Haftung von Steuerberater-/WP-Sozietät für Steuersparmodell: kein Beratungsvertrag auf Versammlung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte wegen behaupteter Falschberatung im Rahmen eines Steuersparmodells die Rückzahlung ihrer Einlage von 56.000 € von Steuerberater-/WP-Sozietät und deren Sozien. Streitpunkt war, ob durch den Vortrag auf einer Gesellschafter- und Treugeberversammlung ein (konkludenter) Auskunfts-/Beratungsvertrag oder eine deliktische Haftung begründet wurde. Das LG Münster verneinte vertragliche Ansprüche, insbesondere fehlte es an einem Rechtsbindungswillen gegenüber den einzelnen Anlegern; auch ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter scheiterte an fehlender Schutzbedürftigkeit. Deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB sowie § 826 BGB wurden mangels Täuschung/Stoffgleichheit bzw. Vorsatz/Verwerflichkeit abgelehnt; die Klage blieb erfolglos.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Einlage wegen behaupteter Falschberatung/Deliktshaftung vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein stillschweigender Auskunfts- oder Beratungsvertrag setzt voraus, dass die Gesamtumstände aus Empfängersicht einen Rechtsbindungswillen erkennen lassen, Auskunft und Rat zum Gegenstand vertraglicher Pflichten zu machen.
Allein der Umstand, dass Berater einer Gesellschaft auf einer Gesellschafterversammlung gesellschaftsbezogene Informationen mittels Präsentation erläutern, begründet regelmäßig keinen konkludenten Beratungsvertrag zwischen den Beratern und den einzelnen Anlegern.
Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter scheidet aus, wenn der Dritte wegen desselben Lebenssachverhalts gleichwertige vertragliche Ansprüche gegen den Gläubiger oder einen anderen Schuldner hat; mangelnde wirtschaftliche Durchsetzbarkeit ersetzt die fehlende Schutzbedürftigkeit nicht.
Eine Eigenhaftung eines Vertreters nach § 311 Abs. 3 BGB (c.i.c.) kommt nur ausnahmsweise in Betracht, insbesondere bei unmittelbarem eigenem wirtschaftlichem Interesse am Vertragsschluss oder bei Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens in Form einer zusätzlichen Gewährübernahme.
Für eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB fehlt es u.a. an den Voraussetzungen des Betruges, wenn keine täuschungsbedingte Vermögensverfügung mit stoffgleicher Bereicherungsabsicht vorliegt; eine Betrugshaftung durch Unterlassen erfordert zudem eine Garantenstellung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 1), 2) und 4) unter dem Gesichtspunkt einer fehlerhaften Anlageberatung im Zusammenhang mit ihrer im Rahmen eines Steuersparmodells erfolgten Beteiligung an der Firma O. auf Rückzahlung der geleisteten Beträge in Anspruch. Die Beklagten zu 1) und 2) waren bis zum Jahr 2009 Gesellschafter der Beklagten zu 4), einer Sozietät aus Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern und führten in der Sozietät den Geschäftsbereich „Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung“. Im Verlauf des Jahres 2007 betreuten die Beklagten zu 1) und 2) das in T. ansässige Unternehmen O. Hierbei handelt es sich um eine Personengesellschaft spanischen Rechts, die mit einer deutschen GmbH und Co. KG vergleichbar ist. Die Klägerin beteiligte sich im Oktober 2007 zusammen mit etwa 40 weiteren Anlegern mittelbar als Treuhandkommanditistin an der Firma O. Sie trat mit Zeichnungsschein vom 31.10.2007 mit einer Einlage von 200.000,-- € bei. Sie zahlte insgesamt 56.000,-- €, und zwar 11.952,00 € Kommanditeinlage, 28.048,00 € und 16.000,00 € Agio.
