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Landgericht Münster·114 O 62/11·24.01.2012

Atypisch stille Beteiligung: Schadensersatz wegen Falschberatung durch Vermittler (§ 278 BGB)

ZivilrechtGesellschaftsrechtKapitalanlagerechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Rückabwicklung und Schadensersatz wegen fehlerhafter Aufklärung beim Beitritt als atypisch stille Gesellschafterin. Das LG Münster bejahte eine anleger- und anlagegerechte Beratungspflichtverletzung, weil der Vermittler trotz Sicherheitswunsches nicht über Risiken sprach und ein Beratungsprotokoll „blanko“ unterschreiben ließ. Dessen Verhalten wurde der Beteiligungsgesellschaft als Erfüllungsgehilfin nach § 278 BGB zugerechnet; ein Vermittlerexzess liege nicht vor. Verjährung wurde mangels dargetaner Kenntnis/grob fahrlässiger Unkenntnis verneint; das Nichtlesen des Prospekts begründe keine grobe Fahrlässigkeit. Zugesprochen wurden Einzahlungen (abzgl. Ausschüttungen) Zug um Zug gegen Abtretung sowie Freistellung und reduzierte vorgerichtliche Anwaltskosten; im Übrigen Klageabweisung.

Ausgang: Klage überwiegend zugesprochen (Rückzahlung Zug um Zug, Freistellung, Annahmeverzug, RA-Kosten gekürzt), im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft schließen einen Schadensersatzanspruch eines atypisch stillen Gesellschafters nicht aus, wenn der Anspruch auf Rückabwicklung gerichtet ist und den Anleger so stellt, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht geschlossen.

2

Die Beteiligungsgesellschaft hat den Anleger über für die Beitrittsentscheidung wesentliche Umstände, insbesondere Risiken der Beteiligungsform, verständlich und vollständig aufzuklären; unterbleibt dies, haftet sie aus vorvertraglicher Pflichtverletzung nach §§ 280, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB.

3

Das Handeln eines Anlagevermittlers ist der Beteiligungsgesellschaft nach § 278 BGB zuzurechnen, wenn der Vertrieb unter erkennbarer Einbindung des Vermittlers erfolgt und die Gesellschaft mit dessen Tätigkeit rechnen musste; ein ausdrücklicher Kooperationsvertrag ist hierfür nicht erforderlich.

4

Ein Ausschluss der Zurechnung wegen „Vermittlerexzesses“ kommt nur in Betracht, wenn sich das Verhalten des Vermittlers so weit vom übertragenen Aufgabenbereich entfernt, dass ein innerer Zusammenhang mit der Vertriebstätigkeit aus Sicht Dritter nicht mehr erkennbar ist.

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Für den Beginn der Regelverjährung von Aufklärungsfehlern nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB trägt der Anspruchsgegner die Darlegungs- und Beweislast für Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis; das bloße Nichtlesen eines Emissionsprospekts begründet regelmäßig keine grob fahrlässige Unkenntnis.

Relevante Normen
§ 278 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 280 Abs. 3 BGB§ 241 Abs. 2 BGB§ 311 Abs. 2 BGB§ 230 HGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.757,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2011 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche der Klägerin aus und im Zusammenhang mit deren Beteiligung an der Beklagten mit den Vertragsnummern ####### und ######## zu zahlen.

Die Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin von etwaigen Zahlungsverpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin an der Beklagten stehen, den jeweiligen Gesellschaften sowie Dritten gegenüber freizustellen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der abgetretenen Rechte in Verzug befindet.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,40 Euro nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten vorliegend um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Beteiligung der Klägerin an der Beklagten als atypisch stille Gesellschafterin.

3

Die Klägerin zeichnete am 28.03.2006 nach einer Beratung durch den Zeugen T als atypisch stille Gesellschafterin der Beklagten sowohl eine Beteiligung in Form einer Einmalanlage „Klassik“ in Höhe von 5.000,-- € zzgl. eines Agios von 300,-- € sowie eine Beteiligung in Form einer Rateneinlage „Sprint“ in Höhe von 18.000,-- € zzgl. eines Agios in Höhe von 1.080,-- € mit einer Einzelrate von je 100,-- €. Auf dem vorformulierten Formular der Beitrittserklärung bestätigte die Klägerin durch ihre Unterschrift, dass ihr der Inhalt des Emissionsprospektes bekannt sei und sie ihn billigend in Kauf nehme. Dies gelte insbesondere für das auf den Seiten 12 bis 16 abgedruckte Kapitel „Wesentliche, tatsächliche und rechtliche Risiken“.

