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Landgericht Münster·114 O 3/13·07.04.2014

Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung zu geschlossenem Schiffsfonds

ZivilrechtSchuldrechtBankrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Beratung zu einer treuhänderischen Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds sowie (zunächst) an einem Immobilienfonds. Das LG bejahte einen Anlageberatungsvertrag und sah eine Pflichtverletzung, weil die Empfehlung geschlossener Beteiligungen dem Anlageziel regelmäßiger Entnahmen zum Lebensunterhalt widersprach und Risiken verharmlost wurden; Prospekte/Risikohinweise seien dadurch entwertet. Entgangener Anlagezins wurde mangels schlüssiger Darlegung abgelehnt. Hinsichtlich des verlustlos veräußerten Immobilienfonds stellte das Gericht eine teilweise Erledigung fest; im Übrigen sprach es Zahlung Zug um Zug und Freistellung zu und stellte Annahmeverzug fest.

Ausgang: Klage überwiegend erfolgreich (Zahlung Zug um Zug, Freistellung und Annahmeverzug; teilweise Erledigung festgestellt; Nebenforderungen/Teile abgewiesen).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anlageberatungsvertrag liegt vor, wenn eine auf die persönlichen Anlagekriterien des Anlegers bezogene, individuelle Beratung geschuldet und tatsächlich erbracht wird; er ist von bloßer Anlagevermittlung abzugrenzen.

2

Handeln Vertreter erkennbar im Namen des Anlegers, wird der Anleger Partei des Anlageberatungsvertrags; für Anlegerwissen und Risikoprofil ist dann grundsätzlich der Horizont der Vertreter maßgeblich (§§ 164, 166 BGB).

3

Empfehlungen unternehmerischer Beteiligungen an geschlossenen Fonds sind nicht anlegergerecht, wenn das vorgegebene Anlageziel auf regelmäßige, möglichst konstante Entnahmen zur Bestreitung des laufenden Lebensunterhalts gerichtet ist.

4

Schriftliche Risikohinweise und Prospektangaben können ihre Aufklärungsfunktion verlieren, wenn das tatsächliche Beratungs- und Vertrauensverhältnis sowie verharmlosende mündliche Erklärungen des Beraters den Anleger von einer inhaltlichen Auseinandersetzung abhalten (Entwertung).

5

Bei Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung ist eine Vorteilsausgleichung nur innerhalb desselben Schadenspostens vorzunehmen; Vorteile aus einer anderen, gesonderten Anlage sind grundsätzlich nicht mit dem Schaden aus der streitgegenständlichen Anlage zu saldieren.

Relevante Normen
§ 172 Abs. 4 HGB§ 91a Abs. 1 ZPO§ 264 Nr. 2 ZPO§ 263 Abs. 2 ZPO§ 260 ZPO§ 261 Abs. 2 ZPO

Tenor

I.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 60.200 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.11.2012 Zug um Zug gegen Übertragung des Treugeberanteils an der „C“ im Nennwert von 70.000 € zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von weiteren künftigen Schäden aus vorgenannter Beteiligung, insbesondere der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB, freizustellen.

3. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich des ursprünglichen Antrags zu 1 bezüglich Zahlung in Höhe von 96.354,16 € Zug um Zug gegen Übertragung des Treugeberanteils an der „T“ im Nennwert von 175.000 AUD und hinsichtlich des ursprünglichen Antrags zu 2 insoweit erledigt hat, als dieser auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet war, die Klägerin von weiteren Schäden aus vorgenannter Treuhandbeteiligung freizustellen.

4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Annahme der Übertragung der Beteiligung aus Ziff. 1 im Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 16 % die Klägerin und zu 84 % die Beklagte.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin macht Schadensersatz aus angeblich fehlerhafter Anlageberatung geltend.

3

Die Eltern der im Jahr 1986 geborenen Klägerin, die Zeugen C1 und S G, hatten im Jahr 2005 einen Lottogewinn in Höhe von ca. 6.000.000 € erzielt. Im Anschluss an den Lottogewinn wurde die Familie G seitens der Lottogesellschaft an die Beklagte verwiesen. Dort stellte man ihnen als Anlagenberater den zwischenzeitlich verstorbenen Herrn S1 vor, der fortan die Aufgaben der Vermögensbetreuung und Anlageberatung übernahm. Die Zeugen schlossen am 08.03.2005 einen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Beklagten ab, wegen dessen Einzelheiten auf Anlage B22 Bezug genommen wird. Für die Durchführung der Vermögensverwaltung war eine jährliche, vom Depotbestand abhängige Gebühr von 0,625 % vereinbart.

4

In den darauf folgenden Jahren kam es zu regelmäßigen Beratungsgesprächen des Herrn S1 in den Räumlichkeiten der Zeugen, die die Anlage des erheblichen Vermögens zum Gegenstand hatten. In diesem Zusammenhang beteiligten sich die Zeugen über die Jahre mit einem erheblichen Teil ihres Vermögens ca. 20-fach an verschiedenen geschlossenen Fonds. Viele der Beteiligungen haben bis zum heutigen Tage erheblich an Wert verloren. Hinsichtlich der Beteiligung der Zeugin G an einem geschlossenen Immobilienfonds ist derzeit vor dem Landgericht Münster ein Rechtsstreit gegen die Beklagte unter dem Az. 114 O 110/12 wegen fehlerhafter Anlageberatung rechtshängig.

5

Inhalt und Umfang der vorgenannten, zahlreichen Gespräche sowie Anlegerwissen und Risikobereitschaft der Zeugen sind zwischen den Parteien streitig.

6

Nach dem Tod des Beraters S1 übernahm zum Jahr 2008 der Zeuge U die Vermögens- und Anlagenbetreuung der Familie.

7

Im Jahr 2008 beabsichtigten die Zeugen G, ihrer Tochter, der Klägerin, aus ihrem Vermögen einen Betrag in Höhe von 250.000 € schenkweise zuzuwenden und diesen Betrag für sie anzulegen. Zu diesem Zweck wandten sie sich an den Zeugen U, der auf Wunsch in das Haus der Zeugen G kam und diese hinsichtlich einer möglichen Kapitalanlage für die Klägerin beriet. Bei diesem Gespräch, das am 20.08.2008 stattfand, war die Klägerin nur zeitweise anwesend, um sich bei dem Zeugen U vorzustellen. Das Gespräch mit dem Zeugen U führten die Zeugen G. Das dabei geäußerte und beabsichtigte genaue Anlageziel sowie die genauen Gesprächsinhalte sind zwischen den Parteien streitig. Im Zuge dieses Gesprächs empfahl der Zeuge U jedenfalls eine Beteiligung der Klägerin an dem geschlossenen Immobilienfonds „T“. Die Zeugen G berichteten im Nachgang zu diesem Gespräch der Klägerin von der Anlageempfehlung. Diese zeichnete daraufhin am selben Tag eine treuhänderische Beteiligung am vorgenannten Immobilienfonds mit einem Nominalbetrag i.H.v. 108.753,55 € (inklusive Agio); wegen der Einzelheiten wird auf den Zeichnungsschein Anlage K1 verwiesen. Im Rahmen des Gesprächs vom 20.08.2008 stellte der Zeuge U den Zeugen G zudem den geschlossenen Schiffsfonds „C“ vor. Hieran beteiligten sich die Zeugen G jeweils selbst durch Zeichnung vom selben Tag. Ob an diesem Tag eine mögliche Beteiligung der Klägerin auch an diesem Schiffsfonds Gegenstand der Gespräche war, ist zwischen den Parteien streitig.

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In der Folge beteiligte sich die Klägerin auf Empfehlung des Zeugen U am 26.09.2008 zudem treuhänderisch mit einem Nominalbetrag i.H.v. 70.000 € an dem vorgenannten Schiffsfonds (vergleiche Zeichnungsschein Anlage K2). In diesem Zusammenhang unterzeichnete die Klägerin außerdem ein mit "Risikohinweise" überschriebenes Blatt (Anlage B19), in dem auf der ersten Seite unter anderem drauf hingewiesen wird, dass es sich bei der Kapitalanlage um eine unternehmerische Beteiligung handele, die im schlimmsten Fall zum totalen Verlust der Anlage führen könne; ferner weist das Hinweisblatt -neben weiteren Risiken auf den Folgeseiten- darauf hin, dass die Beklagte für die Vermittlung der Beteiligung die im Kostenplan des Fonds ausgewiesenen Eigenkapitalbeschaffungskosten erhält. Ob der Beteiligung der Klägerin an dem streitgegenständlichen Schiffsfonds ein weiteres Beratungsgespräch oder lediglich ein kurzes Telefonat vorausging, ist zwischen den Parteien streitig.

