanteilen zu einem Preis von 99.977,07 € und von 1.684 B Inhaberanteilen zu einem Preis von 99.982,24 €. Der Gesamtbetrag in Höhe von 199.959,31 € ist dem Konto des C belastet worden.
Der gezeichnete N-Fonds ist am 29.10.2008 geschlossen und eine Rückgabe der Anteile verweigert worden, wobei seitens der Beklagten mit Schreiben vom 03.11.2010 mitgeteilt worden ist, dass nunmehr eine geordnete Abwicklung des Fonds erfolge (Anlage AF 8 zur Klageschrift, Bl. 20 d. A.) und eine Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteilsscheine daher ausscheide. Bei dem B-Fonds ist mit Wirkung vom 28.10.2008 die Rücknahme der Anteilsscheine zeitweilig ausgesetzt worden. Am 27.08.2009 ist die Rücknahme der Anteilsscheine wieder aufgenommen, mit Wirkung vom 17.11.2009 wiederum ausgesetzt worden. Seitens der Parteien wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt, dass inzwischen die geordnete Abwicklung des Fonds erfolge.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte, namentlich der Zeuge T, sie unter mehreren Gesichtspunkten weder anleger- noch objektgerecht beraten habe. Zum einen habe die Kapitalanlage „defensiv“, d.h. absolut sicher sein sollen. Gerade dieser Umstand wurde durch die E-Mail vom 24.07.2008 seitens des Zeugen T bestätigt. Jedoch setze eine solch defensive Anlage eine hundertprozentige Kapitalgarantie voraus, die bei beiden gezeichneten Fondsprodukten eben nicht gegeben sei. In Ansehung dieses Umstandes stelle daher bereits die Empfehlung dieser Anlageform eine nicht anlegergerechte Beratung dar.
Zum anderen habe die Kapitalanlage auch „jederzeit liquidierbar“, d.h., jederzeit verfügbar sein sollen. In diesem Zusammenhang sei der Zeuge T nach Ansicht der Klägerin verpflichtet gewesen, auf das sog. „Schließungsrisiko“, also die Möglichkeit der Aussetzung der Rücknahme der Anteilsscheine, hinzuweisen. Dies gelte umso mehr, als dass sich bereits mehrere Wochen nach Zeichnung der Fondsbeteiligungen gezeigt habe, dass eine „jederzeitige Verfügbarkeit“ eben nicht gegeben sei. Nach Ansicht der Klägerin hätte die Beklagte bei ordnungsgemäßer Prüfung feststellen können, dass eine solche Aussetzung der Rücknahme bereits im Zeitpunkt der Anlageentscheidung gedroht habe, worauf spätestens im Rahmen des Anlagegesprächs hätte hingewiesen werden müssen.
Ferner trägt die Klägerin vor, dass seitens der Beklagten keine Aufklärung dahingehend erfolgt sei, dass sie von der Fondsgesellschaft Rückvergütungen erhalte habe, was zwischen den Parteien im Übrigen unstreitig ist, weshalb vorliegend nach Ansicht der Klägerin die „Kick-Back-Rechtsprechung“ des BGH Anwendung finde. Dies gelte umso mehr, als dass gerade die mit der Anlageentscheidung anfallenden Kosten ein wichtiger Gesichtspunkt für die Klägerin gewesen sei. Dabei sei die Beklagte verpflichtet gewesen, sowohl über das „Ob“ als auch über die Höhe der Vergütung aufzuklären.
Mit Schreiben vom 15.06.2011 (Anlage AF 9 zur Klageschrift, Bl. 21 d. A.) ist die Beklagte zur Rückzahlung des investierten Betrages abzüglich der für das Jahr 2010 erfolgten Ertragsgutschrift Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der streitgegenständlichen Fondsanteile aufgefordert worden, hat eine solche jedoch abgelehnt.
Daher ist mit Schriftsatz vom 15.08.2011 Klage erhoben worden. Die Klägerin beantragt nunmehr
1.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von
187.486,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 190.601,56 € vom 02.07.2011 bis 28.07.2011 sowie aus 187.486,16 € seit dem 29.07.2011 abzüglich mit Wertstellung 21.12.2011 gezahlter 1.243,51 € Zug-um-Zug gegen Übertragung von 1.789 N-Inhaber-Anteile (WKN: ######) sowie 1.684 B-Inhaber-Anteile (WKN: ######) zu zahlen.
