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Landgericht Münster·114 O 41/18·20.08.2019

Schadensersatz wegen Fondsberatung/Prospektfehlern: Ansprüche wegen Verjährung abgewiesen

ZivilrechtKapitalanlagerechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung und Prospektmängeln im Zusammenhang mit zwei Beteiligungen an einem geschlossenen Waldfonds Schadensersatz (u.a. Zug um Zug gegen Abtretung der Treuhandrechte). Das LG Münster wies die Klage als unbegründet ab, weil etwaige Ansprüche bereits verjährt seien. Aus dem unterschriebenen Beratungsprotokoll ergab sich jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis der wesentlichen Risiken; spätestens ab 2011 hätten ausbleibende Ausschüttungen und Geschäftsberichte die Problemlage offengelegt. Die Verjährung erfasse auch die geltend gemachten Prospektfehler; Rückvergütungsaufklärungspflichten sah das Gericht hier nicht als einschlägig an.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen angeblicher Falschberatung/Prospektfehlern vollständig wegen Verjährung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die kenntnisabhängige Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt, wenn der Anleger die anspruchsbegründenden Umstände kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt; das Unterzeichnen eines verständlichen Risikoprotokolls ohne Kenntnisnahme kann grob fahrlässig sein.

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Ein vom Anleger unterzeichnetes Beratungsprotokoll ist als Privaturkunde ein wesentliches Indiz für eine Risikohinweislage und kann dem Anleger nach § 416 ZPO zugerechnet werden.

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Bleiben prognostizierte Ausschüttungen aus und weisen periodische Geschäftsberichte auf operative Verluste und ein negatives Marktumfeld hin, kann dies den Beginn der Verjährung von Beratungs- und Prospekthaftungsansprüchen auslösen, weil sich das Verlustrisiko aufdrängt.

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Rügt der Anleger Prospektfehler, die die Rentabilität und Sicherheit der Kapitalanlage betreffen, kann die durch erkennbare enttäuschte Gewinnerwartungen ausgelöste Kenntnis/Erkennbarkeit die Verjährung auch dieser Prospektmängelansprüche erfassen.

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Aufklärungspflichten über Rückvergütungen sind nicht ohne Weiteres auf freie Anlageberater außerhalb des Bankbereichs übertragbar; eine besondere Provisionsaufklärung setzt jedenfalls eine entsprechende Grundlage im konkreten Vertriebsmodell voraus.

Relevante Normen
§ 199 Abs. 1 BGB§ 214 BGB§ 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB§ 416 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 Satz 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung bzw. unterlassener Aufklärung sowie Prospekthaftung im Zusammenhang mit dem Erwerb zweier Beteiligungen an dem geschlossenen Fonds „Name 1 entfernt“.

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Treuhandkommanditistin war die Beklagte zu 2).

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Nach Vorstellung durch den Zeugen A. zeichnete der Kläger am 29.01.2009 und am 10.11.2009 jeweils eine Beteiligung an dem geschlossenen Fonds „Name 1 entfernt“ in Höhe von 20.000 US-Dollar bzw. 25.000 US-Dollar. Bei den gezeichneten Beteiligungen handelt es sich um einen geschlossenen Waldfonds, der in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft bzw. GmbH & Co. KG konzipiert worden ist. Der Beitritt zu dem Fonds fand über eine Treuhandkommanditistin, die Beklagte zu 2) statt. Wegen der Einzelheiten der Beteiligung wird auf den Emissionsprospekt Anlage K 3 Bezug genommen.

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Der Zeichnung vorausgegangen ist ein Beratungsgespräch am 29.01.2009, deren Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Jedenfalls unterzeichnete der Kläger anlässlich dieses Beratungsgespräches ein Beratungsprotokoll, auf dessen Inhalt Anlage B 9 Bezug genommen wird.