9

Für die Beratung und Vermittlung des Eigenkapitals erhielt die Beklagte bzgl. beider Beteiligungen eine Provision.

10

Zumindest die Beteiligung an dem streitgegenständlichen Schiffsfonds entwickelte sich in den Folgejahren nicht wie erhofft, worauf hin die Klägerin und ihre Eltern sich im Jahr 2012 an ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten wandten. Diese forderten letztmalig mit außergerichtlichen Schreiben die Beklagte mit Fristsetzung bis zum 14.11.2012 erfolglos zur Zahlung von Schadensersatz auf.

11

Die Klägerin macht eine nicht anlegergerechte Beratung geltend. Sie behauptet, dass es sich bei ihr und ihren Eltern, den Zeugen G, um in Finanzsachen gänzlich unerfahrene Anleger handele, die zu einer sachgerechten Auswahlentscheidung ohne fachmännische Beratung nicht in der Lage gewesen seien. Vor dem Lottogewinn hätten ihre Eltern noch nie Wertanlagen außerhalb von Sparbüchern und Festgeldanlagen besessen. Es sei beabsichtigt gewesen, den schenkweise hinzugebenden Betrag i.H.v. 250.000 € so anzulegen, dass die Klägerin hieraus monatlich ihren Lebensunterhalt aus den zu erwirtschafteten Gewinnen zumindest mitfinanzieren kann, da die Klägerin beabsichtigte, ein Studium zu beginnen. All dies sei auch im Rahmen des Beratungsgesprächs gegenüber dem Zeugen U ausdrücklich geäußert und zugrunde gelegt worden. Der Zeuge U habe erklärt, die empfohlenen Beteiligungen wiesen eine besondere Qualität und Güte auf, seien sicher und für das Anlageziel optimal geeignet. Er habe die Anlage mit Festgeldanlagen verglichen.

12

Die Zeugen G seien bei der Anlageberatung für die Klägerin auch nicht anlagegerecht beraten worden. Über die maßgeblichen Risiken und Umstände sowie Kriterien der Investitionsentscheidung sei nicht aufgeklärt worden: Der Zeuge U habe weder auf das Wesen der unternehmerischen Beteiligung und das damit zusammenhängende Totalverlustrisiko, noch auf die drohende Haftung des Anlegers bei der Zahlung von Ausschüttungen aus dem Anlagevermögen hingewiesen. Auch habe er nicht darüber aufgeklärt, dass die Beklagte für die Vermittlung der Beteiligung eine Provision erhält und damit ein besonderes Eigeninteresse verfolgte. All diese Gesichtspunkte seien der Klägerin bzw. den Zeugen G auch nicht aus den zahlreichen vorigen Gesprächen und Beteiligungen bekannt gewesen, da sie auch hierbei nie darüber aufgeklärt worden seien. Vielmehr hätten sie auf die Richtigkeit der Empfehlung vertraut, zumal ähnliche Fonds für sie bereits Gewinn abgeworfen hatten.

13

Die Klägerin behauptet weiter, vom Anfall einer Provision erst im Jahre 2012 im Zuge einer Aufklärung durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten erfahren zu haben. Aufgrund der Zahlung einer Vermögensverwaltungsgebühr an die Beklagte habe sie auch nicht damit gerechnet.

14

Schließlich behauptet sie, dass das Geld für sie bei Kenntnis der Risiken und der Provision als sicheres Tagesgeld für ihren Lebensunterhalt angelegt worden wäre. Hierbei hätte sie Zinseinkünfte von jährlich 2,5 %, also 5000 €, unter Zugrundelegung eines Anlagebetrages i.H.v. 200.000 € und unter Abzug einer jährlichen Entnahme aus dem Anlagebetrag i.H.v. 7000 € erzielen können. Hieraus errechnet sie ihren entgangenen Anlagezins im Zeitraum der Beteiligung bis zur Rechtshängigkeit.

15

Die Klägerin hat ursprünglich die Zahlung von Schadensersatz hinsichtlich der beiden streitgegenständlichen Beteiligungen Zug um Zug gegen deren Rückübertragung sowie Freistellung von weiteren Schäden begehrt. Ihren Schaden unter dem ursprünglichen Klageantrag zu 1 hat sie dabei wie folgt beziffert:

16

T1:

17

108.753,55 € Einlagebetrag und Agio

18

abzgl. 12.399,39 € Ausschüttungen

19

C2:

20

73.500 € Einlagebetrag und Agio

21

abzgl. 9.800 € Ausschüttungen

22

zzgl. 18.748,21 € entgangener Gewinn (aus beiden Beteiligungen)

23

Gesamtschaden: 178.802,37 €

24

Nach Hinweis der Beklagten darauf, dass bei der Zeichnung des streitgegenständlichen C2 ein Agio nicht angefallen sei, hat die Klägerin den Zahlungsantrag zu 1 mit Schriftsatz vom 11.06.2013 in Höhe von 3.860,04 € zurückgenommen.

25

Nachdem die Klägerin im November 2013 zudem ein Abfindungsangebot hinsichtlich des T1 angenommen hat, dessen Veräußerung ohne Verluste erfolgte, macht sie im Hinblick auf diese Beteiligung nunmehr keinen Schadensersatz mehr geltend und hat den Rechtsstreit insoweit teilweise für erledigt erklärt.

26

Ihren verbliebenen Schaden aus dem Klageantrag zu 1 beziffert die Klägerin wie folgt:

27

70.000 € Einlagebetrag (C2)

28

abzgl. 9800 € Ausschüttungen

29

zzgl. 7.200,82 € entgangenen Gewinn

30

= 67.400,82 €

31

Die Klägerin beantragt zuletzt sinngemäß,

32

1.

33

die Beklagte zu verurteilen, an sie 67.400,82 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.11.2012 Zug um Zug gegen Rückübertragung des Treugeberanteils an der „C“ im Nennwert von 70.000 € zu zahlen,

34

2.

35

die Beklagte zu verurteilen, sie von weiteren künftigen Schäden aus vorgenannter Beteiligung, insbesondere der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB, durch entsprechende Zahlung freizustellen,

36

3.

37

die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 2714,03 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.11.2012 zu zahlen,

38

4.

39

festzustellen, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Annahme der Übertragung der Beteiligung aus Ziff. 1 im Annahmeverzug befindet.

40

Im Übrigen erklärt die Klägerin den Rechtsstreit für erledigt.

41

Die Beklagte widerspricht der Teilerledigungserklärung und beantragt,

42

                                                        die Klage abzuweisen.

43

Sie bestreitet die Anlageunerfahrenheit der Klägerin. Jedenfalls deren Eltern seien erfahren gewesen, was sich die Klägerin zurechnen lassen müsse. Diese hätten -was zutrifft- bereits ab dem Jahr 2005 mehrere Immobilien- und  Schiffsfondsbeteiligungen, jeweils zehn an der Zahl, gezeichnet. Hierbei seien sie jeweils umfassend über sämtliche Risiken der Beteiligungen durch die Berater S1 und U aufgeklärt worden. Auch sei ihnen jeweils vor der Zeichnung der zu Grunde liegende Fondsprospekt übergeben worden, der ebenfalls über sämtliche Risiken aufkläre. Bei der Zeichnung des geschlossenen Schiffsfonds „C3“ hätten die Zeugen G – was zutrifft – zudem jeweils Risikohinweise (Anlage B 14) unterzeichnet, in denen auf die Möglichkeit des Totalverlusts der Einlagesumme ausdrücklich hingewiesen werde. Der Risiken seien sie sich die Zeugen G daher bewusst gewesen. Entsprechendes ergebe sich auch aus weiteren zwei Beteiligungen der Zeugen G an geschlossenen Fonds in den Jahren 2008 und 2009.

