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Landgericht Münster·114 O 106/11·04.02.2013

Zinssatzswap: Fortbestand trotz Darlehenstilgung und Schadensersatz nach Kündigung

ZivilrechtBankrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Bank verlangte nach Kündigung eines Rahmenvertrags für Finanztermingeschäfte Zahlung aus einem Zinssatzswap (Fixing-Differenzen) sowie Schadensersatz nach AGB. Streitpunkt war u.a., ob die Tilgung des zugrunde liegenden Hypothekendarlehens die Swap-Pflichten entfallen ließ und ob die AGB-Schadensberechnung (Marktwert/Barwert) wirksam und nachvollziehbar ist. Das LG Münster gab der Klage überwiegend statt: Der Swap sei wirksam und rechtlich vom Darlehen unabhängig; die Kündigung und die abstrakte Schadensberechnung nach Nr. 8 Abs. 1 S. 4 des Rahmenvertrags seien nicht zu beanstanden. Eine Aufrechnung wegen fehlerhafter Beratung scheiterte mangels Pflichtverletzung; ein behaupteter Verzicht aus einem Auflösungsschreiben griff mangels Annahme nicht durch.

Ausgang: Zahlungsklage der Bank aus Swap-Fixing-Beträgen und abstrakt berechnetem Kündigungsschaden weitgehend zugesprochen; Einwendungen/Aufrechnung des Beklagten ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein telefonisch geschlossener Zinssatzswap kommt wirksam zustande, wenn die Konditionen abschließend vereinbart und der Einzelabschluss anschließend schriftlich bestätigt und gegengezeichnet wird.

2

Ein Zinssatzswap ist rechtlich grundsätzlich ein eigenständiger Vertrag; die Rückführung eines zur Zinsabsicherung herangezogenen Darlehens lässt die Verpflichtungen aus dem Swap ohne besondere Abrede nicht entfallen.

3

Eine Klausel, die bei Kündigung eines Rahmenvertrags für Finanztermingeschäfte eine abstrakte Schadensberechnung anhand objektivierbarer Marktparameter (Barwert/Marktwert von Ersatzgeschäften) vorsieht, stellt keine Schadenspauschalierung dar und unterfällt deshalb nicht § 309 Nr. 5 BGB.

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Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ist bei einer Schadensberechnungsklausel gewahrt, wenn die maßgeblichen Berechnungsparameter branchenüblich beschrieben sind und die wirtschaftliche Belastung in den wesentlichen Zügen erkennbar ist; im unternehmerischen Verkehr sind die Maßstäbe der Inhaltskontrolle abzuschwächen.

5

Eine Erklärung über einen „Auflösungsbetrag“ begründet ohne Annahme durch die Gegenseite keine bindende Aufhebungsvereinbarung und schließt weitergehende Forderungen nicht aus.

Relevante Normen
§ 37a WpHG a.F.§ 43 WpHG n.F.§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 309 Nr. 5 BGB§ 133 BGB§ 157 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 254.893,53 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2012 sowie weitere Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr

auf 11.312,63 € vom 02.07.2009 bis 02.10.2009,

auf 24.159,38 € vom 02.10.2009 bis 04.01.2010,

auf 38.471,84 € vom 04.01.2010 bis 06.04.2010,

auf 52.587,66 € vom 06.04.2010 bis 02.07.2010,

auf 66.079,65 € vom 02.07.2010 bis 04.10.2010,

auf 80.096,48 € vom 04.10.2010 bis 10.12.2010 und

auf 254.893,53 €vom 10.12.2010 bis zum 24.12.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche nach Kündigung eines zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrages für Finanztermingeschäfte geltend.

