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Landgericht Münster·114 O 143/12·18.11.2013

Filmfondsberatung: Keine Haftung für Prospektfehler; Verjährung bei ausbleibenden Ausschüttungen

ZivilrechtSchuldrechtBankrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte wegen behauptet fehlerhafter Anlageberatung beim Erwerb einer Filmfondsbeteiligung Schadensersatz sowie Feststellungen zu Folgeschäden. Das LG Münster verneinte eine Pflichtverletzung, weil Prospekt und Beratung die Risiken (insb. Totalverlustrisiko und Modellcharakter der Prognosen) ausreichend verdeutlichten und für die Beklagte keine erkennbaren Prospektfehler vorlagen. Eine Aufklärungspflicht über die umsatzabhängige Staffelprovision bzw. weitere behauptete Provisionszuflüsse nahm das Gericht nicht an. Zudem seien Ansprüche wegen verschiedener behaupteter Aufklärungsfehler jedenfalls verjährt, da sich spätestens 2007/2008 aufgrund Geschäftsberichten und ausbleibender Ausschüttungen grob fahrlässige Unkenntnis aufdrängen musste.

Ausgang: Schadensersatz- und Feststellungsanträge wegen behaupteter fehlerhafter Filmfondsberatung vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus einem Anlageberatungsvertrag schuldet der Berater eine anleger- und objektgerechte Beratung und muss über für die Anlageentscheidung wesentliche Umstände aufklären; Umfang und Inhalt richten sich nach Anlegerprofil und Produkt Risiken.

2

Ein Anlageberater, der nicht prospektverantwortlich ist, haftet nicht wie ein Prospektverantwortlicher für die inhaltliche Richtigkeit des Emissionsprospekts, muss jedoch den Prospekt mit beraterüblichem kritischem Sachverstand auf Plausibilität prüfen und erkennbare, wesentliche Fehler offenlegen.

3

Ein Prospekt genügt den Aufklärungspflichten zum Totalverlustrisiko, wenn er bei gebotener Gesamtschau mehrfach und deutlich auf die Möglichkeit des Totalverlusts hinweist und Renditeberechnungen als modellhafte, von nicht vorhersehbaren Faktoren abhängige Szenarien relativiert.

4

Ein freier, nicht bankmäßig gebundener Anlageberater ist regelmäßig nicht verpflichtet, ungefragt über die konkrete Höhe oder Ausgestaltung von Vertriebsprovisionen (einschließlich umsatzabhängiger Staffelprovisionen) aufzuklären, sofern der Anleger nicht nachfragt und kein besonderer, über das allgemeine Provisionsinteresse hinausgehender Interessenkonflikt dargelegt ist.

5

Grob fahrlässige Unkenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn sich aufgrund leicht zugänglicher Informationen (z.B. Geschäftsberichte, Ausbleiben prospektierter Ausschüttungen) der Verdacht fehlerhafter Aufklärung aufdrängt; der Verjährungsbeginn ist für jede behauptete Pflichtverletzung gesondert zu prüfen.

Relevante Normen
§ 280 Abs. 1 BGB§ 241 Abs. 2 BGB§ 675 BGB§ 195 BGB§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB§ 214 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen einer vermeintlich fehlerhaften Anlageberatung bzw. unterlassener Aufklärung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an der J1 (im Folgenden: J).

3

Nach Vorstellung durch die Berater F und L, die für die Beklagte tätig waren, zeichnete die Klägerin am 13.06.2003 eine Beteiligung an dem J in Höhe von EUR 7.000 zuzüglich Agio in Höhe von EUR 350, was 5% der Anlagesumme entsprach. Unternehmerisches Ziel der Beteiligungsgesellschaft war ausweislich des Emissionsprospektes die Finanzierung von Filmproduktionen, die im Weiteren über internationale Vertriebsunternehmen vermarktet werden sollten. Der Beitritt zu dem Fonds fand über eine Treuhandkommanditistin, die D, statt. Wegen der Einzelheiten der Beteiligung wird auf den Emissionsprospekt (Anlage K 5) Bezug genommen. Mit der Eigenkapitalbeschaffung war die Streithelferin, die E beauftragt. Diese bediente sich unter Abschluss von Vertriebsvereinbarungen der Hilfe der Beklagten. Die Beklagte erhielt eine umsatzabhängige sog. „Staffelprovision“. Da die durch die Beklagte geworbene Beteiligungssumme 100 Mio. DM überstieg, erhielt die Beklagte rückwirkend von E eine Vertriebsprovision von 14,5% auf alle von ihr getätigten Umsätze und somit auch rückwirkend auf die Umsätze, die zunächst vor Erreichen der höchsten Umsatzstufe nach einem niedrigeren Prozentsatz verprovisioniert worden waren.

4

Der Zeichnung vorausgegangen waren zwei Beratungsgespräche zwischen der Klägerin und den Beratern F und L. Die Beratung erfolgte auf der Grundlage des Emissionsprospektes, der der Klägerin vor Zeichnung der Beteiligung ausgehändigt worden war. Die Beklagte war weder Herausgeberin des Prospektes noch Initiatorin des Fonds. Der Prospekt enthält insbesondere auf den Seiten 10 ff., 61ff. und 91 ff. Hinweise auf Chancen und Risiken der Beteiligung.

5

Die gezeichnete Beteiligung erbrachte in der Folgezeit nicht den erhofften wirtschaftlichen Erfolg. Nachdem im Jahr 2004 noch die prospektierten Ausschüttungen in Höhe von 8 % erfolgten, erhielt die Klägerin im Jahre 2005 statt der prospektierten 9 % lediglich Ausschüttungen in Höhe von 2 % (Anlage K17). Für die Jahre 2006 und 2007 blieben die Ausschüttungen – prospektiert waren 27 % und  24 %– vollständig aus.

6

Die Klägerin hatte beginnend mit dem Geschäftsjahr 2004 sämtliche Geschäftsberichte der Fondsgesellschaft für das jeweilige Geschäftsjahr, Einladungen zu den Gesellschafterversammlungen sowie Tagesordnungen und Protokolle der Gesellschafterversammlungen erhalten.