2.
die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.380,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.07.2011 zu zahlen.
3.
festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 1. genannten Gegenleistung im Verzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass sie anleger- und objektgerecht beraten habe und ihr daher keine Pflichtverletzung zur Last gelegt werden könne.
Zum sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden, dass die Kapitalanlage eine „hundertprozentige Kapitalgarantie“ aufweisen solle und insofern in der Empfehlung der offenen Immobilienfonds keine Pflichtverletzung liege. Zum anderen müsse an dieser Stelle berücksichtigt werden, dass sich die Zeugen G und O der möglichen Risiken eines offenen Immobilienfonds bewusst gewesen seien. Dies folge aus dem Umstand, dass klägerseits insofern eine mehrjährige „einschlägige Anlegererfahrung“ bestehe.
Des Weiteren sei seitens des Zeugen T auch über alle relevanten Risiken aufgeklärt worden. Dies folge insbesondere aus dem Umstand, dass dem Zeugen O im Oktober 2007 seitens der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin mehrere Informationsunterlagen zugesandt worden seien. Bei diesen Unterlagen handelt es sich um eine „Information zum Wertpapiergeschäft“, um eine „Wertpapierproduktinformation“ und um eine „Basisinformation über Vermögensanlagen in Wertpapieren“. Auf Seite 2 der „Wertpapierproduktinformation“ ist der Hinweis enthalten, dass die Bank für ihre Dienstleistungen eine Vergütung in Höhe des Ausgabeaufschlags sowie für den Vertrieb von Immobilienfonds 0,62 % der Verwaltungsgebühren erhalte. Auf Seite 12 der „Wertpapierproduktinformation“ ist zudem der Hinweis enthalten, dass bei offenen Immobilienfonds die „Veräußerbarkeit oder Rückgabemöglichkeit eingeschränkt bzw. zeitweise ausgesetzt“ sein könne. Einen ähnlichen Hinweis findet sich desweiteren in der Broschüre „Basisinformation über Vermögensanlagen in Wertpapieren“ auf Seite 127. Wegen näherer Einzelheiten der in Bezug genommenen Informationsunterlagen wird verwiesen auf die Anlagen B2-B5 zum Schriftsatz vom 14.12.2011.
Zudem ist die Beklagte Ansicht, dass, ungeachtet des Umstandes, dass insofern eine umfassende Risikoaufklärung geleistet worden sei, die Beklagte, zumindest in Ansehung des sog. „Schließungsrisikos“ gar keine Aufklärung habe durchführen müssen. Schließlich sei sie nicht verpflichtet gewesen, über alle denkbaren, sondern vielmehr nur über relevante und realistische Risiken aufzuklären. Um ein solches habe es sich bei dem sog. „Schließungsrisiko“ aber nicht gehandelt, da im Zeitpunkt der Anlageempfehlung keine Umstände ersichtlich gewesen seien, die auf die Realisierung dieser Gefahr hingedeutet hätten. Überdies verkenne die Klägerin, dass die in § 81 InvG vorgesehene Möglichkeit der Aussetzung der Rücknahme allein dem Schutz des Anleger diene, weshalb auch vor diesem Hintergrund die Annahme einer Aufklärungspflicht problematisch sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen G, O und T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Sitzungsprotokoll vom 22.12.2011.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz gem. der §§ 675 Abs. 1, 280 Abs. 1 S. 1, 278 BGB zu.
I.
Zwischen den Parteien ist ein Beratungsvertrag zustande gekommen im Sinne des § 675 Abs. 1 BGB. Ein solcher kommt dann zustande, wenn ein Anlageinteressent an eine Bank herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden und die Bank dieses Angebot auf Abschluss eines Beratungsvertrages dadurch annimmt, indem sie ein solches Beratungsgespräch aufnimmt bzw. insofern Beratungsleistungen erbringt (BGHZ 123, 126, 128; Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, Band II, § 110 Rn. 23). Nach dieser Maßgabe ist ein Beratungsvertrag dergestalt zustande gekommen, dass die Zeugen G und O den Zeugen T um eine Anlageempfehlung gebeten und dieser dieses Angebot durch Aufnahme der Beratungsleistungen angenommen hat. Aus diesem Beratungsvertrag folgt für die beklagte Bank die Pflicht zu einer anleger- und objektgerechten Beratung (BGHZ 123, 126, 128). Die Beratung hat sich einerseits am Wissensstand, der Risikobereitschaft und dem Anlageziel des Kunden einerseits und andererseits an den allgemeinen und speziellen Risiken der Kapitalanlage als solcher zu orientieren. Dabei muss die Bewertung und Empfehlung aus der „ex-ante“-Sicht mindestens vertretbar gewesen sein.