4

Auf der Rückseite der Beitrittserklärung war neben weiteren vorformulierten Hinweisen u.a. in dem Feld „Angaben des Vermittlers“ handschriftlich ausgefüllt die Angaben „O“, als gesetzlicher Vertreter „C“ sowie eine Anschrift in P und die Handelsregisternummer „#####“. Schließlich bestätigte die Klägerin durch ihre Unterschrift, dass sie rechtzeitig vor Beitrittserklärung ein Exemplar des Emissionsprospektes erhalten habe. Diese Angabe wird gleichzeitig bestätigt durch die Unterschrift des Vermittlers T.

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Wegen der weiteren Einzelheiten der Beitrittserklärung wird auf die Fotokopie Anlage B 1 Bezug genommen.

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Der Vermittler T war für die Firma O Unternehmens- und Wirtschaftsberatungs GmbH & Co. KG tätig.

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Mit der Klage begehrt die Klägerin Schadensersatz wegen vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens. Insoweit behauptet sie, sie habe dem Vermittler T ausdrücklich darüber unterrichtet, dass sie eine sichere Anlage wünsche. Die Anlage habe für sie kein Risiko darstellen dürfen. Der Zeuge T habe sie weder über die Möglichkeit eines Totalverlustes noch über die Höhe der in Wahrheit angefallenen Emissionskosten von 31,8 % aufgeklärt. Außerdem sei kein Hinweis darauf erfolgt, dass die gewinnunabhängigen Entnahmen das Investitionskapital mindern würden. Zudem sei sie weder über eine Nachschusspflicht noch über die Frage von erhaltenen Provisionen aufgeklärt worden. Im Übrigen sei der Inhalt des Emissionsprospektes, der ihr bei Unterzeichnung des Zeichnungsscheins übergeben worden sei, im Hinblick auf die aufgeführten Risiken fehlerhaft; der Zeuge T habe keinen Hinweis auf die fehlerhaften Prospektangaben erteilt.

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Die Klägerin ist der Ansicht, der Zeuge T habe sie weder anleger- und anlagegerecht beraten. Wäre diese Aufklärung in zutreffender Weise erfolgt, hätte sie eine derart risikobehaftete Anlage nicht gezeichnet.

9

Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte mit der Firma O einen Kooperationsvertrag abgeschlossen habe mit dem Inhalt, dass die S Gruppe als Emissionshaus Leasingfonds für den deutschen Kapitalmarkt konzipiert und prospektiert und die O von den Initiatoren dieser Fonds mit der Organisation des dort beschriebenen Kapitals beauftragt gewesen sei. Die Zeichnungsunterlagen und der Emissionsprospekt der Beklagten seien dem Vermittler T über die Firma O zur Gewinnung von Fonds-Gesellschaftern kostenlos zur Verfügung gestellt worden.

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Die Klägerin beziffert ihren Schaden wie folgt:

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Einzahlungen auf die Vertragsnummer ########                            4.687,50 €

12

Einzahlungen auf die Vertragsnummer ########                            10.100,00 €

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Schaden insgesamt                                                                                                  14.457,50 €.

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Die Klägerin beantragt,

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1.

16

die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.757,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2011 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche der Klägerin aus und im Zusammenhang mit deren Beteiligung mit den Vertragsnummern ######## und ######## zu zahlen.

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2.

18

die Beklagte zu verurteilen, an sie von etwaigen Zahlungsverpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin an der Beklagten stehen, den jeweiligen Gesellschaften sowie Dritten gegenüber freizustellen.

19

3.

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festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der abgetretenen Rechte in Verzug befindet.

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4.

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die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 1.236,17 € zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet, dass der Zeuge T für sie tätig gewesen sei. Zudem bestreitet sie, dass sie mit der Firma O einen Kooperationsvertrag abgeschlossen habe. Weder sie noch ihr Vorstand habe gewusst, dass ein Herr T mit der Vermittlung befasst war, noch habe sie Kenntnis von dem konkreten Vermittlungsvorgang gehabt.