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Die gezeichnete Beteiligung erbrachte in der Folgezeit nicht den erhofften wirtschaftlichen Erfolg. Ausweislich des von dem Kläger vorgelegten Statusbericht vom 06.10.2015, Anlage K 6, erfolgte am 15.02.2011 einmalig eine anteilige Vorzugsausschüttung für die Jahre 2008 und 2009 in Höhe von 8 %. Laut Verkaufsprospekt sollten ab 2010 jährliche Ausschüttungen in Höhe von 1 % bis 7 % pro Jahr ausgezahlt werden, was jedoch in der Folgezeit nicht geschah. Der Kläger erhielt jährliche Geschäftsberichte der Beteiligungsgesellschaft, so u.a. auch die Geschäftsberichte für die Jahre 2009 und 2010. Insoweit wird auf die Anlagen WHZ 1 und WHZ 2 Bezug genommen.

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Der Kläger behauptet, der Berater A. habe den Fonds als sehr empfehlenswert dargestellt. Wahrheitswidrig habe er zugesagt, dass kein Holz geschlagen werden müsse, wenn der Zeitpunkt ungünstig sei, weil keine Fremdmittel hierzu zwingen würden. Ihm, dem Kläger, sei nicht erklärt worden, dass er eine hochkomplexe und völlig unflexible Fondsstruktur mit unternehmerischem Risiko erwerben sollte. Die Funktionsweise wurde ihm nicht erläutert, auch wurde er nicht über das Totalverlustrisiko aufgeklärt. Erwähnt worden seien auch nicht die erheblichen Zusatzkosten und dass die Anlage hoch spekulativ sei. Nach der Behauptung des Klägers sollte die Anlage insbesondere zur Altersvorsorge dienen, was dem Berater auch mitgeteilt worden sei. Über Kündigungs- und Rückzahlungsmodalitäten sei er nicht aufgeklärt worden, auch nicht darüber, dass am Ende der Laufzeit kein Anspruch auf das eingezahlte Kapital gegeben sei, sondern lediglich ein Anspruch auf Rückzahlung einer sogenannten Abfindung. Außerdem habe die Beklagte zu 1) Rückvergütungen erhalten, worüber sie nicht aufgeklärt habe.

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Hätte er Kenntnis dieser Risiken gehabt, hätte er die Anlagen niemals gezeichnet.

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Schließlich rügt der Kläger eine Vielzahl von Prospektfehlern, die nach seiner Auffassung den Beklagten im Rahmen einer durchzuführenden Schlüssigkeits- und Plausibilitätsprüfung auch hätte auffallen müssen. Insoweit weist der Kläger u.a. darauf hin, dass im Zeitpunkt der Zeichnung im Jahre 2009 durch den Ausbruch der Finanzkrise eine erkennbar wesentliche Änderung der Umstände für den Holzabsatzmarkt in den USA eingetreten sei. Durch diese wesentliche Änderung habe eine Pflicht zur weiteren Prüfung des Prospektes durch die Beklagten stattfinden müssen. Zu den einzelnen Prospektfehlern führt der Kläger im Einzelnen u. a. aus, dass die prospektierte Wertschöpfung der Anlage fehlerhaft sei, insbesondere in Bezug auf die Absatzmöglichkeiten des Holzes, da der Absatzmarkt für Holz durch die Baukrise in den USA von entscheidender Bedeutung gewesen sei. Auch ein Hinweis im Prospekt auf einen angeblichen Absatzmarkt in Asien sei insoweit irreführend gewesen. Fehlerhaft seien die Aussagen im Prospekt bezüglich der Flexibilität des Holzeinschlages, was sich ebenfalls auf die Rentabilität des Fonds auswirken würde. Auch lägen unvollständige und irreführende Angaben hinsichtlich des Vergleichsindex „NCREIF“ vor. Auch verhalte sich der Prospekt unvollständig hinsichtlich einer bestehenden Hurricanegefahr. Der Prospekt enthalte im Übrigen unvollständige Angaben hinsichtlich Interessenkonflikten sowie fehlerhafte Kostenangaben. Auch sei der Prospekt unvollständig hinsichtlich des Umfangs der bereits bestehenden Fremdfinanzierung.

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Die Klägerin weist insoweit darauf hin, dass die Deutsche Bank, die im streitgegenständlichen Zeitraum den Fonds ebenfalls vertrieben habe, Mängel des Prospektes erkannt habe und deshalb zusätzliche Hinweise und Erläuterungen im Rahmen der Beratung zur Beteiligung an der „Name 1 entfernt“ gegeben habe. Wegen des Inhaltes dieser Hinweise wird auf die Anlage K 4 der Akten Bezug genommen.