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Sie bestreitet den Vortrag der Klägerin zum beabsichtigten Anlageziel. Die Klägerin habe mit den streitgegenständlichen Anlagen ausweislich ihrer Angaben in einem WpHG- Bogen vom 20.08.2008 (Anl. B1) mit der Anlage das Ziel hoher und regelmäßiger Ausschüttungen und überdies die Anlagestrategie "ausgewogen“ verfolgt.

45

Die Beklagte bestreitet überdies im Wesentlichen den Klägervortrag zu den streitgegenständlichen Beratungsgesprächen: Bereits bei der telefonischen Terminvereinbarung hätten die Zeugen G gegenüber den Zeugen U erklärt, dass der der Klägerin zuzuwendende Betrag in geschlossene Fonds investiert werden solle. Das Anlageziel, der Klägerin regelmäßige Entnahmen für ihren Lebensunterhalt im Rahmen eines zu beginnenden Studiums ermöglichen, sei gegenüber dem Zeugen U nicht erwähnt worden. Es seien dabei auch keine konkreten Zahlen, insbesondere kein fester zu generierender Mindestbetrag genannt worden. Ziel seien vielmehr hohe und regelmäßige Ausschüttungen im Rahmen einer ausgewogenen Anlagestrategie gewesen.

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Die Beratung sei auch anlagegerecht gewesen: Die Zeugen G seien über die Risiken des Wiederauflebens der Gesellschafterhaftung, des Totalverlusts als Folge der unternehmerischen Beteiligung, das Fehlen eines Zweitmarktes sowie die im Hinblick auf die beiden streitgegenständlichen Beteiligungen maßgeblichen, besonderen Risiken (unsichere Wertentwicklung der Immobilien/Mietausfälle und Leerstände beim Immobilienfonds; Charterrisiko beim Schiffsfonds) trotz ihrer Vorerfahrung sowohl mündlich als auch in Form der rechtzeitig übergebenen Prospekte aufgeklärt worden. Auch sei ein Hinweis auf den Anfall einer Vertriebsprovision unmissverständlich erfolgt; dies ergebe sich auch - was zutrifft- aus einigen der unterzeichneten Risikohinweise. Im Übrigen, so behauptet die Beklagte, sei der Anfall von Provisionen für die Anlageentscheidung unmaßgeblich gewesen, was sich an weiteren Fondsbeteiligungen sowie dem Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrages mit Provisionsvereinbarung zeige.

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Schließlich bestreitet die Beklagte den Klägervortrag zum entgangenen Anlagezins: Angesichts des Zieles, mit der Anlage primär hohe Erträge zu erzielen, sei eine Anlage in sicheres Tagesgeld nicht in Betracht gekommen. Mangels Anknüpfungstatsachen fehle es auch an einer Schätzgrundlage.

48

Die Beklagte ist der Auffassung, dass sich die Klägerin auf den noch verbliebenen etwaigen Schaden jedenfalls die aus der nach Rechtshängigkeit erfolgten Veräußerung des streitgegenständlichen Immobilienfonds erzielten Gewinne i.H.v. 35.311,61 € im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen müsse. Die streitgegenständliche Beratung habe sich auf beide Beteiligungen bezogen.

49

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Spätestens seit dem Jahr 2008 seien der Klägerin bzw. den Zeugen G die maßgeblichen Risiken und die Provisionspraxis der Beklagten - insbesondere durch die Unterzeichnung der Risikohinweise- bekannt gewesen.

50

Schließlich liege im Hinblick auf die Erledigungserklärung infolge der Veräußerung des streitgegenständlichen Immobilienfonds kein erledigendes Ereignis vor, da mit Ausscheiden aus dem Fonds lediglich das wirtschaftliche Interesse der Klägerin wegfalle, nicht hingegen der Zeichnungsschaden an sich.

51

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

52

Das Gericht hat die Klägerin angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C1 und S G sowie I U. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 04.03.2014, Bl. 189-202 der Akte, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

54

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

55

A.

56

Die Klageanträge sind in der zuletzt zur Entscheidung gestellten Form zulässig.

57

Der Klägerin stand es frei, den Rechtsstreit nach Veräußerung einer der streitgegenständlichen Beteiligungen ohne Verlust („T“) teilweise für erledigt zu erklären. Da die Beklagte der Erledigungserklärung innerhalb der Notfrist des § 91a Abs. 1 ZPO widersprochen hat, ist das Begehren der Klägerin nach verständiger Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB als Feststellungsantrag dahingehend zu verstehen, dass sich der Rechtsstreit durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis teilweise erledigt hat. Die darin liegende Antragsbeschränkung, Klageänderung und zugleich nachträgliche objektive Klagehäufung ist zulässig gemäß §§ 264 Nr. 2, 263  2. Alt, 260, 261 Abs. 2 ZPO. Die Antragsbeschränkung bedurfte nicht der Zustimmung der Beklagten. Das Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich aus der Frage der Kostentragung.

58

Die Erledigungserklärung war dabei nach verständiger Würdigung dahingehend auszulegen, dass sie sich ebenfalls auf den ursprünglichen Antrag zu 2 bezieht, soweit dieser auf Freistellung hinsichtlich künftiger Schäden aus der nunmehr veräußerten Beteiligung an der „T“ gerichtet war, da keine Anhaltspunkte für künftige Schäden ersichtlich sind. Hiervon geht auch die Klägerin aus, indem sie in ihrem Schriftsatz vom 16.01.2014 mitteilt, dass hinsichtlich des veräußerten Immobilienfonds keine Schäden mehr geltend gemacht werden und der geltend gemachte Schaden sich fortan auf den noch streitgegenständlichen Schiffsfonds beziehe.

59

B.

60

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

61

I. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schadensersatz in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 675 BGB entsprechend dem Zahlungsantrag zu 1.

62

1.) Zwischen den Parteien ist ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Ungeachtet des Umstands, dass die Zeugen G bereits seit dem Jahr 2005 regelmäßig von Mitarbeitern der Beklagten betreut wurden und im Anschluss an die jeweiligen Gespräche jeweils zahlreiche Kapitalanlagen insbesondere in geschlossene Beteiligungen getätigt haben, handelt es sich vorliegend nicht bloß um eine Anlagevermittlung. Dies folgt bereits daraus, dass die streitgegenständlichen Anlagen nicht für die Zeugen G, sondern für die Klägerin bestimmt waren und insoweit die für diese vorgegebenen Anlagekriterien maßgeblich waren; bezogen darauf war eine umfassende und individuell auf diese Anlagekriterien zugeschnittene Beratung geschuldet und hat stattgefunden, obschon die Inhalte dieser Gespräche zwischen den Parteien in ihren Einzelheiten streitig sind.

63

Die Klägerin ist im Wege der Stellvertretung durch die Zeugen G gemäß § 164 Abs. 1 BGB Partei des Anlageberatungsvertrages geworden, da diese im Hinblick auf den für die Klägerin anzulegenden Betrag ersichtlich in deren Namen und mit Vollmacht gehandelt haben.

64

2.) Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag verletzt, da der für sie handelnde Zeuge U die Zeugen G stellvertretend für die Klägerin weder anlegergerecht noch anlagegerecht beraten hat. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts im Sinne von § 286 ZPO nach der durchgeführten Beweisaufnahme unter Würdigung aller Umstände fest.

65

Die Empfehlung der streitgegenständlichen Anlagen war unter Zugrundelegung von Anlageziel, Wissensstand und Risikobereitschaft (vgl. BGH NJW 1993, 2433) und unter Einbeziehung der speziellen und allgemeinen Risiken der Beteiligungen, über die nach Überzeugung des Gerichts nicht hinreichend aufgeklärt wurde, obwohl dies nach dem Anlagehorizont der Zeugen G zwingend geboten gewesen wäre, nicht vertretbar.

66

Bezogen auf die Anforderungen der von der Beklagten geschuldeten Beratung waren, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, die Kenntnisse und der Anlegerhorizont der allein für die Klägerin als rechtsgeschäftliche Vertreter handelnden Zeugen G maßgeblich, § 166 Abs. 1 BGB (vgl. OLG Nürnberg, BKR 2013, 469, 472).