3

Am 06.04.2006 schlossen die Parteien einen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte, in dem es unter Ziffer 12 Abs. 6 heißt (Anlage K 1):

4

„Der Rahmenvertrag in der hiermit vereinbarten Fassung schließt auch alle etwaigen früheren Einzelabschlüsse der Parteien ohne bisherigen Rahmenvertrag mit ein.“

5

In der Folge kam es zu Gesprächen zwischen dem Beklagten und zwei Mitarbeitern der Klägerin, den Zeugen M. und S. Mit Bezug auf den Rahmenvertrag schlossen die Parteien am 19.05.2006 telefonisch ein Zinssatzswapgeschäft unter der Referenznummer 274508 miteinander ab. Die entsprechende Bestätigung der Klägerin vom 19.05.2006 (Anlage K 2) zeichnete der Beklagte am 23.05.2006 gegen (Anlage K 14). In der Bestätigung heißt es zunächst:

6

„Zinssatzswap

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Wir bestätigen Ihnen den am 19.05.2006  erfolgten telefonischen Abschluss eines Zinssatzswaps. Für diesen Einzelabschluss gelten die Bestimmungen des von den Spitzenverbänden des deutschen Kreditgewerbes empfohlenen und Ihnen übersandten Rahmenvertrages für Finanztermingeschäfte („Rahmenvertrag“)  Nr. 12 (2) und (5) des Rahmenvertrages als vereinbart.

8

Dieser Einzelabschluss bildet mit allen anderen zwischen Ihnen und uns abgeschlossenen Einzelabschlüssen, die in den Anwendungsbereich des Rahmenvertrages fallen, einen einheitlichen Vertrag.“

9

Der Beklagte verpflichtete sich mit dem Zinsswapgeschäft, auf einen jeweiligen Bezugsbetrag eine Zahlung in Höhe von 4,68 % p.a. zu leisten und erhält dafür von der Klägerin auf den jeweiligen Bezugsbetrag bezogene Zahlungen in Höhe des jeweiligen 3-Monats-EUR-EURIBOR zugesagt. Die sich aus den auszutauschenden Beträgen errechnete Differenz sollte an jeweils bestimmten Tagen, die in Nr. 3 Abs. 1 Nr. 1 des Rahmenvertrages geregelt sind, zur Zahlung fällig werden, erstmalig zum 02.04.2009. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bestätigungsschreiben verwiesen (Anlage K 2 und 14).

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Der Anlass für den Abschluss des Zinsswapgeschäfts war eine Darlehensverbindlichkeit, die der Beklagte seinerzeit bei der Klägerin innehatte. Hierbei handelte es sich um ein Hypothekendarlehen mit der Nr. 780685138 vom 15.12.1998 (Anlage B 1), deren Zinsbindung zu einem Zinssatz von 4, 81 % p.a. am 31.12.2008 auslief. Die Einzelheiten diesbezüglich sind zwischen den Parteien streitig.

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Mit Schreiben vom 16.12.2008 übermittelte die Klägerin dem Beklagten einen Entwurf einer Vereinbarung über eine Konditionenänderung für das Hypothekendarlehen ab dem 01.01.2009 (Anlage B 3). In diesem Vereinbarungsentwurf heißt es unter anderem auf Seite 3 wie folgt:

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„Für den Fall, dass der Darlehensnehmer bereits einen Vertrag über die zinsmäßige Absicherung (Derivate-Vertrag) des vereinbarten variablen EURIBOR-Zinssatzes abgeschlossen hat oder während der Laufzeit dieses Vertrages noch abschließt, weist die Bank darauf hin, dass eine solche zinsmäßige Absicherung durch ein Zinsderivat eine eigenständige vertragliche Verpflichtung darstellt, auch wenn über das Zinsderivat die Konditionen des Darlehens abgesichert werden. Die Kündigung des Darlehensvertrages und/oder die Rückführung des Darlehens führt daher nicht zur Beendigung des Vertrages des Zinsderivats. Die im Vertrag über das Zinsderivat vereinbarten Zahlungsverpflichtungen bestehen in einem solchen Fall unverändert fort.“

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Der Beklagte hat die vorstehende Vereinbarung über die Konditionenänderung für das Hypothekendarlehen nicht angenommen. Er hat das Hypothekendarlehen vielmehr im Laufe des Jahres 2009 vollständig zurückgeführt.

14

Nachdem der Beklagte Anfang 2009 erstmalig zu einer Zahlung aus der Zinsswapvereinbarung verpflichtet war, nahm er Kontakt zur Beklagten auf, um über den Fortgang des abgeschlossenen Geschäfts zu verhandeln. Die erste Differenzzahlung zwischen seiner Festzinszahlungsverpflichtung und der variablen Zinszahlungsverpflichtung der Beklagten in Höhe von 6.218,52 € beglich der Beklagte. Die folgenden fälligen Zahlungen am 02.07.2009, 02.10.2009, 04.01.2010, 06.04.2010, 02.07.2010 und am 04.10.2010 leistete der Beklagte nicht.