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Die Beklagte trägt vor, der Zeuge T habe die Klägerin vollständig und umfassend über alle wesentlichen Aspekte im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Beklagten aufgeklärt. Außerdem seien sämtliche relevanten Risiken in dem Prospekt aufgeführt. Schließlich beruft sich die Beklagte auf ein Beratungsprotokoll, das die Klägerin am 28.03.2006 anlässlich ihres Beitrittes unterzeichnet hat. Aus diesem ergebe sich insbesondere auch, dass die Klägerin keine unerfahrene Anlegerin sei. Zudem ergebe sich daraus auch, dass sie keine sichere Anlage gewünscht habe, sondern im Gegenteil eine Hohe Risikoneigung aufgewiesen habe. Wegen der Einzelheiten des Beratungsprotokolls wird auf die Fotokopie, Anlage B 4, Bl. 75 – 86 der Akten Bezug genommen.

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Im Übrigen beruft sich die Beklagte auf Verjährung.

28

Das Gericht hat die Klägerin anlässlich der mündlichen Verhandlung am 25.01.2012 persönlich angehört.  Zudem wurde Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 25.01.2012, Bl. 91 ff. der Akten.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist im Wesentlichen begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB wegen Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb der streitgegenständlichen Beteiligung an der Beklagten.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge T die Klägerin weder anlage- noch anlegergerecht beraten hat.

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Grundsätzlichen stehen einem Schadensersatzanspruch der Klägerin vorliegend die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht entgegen. Denn die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft sind dann nicht berührt und stehen deshalb einem Anspruch auf Schadensersatz nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters, hier die Beklagte, verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.2005, II ZR, 314/03). Für den Anleger als atypisch stillen Gesellschafter ist die Gesellschaft selbst als Inhaberin des Handelsgewerbes im Sinne des § 230 HGB alleiniger Vertragspartner. Der Gesellschaft obliegt es in diesem rechtlichen Zusammenhang, dem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere auch über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, verständlich und vollständig aufzuklären. Geschieht dies nicht, haftet sie jedenfalls nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss auf Schadensersatz, wobei sich die Gesellschaft ggfs. ein Verschulden der Anlagevermittler nach § 278 BGB zurechnen lassen muss.

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Vorliegend hat der Zeuge T, dessen Handeln sich die Beklagte gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss, die Klägerin weder anlage- noch anlegergerecht beraten. Ein Berater muss dem Kunden all diejenigen Informationen liefern, die für die Anlageentscheidung des Kunden von wesentlicher Bedeutung sein können, wobei der Berater sich an den von ihm zu ermittelnden Anlegerprofil des Anlegers zu orientieren und diesem sodann ein zu diesem Profil passendes Produkt vorzuschlagen hat. Überdies muss er sodann wahrheitsgemäß und sorgfältig über eventuelle Risiken aufklären.

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Dieser Pflicht ist der Berater T nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nachgekommen. Die Klägerin ist von dem Zeugen T im Rahmen der Gespräche zur Zeichnung der atypisch stillen Beteiligung an der Beklagten unzutreffend und unvollständig über die bestehenden Verpflichtungen und Risiken der speziellen Beteiligungsform als atypisch stille Gesellschafterin aufgeklärt worden. Die Klägerin hat anlässlich ihrer Anhörung glaubhaft bekundet, dass sie lediglich eine sichere Anlage gewollt habe. Da sie, so hat sie ausgeführt, zum damaligen Zeitpunkt eine Immobilie habe erwerben und finanzieren wollen, sollte die Beteiligung nach Ablauf der Zinsbindung eine Absicherung für die noch offenen Darlehensraten darstellen. Dies sei so mit dem Zeugen T besprochen gewesen. Der Zeuge T habe sie auf keinerlei Risiken dieser Anlage hingewiesen. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin noch darauf hingewiesen, dass sie alleinerziehend sei und zwei Kinder habe, so dass sie sich ein Risiko nicht habe leisten können.

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Diese Angaben der Klägerin entsprechen in weiten Teilen der Aussage des Zeugen T. Dieser hat ausgesagt, dass die Klägerin eine sichere Anlage gewünscht habe, bei der sie sich darauf verlassen könne, dass sie das eingezahlte Kapital auch zurückerhält sowie zusätzlich Zinsen. Auch hat er bestätigt, dass er mit der Klägerin über mögliche Risiken überhaupt nicht gesprochen habe. Insoweit hat der Zeuge immer wieder darauf hingewiesen, dass er Ende 2004 in I dementsprechend geschult worden sei. Dort habe man ihm insbesondere gesagt, dass die Beteiligung keine Risiken aufweisen würde. Er selbst habe den ihm zur Verfügung gestellten Prospekt nicht im Ganzen gelesen. Insbesondere habe er sich nicht angeschaut, auf welche Risiken in dem Prospekt hingewiesen wurden. Er habe sich auf die Angaben anlässlich seiner Schulung in I verlassen, nach denen die Anlage sicher sein sollte.