67

a) Die empfohlenen Beteiligungen in einen geschlossenen Immobilienfonds sowie einen geschlossenen Schiffsfonds widersprachen dem der Beklagten vorgegebenen Anlageziel der Klägerin und waren insoweit nicht anlegergerecht.

68

aa) Der Klägerin ist der ihr obliegende Beweis hinsichtlich des vorgegebenen Anlageziels gelungen. Sowohl die klägerseits benannten Zeugen G als auch der gegenbeweislich benannte Zeuge U haben übereinstimmend bekundet, dass der der Klägerin von Seiten der Zeugen G zuzuwendende Geldbetrag i.H.v. 250.000 € derart angelegt werden sollte, dass er monatlich jeweils einen von der Klägerin zu entnehmenden Gewinn i.H.v. 1000-1500 € erwirtschaften sollte. Hiervon sollte die Klägerin ihren monatlichen Lebensunterhalt zumindest zu einem großen Teil bestreiten können. In diesem Zusammenhang sei gegenüber dem Zeugen U auch ausdrücklich geäußert worden bzw. diesem nach eigenem Bekunden in diesem Zeitpunkt bekannt gewesen, dass die Klägerin in naher Zukunft ein Studium beginne und der zu entnehmende Betrag insoweit der Deckung des laufenden Lebensbedarfs im Studium dienen sollte. Das Gericht hat vor allem in Anbetracht der übereinstimmenden Bekundungen der drei Zeugen keinerlei Zweifel an Glaubhaftigkeit oder Glaubwürdigkeit. Trotz der Vielzahl der nach eigenen Angaben der Zeugen in diesem Zeitraum geführten Beratungsgespräche haben diese noch die konkreten Zahlen nennen können. Die in diesem Zusammenhang geäußerten Anlageziele erscheinen auch vor dem Hintergrund gut erinnerlich, als es - anders als bei den übrigen zahlreichen Zeichnungen- um eine konkrete Anlage für die Klägerin als Tochter ging.

69

Die Empfehlung geschlossener Beteiligungen ist vor dem Hintergrund des erwiesenen Anlageziels fehlerhaft. Die aus der Anlage zu erwirtschafteten Renditen sollten regelmäßig und halbwegs konstant sein. Sie sollten dem laufenden Lebensunterhalt der Klägerin dienen. Das bedeutet, dass die Klägerin auf diese Einnahmen zum Leben angewiesen war. Dieses vorgegebene Anlageziel war allerdings mit geschlossenen Beteiligungen von Anfang an nicht erreichbar. Die Generierung regelmäßiger und konstanter Gewinne setzt eine wertbeständige und verlustsichere Anlageform voraus. Die mit einem erheblichen Verlustrisiko, schlimmstenfalls sogar dem totalen Verlust des Einlagebetrages behafteten geschlossenen Beteiligungen eignen sich hierfür nicht. Hat die unternehmerische Beteiligung einmal erheblich an Wert verloren, ist nicht nur die Substanz der Anlage -der angelegte Betrag selbst- gefährdet, sondern auch die Erwirtschaftung von Gewinnen nicht mehr oder jedenfalls nur noch erheblich vermindert möglich. Insoweit vertritt der Bundesgerichtshof mittlerweile die Auffassung, dass bei dem vorgegebenen Anlageziel der Altersvorsorge bereits die Empfehlung unternehmerischer Beteiligungen aufgrund des damit einhergehenden Verlustrisikos fehlerhaft sein kann (vgl. BGH NJW 2010, 3292, 3294). Diese Überlegung findet auch im Hinblick auf das vorliegende Anlageziel dem Grundgedanken nach Anwendung; gravierender im Vergleich zum vorgegebenen Ziel der Altersvorsorge wirkt sich vorliegend indes noch aus, dass die Klägerin als Anlegerin sogar nicht erst in ferner oder fernerer Zukunft, sondern bereits im Zeitraum nach den Beratungsgesprächen auf die regelmäßigen Entnahmen aus den Gewinnen zum Leben angewiesen war. Von einer "ausgewogenen Anlagestrategie", wie sie von der Beklagten schriftsätzlich bezeichnet worden war, kann angesichts dessen überhaupt keine Rede mehr sein.

70

bb) Die Anlageempfehlung erweist sich auch nicht deshalb als anlegergerecht, weil es sich bei den für die Klägerin handelnden Zeugen G um erfahrene Anleger gehandelt hätte, die sich infolge der bis zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Beratungen bereits zahlreich geführten Beratungsgespräche und anschließender Zeichnungen geschlossener Beteiligungen deren Funktionsweise und vor allem Risiken bewusst gewesen wären und sie insoweit die Empfehlungen des Zeugen U in Kenntnis der Risiken und trotz des vorgegebenen Anlageziels gleichsam  "auf eigene Gefahr" an die Klägerin weitergetragen hätten.

71

Auch insoweit hat die Klägerin den Beweis geführt. Denn das Gericht ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass es sich bei den Zeugen G im Gegenteil um Anleger handelte, die trotz jahrelanger und zahlreicher Beratungen und Zeichnungen geschlossener Beteiligungen im streitgegenständlichen Zeitpunkt überhaupt nicht im Bilde darüber waren, was ihnen dort eigentlich von den Mitarbeitern der Beklagten seit Jahren zur Zeichnung empfohlen worden war und sich dies den Beratern S1 und U aufdrängen musste.

72

Die Zeugen G haben weitgehend übereinstimmend bekundet, dass zu Beginn der Geschäftsbeziehung zur Beklagten eine Anlagestrategie dahingehend festgelegt worden sei, dass die Familie von den Zinserträgen des anzulegenden Vermögens leben können solle. Fortan habe es eine Vielzahl von Gesprächen gegeben. Dabei habe man irgendwann angefangen, das Geld sukzessive auf Empfehlung des Beraters S1 in geschlossenen Beteiligungen zu investieren. Dieser habe auch sofort gemerkt, dass die Zeugen G von Kapitalanlagen keine Ahnung hätten. Man habe dem Berater, der stets in das Haus der Familie gekommen sei, darin vertraut, dass er das Geld gut anlege. Man habe dann die Zeichnungsscheine im Vertrauen unterschrieben. Manchmal habe der Berater auch Prospekte mitgebracht, in die man allerdings nicht hereingeschaut habe, weil man nach der jeweiligen Beratung der Empfehlung vertraut hätte. Auch habe man gelegentlich Risikohinweise unterschrieben; diese habe man nicht gelesen, sondern einfach unterschrieben, weil man auch insoweit den Empfehlungen der Berater vertraut hätte. Irgendwann sei das dann zur Routine geworden. Über irgendwelche Risiken habe man nie geredet. Das Wort Totalverlust sei ebenso wenig wie das Wort Laufzeit gefallen. Dass man als Anleger auch haften könne, sei nie besprochen worden und den Zeugen G auch nicht bewusst gewesen. Überhaupt habe man nicht verstanden, was ein Kommanditist sei. Insbesondere der Berater S1 habe lediglich gesagt, dass die Gewinne, die so zwischen 4 und 6 % liegen würden, mal mehr, mal weniger hoch ausfallen könnten; dies sei -nach der Bekundung der Zeugin G- aus ihrer Sicht das Risiko der gezeichneten Anlagen gewesen.