15

Der Beklagte verweigerte im Jahr 2010 mit Schreiben seiner Prozessvertreter mehrfach die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Swapgeschäft (vgl. Anlagenkonvolut K 9). Nachdem die Klägerin daraufhin wiederholt angedroht hatte den Rahmenvertrag gemäß der Regelung in Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 zu kündigen und gemäß Nr. 8 Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen, kündigte sie den Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte zwischen den Parteien mit Schreiben vom 08.12.2010. Mit weiterem Schreiben vom 10.12.2010 teilte die Klägerin mit, dass sich ihr Schadensersatz gegen den Beklagten aufgrund der Vertragsverletzung auf 179.450 € belaufe (Anlage K 10 und K 11).

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Entgegen dem Inhalt des Schreibens vom 10.12.2010 ermittelte die Klägerin den Schadensersatz allerdings nicht gemäß Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 anhand konkreter Ersatzgeschäfte, sondern abstrakt gemäß Nr. 8 Abs. 1 Satz 4 durch Ermittlung des Betrages, den sie für derartige Ersatzgeschäfte hätte aufwenden müssen. Dabei handelt es sich um den Marktwert, gebildet einerseits aus den aufgelaufenen Stückzinsen für die laufende Zinsperiode im Rahmen des Swapgeschäfts, also den Zeitraum zwischen dem 04.10.2010 und dem Tag der Schadensberechnung am 10.12.2010, sowie andererseits dem Refinanzierungsschaden für die Restlaufzeit des Geschäfts von 7 Jahren und 204 Tagen.

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Auf dieser Basis berechnete die Klägerin die Stückzinsen wie folgt: Nominalbetrag (1.363.894,79 €) x Zinsdifferenz (4,68 % -  0,892 % = 3,788 %) x Zinstage (4. Oktober – 10. Dezember = 67 Tage)/100 % x  365 Tage = 9.483,59 €

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Den Refinanzierungsschaden berechnete die Beklagte wie folgt: durchschnittlicher Bezugsbetrag (1.198.839,79 €) x Refinanzierungsschaden ((Zinssatz gemäß Vertrag 4,68 %) – (Zins für die Restlaufzeit von 7 1/2 Jahren = 2,8045 %) = 1,8755 %) x Restlaufzeit (7,56 Jahre)/100 % = 169.980,85 €.

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Den so berechneten Marktwert von 179.464,44 € rundete die Beklagte auf 179.450 € ab.

20

Bereits Schreiben vom 08.12.2010 (Anlage B 5) bestätigte die Klägerin, dass die Zinsswapvereinbarung mit Wirkung zum 10.12.2010 aufgelöst werde. Dieses Schreiben wies zudem als Auflösungsbetrag ebenfalls den Betrag in Höhe von 179.450 € auf. Ferner heißt es dort:

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„Mit Leistung dieser Zahlung gelten alle sonstigen ausstehenden Forderungen bzw. Verpflichtungen aus diesem Zinssatzswap für beide Parteien mit Wirkung zum 10.12.2010 als erloschen.“

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Die Klägerin ist der Ansicht, es sei durch die Vereinbarung vom 19.05.2006 ein wirksamer Zinsswapvertrag zwischen den Parteien geschlossen worden. Die Klägerin sei zudem aufgrund der Verweigerung der jeweils fälligen Zahlungen aus den Fixing-Bestätigungen  zur Kündigung berechtigt gewesen. Der Beklagte sei verpflichtet an die Klägerin die ausstehenden Beträge aus den Fixing-Bestätigungen sowie als Schadensersatz den vorstehend dargelegten Marktwert nebst Stückzinsen zu zahlen.