7

Die Klägerin machte in einem Schlichtungsverfahren vor dem Rechtsanwalt Dreher ihre Ansprüche außergerichtlich geltend mit Schreiben vom 22.12.2011. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 12.04.2012, der Beklagten am 25.05.2012 zugegangen, die Ansprüche ab.

8

Die Klägerin behauptet, bei den Beratungsgesprächen seien ihr die Beteiligungen an dem J als attraktive Geldanlage mit gleichzeitigem Steuervorteil empfohlen worden. Dabei sei der Emissionsprospekt zwar als Arbeitsgrundlage für den Berater zur Anwendung gekommen.  Die Beklagte sei ihren Prüfungs- und Offenbarungspflichten jedoch nicht hinreichend nachgekommen, indem sie objektive Informationen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Anlage nicht eingeholt habe, sowie das Konzept auf Wirtschaftlichkeit nicht überprüft habe. Der Prospekt enthalte unvollständige bzw. unrichtige Angaben, die damit auch in das Beratungsgespräch eingeflossen seien. Im vollen Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben habe die Klägerin die Beteiligung unterzeichnet. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte sie die Beteiligung nicht gezeichnet.

9

Die Prospektangaben würden in folgenden Punkten einer Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit nicht standhalten:

10

Die wirtschaftliche Erfolgsprognose sei zu positiv dargestellt worden, soweit auf den wirtschaftlichen Erfolg des Vorgängermodells J1 (S. 14 ff.) abgestellt würde. Ein wirtschaftlicher Erfolg –der an den im dortigen Prospekt niedergelegten Prognosen zu messen sei- sei bei J1 nicht erkennbar. Das J1-Modell habe darauf basiert, dass die produzierten Filme nach Gesamtverwertung mindestens die Werte modellhaft beschriebener Durchschnittsfilme erreichten. Dem Modell zugrunde lagen durchschnittliche Produktionskosten, die bereits durch durchschnittliche Einnahmen an den US-Kinokassen, die über dem 1,27-fachen der Produktionskosten liegen würden, „eingespielt“ würden. Die Einnahmen an den US-Kinokassen sollten aber lediglich 14% der Gesamteinnahmen aller Auswertungsstufen ausmachen, während die Einnahmen aus der Videoverwertung bei ca. 50% der Gesamteinnahmen liegen sollten. Insgesamt bedeute dies, dass nach dem Konzept des J1 erst bei dem Erlös des 9fachen der Produktionskosten ein Erfolg des Fonds eintreten würde. Diesen „Meilenstein“ habe das J1-Konzept nicht erreicht, wie sich aus dem Auswertungsergebnis der J2 AG, Anlage K19 zum Schriftsatz vom 29.10.2013, ergebe, sondern es sei vielmehr lediglich das 1,325 fache der Produktionskosten eingespielt worden.

11

Die prognostische Darstellung der Rendite sei aus ex ante-Sicht unvertretbar gewesen und „ins Blaue hinein“ erfolgt. Das der Prognose zugrunde liegende „Basismodell“ beruhe auf Produktionskosten und Einnahmen der Verwertung von Filmen auf dem US-Markt. Auch lege das Modell ausschließlich Produktionen in den USA zugrunde, obwohl der J auch Produktionen am europäischen Standort plane, letztere aber auf dem US-Markt faktische keine Chance hätten. Dieses Modell habe keinerlei sachlich fundierte Aussagekraft für den wirtschaftlichen Erfolg/Misserfolg der durch J produzierten Filme. Denn der Erfolg/Misserfolg eines Filmes beruhe auf dem Publikumsgeschmack, der wiederum nicht mit einer mathematischen Wahrscheinlichkeit errechenbar sei. Dies suggeriere indes der Prospekt, da er Gesetzmäßigkeiten von derartigen Abweichungen nicht einbeziehe.

12

Das Totalverlustrisiko sei im Prospekt zu positiv dargestellt. Ausgehend von einer Gesamtbetrachtung täusche der Prospekt eine Sicherheit der Kapitalanlage vor, die tatsächlich nicht bestehe. Insbesondere verharmlose der Prospekt das tatsächlich bestehende Totalverlustrisiko, indem fälschlicherweise dargestellt werde, dass ein Totalverlust nur möglich sei, wenn sich mehrere Risiken gleichzeitig verwirklichen. Auch werde eine Sicherheit des Eigenkapitals durch die Darstellung des „Negativ-Szenarios“ bekräftigt, da danach auch im Falle des Flops von zwei Filmen das Kapital erhalten bleibe und zudem noch eine Rendite erwirtschaftet werde. Zudem sei in dem Prospekt in unzutreffender Weise vermittelt worden, dass eine Absicherung nicht nur des Fremdkapitals, sondern auch des Eigenkapitals durch Garantievereinbarungen vorliege; allgemein werde auch immer wieder auf diese „Sicherungskette“ hingewiesen, ohne, dass konkrete Szenarien, bei denen es ausnahmsweise zu einem Verlust des Eigenkapitals kommen könne, dargestellt würden.

13

Die vorgenannten Unrichtigkeiten des Prospekts hätten die Beklagte bzw. deren Berater, so meint die Klägerin, bei pflichtgemäßer Durchführung der ihnen obliegenden Plausibilitätskontrolle erkennen können und die Klägerin hierüber aufklären müssen.

14

Hinsichtlich der übermittelten Geschäftsberichte sowie Protokolle der Gesellschafterversammlungen vertritt die Klägerin die Auffassung, dass diese in Bezug auf die geltend gemachten Aufklärungspflichtverletzungen zumindest keine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis derselben vermittelt hätten.