Ausgehend von diesen Maßstäben war die Beratung anleger- und objektgerecht und somit pflichtgemäß.
1.
a)
Die Beratung war zunächst anlegergerecht, denn sie entsprach dem Wissensstand des Anlegers und insbesondere auch dessen Risikobereitschaft und Anlagezielen. Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien eine „sichere und jederzeit liquidierbare Anlage“ gezeichnet werden sollte. Diesem Anlageziel entsprach die Empfehlung der streitgegenständlichen Fonds. Durch die Anlage in Immobilien, die als Anlageklasse nach verbreiteter Ansicht als wertbeständig gelten und die mit dem Fonds verbundene breite Streuung der Anlagen auf verschiedene Immobilien, halten beide Fonds einer Überprüfung am Maßstab einer „sicheren“ Anlage stand. Diese Überlegung wird gestützt durch den Umstand, dass gerade die streitgegenständlichen Investments ausweislich der überreichten Fact-Sheets bisher stets steigende Wertentwicklungen verzeichnet und überdies in Länder investiert hatten, die von der seit Sommer 2007 aus den USA ausgehenden „Subprime“-Krise nur am Rande betroffen waren (Deutschland, Italien, Frankreich, Japan).
Der Einstufung als eine „sichere“ Anlageform steht auch nicht der Umstand entgegen, dass es bei offenen Immobilienfonds zu Kursverlusten und Kursschwankungen kommen kann, da eine „sichere“ Anlage keine Kapitalgarantie oder Wertbeständigkeit im Sinne eines Ausschlusses jeglichen Verlustrisikos voraussetzt. Dies wäre freilich nur von einer „absolut sicheren Anlage“ wie beispielsweise einer Bundesanleihe zu fordern. Angesichts der Erfahrung der Zeugen G und O musste ihnen klar gewesen sein, dass sie mit den streitgegenständlichen Investments keine „absolut sichere“ Anlageform erwarben. Daneben muss überdies noch die „Gesamtstruktur“ der Anlageempfehlung berücksichtigt werden (Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, Band II, § 110 Rn. 53), in der neben den streitgegenständlichen Immobilienfonds auch in erheblichem Umfang in Festgeldanlagen investiert werden sollte, die allgemeinhin als „sichere und risikoarme“ Anlage gelten (vgl. dazu auch LG Nürnberg-Fürth WM 2011, 695).
Auch war die Anlage „frei verfügbar“ im Sinne des zwischen den Parteien vereinbarten Risikoprofils. Schließlich entspricht es dem Wesen eines offenen Immobilienfonds, dass dessen Anteile grundsätzlich frei veräußerbar sind. Gerade hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu einem geschlossenen Immobilienfonds. Dass mit einer „jederzeitigen Veräußerung“ ggf. auch Wertschwankungen und somit Verluste realisiert werden, bedarf insoweit keiner Erwähnung, steht aber jedenfalls einer „jederzeitigen Verfügbarkeit“ nicht entgegen. Gleiches gilt für das sog. „Schließungsrisiko“, auf welches unter 2. noch näher einzugehen sein wird.