73

Das Gericht glaubt den Zeugen G. Es hält ihre Bekundungen sowohl für glaubhaft, als auch glaubwürdig. Die Schilderungen vom Beginn der Geschäftsbeziehung zur Beklagten im Anschluss an den Lottogewinn der Zeugen und vom weiteren Verlauf, insbesondere der Umgang mit der neuen und plötzlichen Situation, haben diese für das Gericht sehr gut nachvollziehbar und vor allem lebensnah dargelegt. Das Gericht hat dabei den Eindruck gewonnen, dass es sich bei den Zeugen um authentische und ehrliche Menschen handelt. Bei der Vernehmung bedurfte es von Anfang an nicht ständig gezielter Nachfragen seitens des Gerichts; die Zeugen haben vielmehr "ihre" gesamte, sie wohl seit Jahren belastende Geschichte inklusive vieler zwar nicht unmittelbar, aber doch für die Beweiswürdigung relevanter Nebenpunkte zusammenhängend erzählt, ohne, dass dies in irgendeiner Weise einstudiert gewirkt hätte. Für das Gericht ist bei der gesamten Vernehmung deutlich zutage getreten, dass die Zeugen von Anfang an mit der gesamten Situation, dem völlig unerwarteten Lottogewinn von 6.000.000 €, maßlos überfordert waren. Diese "Überrumpelungssituation" wird auch belegt durch die Art und Weise und die enorme Geschwindigkeit, wie die Dinge ihren Lauf nahmen: Von der Lottogesellschaft wurden die Zeugen ohne ihr eigenes Zutun an die Beklagte mit dem Hinweis verwiesen, dass man sie dort bei der Anlage des Geldes beraten und unterstützen werde. Schon kurz darauf wurden die Zeugen, wie sie beide bekundeten, zu einem von der Beklagten organisierten Treffen eingeladen. Dort wurde ihnen direkt der Berater S1 vorgestellt. Bereits kurz darauf war der Lottogewinn bei der Beklagten verbucht. Wenig später, nach Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrages auf Honorarbasis, fanden die ersten Beratungsgespräche statt. Sodann kam es zu insgesamt 20 Beteiligungen an zahlreichen geschlossenen Immobilien- und Schiffsfonds innerhalb von 2-3 Jahren, bis etwa 5/6 des Lottogewinns angelegt waren; insoweit folgte eine Zeichnung der anderen. Mit Übernahme der Betreuung durch den Zeugen U wurden die Zeugen G auf dessen Drängen dazu veranlasst, auch noch den an sich nach Bekundung der Zeugen als "Reserve" gedachten Restbetrag i.H.v. 1.000.000 €, den diese bis dahin nicht angerührt hatten, in weitere geschlossene Beteiligungen zu investieren; der Zeuge U habe hierzu sinngemäß geäußert, dass das Geld durch weitere Anlage doch mehr Gewinne erbringen könne. Angesichts dieser Umstände drängt sich für das Gericht der sichere Eindruck auf, dass die Zeugen derart mit der Situation überfordert waren, dass sie von Anfang an "blindes" Vertrauen in die Beklagte, an die sie verwiesen worden waren, und deren Berater setzten sich und ihr Vermögen dadurch zu ihrer Beruhigung in Sicherheit wogen. Die Zeugen haben in ihrer Vernehmung immer wieder geäußert, dass sie beruhigt waren, dass ihr enormes Vermögen mit den Empfehlungen der Berater aus ihrer Sicht gut angelegt war. Insbesondere die Zeugin G hat dem Gericht authentisch vermittelt, dass ihr das viele Geld von Anfang an eher Angst bereitete und es insoweit eine Belastung war; dies ist glaubhaft vor dem Hintergrund, dass die Familie bis zu ihrem Lottogewinn einen völlig normalbürgerliches und bezogen auf die Einkommensverhältnisse durchschnittliches Leben führte und das unverhoffte Millionenvermögen buchstäblich "aus heiterem Himmel", also unvorbereitet, kam. Dass zu den Beratern der Beklagten aufgebaute Vertrauen manifestierte sich aus Sicht des Gerichts auch darin, dass die Kontakte regelmäßig waren und dabei vielfach, nach dem Bekundungen sämtlicher Zeugen, auch über private Dinge geredet wurde. Das Gericht glaubt den Zeugen auch darin, dass sie sich der tatsächlichen Risiken der Beteiligungen über Jahre nicht bewusst gewesen seien und die Funktionsweise von geschlossenen Fonds nicht verstanden hätten. Es mag sich zwar für die Zeugen schwierig gestaltet haben, sich der konkreten Inhalte der zahlreichen Gespräche im Rahmen ihrer Vernehmung zu erinnern. In bestimmten Zusammenhang haben sie allerdings auf konkrete Nachfrage geäußert, dass der erste Berater S1 geäußert habe, die mit 4-6 % beabsichtigten Renditen könnten schwanken und mal geringer als erhofft ausfallen. Hieraus wird deutlich, dass - wie es die Zeugin G auch direkt geäußert hat- aus Sicht der Zeugen schwankende Zinsgewinne das einzige nennenswerte Risiko war, sie somit auf der anderen Seite die Substanz ihres angelegten Vermögens für sicher befanden. Das Gericht vermittelte sich bei Befragung der Zeugen zu keinem Zeitpunkt der Eindruck, dass sie auch nur in Ansätzen verstanden hätten, wie ein geschlossener Fonds funktioniert und was eine unternehmerische Beteiligung ist bzw. was sie bedeutet. Die Zeugin G etwa hatte bereits Schwierigkeiten, den Begriff des Kommanditisten richtig auszusprechen. Im Zusammenhang mit der Möglichkeit des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung durch haftungsschädliche Ausschüttungen äußerte die Zeugin mehr fragend als wissend, dass es doch so sei, dass man Ausschüttungen zurückzahlen müsse, wobei sie sich fragend und Hilfe suchend im Saal umblickte. Untermauert wird die "Gutgläubigkeit" der Zeugen auch noch durch weitere gewichtige Umstände: Nach ihren übereinstimmenden Bekundungen ist ein Teil des Vermögens auf Drängen des Beraters S1, 500.000 €, schließlich in Aktien investiert worden, obwohl beide Zeugen dieser Idee von Anfang an sehr skeptisch und mit Unbehagen gegenüberstanden; die Zeugen haben auch auf Nachfrage des Gerichts mehrfach geäußert, dass sie sich der Risiken von Aktien bewusst gewesen seien und gerade deshalb eine solche Anlage von Anfang an als kritisch ansahen. Das Gericht leitet auch aus diesem Umstand ab, dass die Zeugen - da sie sich der Risiken von Aktien zu jeder Zeit bewusst waren und aus diesem Grunde nicht in solche anlegen wollten- die Risiken der von ihnen zahlreich und ohne Bedenken gezeichneten geschlossenen Beteiligungen im Umkehrschluss gerade nicht kannten bzw. erkannten. Zudem haben die Zeugen auf Nachfrage des Gerichts geäußert, dass man im Haushalt der Familie auch außerhalb der Beratungsgespräche sich nie über Risiken oder über die Möglichkeit unterhalten hätte, dass die Kapitalanlagen nicht laufen könnten, da hierzu kein Anlass bestanden hätte: Man habe das Geld gut angelegt gewusst und im übrigen zu keiner Zeit Verdacht geschöpft, da regelmäßig Ausschüttungszahlungen auf dem Konto gebucht worden seien; insoweit habe man auch die Substanz des Vermögens zu keiner Zeit in Gefahr gesehen. Auch dies erscheint dem Gericht glaubhaft. Hierzu passt, dass im Jahr 2012 mit der Mitteilung über die Insolvenz einer der Fondsgesellschaften tatsächlich Veranlassung bestand, sich erstmals der Risiken der zuvor bedenkenlos bezeichneten Beteiligungen bewusst zu werden. Dass die Zeugen die ihnen empfohlenen Kapitalanlageprodukte infolge des den Empfehlungen der Berater entgegengebrachten Vertrauens tatsächlich für sicher befanden, zeigt sich für das Gericht schließlich darin, dass sie im Rahmen ihrer Vernehmung in der Lage waren, "anpreisende" Äußerungen des Beraters S1 lebhaft wiederzugeben: In Bezug auf die Beteiligungen an geschlossenen Schiffsfonds ("C4") habe dieser mehrfach geäußert, sie - die Zeugen G- könnten froh sein, "in dieser Liga mitspielen zu dürfen".

74

Soweit der gegenbeweislich benannte Zeuge U auf Nachfrage bekundet hat, dass aus seiner Sicht die Zeugen G aufgrund der vorhergehenden mehr als zweijährigen Betreuung durch den verstorbenen Berater S1 und der aufgrund dessen getätigten Beteiligungen erfahrene Anleger gewesen seien, ändert dies die Würdigung des Gerichts nicht. Der Zeuge war auf Nachfrage nicht in der Lage, näher zu spezifizieren, woran er dies genau festmache. Soweit er entsprechend seiner Äußerung in der Vernehmung allein aufgrund des Umstands der zweijährigen Geschäftsbeziehung auf eine gewisse Anlageerfahrung geschlossen haben will, hat dies keine greifbare Aussagekraft. Den Äußerungen des Zeugen war auch zu entnehmen, dass er bei der Übernahme der Betreuung der Familie G keine genaue Exploration des Anlagehorizonts vorgenommen hat.