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Auch sei der Prospekt unvollständig hinsichtlich des Umfangs der bereits bestehenden Fremdfinanzierung.

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Der Kläger ist der Auffassung, der Berater A. hätte ihn über diese Prospektfehler aufklären müssen.

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Der Kläger ist zudem der Auffassung, dass eine Haftung der Beklagten zu 2) als Treuhandkommanditistin nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gegeben sei. Die Beklagte zu 2) treffe als Treuhänderin eine eigene Pflicht, unrichtige Prospektangaben von sich aus richtigzustellen. Außerdem müsse sich die Beklagte zu 2) die Beratungsfehler durch die Beklagte zu 1) zurechnen lassen.

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Nachdem der Kläger mit dem Klageantrag zu 1) ursprünglich einen Betrag in Höhe von 33.479,47 € begehrt hatte, hat der Kläger von der Fondsgesellschaft am 21.09.2018 eine Zahlung in Höhe von 3.739,20 € und in Höhe weiterer 4.688,98 €, insgesamt somit 8.428,18 € erhalten.

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Der Kläger beantragt daher nunmehr,

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1.       die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 25.051,29 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.11.2009 zu zahlenZug um Zuggegen Abtretung der den Kommanditanteil an der „Name 1 entfernt“ betreffenden Ansprüche des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der Beklagten zu 2) über den von dieser als Treuhandkommanditistin für den Kläger gehaltenen Kommanditanteile über insgesamt nominal 45.000 US Dollar,

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2.       festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der angebotenen Übertragung der Rechte aus der unter Ziff. 1 bezeichneten Anlagen in Verzug befinden,

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3.       die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger als Nebenforderung die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.698,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2017 zu zahlen,

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4.       festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang mit den Beteiligungen aus der unter Ziff. 1 bezeichneten Anlagen entstanden sind bzw. noch entstehen werden, dazu gehört auch die Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen.

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Im Übrigen erklärte der Kläger den Rechtsstreit teilweise für erledigt.

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Die Beklagten schlossen sich der Teilerledigungserklärung an und beantragen im Übrigen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte zu 1) weist darauf hin, dass der Kläger bereits seit 2004 Kunde bei ihr sei (unstreitig) und über große Anlageerfahrung verfüge. Dem Kläger sei es nicht um Altersvorsorge gegangen, sondern darum, Steuern zu sparen. Eine fehlerhafte Beratung durch den Berater A. sei nicht erfolgt, was sich schon aus dem Beratungsprotokoll, Anlage B 9, ergebe. Auch bestreitet die Beklagte zu 1), dass vorliegend der Prospekt Fehler enthalten würde.

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Die Beklagte zu 2) ist der Auffassung, dass ihr keine Prospektverantwortlichkeit obliege und sie im Übrigen auch keine Gründungsgesellschafterin sei.

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Beide Beklagten berufen sich zudem auf Verjährung.

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Wegen des weiteren umfangreichen Parteivortrages wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu.

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Zwischen den Parteien ist vorliegend ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Der Zeuge A. hat dem Kläger die streitgegenständliche Anlage vorgestellt und eine auf den Kläger zugeschnittene Beratung nach seinen persönlichen Verhältnissen erteilt.

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Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) aufgrund einer nicht anleger- oder nicht objektgerechten Beratung des Klägers besteht jedoch nicht. Denn etwaige Ansprüche waren im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verjährt.

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Sofern der Kläger behauptet, die Anlage sei ihm zur Altersvorsorge als lukrativ empfohlen worden, wäre ein insofern bestehender Anspruch aufgrund nicht anlegergerechter Beratung ebenso verjährt und nicht durchsetzbar wie etwaige Ansprüche wegen vermeintlich unterlassener Aufklärung über das Totalverlustrisiko und die wirtschaftlichen Risiken und die unternehmerische Beteiligungsform sowie die fondsspezifischen Risiken, §§ 199 Abs. 1, 214 BGB.