15

Im Hinblick auf die verschwiegenen Provisionen behauptet die Klägerin, die Beklagte habe mehr als die im Prospekt ausgewiesenen 10% des gezeichneten Gesellschaftskapitals zuzüglich des Agios in Höhe von 5% erhalten, die als Sondervergütung im Prospekt hätten ausgewiesen werden müssen.  Anders als prospektiert, seien der Beklagten aus dem Anlagevermögen des J weitere Zuwendungen zugeflossen, z.B. aus den ausgewiesenen Kosten für Konzeption, Marketing, Prospekterstellung und Prüfung. Sie nimmt diesbezüglich Bezug auf die eidesstattlichen Versicherungen der Zeugen K und X, das Zeugnis des Gründungsgesellschafters der E, E1 sowie den Entwurf der Beklagten für Offensive Qualitätsstandards 2004 (Anlage K8). Hinsichtlich der Staffelprovision ist sie der Auffassung, dass diese als für den Anleger nicht erkennbare Sondervergütung, die zu einem besonderen Vertriebsinteresse führe, eine Aufklärungspflicht begründe, die verletzt worden sei.

16

Die Klägerin beziffert ihren Anspruch wie folgt:

17

Beteiligungssumme inklusive AgioEUR 7.350
zuzüglich entgangener Gewinn (durchschnittliche Umlaufrendite Dt. Bundesbank)EUR 2.509,10
abzüglich Ausschüttungen/EntnahmenEUR 890,96
GesamtsummeEUR 8.968,14
18

Sie beantragt,

19

              1.

20

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 8.968,14 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, Zug-um-Zug gegen die schriftliche Zustimmung der Klägerin auf Übertragung der Ansprüche aus der Beteiligung an derJ , Anteils-Nr. 736984 zu zahlen.

21

              2.

22

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche künftigen materiellen Schäden aus der Beteiligung an der J, Anteils-Nr. 736984 zu ersetzen, insbesondere die Schäden, welche aus einer etwaigen Kommanditistenhaftung resultieren.

23

              3.

24

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung in Verzug befindet.

25

              4.

26

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung als Nebenforderung in Höhe von EUR 1.522,37 freizustellen.

27

Die Beklagte beantragt,

28

              die Klage abzuweisen.

29

Sie erhebt die Einrede der Verjährung.

30

Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie etwaige Beratungspflichten nicht verletzt habe. Sie weist darauf hin, dass sie als nicht Prospektverantwortliche für den Inhalt des Prospektes nicht hafte. Im Übrigen ist sie der Auffassung, dass der Inhalt des Prospektes ausreichend über Chancen und Risiken aufkläre, sie verweist hierzu auf die Vielzahl der hierzu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen. Die Beklagte habe auch eine ordnungsgemäße Plausibilitätsprüfung des Prospektes vorgenommen, insbesondere auch ein Prüfgutachten eingeholt. Die Beklagte bestreitet, Provisionen von mehr als 15 % erhalten zu haben. Wie sich der Stellungnahme des Zeugen E1 entnehmen lasse, sei über die im Prospekt ausgewiesenen 10% Provision aus Eigenkapital des Fonds keine Provision aus dem Fondsvermögen an die Beklagte geflossenen. Im Übrigen treffe sie hinsichtlich der erzielten Provisionen keine Aufklärungspflicht.  Zudem beruft sich die Beklagte auf fehlende Kausalität sowie auf ein Mitverschulden des Klägers.

31

Zur Verjährung trägt die Beklagte u.a. vor, dass sich Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründenden Umständen spätestens aus den Ausschüttungsreduktionen und -aussetzungen sowie aus den jährlichen Geschäftsberichten und den Protokollen der Gesellschafterversammlungen ergebe.

32

Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst  Anlagen Bezug genommen.

33

Die E, der die Beklagte den Streit verkündet hat, ist mit Schriftsatz vom 15.01.2013 dem Rechtsstreit auf der Seite der Beklagten beigetreten.

Entscheidungsgründe

35

Die zulässige Klage ist unbegründet.

36

I.

37

Dem Klägerin steht der mit dem Antrag zu 1) geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der Beratungspflichtverletzung gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 675 BGB nicht zu.

38

1.)

39

Zwischen den Parteien ist nach Auffassung des Gerichts vorliegend zwar ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Einen Anlageberater wird der Kapitalanleger im Allgemeinen hinzuziehen, wenn er selbst nicht über ausreichende wirtschaftliche Kenntnisse und einen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge verfügt. Er erwartet dann nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere die fachkundige Bewertung und Beurteilung (vgl. BGH Urt. v. 27.10.2009 – XI ZR 337/08; NJW-RR 2010, 115; BGH Urt. v. 13.05.1993 – III ZR 25/92; NJW-RR 1993, 1114). Die Berater F und L haben der Klägerin in mehreren Beratungsgesprächen unter Verwendung des Prospektes unstreitig den streitgegenständlichen Filmfonds vorgestellt. Insofern ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin eine auf ihre persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung unter Inanspruchnahme der besonderen Fachkunde und Bewertung eines Beraters wünschte, die die Berater F und L auch erbrachten. Hierfür spricht auch, dass die Klägerin zum Zeichnungszeitpunkt über keinerlei Vorerfahrungen mit der streitgegenständlichen Anlageform geschlossener Medienfonds verfügte. Dementsprechend ist sie auch nicht etwa bereits mit einem konkreten Anlagewunsch an die Beklagte bzw. deren Berater herangetreten.

40

2.)

41

Ein Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die Beteiligung der Klägerin an dem Medienfonds J2 aufgrund einer nicht anleger- oder objektgerechten Beratung besteht jedoch nicht.

42

Die Beklagte schuldete eine anleger- und objektgerechte Beratung. Sie war verpflichtet, die Klägerin über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände zu informieren (vgl. BGH Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93, WM 1993, 1455). Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjektes ergeben (BGH Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93, WM 1993, 1455; BGH WM 2009, 1647).

43

Die Klägerin wurde durch die mündlichen Angaben der Berater F und L sowie durch den Emissionsprospekt hinreichend über das Anlageobjekt informiert und über dessen Risiken aufgeklärt.

44

Hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht anlegergerechte Beratung sind bereits nicht vorgetragen. Die Beratung war allerdings auch anlagegerecht.

45

Die Klägerin trägt vor, dass zwar die Beratung anhand des Prospektes und auf dessen Grundlage erfolgte, dass jedoch der Prospekt unvollständig und unrichtig sei, und damit auch die Klägerin als Anlegerin irregeführt worden sei.