Als Treuhänderin fungierte die mittlerweile umfirmierte M., deren Vorstandsmitglied der Beklagte zu 1) war. Die Beteiligung wurde von der Unternehmens- und Wirtschaftsberatungsfirma P., an der die Beklagte zu 4) über ihre Beteiligungsgesellschaft T1 zu etwa 46 % beteiligt ist, gegen Provision vertrieben. Die Firma P. hatte ein Steuersparmodell initiiert, dass es Anlegern ermöglichen sollte, ihren Einkommenssteuersatz und ihre Sozialabgaben zu senken. Den Anlegern sollten im Jahr 2007 Verluste in Höhe ihres zu versteuernden Einkommens zugewiesen werden. In den Folgejahren sollten Gewinne zugewiesen werden, die in Deutschland als solche steuerfrei und lediglich progressionserhöhend sein sollten. Die Beklagte zu 4) kümmerte sich um die steuerlichen Belange der Firma O. in Deutschland und stellte ihre Leistung am 26.12.2007 mit pauschal 350.000,00 € in Rechnung.
Auf einer Gesellschafter- und Treugeberversammlung der O. am 02.12.2007 in L. wurde den Anlegern anstelle des ursprünglich, insbesondere auch aus steuerlichen Gründen ins Auge gefassten Metallhandels ein neuer Geschäftsgegenstand vorgestellt, der den Handel mit interaktiven Werbesystemen – sogenannte D. - vorsah. Der Gesellschafter C. der Beklagten zu 4) führte bei dieser Versammlung das Protokoll. Die ebenfalls teilnehmenden Beklagten zu 1) und 2) erläuterten das neue Anlagekonzept unter Verwendung einer mit der Überschrift „A.“ Vortragsunterlage (Powerpoint-Präsentation). Die einzelnen Seiten der Powerpoint-Präsentation enthielten oben rechts die Angabe „M1“ sowie auf dem unteren Teil der jeweiligen Seite die Angaben „L1, Internet: www.m1.de“. Auf Seite 3 der Powerpoint-Präsentation findet sich zudem der Hinweis „Finanzierungszugsage durch Volksbank H. eG liegt vor“. In diesem Zusammenhang ist durch die Beklagten zu 1) und 2) außerdem erklärt worden, dass für die erforderliche Fremdfinanzierung die Volksbank H. eG, das Bankhaus N. sowie die V. bereitstünden. Das Handelsgeschäft sei insgesamt ausgelegt auf einen Zeitraum von 2 Jahren, d. h. bis Ende 2009 seien sämtliche D-Systeme installiert und ab Anfang 2008 sei mit den ersten Rückflüssen, d. h. den ersten Einnahmen aus dem Vertrieb der D-Systeme bzw. der über sie laufenden Werbung zu rechnen.
Zum Ende der Gesellschafterversammlung, an welcher die Klägerin persönlich teilnahm, wurde das neue Geschäftsmodell der Firma O., welches noch im Jahr 2007 den Kauf von 4.350 D-Systemen von der D. zum Gesamtkaufpreis von 20.010.000,-- € (davon 1.150.000,-- € Eigen- bzw. Fremdkapital der Gesellschafter und 18.860.000,-- € Fremdkapital von Banken) vorsah, zur Abstimmung gestellt und einstimmig durch Handzeichen angenommen. Auch die Klägerin stimmte dem Anlagemodell zu. Laut Protokoll wurde den Anlegern das Recht eingeräumt, durch Erklärung gegenüber dem Beklagten zu 1) bis zum 03.12.2007 den Rücktritt zu erklären. In diesem Falle sollte die Einlage zurückerstattet werden.