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Die Angaben des Zeugen T waren glaubhaft. Der Zeuge T hat ohne Vorbehalte und ohne Rücksicht auf Konsequenzen seiner Aussage in Bezug auf eine eigene Haftung überzeugend ausgesagt. Der Zeuge wurde durch das Gericht sowohl zu Anfang seiner Vernehmung als auch während der Vernehmung im Einzelnen darauf hingewiesen, dass er insbesondere solche Fragen nicht beantworten müsse, die bei ihm einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen könnten. Obwohl dem Zeugen seitens des Gerichts vor Augen geführt wurde, dass seine Aussage dazu führen könne, dass er sich selbst einer Haftung ausgesetzt sehen könnte, blieb der Zeuge bei seinen Angaben. Der Zeuge hat insoweit noch anschaulich darauf hingewiesen, dass er selbst geglaubt habe, dass die Anlage sicher sei, weil er sich auch selbst beteiligt habe.

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Überdies decken sich die Angaben des Zeugen und der Klägerin in einem weiteren Punkt. So hatte die Klägerin keine detaillierte Erinnerung mehr daran, dass sie das Beratungsprotokoll vom 28.03.2006 unterzeichnet hat (Bl. 75 ff. d. A.). Sie hat aber bestätigt, dass es sich auf Seite 12 des Beratungsprotokolls um ihre Unterschrift handelt. Nachdem ihr der weitere Inhalt des Protokolls vorgehalten wurde, hat sie angegeben, dass die Eintragungen in dem Protokoll z. B. zu ihren Erfahrungen in Vermögensanlageformen nicht zutreffend seien. Auch sei nicht zutreffend, dass, wie im Protokoll ausgeführt, sie über eine hohe Risikoneigung verfüge. Auch sei nicht richtig, so wie es auf Seite 12 dargestellt sei, dass sie den Anlageprospekt zuvor erhalten habe. Der Zeuge T hat insoweit eingeräumt, dass das Beratungsprotokoll von ihm ausgefüllt worden sei. Dabei seien aber lediglich die persönlichen Angaben der Klägerin auf der ersten Seite mit dieser besprochen und entsprechend eingetragen worden. Die übrigen Eintragungen habe er von sich aus getätigt;  diese beruhten aber nicht auf tatsächlichen Angaben der Klägerin. Er habe sich das Beratungsprotokoll mit Ausnahme der Angaben zu den persönlichen Verhältnissen der Klägerin von dieser blanko unterzeichnen lassen und die übrigen Eintragungen in seinem Büro vorgenommen. So hat er insbesondere eingeräumt, dass die Eintragung auf Seite 11 des Beratungsbogens, nach der die Klägerin über eine hohe Risikoneigung verfüge, nicht zutreffend sei. Auch könne man der Seite 12 des Beratungsprotokolls nicht entnehmen, dass die jeweiligen Kunden bereits im Vorfeld den Anlageprospekt erhalten hätten. Vielmehr hätte er die Kreuzchen unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten in der Regel so wie im vorliegenden Fall gesetzt.

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Nach diesen Angaben steht für das Gericht fest, dass die Angaben der Klägerin, sie habe eine sichere Anlage gewünscht und über Risiken sei sie überhaupt nicht aufgeklärt worden, zutreffend sind. Soweit der Beklagtenvertreter zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Angaben des Zeugen T für unglaubhaft halte, weil es ungewöhnlich sei, dass ein Vermittler so günstig für einen Anleger aussage, folgt das Gericht diesen Bedenken nicht. Es ist nämlich nicht ersichtlich, inwieweit es dem Zeugen T in nachvollziehbarer Weise dienlich sein sollte, wenn er für die Klägerin eine günstige Aussage macht, er sich aber dadurch zugleich einem beträchtlichen Risiko einer eigenen Inanspruchnahme durch die Beklagte aussetzt, so dass es für ihn auch letztlich keinen Vorteil darstellen würde, wenn er unter Umständen nicht von den Anlegern in Anspruch genommen wird. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge T in Absprache mit den Anlegern zu deren Gunsten aussagen sollte, liegen nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich.