46

Die Berater haben die ihnen obliegenden Aufklärungspflichten durch die Übergabe von Prospektmaterial und die hierauf gestützte Beratung ordnungsgemäß erfüllt. Der Prospekt und die nach Klägervortrag hierauf gestützte Beratung war nach Form und Inhalt geeignet, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 01.08.2013, 34 U 103/11, bislang unveröffentlicht, zum Prospekt des Vorgängerfonds J 2).

47

Dabei ist hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes zunächst zu berücksichtigen, dass die Beklagte nicht für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospektes haftet, da ansonsten in unzulässiger Weise die Grenzen zur Prospekthaftung im engeren Sinne überschritten würden. Zu Recht hat die Beklagte mehrfach darauf hingewiesen, dass sie nicht prospektverantwortlich ist. Die sich aus dem Beratungsvertrag ergebende Pflicht der Beklagten zur objektgerechten Beratung beschränkt sich allerdings auch nicht darauf, einen über eine Kapitalanlage herausgegebenen Prospekt lediglich auf seine Schlüssigkeit und innere Plausibilität zu überprüfen. Der Berater schuldet dabei nicht nur eine zutreffende, vollständige und verständliche Mitteilung über Tatsachen, sondern darüber hinaus auch eine fachmännische Bewertung, um eine dem Anleger und der Anlage gerecht werdende Empfehlung abgeben zu können. Ein Berater hat daher eine Anlage, die er empfehlen will, zuvor mit beraterüblichem kritischen Sachverstand zu prüfen (BGH Urt. v. 27.10.2009 – XI ZR 337/08, VersR 2011, 74; BGH Urt. v. 05.03.2009 – III ZR 302/07, VersR 2010, 764 zur Beratung durch einen unabhängigen Anlageberater; OLG Hamm a.a.O.). Eine Pflichtverletzung des Anlageberaters im Hinblick auf einen von ihm verwendeten Fondsprospekt kommt in Betracht, wenn der Emissionsprospekt der geschuldeten Prüfung in einem für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkt nicht standgehalten hätte. Das ist anzunehmen, wenn ein Risiko erkennbar geworden ist, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (BGH Urt. v. 27.10.2009 – XI ZR 337/08, VersR 2011, 74; BGH Urt. v. 07.10.2008 – XI ZR 89/07, WM 2008, 2166; OLG Hamm, a.a.O.).

48

Derartige zwangsläufig von der Beklagten zu entdeckende und zu offenbarende Fehler des Prospekts sind jedoch nicht ersichtlich. Sowohl was die Verweise auf den Vorgängerfonds als auch die Darstellung des Filmmarktes, die Prognoserechnung sowie die Risikodarstellung betrifft, hat die Beklagte ihre Aufklärungs- und Beratungspflichten nicht verletzt.

49

a) Bezug zu J1

50

Soweit der Prospekt mit der „Fortsetzung einer Erfolgsstory“ (vgl. Inhaltsverzeichnis S. 2) auf den Vorgängerfonds Bezug nimmt, handelt es sich für den Anleger offensichtlich um anpreisende und werbende Aussagen, die allerdings auch sachlich unterlegt sind, durch die erzielten Erfolge des J1. Der J1 hatte mehr Eigenkapital eingeworben, als prospektiert. Die Anleger profitierten von der prospektierten Steueroptimierung. Der Geschäftsbericht des Mittelverwendungskontrolleurs für das Geschäftsjahr 1999 (Anlage K6), stellte fest, dass „der Verlauf der Gesellschaft aus seiner Sicht den Planungen entspricht“ (vgl. Anlage B7, Seite 11). Die Darstellung dieser insofern unbestrittenen vermeintlich positiven Ergebnisse des J1 hält einer Prüfung mit beraterüblicher kritischer Sachkenntnis stand. Soweit die Klägerin behauptet, J1 habe wesentliche Meilensteine nicht erreicht, und sich dabei auf die Anlage K19, vorgelegt mit Schriftsatz vom 29.10.2013 beruft, ist dies nicht behelflich, da das Schreiben der J2 an Herrn K1 von der E vom 04.07.2001 keine belastbaren Feststellungen zu einem abweichenden Wissen gerade der Beklagten im Zeitpunkt der Beratung ermöglicht. Das Gericht teilt auch nicht die Auffassung der Klägerin, dass der Begriff des Erfolges derart eng auszulegen wäre, dass hiermit allein der wirtschaftliche Erfolg gemeint ist, der sich insoweit allein an den errechneten Prognosen des J1 messen lassen müsste; diesem Begriff ist nämlich ersichtlich auch ein wertungsoffenes Element immanent. Zur Ausfüllung desselben und bei der Beurteilung, ob dieser im Prospekt des J im Ergebnis unzutreffend verwendet worden ist, kommt es damit maßgeblich darauf an, ob der Begriff im Kern zutreffend verwandt worden ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 24.07.2013, 13 U 1446/13, Anlage B 40), was nach oben genannten Gesichtspunkten (Ausschüttungen, Steuervorteile etc.), die mit einzubeziehen sind, der Fall ist. Ob die Erfolgsprognose und die Erfolge von J1 tatsächlich, was die Zahlen im Einzelnen betrifft, irreführend waren, kann im Übrigen offen bleiben. Derartige Fehler wären für die Beklagte nicht erkennbar gewesen. Die Beklagte unterfällt – wie oben bereits erwähnt – nicht der eigentlichen Prospekthaftung und musste als reine Finanzdienstleisterin nicht über spezifische Kenntnisse der Filmbranche und Filmverwertung verfügen. Sie musste sich diese auch nicht extra vor Vertrieb des J beschaffen, um sämtliche im Prospekt enthaltenen Informationen auf ihre Richtigkeit überprüfen zu können (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung die Rechtsauffassung vertreten hat, im Falle der vorliegenden Beklagten sei insgesamt ein strengerer Maßstab anzulegen, da diese bereits durch umfangreichen Vertrieb der Vorgängerfonds über vertiefte Kenntnisse der Branche habe verfügen müssen, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Allein der Umstand, dass sie auch mit dem Vertrieb der ähnlich konzipierten J1 und J2 betraut war, rechtfertigt nicht die Annahme, dass sie insoweit über besonderes Expertenwissen verfügte oder verfügen musste. Denn bereits beim damaligen Vertrieb unterlag sie lediglich denselben, oben dargelegten allgemeinen Anforderungen; sie musste sich weder Expertenwissen aus der Branche aneignen (vgl. OLG Hamm a.a.O.) –und tat dies wohl auch nicht-, noch unterlag sie derart strengen Anforderungen wie der Prospektverantwortliche.