Am 12.12.2007 wurde seitens des Bankhauses N. mitgeteilt, dass eine Kreditgewährung an die Firma O. nicht erfolge. Die Volksbank H. eG reichte der O. ein Darlehen über 6.000.000,-- € aus. Diesen Betrag überwies die Firma O. im Dezember 2007 auf Grundlage eines Kaufvertrages vom 18.12.2007 an die D. Ebenfalls im Dezember 2007 schlossen der Beklagte zu 2) und die Firma O. einen Darlehensvertrag. Demnach gewährte der Beklagte zu 2) der O. ab dem 20.12.2007 bis zum 30.06.2008 ein Darlehen in Höhe von 5.500.000,-- €. Einen entsprechenden Darlehensvertrag schloss auch der Beklagte zu 1) mit der Firma O. Weiterhin schlossen die X. mit der Firma O. einen Darlehensvertrag, wonach die X. der O. zu gleichen Konditionen ein Darlehen in Höhe von 4.200.000,-- € gewährte. Die Firma O. wiederum überwies die erhaltenen Darlehensbeträge jeweils als weitere Kaufpreisvorauszahlung an die D., so dass bis Ende 2007 seitens der O. insgesamt 21.200.000,-- € an die D. überwiesen und ihrerseits somit der erstrebte Verlust „produziert“ wurde.
Am 13.03.2008 reichte die Beklagte zu 4) für die Firma O. die Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für das Jahr 2007 beim Finanzamt ein. Unter dem 04.03.2008 gab die Beklagte zu 4) die Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2007 für die O. beim Finanzamt ab. Mit Bescheid vom 12.12.2008 setzte das Finanzamt N1 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Gemeinschaft der inländischen Beteiligten an der O. mit „0“ Euro fest. Hiergegen legte die Beklagte zu 4) am 06.01.2009 Einspruch ein und stellte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehen, den das Finanzamt jedoch zurückwies. Sodann beantragte die Beklagte zu 4) beim Finanzgericht N1 die Aussetzung der Vollziehung, die das Gericht mit Beschluss vom 05.05.2009 ablehnte. Die Klagen gegen den Feststellungsbescheid des Finanzamtes sind derzeit noch bei dem Finanzgericht N1 anhängig. Im Wesentlichen wurden die ablehnenden Entscheidungen damit begründet, dass angesichts der sofortigen Kaufpreiszahlung an die D. keine Gewinnerzielungsabsicht der O. angenommen werden könne. Überdies sei die Gestaltung missbräuchlich im Sinne des § 42 AO, da die sofortige Bezahlung des Kaufpreises für die während der zweijährigen Vertragslaufzeit zu liefernde Ware nur dazu gedient habe, möglichst hohe Verluste anfallen zu lassen und daher insofern die Zahlung seitens der O. an die D. ohne wirtschaftlich vernünftigen Grund im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 EStGB geleistet worden seien.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr ein Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Betrages wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB sowie gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zustehe. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Beklagten ihr gegenüber als Gesamtschuldner unter dem Gesichtspunkt einer Falschberatung haften würden. Dabei sei seitens der Beklagten vorgespiegelt worden, dass die Finanzierung des gesamten Kaufpreises mit Hilfe einer Fremdfinanzierung von dritter Seite sichergestellt sei. Wenn seitens der Beklagten über die fehlende Finanzierungszusage und den geplanten „Darlehenskreislauf“ aufgeklärt worden wäre, hätte die Klägerin den angebotenen Rücktritt erklärt. Dies gelte auch im Hinblick auf die in Frage stehende steuerliche Verlustzuweisung. Auch hätte sie sich auf diese vermeintliche Steuersparmodell nicht eingelassen, wenn ihr bekannt gewesen oder auch nur ansatzweise offengelegt worden wäre, wie die Beklagten in den jeweiligen Gesellschaftsstrukturen mit involviert waren.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten gesamtverbindlich zu verurteilen, an die Klägerin