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Die Beklagte muss sich die fehlerhafte Beratung des Zeugen T gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Der Zeuge T ist nämlich als Erfüllungsgehilfe der Beklagten tätig geworden. Wie oben ausgeführt, ist für den Anleger als atypisch stillen Gesellschafter die Gesellschaft, und damit die Beklagte, selbst als Inhaberin des Handelsgewerbes im Sinne des § 230 HGB alleiniger Vertragspartner. Der Beklagten obliegt es daher in diesem rechtlichen Zusammenhang, dem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über mögliche Risiken aufzuklären. Diese Aufklärung kann, sofern die Anlagegesellschaft keinen persönlichen Kontakt zu den Anlegern hat, auch durch einen Anlageberater bzw. Vermittler geschehen, soweit er für sie als Erfüllungsgehilfe tätig wird. Dabei erfolgt eine Zurechnung des Handelns eines Erfüllungsgehilfen dann, wenn dieser nach den tatsächlichen Umständen mit dem Wissen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen als Hilfsperson tätig wird oder der Schuldner mit dem Tätigwerden der Hilfsperson zumindest rechnen musste. Zwar bestreitet die Beklagte, dass sie mit der Firma O einen Kooperationsvertrag abgeschlossen habe. Ein solcher ist indes für eine Zurechnung nach § 278 BGB auch nicht erforderlich. Denn vorliegend steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Firma O mit Wissen und Wollen der Beklagten für den Vertrieb des Anlageobjektes zuständig war. Denn ausweislich des Zeichnungsscheins ist auf dessen Seite 2 die Firma O als Vermittlungsfirma angegeben. Im Übrigen war die Firma O offensichtlich mit Prospekten und Beitrittsformularen ausgestattet. Zudem wurde die Beitrittserklärung durch die Beklagte durch ihre Unterschrift am 30.03.2006 angenommen. Auf diesem Beitrittsformular war die Firma O unter Nennung der Handelsregisternummer deutlich als Vermittler aufgeführt. Hinzu kommt im Übrigen, dass nach den Angaben des Zeugen T während der Schulung in I neben Vertretern der Firma S, die sich auch für den Inhalt des Prospektes verantwortlich zeigte, ein Mitarbeiter der Beklagten anwesend war.

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Bei dieser Sachlage ist die Firma O durch ihren Mitarbeiter, den Zeugen T, mit Wissen und Wollen der Beklagten bei der Vermittlung der Anlage tätig geworden. Nicht erforderlich für die Stellung als Erfüllungsgehilfe ist, dass eine persönlich vom Schuldner ausgewählte Person tätig wird. Denn auch Hilfspersonen eines Erfüllungsgehilfen sind wiederum Erfüllungsgehilfen des Schuldners, wenn dieser mit ihrer Tätigkeit einverstanden war bzw. jedenfalls mit ihr rechnen musste. Dies war, wie oben dargestellt, vorliegend der Fall.

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Die Zurechnung des Handelns des Vermittlers T gemäß § 278 BGB scheitert vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt des „Vermittlerexzesses“. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Zurechnung des § 278 BGB selbst dann ein, wenn der Gehilfe bei der Erfüllung der vertraglichen Pflichten gegen Weisungen des Geschäftsherrn verstoßen hat oder ihm gar strafbares Verhalten vorzuwerfen ist. Demgegenüber ist die Einstandspflicht des Geschäftsherrn für eigenmächtiges Verhalten eines Gehilfen nur dann zu verneinen, wenn dessen Verfehlung sich von den ihm übertragenen Aufgabenbereich so weit entfernt hat, dass aus Sicht eines Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln der Hilfsperson und dem allgemeinen Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben nicht mehr zu erkennen ist, etwa wenn der Gehilfe rein zufällig mit den Rechtsgütern des Geschädigten in einer Weise in Berührung gekommen ist, die ihm lediglich die Gelegenheit geboten hat, wie ein deliktisch handelnder Dritter eine von den ihm übertragenen Aufgaben völlig losgelöste unerlaubte Handlung zu begehen (vgl. BGH VersR 1997, 703; VersR 1989, 522). Vorliegend stand das Verhalten des Zeugen T, welches zur Verletzung von Aufklärungspflichten gegenüber der Klägerin geführt hat, jedoch im Zusammenhang mit dem ihm von der Beklagten übertragenen Aufgabenbereich. Denn dieser bzw. die Firma O war damit betraut, atypische stille Gesellschafter zu gewinnen. Damit ist die Haftung der Beklagten nach § 278 BGB ohne weiteres gegeben.