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Die Klägerin ist zudem der Ansicht, das Zinsswapgeschäft sei von dem Darlehen rechtlich unabhängig. Demzufolge habe die Tilgung des Darlehens nicht zum Entfallen der Zahlungspflichten aus dem Zinssatzswapvertrag geführt. Ein Zusammenhang zwischen Darlehen und Zinssatzswapvertrag ergebe sich insbesondere nicht aufgrund der Regelungen im Rahmenvertrag, denn gemäß Nr. 1 Abs. 2 des Rahmenvertrages bildeten nur Geschäfte einen einheitlichen Vertrag, die unter Zugrundelegung des Rahmenvertrages abgeschlossen worden seien. Der Entwurf zur Vereinbarung einer Konditionenänderung für das Hypothekendarlehen weise auf diese fehlende rechtliche Verbindung nochmals hin.

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Zudem ist die Klägerin der Ansicht, es liege kein Anlageberatungsvertrag vor, so dass die zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche des Klägers aufgrund fehlerhafter Anlageberatung nicht bestünden. Die Klägerin habe dem Beklagten nicht empfohlen den streitgegenständlichen Zinssatzswap abzuschließen, vielmehr habe sie lediglich Informationen geliefert und Konditionen gestellt.

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Überdies läge auch bei Annahme eines Anlageberatungsvertrages keine Pflichtverletzung der Klägerin vor, da sie den Beklagten hinreichend über Funktionsweise und Risiken des Zinssatzswaps aufgeklärt habe. Bei dem streitgegenständlichen Zinssatzswap handele es sich auch keinesfalls um ein spekulatives Geschäft, sondern vielmehr um ein Zinssicherungsinstrument, welches es dem Beklagten ermögliche, sich bei Aufnahme oder Fortführung eines Darlehens mit einem auf den 3-Monats-EURIBOR bezogenen variablen Zinssatz einen festen Höchstzinssatz zu sichern.

26

Der Beklagte sei als Architekt und Kaufmann an einer Absicherung günstiger Zinskonditionen interessiert gewesen, da er regelmäßig einen hohen Kredit- und Finanzierungsbedarf habe und mit einer Steigerung des Zinsniveaus gerechnet habe. Deshalb habe er dem Zeugen M. gegenüber geäußert, dass er nicht an einem Forwarddarlehen zur Prolongation der laufenden Baufinanzierung im Jahr 2009 interessiert sei, da ihm dies zu unflexibel sei. Vielmehr habe er den Zeugen M. gebeten ihn mit einem Spezialisten aus dem Bereich Liquiditäts- und Zinsmanagement zu besuchen, um synthetische Zinssicherungsmöglichkeiten zu erörtern. Ein solches Gespräch fand – unstreitig – am 06.04.2011 zwischen dem Beklagten und den Zeugen M. und S. statt.

27

Im Rahmen dieses Gespräches seien dem Kläger verschiedene Möglichkeiten zur synthetischen Zinssicherung mittels eines Derivats vorgestellt worden, und zwar einen Zinscap und einen Zinsswap. Da der Beklagte mit steigenden Zinsen rechnete, äußerte er Interesse an einem Zinsswap. Dabei sollten die gegenseitigen Zahlungsverpflichtungen jeweils auf den Betrag bezogen sein, der sich ergeben würde, wenn er das Darlehen der Klägerin, welches am 02.01.2009, also dem Anfangsdatum des Swaps, noch mit 1.419.754,19 € valutieren würde, 2009 weiter tilgen würde. In diesem Zusammenhang sei der Beklagte von der Klägerin darauf hingewiesen worden, dass das geplante Zinsswapgeschäft trotz des in gewisser Hinsicht bestehenden wirtschaftlichen Bezugs zum Darlehen lediglich ein Zinssicherungsinstrumente darstelle, für den Fall, dass ein entsprechendes Darlehen aufgenommen oder fortgeführt werde. Dass es sich um rechtlich unabhängige Verträge handelte, hätte dem Beklagten auch deswegen deutlich werden müssen, weil über die tatsächliche Prolongation des Darlehens durch die Klägerin noch keine feste Zusage getroffen werden sollte.