56.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 31.12.2007 zu zahlen, hilfsweise Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten aus dem Treuhandverhältnis der Klägerin mit der M2, früher firmierend unter M.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 4) bestreitet, dass das steuerliche Konzept der Firma O. von ihr entwickelt worden sei. Sie ist der Ansicht, sämtliche Aktivitäten und Erklärungen der Beklagten im Zusammenhang mit der Gesellschafterversammlung vom 02.12.2007 seien für die O., die M. oder die P. erfolgt. Beratungsverträge zwischen den Beklagten und den Anlegern seien daher nicht zustande gekommen, so dass die Klägerin auch keine Pflichtverletzung geltend machen könne. Schließlich sei eine Gesellschafterversammlung „nicht der Platz“, um individuelle Beratungsverträge zwischen Gesellschaftern und den Steuerberatern der Gesellschaft abzuschließen. In diesem Zusammenhang sei die Formulierung „Packen wir’s an“ am Schluss der Präsentation nicht auf den Abschluss eines Beratungsvertrages gerichtet, sondern vielmehr als eine Good-Will-Klausel zu verstehen gewesen, die für die Veranstaltung dieser Art typisch sei. Zudem könne den Beklagten auch nicht der Vorwurf gemacht werden, dass sie ein unwirtschaftliches Modell entworfen hätten. Schließlich sei der von einigen Anlegern erhobene Vorwurf der Unverantwortlichkeit dahingehend, dass noch im Jahre 2007 der Kaufpreis an die D. vor Erhalt der Ware überwiesen worden seien, insofern nicht berechtigt, als dass es den Anlegern um die Beteiligung an einem Steuersparmodell gegangen sei, indem Verluste für das Jahr 2007 produziert werden mussten. Die angebliche Unverantwortlichkeit sei daher einem solchem Steuersparmodell immanent gewesen. Dies sei auch den Anlegern bewusst gewesen. Die Beklagten bestreiten überdies, dass in der Versammlung vom 02.12.2007 unrichtige Angaben gemacht worden seien. Schließlich sei nicht behauptet worden, dass die drei Banken feste Finanzierungszusagen getroffen hätten, sondern für eine Finanzierung grundsätzlich bereitstünden. Hierbei müsse berücksichtigt werden, dass die Banken grundsätzlich begrifflich streng zwischen einer bloßen Bereitstellungszusage auf der einen und einer Finanzierungszusage auf der anderen Seite differenzierten. Die Erklärung, dass man für eine Finanzierung bereitstünde, sein nur eine Absichtserklärung, die erst nach Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ggfs. in eine Finanzierungszusage umgewandelt werden könne.
In L. habe neben der Gesellschafterversammlung auch eine Treugeberversammlung stattgefunden. Dabei habe der Beklagte zu 1) auch und gerade in seiner Eigenschaft als Vorstand der Treuhänderin agiert. Soweit die Beklagten zu 1) und 2) auf der Gesellschafterversammlung auch für die Beklagte zu 4) gehandelt hätten, habe die Beklagte zu 4) lediglich ersichtlich unternehmensbezogene Erklärungen für die Firma O. und in deren Auftrag nicht aber im eigenen Namen abgegeben. Die Annahme eines vertraglichen Rechtsbindungswillens mit der Vielzahl aller Gesellschafter gehe fehl, zumal es sich bei der Präsentation lediglich um eine Informationsunterlage für gesellschaftliche Anliegen der O. gehandelt habe und Referenten üblicherweise keine Haftung für die Richtigkeit ihrer Ausführungen übernähmen. Die Gesamtumstände ließen nur den Schluss zu, dass alle Erklärungen für die O. bzw. der Treuhänderin abgegeben werden sollten. Es sei um die Änderung des Geschäftsbereichs der O. und der Treuhandverträge gegangen, nicht aber um den Abschluss von Beratungsverträgen mit den Gesellschaftern. Aufgrund der auch aus dem Protokoll der Versammlung ersichtlichen Präzisierung der Angaben zur Finanzierung, dass nämlich für die Bankdarlehen derzeit die Volksbank H., das Bankhaus N. sowie die V. bereitstünden, habe jeder Anleger davon ausgehen müssen, dass der in den Zeichnungsunterlagen gegebene Hinweis auf die Finanzierungszusage der Volksbank H. habe konkretisiert und erläutert werden sollen, weshalb die Anleger nur von der bloßen Bereitschaft dieser Banken zur Finanzierung hätten ausgehen dürfen. Zudem hätten die Beklagten zu 1) und 2) von einer gesicherten Zusage ausgehen dürfen, da der Zeuge I. als für die Verhandlung zuständige Mitarbeiter der Volksbank H. seine Finanzierungsbereitschaft mündlich erklärt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin stehen keine vertraglichen Ansprüche gegenüber den Beklagten zu.