51

b) verharmlosendes (Total-)Verlustrisiko

52

Soweit der Klägerin darüber hinaus rügt, sie sei über das Totalverlustrisiko nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden, weil dieses verharmlost worden sei, lässt sich eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen. Im Rahmen der Beratung zur Zeichnung eines Filmfonds ist der Anleger darüber aufzuklären, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit entsprechendem Kapitalverlustrisiko handelt. Bei einem Medienfonds, bei dem der Misserfolg der Filmproduktion unmittelbar einen entsprechenden Verlust nach sich ziehen dürfte (vgl. BGH Urt. v. 27.10.2009 – XI ZR 338/08, WM 2009, 2306), ist ein deutlicher Hinweis auf das Risiko eines Totalverlusts im Prospekt erforderlich. Eine entsprechende Aufklärung hat in ausreichender Weise durch den Prospekt und die hierauf fußende Beratung stattgefunden. Der Prospekt weist an mehreren Stellen ausdrücklich auf das Totalverlustrisiko hin (S. 11, 61, 92). Auch die sogenannte „worst-case“-Betrachtung ist im Prospekt weder falsch noch irreführend. Es wird vielmehr der modellhafte Charakter der angestellten zwei Berechnungen „high-case“ und „low-case“ herausgestellt (Seite 47 ff., 61 ff. des Prospekts), verbunden mit dem wörtlichen Hinweis auf den Prospektseiten 11 und 92, dass der „worst-case“ gerade in einem Totalverlust bestehen kann. Gerade bei der gebotenen Gesamtschau des Prospektes wird die prognostische, modellhafte Darstellung der Renditeberechnung hervorgehoben. So heißt es beispielsweise auf S. 47f./61f. des Prospektes:

53

„Die dem Modell zugrunde liegenden Rechengrößen unterliegen vielfältigen Einflüssen, die nicht vorhersehbar sind. Beispielhaft sind hier wirtschaftliche Änderungen (z.B. Wechselkursschwankungen, Zinsänderungen, abweichender Auswertungserfolg der Spielfilme) und steuerliche Qualifikationen (z.B. Steuersatzänderungen) zu nennen. Eine Chancen-Risiken-Analyse soll dem Leser deshalb beispielhaft aufzeigen, wie das Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft bei veränderten Annahmen der Modell- und Liquiditätsberechnung beeinflusst wird. […] Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die nachfolgende Chancen-Risiken-Analyse lediglich einen beispielhaften Überblick über einige wenige Modellparameter gibt.“ (S. 61)

54

„Das zugrundeliegende Basismodell baut auf statistischen Mittelwerten hinsichtlich Produktionskosten und Auswertungserlösen von Spielfilmen auf, die von den tatsächlich realisierten Werten der Gesellschaft aller Voraussicht nach abweichen werden.“ (S. 47)

55

„Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die im Prospekt vorgenommenen Berechnungen auf Modellannahmen beruhen.“ (S. 91)

56

„Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Erfolg eines Spielfilms entscheidend von der Akzeptanz des Publikums abhängt. Auch hier lassen sich lediglich  Annahmen treffen und Schätzungen anstellen […].“ (S. 48).

57

„Das wesentliche Risiko in der Auswertung von Filmen liegt in der Publikumsakzeptanz. […]“ (S. 94)

58

Dem steht im Sinne einer Verharmlosung auch nicht entgegen, dass im Prospekt an mehreren Stellen die Sicherungsmechanismen („Sicherungskette“, S. 8, 33 ff.) hervorgehoben werden. So geht aus den Erläuterungen eindeutig hervor, dass die „Minimum-Vertriebsgarantie“ allein zur Sicherung des Fremdkapitals, nicht aber zur Absicherung des Eigenkapitals der Anleger verwendet wird (S. 33, 42, 43, 53, 93-95). Das im Prospekt als „worst case“ dargestellte Risiko des Totalverlusts wird im Prospekt auch nicht dadurch verharmlost, dass sein Eintritt auf das Zusammenfallen verschiedener Risiken bezogen wird, da bei verständiger Lektüre deutlich wird, dass diese Risiken miteinander in Verbindung stehen, sich insoweit das Totalverlustrisiko niemals nur infolge eines der Einzelrisiken verwirklichen wird. Eine Aussage darüber, dass der Totalverlust nur bei Verwirklichung bestimmter kumulativ auftretender Risiken eintreten kann, enthält der Prospekt nicht. Zudem ist zu berücksichtigen –und für den durchschnittlichen Anleger ohne weiteres auf der Hand liegend-, dass dem Fall des Zusammentreffens mehrerer im Zusammenhang stehender Risiken der Fall gleich steht, dass sich ein besonders wesentliches Risiko mehrfach verwirklicht. Dies ist etwa beim „Flop“ mehrerer Filmprojekte der Fall –hier verwirklicht sich vor allem das Auswertungsrisiko, allerdings mehrfach.

59

c) unvertretbare Prognoserechnung

60

Aus den unter b) dargelegten Erwägungen und den dort angeführten Zitaten aus dem Emissionsprospekt ergibt sich auch, dass die Prognoserechnung nicht –wie die Klägerin meint- „ins Blaue hinein“ und damit unvertretbare wäre.

