Themis
Anmelden
Landgericht Münster·114 O 143/12·15.12.2013

Berichtigung der Urteilsgründe nach § 319 ZPO: 'J2' durch 'J3' ersetzt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung von Urteilsgründen (§ 319 ZPO)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Münster berichtigt gemäß § 319 ZPO eine offenbare Unrichtigkeit in den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 19.11.2013. Konkret wird auf Seite 9, erster Absatz der Ziff. 2), die Bezeichnung "J2" durch "J3" ersetzt. Die Berichtigung erfolgt per Beschluss, da es sich um einen klaren Schreib- bzw. Bezeichnungsfehler handelt. Inhalt und Tenor des Urteils bleiben unberührt.

Ausgang: Berichtigung der Entscheidungsgründe gemäß § 319 ZPO stattgegeben; 'J2' durch 'J3' ersetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 319 ZPO erlaubt die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten in Entscheidungsgründen durch Beschluss des Urteilsgerichts.

2

Eine Berichtigung ist nur zulässig, soweit sie sich auf offensichtlich falsche Bezeichnungen, Schreib- oder Druckfehler oder vergleichbare Formfehler beschränkt.

3

Die Berichtigung darf die materielle Entscheidung (Tenor) nicht substantiv verändern.

4

Die Beschlussform muss die zu ändernde Stelle und die konkrete Korrektur hinreichend bestimmt angeben.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Tenor

werden die Entscheidungsgründe des Urteils der 114. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 19.11.2013 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass auf Seite 9 im ersten Absatz der Ziff. 2) die Bezeichnung "J2" durch J3" ersetzt wird.

Rubrum

1

werden die Entscheidungsgründe des Urteils der 114. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 19.11.2013 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass auf Seite 9 im ersten Absatz der Ziff. 2) die Bezeichnung "J2" durch J3" ersetzt wird.

2

Münster, 16.12.2013

3

114. Zivilkammer SZ

4

Unterschrift
als Einzelrichter