Auf der am 02.12.2007 in L. durchgeführten Gesellschafter- und Treugeberversammlung der Firma O., an der die Klägerin teilgenommen hat, wurde weder ausdrücklich noch stillschweigend ein Auskunfts- oder Beratungsvertrag zwischen der Beklagten zu 4) und den jeweiligen Anlegern und Treugebern geschlossen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Gesellschafter C. der Beklagten zu 4) auf dieser Versammlung des Protokoll führte und die Beklagten zu 1) und 2) den Anlegern im Rahmen eines Vortrags den beabsichtigten Wechsel der Handelsware vorstellten und unter Verwendung einer von ihnen erstellten, auf jeder Seite mit dem Sozietätslogo versehenen Vertragsunterlage erläuterten.
Ob die von den Beklagten zu 1) und 2) sowie dem Sozius C. in L. entfalteten Tätigkeiten aus der insoweit maßgeblichen Empfängersicht den Rechtsbindungswillen zum Ausdruck brachten, wenigstens konkludent Auskunfts- und Beratungsverträge gerade zwischen den einzelnen Anlegern und der Beklagten zu 4) abschließen zu wollen, beurteilt sich nach den allgemeinen Auslegungskriterien. Dabei ist zunächst im Rahmen der Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen darauf abzustellen, welche Erklärungsbedeutung der Empfänger dem Verhalten des Erklärenden unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte beimessen darf. Darüber hinaus ist nach gefestigter ständiger Rechtsprechung für den stillschweigenden Abschluss eines Auskunfts- und Beratungsvertrages entscheidend darauf abzustellen, ob die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Rückschluss zulassen, dass beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen Auskunft und Rat zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben (vgl. Urteil des OLG Hamm vom 18.09.2012, Az. I 34 U 32/12 m.w.N.). Die Beklagten zu 1) und 2) führten den Geschäftsbereich „Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung“ der Beklagten zu 4) und betreuten dabei in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der Beklagten zu 4) die Firma O. Der Beklagte zu 1) fungierte zugleich als Vorstandsmitglied der M., über die sich sämtliche anwesenden Anleger mittelbar als Treuhandkommanditisten an der O. beteiligt hatten. Außerdem waren die Beklagten zu 1) und 2) Mitglieder des Aufsichtsrats der P., die mit dem Vertrieb der O-Beteiligung befasst waren.
Unterstellt man trotz der Mehrschichtigkeit der vorstehend dargestellten Tätigkeitsfelder zugunsten der Klägerin, dass die Beklagten zu 1) und 2) am 02.12.2007 bei der Erläuterung des Austausches des Geschäftsgegenstandes in ihrer Eigenschaft als Sozien der Beklagten zu 4) handelten, so lassen sich daraus allein keine hinreichenden Rückschlüsse daraus ziehen, die Beklagte zu 4) habe Vertragspartner eines gerade mit den Anlegern abzuschließenden Beratungsvertrages werden sollen.