61

An unzähligen Stellen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich lediglich um aufgrund statistischer Erfahrungswerte aus der Vergangenheit erstellte Modellrechnungen handelt, und dass diese mit großer Sicherheit vom tatsächlichen Ergebnis –vor allem infolge des Akzeptanzrisikos- abweichen werden. Damit wird jedem Leser unmissverständlich vor Augen geführt, dass ein bestimmter eintretender Erfolg nicht berechenbar oder gar garantiert ist und es sich letztlich –was die Renditeaussichten angeht- um eine spekulative Anlage handelt. Sich vor diesem Hintergrund –wie die Klägerin- auf den Standpunkt zu stellen, dass sich allein wegen des Fehlens eines hinreichend verlässlichen Messinstruments für den Publikumsgeschmack die Erstellung einer Prognoserechnung generell verbiete, überzeugt nicht. Keineswegs ist es unzulässig, auch bei einem derart spekulativen Geschäft Prognosen anzustellen, die auf Vergangenheitswerten beruhen; dass diesen von vorne herein und unter keinem Gesichtspunkt Aussagekraft für künftige Entwicklungen zukommen kann, diese insoweit willkürlich wären,  ist unzutreffend. Im Gegenteil dürfte es sich hierbei nicht selten um die einzigen, halbwegs greifbaren Anhaltspunkte für eine Prognose handeln. Dass es in Bezug auf die geplanten Projekte des streitgegenständlichen J bei Prospekterstellung greifbare –und vor allem messbare- Anhaltspunkte dafür gab, dass sich der Publikumsgeschmack in einer bestimmten Art wandeln würde bzw. dieser sich schon gewandelt hätte, wird von der Klägerin jedenfalls nicht in substantiierter Weise aufgezeigt und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Letztlich kann aber selbst bei Annahme einer einer hinreichenden Grundlage entbehrenden Prognosberechnung hieraus jedenfalls kein haftungsbegründener Prospektfehler abgeleitet werden. Ein solcher würde nur dann angenommen werden können, sofern daraus auch eine Täuschung oder Irreführung des Anlegers folgen würde. Dies ist hier indes –aufgrund der bereits aufgezeigten, hinreichend deutlichen Relativierungen und Hinweise auf den modellhaften Charakter, insbesondere das über allem stehende Akzeptanzrisiko- ausgeschlossen. Die von der Klägerin zur Vertretbarkeit von Prognosen herangezogene BGH-Rechtsprechung führt nicht weiter, da diese für die Annahme einer Unvertretbarkeit fordert, dass die Prognose unter Missachtung der damaligen Verhältnisse und der sich abzeichnenden Risiken erstellt worden ist. Solche sich –hier- abzeichnenden Umstände hat die Klägerin –wie dargelegt- im vorliegenden Fall jedenfalls nicht mit der dafür erforderlichen Substanz und Fallbezogenheit aufgezeigt. Die beispielhafte Benennung der Geschmacksveränderungen beim Publikum infolge des 11.09.2001 ohne jeden Bezug auf die hiesigen Projekte reicht hierfür nicht.

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Damit ist nicht erkennbar, inwiefern die – nach klägerischem Vortrag – prospektentsprechende Beratung fehlerhaft erfolgt sein soll. Eine über den Inhalt des Prospektes hinaus gehende verharmlosende Darstellung in der Beratung durch die Herren L und F im Beratungsgespräch ist nicht vorgetragen. Dem Anleger in einem Medienfonds war anhand des Prospektes erkennbar, dass seine Renditeerwartung und sein Verlustrisiko von multiplen Faktoren abhängen, die im Erfolgsfall zusammenkommen müssen. Der spekulative Charakter der Anlage war damit offensichtlich.

63

Soweit danach keine für die Beklagte erkennbaren Prospektfehler ersichtlich sind, kommt es auf die Frage, ob gegen Grundsätze ordnungsgemäßer Durchführung von Prospektprüfungen verstoßen wurde, nicht mehr an.

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Die Beklagte hat darüber hinaus eine externe Prospektprüfung durchführen lassen, die keine Beanstandungen festgestellt hat. Soweit die Klägerin behauptet, der Emissionsprospekt gebe eine unrichtige/unvollständige Darstellung ab, so wäre dies, bei entsprechender Unterstellung dieser Angaben als zutreffend, von der Beklagten im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Plausibilitätsprüfung auch insofern nicht zu erkennen gewesen.

65

d) Vertriebsprovisionen/Rückvergütung

66

Hinsichtlich der Vertriebsprovision macht die Klägerin geltend, dass

67

       mehr als die prospektierten 10% aus dem Eigenkapital als Provisionen aus anderen Kostenbestandteilen des Fondskonzepts an die Beklagte zurückgeflossen seien und der Prospekt daher unrichtig und irreführend sei,

68

       die Auslobung einer Staffelprovision als besonderer Anreiz für das Vermittlungsinteresse der Beklagten nicht erkennbar und damit aufklärungspflichtig sei.

69

aa)

70

Nach der Rechtsprechung des BGH sind aufklärungspflichtige Innenprovisionen solche, die aus dem Anlagevermögen gezahlt werden. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind regelmäßig umsatzabhängige Provisionen, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus den offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsgebühren gezahlt werden, so dass der Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage hat, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Aus dieser deutlichen Abgrenzung wird ersichtlich, dass Innenprovisionen, anders als Rückvergütungen, gerade nicht aus Verwaltungsgebühren oder Ausgabeaufschlägen wie dem fünfprozentigen Agio gezahlt werden. Das Agio kann somit entgegen der Auffassung der Klägerin bei der Berechnung der an die Beklagte geflossenen Innenprovision keine Berücksichtigung finden. Über Rückvergütungen muss der freie nicht bankmäßig gebundene Anlageberater nicht aufklären, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden  (BGH, Urteil vom 15.04.2010, III ZR 196/09, BeckRS 2010, 11028). Vielmehr muss der freie, nicht bankmäßig gebundene Anlageberater nur über – von den Rückvergütungen abzugrenzende – Innenprovisionen im Rahmen der objektgerechten Beratung unaufgefordert aufklären, wenn diese eine Größenordnung von 15% des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten (BGH, Urteil vom 03.03.2011, III ZR 170/10).