Eine andere Risikovorgabe dergestalt, dass eine „absolut sichere Anleger“ mit Nominalsicherheit gezeichnet werden sollte, konnte seitens der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden. Weder aus der E-Mail vom 24.07.2008, in der ausdrücklich nur von einer „sicheren Anlage“ und einer „defensiveren Strategie“ die Rede ist noch aus der Zeugenvernehmung vermochte das Gericht einen anderen Rückschluss zu ziehen. Zwar haben die Zeugen G und O angegeben, dass sie mit dem Zeugen T eine sichere Anlagestrategie vereinbart hätten, bei der „Sicherheit vor Rendite“ gehen sollte. Jedoch haben sie nicht angegeben, dass eine „absolut sichere“ Anlage im Sinne einer Nominalsicherheit gezeichnet werden sollte. Insoweit waren die Aussagen der Zeugen G und O bereits unergiebig. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass sie dem Zeugen O hinsichtlich der Anlagestrategie mitgeteilt habe, dass das anzulegende Vermögen „ihr Korb mit Eiern sei, der sicher sein müsste“, so mag das für sich genommen stimmen. Jedoch spricht dies nicht gegen die Annahme des Gerichts. Dabei kann auch dahingestellt bleiben, ob dieser Hinweis dergestalt zu verstehen ist, dass nur Anlagen mit höchster Sicherheit gezeichnet werden sollten. Jedenfalls hat der Zeuge O in seiner Vernehmung nicht bestätigt, die klägerische Vorgabe auch gegenüber dem Zeugen T geäußert zu haben. Insofern beschränkte sich die Aussage des Zeugen O darauf, dass eine „sichere und jederzeit liquidierbare“ Anlage gezeichnet werden sollte (vgl. insoweit Seite 3 des Sitzungsprotokolls vom 22.12.2011, Bl. 166 d. A.). Auch die E-Mail des Zeugen T durfte der Zeuge O nicht dergestalt verstehen, dass ausschließlich Kapitalanlagen mit Nominalsicherheit gezeichnet werden sollten. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass insofern nur von einer „sicheren“ und nicht von einer „absolut sicheren“ Anlage die Rede ist und überdies der Zeuge G in seiner Vernehmung angegeben hat, dass er sich der Risikounterschiede von offenen Immobilienfonds auf der einen und Festgeld auf der anderen Seite durchaus bewusst sei, da insoweit eine mehrjährige Anlageempfehlung bestünde.
b)
Selbst wenn man entgegen der Ansicht des Gerichts einen Verstoß gegen den vorgegebenen Risikomaßstab annehmen würde, so würde auch darin kein Verstoß gegen den Grundsatz einer anlegergerechten Beratung zu erblicken sein. Schließlich trifft die Bank im Falle einer nicht anlegergerechten Empfehlung allein die Pflicht, über diese Abweichung aufzuklären (Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, Band II, § 110 Rn. 55), da sie dem Anleger insoweit nicht die endgültige Entscheidung abnehmen kann. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass insoweit eine umfassende Aufklärung durch die Zusendung der Informationsbroschüren (Anlage B2 –B5 zum Schriftsatz vom 14.12.2011) erfolgt ist. Schließlich enthält u. a. die „Basisinformation über Vermögensanlagen in Wertpapieren“ (Anlage B5) auf Seite 127 die Hinweise, dass offene Immobilienfonds einem Ertragsrisiko ausgesetzt seien, welches zu Ausschüttungskürzungen führen und die Rückgabe von Anteilsscheinen für bis zu zwei Jahre ausgesetzt werden könne. Auch auf die Schwankungsanfälligkeit der Anteile wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte durch die Zusendung des betreffenden Informationsmaterials ihrer Aufklärungspflicht genügt. Dies gilt umso mehr, als dass es sich bei den Zeugen G und O um erfahrende Anleger handelte, denen es als Rechtsanwälte zugemutet werden konnte, die entsprechenden Prospekte zur Kenntnis zu nehmen. Auch erfolgte die Information 9 Monate vor Zeichnung des Investments und insofern rechtzeitig (vgl. insofern auch BGH NJW-RR 2006, 1345, 1346; OLG Frankfurt WM 2010, 2111 (7 Monate), die ebenfalls die Information mit Hilfe entsprechender Broschüren für ausreichend erachtet haben).
Das Gericht durfte vorliegend auch davon ausgehen, dass die Klägerin bzw. zumindest der Zeuge O die entsprechenden Informationen erhalten hat. Zwar trifft die Beklagte insoweit die Verpflichtung, substantiiert darzulegen, wann sie den Anleger mit welchen Informationen aufgeklärt hat. Kommt sie hingegen dieser Pflicht, wie im vorliegenden Fall nach, so obliegt es der Klägerin zu beweisen, dass eine derartige Information nicht erfolgt ist (BGH NJW-RR 2006, 1345, 1346; Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, Band II, § 110 Rn. 110). Insoweit ist die Klägerin beweisfällig geblieben. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus der Aussage des Zeugen O, der im Rahmen der Vernehmung bekundet hat, dass er nicht ausschließen könne, entsprechende Informationen erhalten zu haben, sich daran aber nicht mehr erinnern könne. Insofern war eine Entscheidung nach Beweislastgrundsätzen zu treffen, wobei dies zu Lasten der Klägerin geht.