Die Versammlung in L. diente ganz überwiegend den gesellschaftlichen Anliegen der O. Die Treugeber hatten über den ihnen dort präsentierten Austausch der Handelsware von Gold zu D-Geräten der Gesellschaft O. zu beraten und zu befinden. Die O. war Mandantin der Beklagten zu 4), deren sie betreuenden Gesellschaftern die Aufgabe zukam, im Rahmen der Gesellschafter- und Treugeberversammlung ein durch eine sogenannte Power-Point-Präsentation unterlegtes Fachreferat zu halten. Inhalt des Referats waren schwerpunktmäßig unternehmensbezogene Gesichtspunkte. Auch und gerade in Ansehung der Unternehmensbezogenheit des Vertragsthemas war der Wille der Beteiligten gerade nicht darauf gerichtet, die Beklagte zu 4) zum Partner von Beratungsverträgen mit den jeweiligen Anlegern zu machen. Die Annahme in einer Gesellschafterversammlung sei der Wille der Gesellschafter darauf gerichtet, mit Beratern der Gesellschaft oder mit Referenten, die mit der Präsentation gesellschaftlicher Anliegen beauftragt waren, eigenständige Auskunfts- und Beratungsverträge abzuschließen, ist lebensfern (vgl. Urteil des OLG Hamm a.a.O.). Gleiches gilt für die Annahme, auf Seiten der Beklagten habe unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des hier zu beurteilenden Falles ein Rechtsbindungswille bestanden jeweils Auskunfts- bzw. Beratungsverträge mit den einzelnen Anlegern zu schließen. Auch unter Berücksichtigung der Wichtigkeit der am 02.12.2007 zu treffenden Entscheidung verbleibt es dabei, dass die Sozien der Beklagten zu 4) auf der Gesellschafterversammlung in L. für die O. und in deren Auftrag im Rahmen einer Firmenpräsentation für den Austausch des Geschäftsmodells werbend aufgetreten sind. Es wurden Fachreferate betreffend den Austausch der Handelsware auf einer Gesellschafterversammlung der O. gehalten, so dass man trotz der Bedeutung der Auskünfte für die Anleger einen Rechtsbindungswillen der Referenten nicht annehmen kann. Die im Vorfeld der Versammlung in L. übermittelten Vertragsunterlagen mit der Überschrift „A.“ ist ersichtlich eine Power-Point-Präsentation, die zur Unterlegung des mündlich zu haltenden Vortrags dienen sollte.
Auch unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter hat das Begehren der Klägerin keinen Erfolg.
Neben dem gesetzlich in § 328 BGB geregelten Vertrag zugunsten Dritter, bei dem ein Dritter unmittelbar das Recht erwirkt, die Leistung zu fordern, hat die Rechtsprechung den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter herausgebildet, bei dem der Anspruch auf die geschuldete Hauptleistung allein dem Gläubiger zusteht, der Dritte jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten, aber auch Hauptleistungspflichten einbezogen ist, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Vorliegend scheitert ein solcher Anspruch jedenfalls an der fehlenden Schutzbedürftigkeit der Klägerin. An der Ausdehnung des Vertragsschutzes muss nämlich nach Treu und Glauben ein Bedürfnis bestehen, weil der Dritte andernfalls nicht ausreichend geschützt wäre. Deshalb ist ein zusätzlicher Drittschutz nach allgemeiner Auffassung ausgeschlossen, wenn der Dritte wegen des Sachverhalts, aus dem er seinen Anspruch herleitet, einen inhaltsgleichen oder jedenfalls gleichwerten vertraglichen Anspruch gegen den Gläubiger oder einen anderen hat (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Die Klägerin hätte – bei Unterstellung des Klagevortrags als zutreffend – gegenüber der M. wegen Verletzung von Pflichten aus dem Treuhandvertrag insbesondere aber gegenüber der Firma O. aufgrund der Verletzung gesellschaftsvertraglicher Treuepflichten Ansprüche, die jedenfalls mit den nun gegenüber den Beklagten verfolgten Ansprüchen gleichwertig wären. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass diese Ansprüche unter Umständen auch aus wirtschaftlichen Gründen fehlen fehlender Leistungsfähigkeit des Schuldners vollstreckungsrechtlich möglicherweise nicht mehr durchsetzbar wären (vgl. OLG Hamm a.a.O. m.w.N.).