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Nach Auffassung des Gerichts hat der Kläger bereits seit Unterzeichnung des Beratungsprotokolls am 29.01.2009 jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis von den darin aufgeführten Risiken, das heißt, von den Bonitätsrisiken/Insolvenzrisiken, finanzieller Verlust bei vorzeitiger Vertragsauflösung, Änderung der Markt-/bzw. steuerlichen Abschreibesituation, Höhe der Gebühren, weichen Kosten und Agio, Anteilsverkauf, Rückabwicklung, Kündigungsmöglichkeiten, sowie Chancen und Risiken, wie sie auf Seite 12 bis 21 des Verkaufsprospektes aufgeführt sind. Außerdem weist das Beratungsprotokoll den handschriftlichen Zusatz auf, dass es sich um eine langfristige Geldanlage handelt. Schließlich heißt es weiter in dem Beratungsprotokoll und zwar in fetter Schrift:

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„Zum Risiko:

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Die Tätigung vorliegender Anlage beinhaltet ein unternehmerisches Risiko, bei welchem ein Verlust des eingesetzten Kapitals wenn auch eher unwahrscheinlich, so doch nicht gänzlich auszuschließen ist. Für Anlieger, die von einer garantierten Rendite ausgehen oder für die ggfls. eine kurzfristige Verfügbarkeit der eingesetzten Mittel notwendig werden könnte, ist eine solche Beteiligung weniger empfehlenswert.“

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Dieses Beratungsprotokoll enthält die Unterschrift des Klägers, was dieser anlässlich seiner persönlichen Anhörung eingeräumt hat. Selbst wenn der Kläger die Unterschrift geleistet haben sollte, ohne vom Inhalt des Beratungsprotokolls Kenntnis zu nehmen, stellt dies nach Auffassung des Gerichts ein gröbliches Verschulden des Klägers gegen sich selbst dar. Grob fahrlässig im Sinne des § 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB handelt ein Gläubiger, wenn seine Unkenntnis auf einer besonders schweren Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruht. Dies ist zu bejahen, wenn sich dem Kläger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufdrängen und er leicht zugängliche Informationen nicht nutzt sowie wenn er einem sich aufdrängenden Verdacht nicht nachgeht (vgl. Palandt/Ellenberger, 78. Auflage, § 199 Rn. 39). Im Übrigen muss sich der Kläger den Inhalt der von ihm unterzeichneten Gesprächsnotiz auch gemäß § 416 ZPO zurechnen lassen.

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Die Hinweise in dem Beratungsprotokoll sind auf einer Seite einfach und verständlich formuliert. Auch bei flüchtiger Lektüre kann man zur Kenntnis nehmen, dass die dort aufgeführten Risiken bestehen und sich die Anlage möglicherweise nicht als Altersvorsorge eignet. Wenn der Kläger die insofern durch Lektüre des Beratungsprotokolls mögliche und zumutbare Kontrolle des Anlageberaters unterlässt, liegt hierin ein besonders schwerer Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt.

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Selbst wenn man eine solch grob fahrlässige Unkenntnis durch Außerachtlassung der Hinweise im Beratungsprotokoll nicht annehmen wollte, hätte die Verjährungsfrist vorliegend jedenfalls spätestens mit Ablauf des Jahres 2011 bzw. 2012 zu laufen begonnen.

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Bereits im Jahr 2011 waren statt der prognostizierten Ausschüttungen für das Jahr 2011 keine Ausschüttung erfolgt. Auch in den darauffolgenden Jahren erfolgten weiterhin überhaupt keine Ausschüttungen.

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Hinzu kommen die Geschäftsberichte für die Jahre 2009 und 2010. Beide Berichte enthielten eindeutige Hinweise darauf, dass sich die Anlage nicht so rentabel entwickelte, wie bei Zeichnung erhofft. So wird bereits in dem Geschäftsbericht 2009 darauf hingewiesen, dass die Nachfrage nach Holz aus dem Waldportfolio stark von der Baukonjunktur in den USA beeinflusst wird. Auch wird bereits darauf hingewiesen, dass die Nachfrage nach Bauholz unter den Erwartungen lag. Zudem wird aufgeführt, dass im Geschäftsjahr 2009 ein leichter Verlust eingetreten sei, welcher hauptsächlich der verhaltenen Baukonjunktur und der damit einhergehenden geringeren Holznachfrage geschuldet war. Dies führe weiter auch zur Verschiebung von geplanten Ausschüttungen. Die wirtschaftliche Situation wird als angespannt bezeichnet, so dass die Nachfrage nach Bauholz in den USA unter denen der Vorjahre liege. Auch als Aussicht wird dahin beschreiben, dass die US-Wirtschaft sich in den letzten Monaten weiterhin schlecht entwickelt habe.