Ungeachtet des Umstandes, dass die streitgegenständlichen Anlagen aus Sicht des Gerichts dem Maßstab einer „sicheren und jederzeitigen liquidierbaren Anlage“ entsprechen, hat die Beklagte jedenfalls über wesentliche Umstände, die ggf. der Annahme einer solchen Anlageform entgegenstünden, aufgeklärt.
Aus diesem Grund musste der Zeuge T im Rahmen der im Sommer 2008 erfolgten Beratungsgespräche auch nicht erneut auf Rückvergütungen hinweisen, die die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin von der Fondsgesellschaft erhält. Schließlich ist ein solcher Hinweis ausdrücklich in den „Informationen zum Wertpapiergeschäft“ (Anlage B2 zum Schriftsatz vom 14.12.2011) auf Seite 2 enthalten. Demnach wird klar und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die Beklagte als Rückvergütung den Ausgabeaufschlag und 0,62 % von der Verwaltungsgebühr als Vertriebsfolgeprovision erhalte. Demnach sind sowohl das „Ob“ der Rückvergütung, als auch deren Höhe klar benannt, so dass die Fallgruppe der „verdeckten Rückvergütung“ bereits gar nicht einschlägig ist und die Annahme einer dahingehenden Aufklärungspflichtverletzung ausscheidet.
Unterstützend dazu kann noch angeführt werden, dass sowohl der Zeuge G als auch der Zeuge O in ihren Vernehmungen jeweils angegeben haben, dass ihnen klar gewesen sei, dass das Agio an die Bank fließen würde (vgl. Seite 2 f. des Sitzungsprotokolls vom 22.12.2011, Bl. 165 f. d. A.), so dass das Gericht davon ausgehen konnte, dass den Zeugen der Umstand der Rückvergütung und die damit einhergehende „besondere Interessenlage“ der Bank auch vor diesem Hintergrund grundsätzlich bewusst gewesen ist.
2.
Die Beratung erfolgte auch objektgerecht. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte über sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung gewesen sind, aufgeklärt hat. Insbesondere hat die Beklagte ordnungsgemäß über das sog. „Schließungsrisiko“ aufgeklärt. Ein solcher Hinweis auf die Möglichkeit der Aussetzung der Rücknahme ist sowohl durch die im Oktober 2007 zugesandten Informationsbroschüren als auch durch die im Vorfeld des Gesprächs im Sommer 2008 überreichten „Factsheets“ erteilt worden. Es findet sich jeweils der Hinweis, dass eine „Möglichkeit zur Aussetzung von Anteilsaus- und rückgaben“ besteht (so ausdrücklich der im Termin am 22.12.2011 zur Akte gereichte „Factsheet“, in Ansehung derer die insoweit pflichtige Klägerin nicht beweisen konnte, diese nicht erhalten zu haben). Daneben enthält die „Wertpapierproduktinformation“ (Anlage B4) auf Seite 12 den Hinweis, dass eine Investition in offene Immobilienfonds nur dergestalt erfolgen solle, dass kein kurzfristig benötigtes Kapital aufgewandt werden solle. Auch durch diesen Hinweis der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin ist auf die Risiken in Gestalt der Schwankungsanfälligkeit und der Aussetzung der Anteilsrücknahme aufmerksam gemacht worden.
Da insoweit eine ordnungsgemäße Beratung erfolgt ist, kann vorliegend auch dahinstehen, ob die von der Klägerin dargelegten Umstände geeignet sind, bezogen auf den Zeitpunkt der Anlageentscheidung eine Aufklärungspflicht hinsichtlich des Schließungsrisikos zu begründen, woran angesichts der damaligen Marktlage, insbesondere im Hinblick auf die bis dahin zu verzeichnende Wert- und Renditeentwicklung nicht unerhebliche Zweifel angezeigt sein dürften.
II.
Die Anträge zu 2. und zu 3. waren abzuweisen. Dies ergibt sich aus der Entscheidung zu I.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.
Streitwert: 187.486,16 Euro.