71

Soweit die Klägerin behauptet, aus den ausgewiesenen Kosten für Konzeption, Marketing, Prospekterstellung und Prüfung seien Provisionen zusätzlich zu den ausgewiesenen 10% Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung  an die Beklagte geflossen, handelt es sich bereits deswegen nicht um aufklärungspflichtige Innenprovisionen, da diese im Emmissionsprospekt offen ausgewiesen –und gerade nicht in den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Fondsobjekts versteckt- sind und der Anleger, in diesem Fall die Klägerin, somit nicht über die Werthaltigkeit der Anlage getäuscht würde. Zwar wäre der Prospekt dann unrichtig; dies wäre jedoch unbeachtlich, da ein solcher Rückfluss und ein Irrtum hierüber nicht die Werthaltigkeit der Anlage beeinträchtigen würde. Die Abzüge vom Einlagevermögen blieben gleich. Im Übrigen fehlt es dem Vortrag der Klägerin an Substanz. Soweit die Klägerin einen Provisionszufluss aus anderen Kostenpositionen als der Eigenkapitalbeschaffung behauptet, handelt es sich um Vortrag „ins Blaue hinein“, so dass eine Beweisaufnahme hierüber zur Ausforschung geriete. Hierauf hatte die Beklagtenpartei zu Recht mehrfach hingewiesen. Allein aus dem Entwurf für Offensive Qualitätsstandards 2004 bzw. den weiteren Anlagen K9, K10 lässt sich nicht auf eine Verschleierung von Provisionszuflüssen aus anderen Kostenbestandteilen rückschließen, da die Anlagen nicht ansatzweise einen Bezug zu der hier streitgegenständlichen Beteiligung aufweisen.

72

bb)

73

Eine Aufklärungspflicht unter dem Gesichtspunkt des Interessenkonflikts ist vorliegend auch nicht deshalb anzunehmen, weil die Streithelferin mit den zur C-Gruppe gehörenden Unternehmen eine Staffelprovision mit Rückwirkungsklausel vereinbart hatte und für die Beklagte deshalb ein besonderer Anreiz gegeben war, gerade für diesen Fonds möglichst viele Anleger als mittelbare Kommanditisten zu gewinnen. Eine Pflicht des Anlageberaters oder -vermittlers, über die an ihn geflossenen Innenprovisionen hinaus ungefragt mündlich über sämtliche Vertriebskosten aufzuklären, besteht nicht.

74

Weil für den Kunden insgesamt das Provisionsinteresse seines Anlageberaters bei jeder Anlageempfehlung offen zutage liegt, kann sich ein Interessenkonflikt im Hinblick auf die verdiente Provision deshalb nur aus der Provisionshöhe aus der konkret empfohlenen Anlage im Vergleich zur Provisionshöhe bei anderen Anlageprodukten ergeben. Um dieses Risiko einzuschätzen, kann ein Interesse des Kunden bestehen, die konkrete Höhe der vom Berater erzielten Provision bei Tätigung der Anlage durch den Kunden zu erfahren. Da dem Kunden das generelle Provisionsinteresse bekannt ist, ist es ihm unschwer möglich, so er Zweifel an der anlegergerechten Beratung hat, diese von seinem Anlageberater zu erfragen. Von einem Anlageberater kann aber nicht verlangt werden, dass er seine Kunden ohne Anlass oder Nachfrage über die Höhe gegebenenfalls sämtlicher Provisionen für die Vermittlung der in seinem Beratungsprogramm enthaltenen Anlagen aufklärt (BGH, Urteil vom 15.04.2010, III ZR 196/09).

75

Dass die Klägerin nach der Provisionshöhe gefragt hätte, ist nicht vorgetragen. Sie trägt also zunächst Mitverantwortung für ihre Unkenntnis von der Staffelprovisionsvereinbarung. Des Weiteren ergibt sich bereits aus der Entscheidung des BGH, dass sich aus der Unkenntnis des Anlegers über die genaue Höhe der Provision, die schließlich den besonderen Anreiz ausmacht, allein keine Aufklärungspflicht herleiten lässt.

76

Dass die Art der Provisionsgewährung- bzw. Berechnung, nämlich die Koppelung an den Umsatz, eine besondere Aufklärungspflicht begründen soll, erschließt sich nicht. Die prozentuale Gewährung an sich ist – was die Provisionshöhe in absoluten Zahlen betrifft – ja bereits abhängig von der Höhe der Beteiligung(en). Das heißt, dass der Anlagevermittler/-berater mehr Provision erhält, je mehr Anlagen er vermittelt. Gleiches gilt hinsichtlich der Staffelprovision, die lediglich an den Gesamtumsatz anknüpft. Insofern setzt die Staffelprovision vielleicht noch einen zusätzlichen, aber keinen besonderen Anreiz, der über das allgemeine und für den Anleger ohne weiteres ersichtliche Vertriebsinteresse des Beraters hinausgehen und damit eine Aufklärungspflicht begründen würde, da der Anleger hiermit nicht rechnen müsste (vgl. LG Hannover, Urteil vom 27.09.2012, 8 O 444/11, S. 9, Anlage B 29). Der Berater wird allein bereits durch den Umstand, dass er im Erfolgsfall eine Provision erhält, dazu gedrängt, Kunden zu Geschäftsabschlüssen zu bewegen (vgl. LG Meiningen, Urteil vom 17.07.2013, 2 O 1046/12, S. 14, Anlage B 43).

77

e)

78

Etwaige Ansprüche wegen vermeintlich unterlassener Aufklärung, die die Renditeerwartung, Verharmlosung des Totalverlustrisikos sowie Irreführung über den Erfolg des J 1 betreffen, wären im Übrigen gemäߠ §§ 195, 199 Abs. 1, 214 BGB verjährt. Verjährung ist bereits kenntnisabhängig gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB eingetreten.

79

Voraussetzung für den Eintritt der Regelverjährung ist, dass auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorgelegen haben, wobei dies im Fall des Vorwurfs verschiedener Aufklärungs- oder Beratungsfehler für jede einzelne Pflichtverletzung gesondert zu prüfen ist.