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Noch deutlicher äußert sich schließlich der Geschäftsbericht für das Jahr 2010. Auch hier heißt es wieder, dass das Jahr 2010 von der schwierigen konjunkturellen Lage in den USA und der damit einhergehenden stagnierenden Entwicklung der Baukonjunktur geprägt war. Weiter heißt es, dass die anhaltende angespannte wirtschaftliche Situation in den USA beeinträchtigt werde durch den Rückgang der Hausbauten und damit dem Absatzmarkt für Bauholz, die Haupteinnahmequelle der Waldgesellschaft. Weiter heißt es, dass aufgrund des vorgenannten Marktumfeldes in den USA 2010 weniger Holz geschlagen als ursprünglich geplant war. Ausschüttungen für das Jahr 2010 konnten nicht erfolgen. Auch wird in dem Geschäftsbericht 2010 darauf hingewiesen, dass resultierend aus dem schwierigen Marktumfeld im Geschäftsjahr 2010 wie erwartet ein operativer Verlust entstanden sei.

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In der Zusammenfassung heißt es schließlich wie folgt:

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„Der Absatzmarkt für Bauholz in den USA war auch im Geschäftsjahr 2010 stark beeinträchtigt. Die realisierten Erträge der Fondsgesellschaft konnten daher trotz guter Marktbedingungen im Segment Industrieholz und nicht kalkulierter Einnahmen die ursprünglichen Erwartungen nicht erfüllen.

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Das Portfolio der Waldgesellschaft hat vor dem Hintergrund der stagnierenden Entwicklung auf dem US-Bausektor operative Verluste erlitten. Es ist damit zu rechnen, dass erst mit einer nachhaltigen Erholung der US-Konjunktur wieder ein zufriedenstellende Erlössituation eintreten wird“.

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Den Anlegern und somit auch dem Kläger hätte aufgrund dieser Angaben folglich spätestens im Jahre 2011 bewusst sein müssen, dass der Verlust eines Großteils des Anlagekapitals zu befürchten war. Unterstellt man den klägerischen Vortrag, die Anlage sei als zur Altersvorsorge geeignet vorgestellt worden, als zutreffend, hätte der Kläger jedenfalls spätestens zu diesem Zeitpunkt erkennen können, dass sehr wohl ein (Total-) Verlustrisiko besteht. Das Ausbleiben der prognostizierten Ausschüttungen in Verbindung mit den Hinweisen in den Geschäftsberichten hätte dem Kläger jedenfalls ab dem Jahr 2011 zwingend und unabweisbar vor Augen führen müssen, dass es sich bei der Beteiligung keineswegs um eine vermeintlich sichere und auf Kapitalerhalt konzipierte Anlage zur Altersvorsorge handelte (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.2011, III ZR 186/10).

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Auch nach den eigenen Angaben des Klägers anlässlich seiner persönlichen Anhörung im Termin am 21.08.2019 hat dieser jedenfalls ab 2011 zur Kenntnis genommen, dass der Absatzmarkt in den USA eingebrochen war und sich noch nicht erholt hatte. Selbst wenn er darauf hoffte, dass sich die Absatzlage wieder erholen würde und der Fonds ja nicht nur auf die USA begrenzt sei, wäre er ab diesem Zeitpunkt gehalten gewesen, Nachforschungen anzustellen, inwieweit sich der Fonds überhaupt noch rentabel entwickeln konnte.