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Die Aufklärungs- und Beratungsfehler waren für die Anlageentscheidung der Klägerin ursächlich. Denn die Klägerin hätte die Beitrittserklärung nicht unterzeichnet, wenn sie gewusst hätte, dass die Anlage risikobehaftet war.

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Dafür, dass die Klägerin bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung der Anlage abgesehen hätte, streitet die tatsächliche Vermutung, die von dem Aufklärungspflichtigen durch konkreten Vortrag zu entkräften ist. Hierzu ist jedoch nichts näher vorgetragen.

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Das Verschulden des Erfüllungsgehilfen ist nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB zu vermuten. Angesichts der Aussage des Zeugen T, dass er die Klägerin nicht über Risiken der Anlage aufgeklärt hat, ist zumindest von einem fahrlässigen Handeln auszugehen.

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Der Klägerin ist ein Schaden in Höhe von 14.757,50 € entstanden. Dabei handelt es sich um das eingezahlte Kapital zzgl. Agio abzüglich Ausschüttungen.

47

Nach Abzug der erfolgten Ausschüttungen ist die Beklagten zur Rückerstattung des noch verbleibenden Beteiligungskapitals zzgl. des gezahlten Agios Zug um Zug gegenüber Übertragung aller Ansprüche und Rechte aus der Beteiligten von Seiten der Kläger verpflichtet. Da die Gefahr besteht, dass sich die Klägerin aufgrund der erfolgten Ausschüttungen in Zukunft wegen des negativen Standes ihres Kapitalkontos möglicherweise Nachschusspflichten ausgesetzt sieht, ist die Beklagte verpflichtet, die Klägerin von diesbezüglichen etwaigen Zahlungsverpflichtungen freizustellen.

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Diese Ansprüche der Klägerin sind nicht verjährt.

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Für Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der im Jahre 2006 gezeichneten Beteiligung gilt die dreijährige Regelverjährung nach § 195 BGB, wobei für den Fristbeginn zusätzlich zur Anspruchsentstehung die subjektiven Voraussetzungen nach §§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen müssen, so dass die Klägerin mithin von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ihre diesbezügliche Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhen müsste. Für die dahingehende Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. Die Verjährungsfrist ist zudem für jeden Beratungsfehler gesondert zu prüfen. Die verjährungsrechtlich gesonderte Prüfung mehrerer Pflichtverletzungen setzt dabei nicht voraus, dass jede dieser Pflichtverletzungen eigenständige oder zusätzliche Schadensfolgen nach sich zieht. Vorliegend hat die Beklagte keine konkreten Umstände vorgetragen, die darauf schließen ließen, dass die Klägerin Kenntnis dieser Umstände in rechtsverjährter Zeit gehabt hätte. Insoweit fehlt es an ausreichendem Vortrag durch die Beklagte. Soweit die Beklagte sich im Rahmen der grob fahrlässigen Unkenntnis darauf beruft, dass sie die Risikohinweise in dem Prospekt zur Kenntnis hätte nehmen können, führt dies nicht zur Verjährung. Nach der Rechtsprechung des BGH führt das Nichtlesen eines Prospektes nicht zur grob fahrlässigen Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2011, 3 ZR 90/10).

50

Die Beklagte ist unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens gem. §§ 286, 280 BGB verpflichtet, der Klägerin die vorgerichtlichen nicht anrechnungsfähigen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Das Gericht ist jedoch vorliegend davon ausgegangen, dass Grundlage für diesen Erstattungsanspruch der Gegenstandswert der berechtigterweise geltend gemachten Ansprüche sowie eine 1,3-fache Geschäftsgebühr bei einem Streitwert von bis 16.000,-- € ist. Bei Zugrundelegung des Gegenstandswertes in Höhe von 15.757,50 € ergibt eine 1,3-fache Gebühr zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer einen erstattungsfähigen Betrag in Höhe von 899,40 €. Nur in diesem Rahmen können die Anwaltskosten als notwendig angesehen werden. Die vorgerichtliche Tätigkeit des Klägervertreters war nach Art, Umfang und Schwierigkeit nicht als überdurchschnittlich anzusehen. Vielmehr handelt es sich um eine typische Klage eines Anlegers wegen Beratungsverschuldens. Soweit die Klägerin insoweit einen höheren Betrag geltend macht, war die Klage insoweit abzuweisen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.