75

cc) Die streitgegenständlichen Empfehlungen für das Anlageziele der Klägerin erweisen sich auch nicht deshalb als anlegergerecht, weil es sich bei den Zeugen G um risikobereite Anleger gehandelt hätte, die zur Erreichung des Anlageziels für ihre Tochter bereit gewesen wären, erhöhte Risiken in Kauf zu nehmen.

76

Das Gericht konnte eine solche Risikobereitschaft im Rahmen der Beweisaufnahme nicht feststellen. Dies folgt zu einem großen Teil bereits aus der obigen Würdigung zur Anlagevorfahrung der Zeugen, so dass auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird. Das Gericht kann nicht feststellen, dass es sich bei den Zeugen G um "Zocker" gehandelt hätte. Dies wird einerseits belegt durch die glaubhaft dem Gericht vermittelte Skepsis gegenüber der Anlage in Aktien, andererseits durch den Umstand, dass die Zeugen über einen langen Zeitraum eine Geldreserve von 1.000.000 € aus ihrem Lottogewinn zurückhielten, die sie bis zur Übernahme der Beratung durch den Zeugen U nicht angerührt hatten, was für eine grundsätzlich sicherheitsorientierte Grundeinstellung der Zeugen im Umgang mit Geld spricht. Erst auf Drängen des Zeugen U, dass sich hierdurch weitere Gewinne erwirtschaften ließen, haben sich die Zeugen auch noch zur Anlage dieser Reserve verleiten lassen. Zudem hat sich der Zeuge S G nach seiner Aussage nach einigem Zaudern auf mehrfaches Anraten des Beraters S1 schließlich dazu entschlossen, seine Berufstätigkeit aufzugeben. Dieser hätte ihn - den Zeugen- mit der Begründung dazu gedrängt, eine weitere Berufsausübung mache doch angesichts des erheblichen Vermögens keinen Sinn mehr. Dass der Zeuge hiermit über längere Zeit gezögert hat, spricht ebenfalls dafür, dass es sich um einen Menschen mit Absicherungsbedürfnis handelt. Angesichts der Authentizität dieser lediglich bei Gelegenheit getätigten Bekundungen hat das Gericht keinerlei Zweifel an deren Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit. Schließlich hat sich das Gericht im Zuge der Beweisaufnahme sowie der Anhörung der Klägerin selbst insgesamt den Eindruck verschafft, dass es sich bei der Familie um solide und bodenständige einfache Leute handelt, die ihren äußeren Lebenszuschnitt auch nach dem plötzlichen Lottogewinn nicht nennenswert geändert haben und dies auch nicht beabsichtigten. Die Klägerin hat hierzu glaubhaft erklärt, dass die Familie auch nach dem erheblichen Lottogewinn nach außen nicht weiter auffallen wollte. Dies wird auch gestützt durch das von den Zeugen angegebene und als solches mit vorgenannten Feststellungen zum Lebensstil der Familie kompatible Anlageziel: Das erhebliche Vermögen sollte so angelegt werden, dass die Familie von den Zinseinkünften leben kann. Dazu war angesichts der vorgenannten Feststellungen zum Lebensstil der Familie nicht erforderlich oder gar nahe liegend das Bestreben, das erhebliche Vermögen unter Inkaufnahme hoher Risiken zu vervielfachen; der erhebliche Betrag (6.000.000 €) hätte auch durch Investitionen in sichere Anlagen im damaligen Zeitpunkt immer noch derartige Zinseinkünfte erwirtschaften können, dass die Familie hiervon entsprechend ihrem Lebensstil problemlos hätte leben können. Hierzu passt auch, dass ausweislich der Bekundung der Zeugin G zunächst überlegt worden war, das Vermögen bzw. Teile davon in zu erwerbende Immobilien selbst zu investieren und sodann aus den Mieteinnahmen zu leben. All dies lässt eine "Zockermentalität" als fernliegend erscheinen.

77

Soweit die Beklagte entgegen dem Umstand, dass gem. § 166 Abs. 1 BGB auf den Horizont der Zeugen G abzustellen ist, die Klägerin selbst infolge ihrer Angaben in dem WpHG-Erhebungsbogen (K1) als risikobewusste Anlegerin einschätzt, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Aus dem Erhebungsbogen kann die Beklagte schon deshalb nichts für sich herleiten, weil die Erhebungen ausschließlich Aussagekraft für Finanzprodukte haben können, die dem WpHG unterfallen. Dies trifft für die streitgegenständlichen Beteiligungen, die dem grauen Markt unterfallen, nicht zu. Die (offenbar) gegenteilige Rechtsauffassung in dem beklagtenseits zitierten Urteil (LG Düsseldorf, 12. November 2013, 10 O 422/12, Anlage B 23) hält das erkennende Gericht für unzutreffend.

78

dd) Das Gericht konnte schließlich auch nicht feststellen, dass sich die Zeugen G nach ausdrücklichem Hinweis des Zeugen U auf die Risiken der für die Klägerin empfohlenen Beteiligungen bzw. nach Unterzeichnung eines schriftlichen Risikohinweises dennoch unbeeinflusst und unter Abrücken vom bisherigen Anlageziel dazu entschlossen hätten, die Anlageempfehlung an die Klägerin weiterzugeben (vgl. hierzu BGH NJW 2010, 3292, 3294). Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass nach den Äußerungen des Zeugen U - diese als wahr unterstellt- von ihm zunächst ein diversifiziertes Anlagemodell vorgesehen gewesen sei, das die Investition eines Teils des der Klägerin zuzuwendenden Betrages in festverzinsliche Anlagen vorsah, sich aber dann herausgestellt habe, dass die gewünschte Rendite hiermit nicht zu erzielen sei.

79

Soweit der Zeuge U hierzu bekundet hat, die Zeugen hätten sodann ja Risikohinweise unterschrieben und er habe mit den Zeugen G dann im Übrigen mündlich die einzelnen relevanten Risiken durchgesprochen, glaubt das Gericht dieser Schilderung  -bezogen auf die angebliche mündliche Aufklärung- nicht. Der Zeuge U hat zwar das vorgegebene Anlageziel -insoweit übereinstimmend mit den Zeugen G und daher letztlich glaubwürdig- bestätigt. Die Äußerung des Zeugen, der die einzelnen Risiken, deren Nichtaufklärung von der Klägerseite gerügt werden (Totalverlust, Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung), konkret und ohne Aufforderung aufgezählt hat, wirkte dabei allerdings derart "abgespult" und insoweit nicht authentisch, dass nach der Überzeugung des Gerichts sich das Szenario so nicht zugetragen haben kann. Dagegen spricht vor allem, dass der Zeuge U selbst auf weitere Nachfrage bekundet hat, dass er die Zeugen G, die bereits über längere Zeit von dem Berater S1 betreut worden waren und in diesem Zusammenhang sich nach zahlreichen Beratungsgesprächen vergleichbarer Art an vielen vergleichbaren geschlossenen Fonds beteiligt hatten, insoweit als erfahrene Anleger einschätzte. Wenn dem Zeugen U also bekannt war, dass die Zeugen G sich vielfach an vergleichbaren Fonds beteiligt hatten und aus seiner Sicht insoweit auch ausführlich beraten worden wären, ist es unplausibel, dass er nunmehr -bei Vorstellung des mittlerweile elften geschlossenen Fonds bzw. der mehr als zwanzigsten Zeichnung- eine umfassende Risikoaufklärung angesichts der Anlagenerfahrung in allen Einzelheiten vorgenommen haben will. Im Übrigen wirkte der Zeuge auf das Gericht bei seinen Bekundungen zur angeblich erfolgten Risikoaufklärung sehr nervös.