Eine Haftung der Beklagten aus § 311 Abs. 3 BGB bzw. aus culpa in contrahendo in Verbindung mit den gewohnheitsrechtlich anerkannten Fallgruppen einer ausnahmsweisen Eigenhaftung eines Vertreters scheidet vorliegend aus. Eine solche Haftung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn erstens der Vertreter am Vertragsschluss ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse hat oder wenn er zweitens besonders persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und hierdurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat (vgl. OLG Hamm m.w.N.). Eine Eigenhaftung Dritter wegen eines eigenen wirtschaftlichen Interesses an dem Geschäft wird dann bejaht, wenn der Dritte bei den Verhandlungen im Grunde in eigener Sache tätig wird, weil er etwa von vornherein die Absicht hat, die Gegenleistung des anderen Teils nicht ordnungsgemäß an den Vertretenen weiterzuleiten, sondern für eigene Zwecke zu verwenden. Dass die Beklagten zu 1) und 2) sich an der Firma D. mit jeweils knapp 5 % des Stammkapitals beteiligen wollten, reicht ohne zusätzliche – hier nicht gegebene Umstände - nicht aus (vgl. OLG Hamm a.a.O.).
Eine Eigenhaftung wegen der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens scheidet ebenfalls aus, weil keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beklagten als Garant der Vertragsdurchführung im Sinne einer zusätzlichen persönlichen Gewährübernahme selbst für den Fall einstehen wollten, dass die eigentlichen Vertragspartner, hier die Treuhandgesellschaft und die Firma O. sich nicht als vertrauenswürdig erweisen sollten (vgl. OLG Hamm a.a.O.).
Die Klägerin hat entgegen ihrer Auffassung gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Schadensersatz aus den §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB. Betrug i. S. d. § 263 StGB setzt eine Täuschungshandlung des Täters voraus, die zu einem Irrtum des Getäuschten führt, der aufgrund dieses Irrtums eine Vermögensverfügung veranlasst und dadurch einen Vermögensschaden bewirkt, wobei die Absicht, sich oder einem Dritten aus der Schädigung einen Vermögensvorteil zu verschaffen, stoffgleich sein muss. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Den Wechsel von Edelmetallen zu D-Systemen haben die Beklagten offen zur Abstimmung gestellt, so dass keine Täuschungshandlung vorliegt. Dass die Finanzbehörden das Steuersparmodell nicht anerkannt haben, war von den Beklagten gerade nicht gewollt.
Sofern man eine Täuschungshandlung darin sehen würde, dass die Beklagten vorgespiegelt hätten, eine Finanzierungszusage der Volksbank H. i. H. v. 18 Millionen Euro läge vor, so wäre der Betrugstatbestand dennoch nicht erfüllt, da es jedenfalls an einer Absicht der Beklagten fehlen würde, sich einen stoffgleichen Vermögensvorteil zu verschaffen. Auch ein Betrug durch Unterlassen in der Form, dass nach Kenntnis des Scheiterns der ursprünglich angedachten Finanzierung eine Aufklärung der Anleger nicht erfolgte, ist deshalb nicht anzusehen, weil die Beklagten keine Garantenstellung hatten. Zudem würde es wiederum an der Stoffgleichheit scheitern.
Auch eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung i. S. d. §§ 826, 31 BGB liegt nicht vor, da es an einer besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten fehlt, da es jedenfalls am Vorsatz hinsichtlich des Schadenseintritts bei der Klägerin fehlt. Die Beklagten waren vielmehr ihrerseits ebenfalls am Erfolg des Steuersparmodells interessiert.
Insgesamt hat die Klägerin somit gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung der begehrten 56.000,00 €.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.