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Nach Auffassung des Gerichts werden von der Verjährung demnach auch Ansprüche wegen weiterer angeblich falscher Prospektfeststellungen bezüglich der Sicherheit der Anlage erfasst. Nach den eigenen Angaben des Klägers in der Klageschrift wird im Prospekt insbesondere die Rentabilität des Fonds durch irreführende und fehlende Angaben mangelhaft dargestellt, was seines Erachtens zu wesentlichen Prospektfehlern führe. Alle von dem Kläger gerügten Prospektfehler wirken sich auf die Rentabilität der Anlageform aus. Daher erstreckt sich die Verjährung insgesamt auf alle behaupteten Prospektfehler, die Einfluss auf die Rentabilität des Fonds haben. Selbst wenn sich der Kläger insoweit darauf beruft, dass sich in den Geschäftsberichten kein Hinweis auf die gerügten Prospektfehler fänden, stehen diese alle unmittelbar mit der Frage der Rentabilität der Anlage im Zusammenhang. Die bei dem Kläger gegebenenfalls erweckten Erwartungen an die Vermarktungs- und Gewinnchancen des Fonds wurden zudem durch das Ausbleiben der prognostizierten Ausschüttungen unmissverständlich enttäuscht.

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Daher werden von der Verjährung insbesondere die gerügten vermeintlichen Prospektfehler insgesamt erfasst, so dass auch eine Haftung der Beklagten zu 2) wegen vermeintlich unterlassener Prüfung der Prospektangaben auf Plausibilität jedenfalls wegen Verjährung nicht in Betracht kommt.

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Hinzu kommt, dass es sich bei dem Kläger um einen äußerst erfahrenen Anleger mit auch hoher Risikobereitschaft handelt. Nach dem Studium der Geschäftsberichte für die Jahre 2009 und 2010 und dem Ausbleiben von Ausschüttungen war es für den Kläger daher abzusehen, dass die Konzeption des von ihm gezeichneten Fonds durch den Einbruch der Baubranche in den USA nicht funktionieren konnte.

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Dass es sich bei dem Kläger um einen erfahrenen Anleger handelte, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben sowie aus den von der Beklagten zu 2) schriftlichen Unterlagen. Zwischen den Jahren 2004 und 2009, dem Anlagejahr, hat der Kläger weit über 30 Beteiligungen gezeichnet (Anlage B 8). Bereits im Jahre 2004 hat er unter Zielsetzung der Anlage angegeben: „renditeorientierte Geldanlage unter Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation“ (Anlage B 6). Aus dem Beratungsbogen im Hinblick auf eine nicht streitgegenständliche Beteiligung, die der Kläger im Jahre 2010 gezeichnet hat (Anlage B 11) ergibt sich als Risikobereitschaft, dass  überdurchschnittliche hohe Risiken aus Kursschwankungen im Aktien-, Zins- und Währungsbereich, hohe Bonitätsrisiken, zeitweise Kursverluste wahrscheinlich sind und Kapitaleinbußen bis hin zum Kapitalverlust möglich seien. Das Gericht geht nicht davon aus, dass sich die Risikobereitschaft des Klägers innerhalb eines Jahres gewandelt haben sollte. Soweit der Kläger angegeben hat, er habe diese Risikogruppe angeben müssen, sonst hätte er den dortigen Fonds nicht zeichnen können, entlastete ihn das nicht. Vielmehr zeigt dies, dass der Kläger wusste, dass er eine stark risikobelastete Anlage zeichnete und er hierzu auch bereit war. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass der Kläger in jeder Hinsicht anlageerfahren war und ihm durch die Geschäftsberichte aus den Jahren 2009 und 2010 klar vor Augen geführt wurde, dass die von ihm gezeichnete streitgegenständliche Fondsbeteiligung als sehr verlustträchtig darstellen würde. Er hatte daher spätestens im Jahre 2011 Veranlassung, die vermeintlichen Angaben des Beraters sowie die insofern gerügten falschen Prospektangaben zu überprüfen und auf ihre Richtigkeit weiter zu prüfen.

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Soweit der Kläger rügt, nicht über Rückvergütungen aufgeklärt worden zu sein, betrifft diese Rechtsprechung keine Anlageberater der freien Wirtschaft, sondern lediglich Banken. Dass die Beklagte zu 1) mehr als 15 % Provision erhalten hätte, ist nicht ersichtlich.

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Mangels eines bestehenden Hauptanspruchs stehen dem Kläger auch die mit den Anträgen zu 2) bis 4) geltend gemachten Ansprüche nicht zu.

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Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.