80

Angesichts des Umstands, dass das vorgegebene Anlageziel mit Renditen in der gewünschten Höhe mit den letztlich empfohlenen Anlagen nicht erreichbar war sowie des Umstands, dass sich die Unerfahrenheit und Unwissenheit der Zeugen G förmlich aufdrängen musste, hätte es eines ausdrücklichen Hinweises hierauf seitens des Zeugen U bedurft oder aber der Zeuge hätte von den Anlagen abraten müssen. Beides ist hier nicht erfolgt.

81

b) Aus vorgenannten Erwägungen ergibt sich auch der erwiesene Vorwurf der nicht anlagegerechten Beratung. Eine anlegergerechte Beratung ist nicht durch unstreitig von den Zeugen G bzw. von der Klägerin selbst separat unterzeichneten Risikohinweisen bzw. aus der Übergabe der Emissionsprospekte geschehen - unterstellt, eine solche sei in Bezug auf beide empfohlenen Anlagen rechtzeitig erfolgt. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass die Zeugen G sich nach eigenen Angaben weder jemals Prospekte durchgelesen haben, noch den von ihnen unterzeichneten Risikohinweisen nähere Beachtung geschenkt haben. Denn die Zeugen G mussten sich nicht veranlasst fühlen, sich hiermit näher auseinanderzusetzen. Das Gericht geht nach seinen gesamten aus der Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnissen über den Verlauf der Geschäftsbeziehung davon aus, dass die Berater S1 und U über Risiken und Wesen der geschlossenen Beteiligungen von Anfang an nicht zum Verständnis der Zeugen aufgeklärt und diese verharmlost haben, die für die Berater erkennbar ahnungslosen Zeugen sich in Anbetracht dessen in Sicherheit wähnten und schließlich auch infolge des von Anfang an in die Mitarbeiter der Beklagten gehegten Vertrauens den Empfehlungen gefolgt sind. Dies hat etwaige schriftliche Risikohinweise in Fondsprospekten oder separat unterzeichneten Schriftstücken jedenfalls vollständig entwertet (vgl. hierzu BGH NJW-RR 2011, 1139), so dass die Zeugen G bzw. die Klägerin sich hieran nicht festhalten lassen müssen. Für die völlige Entwertung der schriftlichen Risikohinweise sprechen auch die authentischen Schilderungen des Zeugen G hinsichtlich der oftmals gleichartigen Umstände von deren Unterzeichnung, wonach die Unterlagen oftmals per Post zugesandt wurden und im Übrigen an der Unterschriftenzeile jeweils ein optisch auffälliger, gelber Pfeilaufkleber mit der Bemerkung angebracht war, dass an dieser Stelle unterschrieben werden müsse; dies hat zusätzlich von deren Inhalt abgelenkt und deren Aussagekraft abgeschwächt.

82

An der Entwertung der Risikohinweise ändert auch nichts, dass die Zeugin G auf Nachfrage bekundet hat, sie hätte sich an den geschlossenen Fonds nicht beteiligt, wenn sie sich die Risikohinweise im Einzelnen durchgelesen hätte. Dies steht einer Verharmlosung bzw. Entwertung der schriftlichen Hinweise durch die mündlichen Erklärungen des Beraters U nicht entgegen, da eine Obliegenheit zur näheren Auseinandersetzung nach obigen Darlegungen überhaupt nur dann bestanden hätte, wenn die Zeugen trotz des tatsächlichen Vertrauens in die Angaben des Beraters hierzu Veranlassung gehabt hätten und sich wegen der schriftlichen Risikohinweise daher Zweifel an der Richtigkeit der mündlichen Angaben hätten aufdrängen müssen, das Vertrauen insoweit nicht schutzwürdig gewesen wäre. Das ist hier angesichts der jahrelangen, nach Überzeugung des Gerichts zur Routine gewordenen Übung einschließlich der fehlerhaften mündlichen Beratung der von Anfang an erkennbar überforderten und keineswegs vorerfahrenen Zeugen G nicht der Fall. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall auch entscheidend von dem Sachverhalt, der dem beklagtenseits zitierten Urteil (LG Düsseldorf, 12. November 2013, 10 O 422/12, Anlage B 23) zugrunde lag.

83

Das Gericht verkennt im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung insgesamt nicht, dass die Zeugen G, deren Schilderungen der Dinge es überwiegend folgt, "im Lager" der Klägerin stehen. Die Zeugen sind sowohl emotional, als auch wirtschaftlich selbst untrennbar in die gesamte Angelegenheit involviert und mögen insoweit auch zumindest mittelbar eigene Interessen am Ausgang dieses Rechtsstreits verfolgen. Gleiches gilt indes auch für den Zeugen U, der als Mitarbeiter der Beklagten deren Lager zuzuordnen ist und sich insoweit als Zeuge auch in einer schwierigen Position befindet, da er sich möglicherweise unterbewusst einem Loyalitätskonflikt gegenüber seinem beklagten Arbeitgeber ausgesetzt sehen mag. Trotz der insoweit fehlenden Neutralität aller vernommenen Zeugen hat das Gericht angesichts der Authentizität der Schilderungen der Zeugen G und der oben im Einzelnen dargelegten teils überaus auffälligen und zahlreichen Umstände, die die gesamte Geschäftsbeziehung geprägt haben, keine Zweifel daran, dass sich die Dinge so wie festgestellt zugetragen haben.

84

c) Ob zudem die Zeugen G vom Zeugen U nicht über an die Beklagte fließende Rückvergütungen infolge der Anlagenzeichnungen aufgeklärt wurden und ob die Hinweise auf die Vergütungen dem Grunde nach in den unterzeichneten Risikohinweisen zum Schiffsfonds "C4" (Anlage K 19) jedenfalls den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften rechtfertigen, kann angesichts der erwiesenen Pflichtverletzungen dahinstehen.

85

3.) Für die Klägerin streitet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Der ihr obliegende Beweis dafür, dass die Zeugen G die Anlageempfehlungen auch bei richtiger Beratung, insbesondere über die maßgeblichen Risiken und den Widerspruch zum vorgegebenen Anlageziel an die Klägerin weitergegeben hätten, ist der Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gelungen.

86

4.) Die Beklagte hat die erwiesenen Pflichtverletzungen zu vertreten gemäß §§ 276 Abs. 1, 278 BGB. Zu ihrer Entlastung hat sie nichts vorgetragen, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB.

87

5.) Hinsichtlich des Anspruchsumfangs ist die Klägerin im Wege der Naturalrestitution so zu stellen, wie sie ohne die pflichtwidrige Beratung durch die Beklagte stehen würde, § 249 Abs. 1 BGB. Dabei kann sie den für den Schiffsfonds aufgewendeten Zeichnungsbetrag i.H.v. 70.000 € abzüglich erhaltener Ausschüttungen i.H.v. 9800 € verlangen und ist ihrerseits verpflichtet, im Wege der Vorteilsausgleichung den infolge der fehlerhaften Beratung erworbenen Fondsanteil auf die Beklagte Zug um Zug zu übertragen.

88

a) Entgegen der Auffassung der Beklagten muss sich die Klägerin nicht zusätzlich den aus der nach Rechtshängigkeit erfolgten Veräußerung des Fondsanteils „T“ erzielten Veräußerungsgewinn i.H.v. 35.311,61 € auf den verbliebenen Schaden anrechnen lassen.