80

Grob fahrlässig im Sinne des § 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB handelt ein Gläubiger, wenn seine Unkenntnis auf einer besonders schweren Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruht. Dies ist zu bejahen, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufdrängen und er leicht zugängliche Informationen nicht nutzt sowie wenn er einem sich aufdrängenden Verdacht nicht nachgeht (vgl. Palandt/Ellenberger, 71. Auflage 2012, § 199 Rdnr. 39, 40)

81

Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB hätte hier jedenfalls spätestens mit Ablauf des Jahres 2007 zu laufen begonnen und hätte am 01.01.2011 geendet, so dass das Ende 2011 eingeleitete Schlichtungsverfahren die bereits eingetretene Verjährung nicht mehr hemmen konnte.

82

Entgegen der Modellrechnung (vgl. S. 52 des Prospekts), die Ausschüttungen für das Jahr 2005 in Höhe von 9%, 2006 in Höhe von 27 %, 2007 in Höhe von 24 % und 2008 in Höhe von 89 % ausweist, erfolgte in den genannten Jahren tatsächlich nur eine Ausschüttung in Höhe von 2 % (2005). Weitere Ausschüttungen, gar solche in der prognostizierten Größenordnung, blieben in den Folgejahren aus. Aus den Geschäftsberichten, die auch der Klägerin vorgelegen haben, geht eindeutig -und das bereits im Bericht aus 2004, vgl. bereits dessen Vorwort- hervor, dass der Ertrag der produzierten Filme deutlich hinter den Erwartungen zurückgeblieben ist und dies zu Verlusten und Liquiditätsschwierigkeiten geführt hat. Im Geschäftsbericht des Jahres 2005 wird für die Jahre 2006 und 2007 (vgl. S. 9) das gänzliche Ausbleiben von Ausschüttungen in Aussicht gestellt. Zugleich werden ausführlich die Alternativen des künftigen Vorgehens erörtert. Dazu gehören u.a. eine Veräußerung der Filmrechte und eine vorzeitige Auflösung der Gesellschaft, wobei auf den deutlich niedrigeren Veräußerungserlös als prognostiziert (vgl. S. 9) hingewiesen wird. Der Geschäftsbericht für das Jahr 2006 weist auf die Beendigung der Investitionsphase und die endgültige Einstellung sämtlicher Filmproduktionen hin. Ferner wird auf die beabsichtige Einholung von Veräußerungsangeboten hingewiesen. Im Protokoll der Gesellschafterversammlung des Jahres 2007 vom 7. November (Anlage B 38) wird auf Seite 2 unter "Vorausschau" erwähnt, dass die nach Veräußerung verbleibende Liquidität der Gesellschaft von voraussichtlich nur 4,1 % des Gesellschaftskapitals anteilig an die Gesellschafter ausgezahlt würde.

83

Den Anlegern und somit auch der Klägerin hätte aufgrund dieser Angaben in Verbindung mit den ausbleibenden Ausschüttungen folglich spätestens im Jahre 2007 bewusst sein müssen, dass der Verlust eines Großteils des Anlagekapitals zu befürchten war. Die Klägerin hätte die konstant zunehmend negative Entwicklung des Fonds zum  Anlass nehmen können und müssen, an den vermeintlich unzutreffenden beschönigenden und verharmlosenden Angaben im Beratungsgespräch, zu zweifeln.

84

Unterstellt man den klägerischen Vortrag, die Anlage sei als sichere und lukrative Anlage vorgestellt worden, als zutreffend, hätte die Klägerin jedenfalls spätestens zu diesem Zeitpunkt erkennen können, dass entgegen den Ausführungen des Beraters sehr wohl ein (Total-)Verlustrisiko besteht. Insofern erstreckt sich die Verjährung über die vermeintliche Pflichtverletzung im Hinblick auf das bestehende bzw. verharmloste Totalverlustrisiko hinaus auch auf den Vorwurf nicht anlegergerechter Beratung. Das Ausbleiben jeglicher Ausschüttungen in Verbindung mit den Hinweisen in dem Protokoll hätte der Klägerin jedenfalls ab dem Jahr 2008 zwingend und unabweisbar vor Augen führen müssen, dass es sich bei seiner Beteiligung keineswegs um eine vermeintlich sichere Anlage handelte.

85

Aufgrund der ausbleibenden Ausschüttungen bestand für die Klägerin ferner hinreichend Anlass, sich auch insoweit näher mit dem Prospektinhalt und der Frage zu beschäftigen, ob nicht ein fehlerhafter Prospekt vorlag, den die Beklagte hätte erkennen und richtigstellen müssen. Nach Auffassung des Gerichts werden von der Verjährung demnach auch Ansprüche wegen weiterer angeblich falscher Prospektaussagen bezüglich der (nach Auffassung der Klägerin nicht vertretbaren) Renditeerwartungen und der Sicherheit der Anlage –als Verharmlosung des Totalverlustrisikos- erfasst. Ist bezüglich der behaupteten Falschauskunft über die Anlagesicherheit Verjährung eingetreten, erstreckt sich diese auf weitere, von dem Kläger behauptete Beratungs- und Aufklärungsfehler, die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Dies gilt insbesondere für die behauptete Täuschung über den Erfolg des Vorgängerfonds im Emissionsprospekt, die der Beklagten insofern vorgeworfen wird, als diese eine Plausibilitätspflicht verletzt habe. Auch die hierdurch ggfls. erweckten Erwartungen an die Vermarktungs- und Gewinnchancen wurden durch das Ausbleiben der Ausschüttungen unmissverständlich enttäuscht und begründen –entgegen der Auffassung der Klägerin- den Verjährungsbeginn aufgrund des Vorliegens der subjektiven Voraussetzungen.

86

II.

87

Mangels eines bestehenden Hauptanspruches stehen der Klägerin auch die mit den Klageanträgen zu 2) und 3) gestellten Feststellungsansprüche nicht zu. Ebensowenig steht der Klägerin der mit dem Antrag zu 4. geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung zu.

88

Nach alledem war die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

89

III.

90

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

91

Unterschrift

92

siehe Berichtigungsbeschluss vom 16.12.2013 - 114 O 143/12 -