89

Dabei kann dahinstehen, ob beide streitgegenständlichen Beteiligungen aufgrund eines einheitlichen Beratungsvertrages bzw. im selben Beratungsgespräch zur Anlage empfohlen wurden. Eine Anrechnung im Wege der Vorteilsausgleichung würde indes voraussetzen, dass der aus der Veräußerung erzielte Erlös einen adäquat kausal aus demselben Schadensereignis resultierenden Vorteil darstellt, dessen Anrechnung dem Zweck der Schadensersatzleistung entspricht, insoweit die Schädigerin weder unbillig begünstigt, noch die Geschädigte unzumutbar belastet. Dabei kommt eine Anrechnung aufgrund der gebotenen wertenden Zuordnung der Vor- und Nachteile aber von vornherein nur in Betracht, sofern der in Rede stehende Vorteil mit einem bestimmten Nachteil korrespondiert bzw. kongruent ist, gleichsam eine in einem qualifizierten Zusammenhang stehende Rechnungseinheit darstellt. Dies ist nur der Fall, sofern Vorteil und Nachteil dieselbe Schadensposition betreffen; insofern erfolgt eine etwaige Saldierung stets nur innerhalb desselben Schadenpostens (vgl. zu gesamtem Vorstehenden BGH NJW 1997, 2378 m.w.N.). An einem einheitlichen Schadensposten der in Rede stehenden Vor- und Nachteile fehlt es aber vorliegend. Die beiden Anlagenzeichnungen mögen auf demselben Beratungsgespräch beruhen. Letztlich stellt allerdings auch im Fall eines einheitlichen Beratungsvertrages jede durch die verschiedenen Empfehlungen veranlasste Anlagenzeichnung für sich einen eigenen Schadensposten innerhalb des schädigenden Ereignisses dar, so dass sich eine wertende Zuordnung der Vor- und Nachteile aus den Fondsbeteiligungen untereinander verbietet.

90

b) Nicht beanspruchen kann die Klägerin indes den zusätzlich geltend gemachten Schaden in Form des entgangenen Anlagezinses gemäß § 252 S. 2 BGB, der der gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO unterliegt. Es steht zwar zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der der Klägerin zuzuwendende Betrag bei gehöriger Aufklärung unter Zugrundelegung des Anlegerhorizonts der Zeugen G in eine verlustsichere Anlageform investiert worden wäre. Die Berechnung der Klägerin ist allerdings, worauf das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, insoweit unschlüssig, als die wegen der geringeren Rendite jährlich erforderlichen Entnahmen aus der Anlagesubstanz und die aus den bezeichneten Fonds geflossenen Ausschüttungen nicht berücksichtigt sind. Selbst bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte würde sich rechnerisch allerdings keine Rendite im Anlagezeitraum vom  26.09.2009 des zum 06.11.2012 mehr ergeben. Berücksichtigt man lediglich die jährlich erforderlichen Entnahmen (nach Angaben der Klägerin 7000 € bezogen auf einen Gesamtanlagebetrag von 200.000 €, bezogen auf den Anlagebetrag von 70.000 € in den streitgegenständlichen Schiffsfonds also quotal 2450 €), so würde nach Ablauf von etwa vier Jahren die Anlagesumme bereits deutlich unter dem ursprünglich angelegten Betrag liegen; dies hängt damit zusammen, dass die von der Klägerin zu Grunde gelegte Verzinsung (2,5 % jährlich) stets von dem jährlich erforderlichen Entnahmebedarf (2450 €) nicht nur aufgezehrt, sondern überstiegen würde.

91

6.) Die Ansprüche sind nicht gemäß § 214 Abs. 1 BGB verjährt. Aus den obigen Darlegungen ergibt sich, dass gegenüber den Zeugen G infolge der mangelhaften Risikoaufklärung und des insoweit entgegengebrachten Vertrauens in die Empfehlungen des Zeugen U der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis hinsichtlich der anspruchsbegründenden Umstände infolge einer schweren Obliegenheitsverletzungen in eigenen Angelegenheiten nicht daraus ergibt, dass diese etwaige übergebene Fondsprospekte nicht gelesen hätten bzw. Risikohinweise unbesehen unterschrieben hätten (vgl. BGH NJW 2010, 3292, 3295).

92

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB und ist nur teilweise begründet. Verzug ist erst mit Ablauf der im Schreiben vom 31.10.2012 bis zum 14.11.2012 gesetzten Zahlungsfrist eingetreten. Im Schreiben vom 08.10.2012 hatte die Klägerin die Beklagte noch nicht konkret und unmissverständlich zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert, sondern lediglich die Rückübertragung der Beteiligungen angeboten und zur Stellungnahme zum Sachverhalt aufgefordert.

93

II. Der Teilerledigungsfeststellungsantrag ist überwiegend begründet. Der Klägerin stand ursprünglich auch hinsichtlich der Beteiligung an der „T“ entsprechend den Ausführungen unter I., auf die verwiesen wird, teilweise ein Schadensersatzanspruch aus fehlerhafter Anlageberatung zu, der zudem die Freistellung von künftigen Schäden, insbesondere aus der Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB, entsprechend dem ursprünglichen Antrag zu 2 umfasste (vgl. nachfolgend unter III.). Allerdings bestand dieser nicht in ursprünglich geltend gemachter Höhe, da der begehrte entgangene Anlagezins aus oben genannten Erwägungen (nach Klägervortrag jährlich erforderliche Entnahmen aus der Anlagesubstanz übersteigen die Rendite) von Anfang an nicht begründet war. Mit verlustloser Veräußerung der Beteiligung Ende November 2013 -also nach Rechtshängigkeit- ist das ursprüngliche überwiegend begründete Begehren nachträglich gegenstandslos geworden.

94

Die Auffassung der Beklagten, dass das Begehren allein durch Wegfall des wirtschaftlichen Interesses an der Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs nicht gegenstandslos geworden sei, trifft nicht zu. Denn vorliegend ist tatsächlich nicht lediglich das wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung entfallen, sondern der Anspruch selbst insgesamt. Zutreffend ist zwar, dass der Schaden zunächst in dem bedingt durch die Falschberatung für die Zeichnung aufgewendeten Betrag selbst liegt. Dieser Anspruch ermäßigt sich allerdings auf Rechtsfolgenseite im Wege der Vorteilsausgleichung durch Ausschüttungen und sonstige adäquat kausal erlangte Vorteile. Nichts anderes gilt für den Erlös aus der Beteiligungsveräußerung (vgl. BGH NJW 2013, 450, 451). Auch diesen muss der Zeichner sich auf seinen "Zeichnungsschaden" schadensmindernd anrechnen lassen. Soweit nach der gebotenen Saldierung -wie hier- rechnerisch kein Schaden im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB mehr übrig bleibt, besteht ein Schadensersatzanspruch insgesamt nicht mehr, und zwar unabhängig davon, dass die sonstigen anspruchsbegründenden Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

95

III. Der zulässige Antrag zu 2, der nach erfolgter Teilerledigungserklärung dahingehend auszulegen war, dass er sich lediglich noch auf den streitgegenständlichen Schiffsfonds bezieht, ist ebenfalls begründet. Angesichts des nicht unwahrscheinlichen Szenarios einer Insolvenz der Fondsgesellschaft kann die Klägerin gehalten sein, gemäß § 172 Abs. 4 HGB nach Aufforderung des Insolvenzverwalters Ausschüttungen zurückzuzahlen. Die Freistellungspflicht gegenüber der Beklagten ergibt sich als weitere Rechtsfolge aus dem Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB.

96

IV. Der Antrag zu 3 ist unbegründet. Es besteht kein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB, da im Zeitpunkt des erstmaligen Tätigwerdens der Klägervertreter (Oktober 2012) sich die Beklagte noch nicht im Verzug befand, die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten insoweit nicht verzugsbedingt entstanden sind.

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V. Der aufgrund der §§ 256 Abs. 1 i.V.m. 756, 765 ZPO zulässige Feststellungsantrag ist begründet. Spätestens mit konkludenter Ablehnung der im Schreiben vom 08.10.2012 angebotenen Übertragung der streitgegenständlichen Beteiligung durch das Schreiben der Beklagten vom 29.10.2012 befand sich die Beklagte im Verzug der Annahme im Sinne von § 293 BGB.

98

C.

99

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 2. Alt., 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.

100

Der Klägerin war ein Teil der Kosten aufzuerlegen, da sie in nicht nur verhältnismäßig geringem Umfang unterlegen ist. Dies betrifft einerseits die Teilrücknahme vom 11.06.2013 (§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO), andererseits die Abweisung eines nicht unerheblichen Teils der Nebenforderungen. In diesem Fall ist unter Einbeziehung der gebührenrechtlich an sich nicht streitwerterhöhend wirkenden Nebenforderungen ein fiktiver Gesamtstreitwert zu bilden und sodann das Obsiegen und Unterliegen quotenmäßig zu verteilen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Auflage 2014, § 92 Rdnr. 11), woraus sich die tenorierte Kostenverteilung ergibt.

101

Unterschrift