28

Im Rahmen eines Telefonats am 21.04.2006 habe der Beklagte dem Zeugen M. mitgeteilt, dass ihm die Klägerin konkrete Konditionen für ein der artiges Zinsswapgeschäft stellen möge. Im Rahmen eines weiteren Telefonats am 19.05.2006 habe der Beklagte schließlich das Angebot der Klägerin zum Abschluss des Zinsswapgeschäfts unter der Referenznummer 27458 angenommen, nachdem die Konditionen des Geschäfts noch einmal im Einzelnen durchgegangen worden seien. Demnach hätten übereinstimmende Erklärungen der Parteien vorgelegen, wonach ein Geschäft mit einer Laufzeit vom 02.01.2009 bis zum 02.07.2018 vereinbart worden ist und bei dem vierteljährlich Zahlungen auszutauschen sind, einerseits von der Klägerin an den Beklagten auf Basis des jeweiligen 3-Monats-EURIBOR, andererseits vom Beklagten an die Klägerin in Höhe von 4,68 % p.a., jeweils bezogen auf einen Bezugsbetrag von zunächst 1.419.754,79 €. Dabei sollte sich der Bezugsbetrag über die Laufzeit des Geschäfts derart vermindern, wie sich die jeweils in Anspruch genommenen Darlehensvaluta unter dem Darlehen zwischen den Parteien aus damaliger Sicht entwickelt hätten, wenn dieses auch 2009 weiterhin in Anspruch genommen und getilgt worden wäre.

29

Zu keinem Zeitpunkt habe der Beklagte während der Gespräche den Eindruck gemacht, er habe etwas nicht oder nicht richtig verstanden. Vielmehr habe er gezielt erkennen lassen, dass er genau verstanden habe, dass der Swap selbstständig von dem Grundgeschäft besteht und dass es sich bei ihm um ein synthetisches Zinssicherungsinstrumente handelt.

30

Hilfsweise hat die Klägerin die Einrede der Verjährung erhoben. Etwaige Ansprüche aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung vom 19.05.2006 seien jedenfalls bereits seit dem 19.05.2009 verjährt, da insofern die kenntnisunabhängige, taggenaue Verjährungsfrist des § 37a WpHG a.F. gelte, die gemäß § 43 WpHG n.F.  Anwendung finde.

31

Letztlich ist die Klägerin der Ansicht, dem Beklagten sei ohnehin kein wirtschaftlicher Nachteil entstanden. Vielmehr sei der streitgegenständliche Zinsswap zur Absicherung gegen einen Anstieg des variablen Zinssatzes über eine Schwelle von 4,68 % geeignet gewesen, solange der Beklagte eine entsprechende variable Finanzierung im Umfang des Swapbezugsbetrages in Anspruch genommen hätte. Hiervon sei auszugehen, da der Beklagte regelmäßig einen erhöhten Finanzierungsbedarf habe.

32

Die Klägerin beantragt,

33

den Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 254.893,53 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2012 sowie weitere Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr

34

auf 11.312,63 € vom 02.07.2009 bis 02.10.2009,

35

auf 24.159,38 € vom 02.10.2009 bis 04.01.2010,

36

auf 38.471,84 € vom 04.01.2010 bis 06.04.2010,

37

auf 52.587,66 € vom 06.04.2010 bis 02.07.2010,

38

auf 66.079,65 € vom 02.07.2010 bis 04.10.2010,

39

auf 80.096,48 € vom 04.10.2010 bis 10.12.2010 und

40

auf 254.893,53 €vom 10.12.2010 bis zum 24.12.2010 zu zahlen.

41

Der Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

43

Er behauptet, er habe im Mai 2006 schon keinen Zinssatzswapvertrag mit der Klägerin abschließen wollen. Da ihm die Klägerin steigende Zinsen angekündigt habe, sei es ihm vielmehr darum gegangen, hinsichtlich der günstigen Kreditkonditionen für das bestehende Hypothekendarlehen eine neue Regelung zu treffen, um auch nach Ablauf der Zinsbindungsfrist am 31.12.2008 das Darlehen zinsgünstig in Anspruch nehmen zu können. Er sei daher davon ausgegangen, dass zur Sicherung der günstigen Kreditkonditionen eine Forward-Darlehensvereinbarung geschlossen werden sollte, also eine Vereinbarung neuer Darlehenskonditionen, die zum Auslaufen der alten eingreifen, aber bereits deutlich im Vorfeld vereinbart werden sollten.

44

Ein riskantes Spekulationsgeschäft, wie es der abgeschlossene Zinsswap sei, habe er, der auch bei übrigen Anlagen eine konservative, risikoarme Vorgehensweise pflege, nicht gewollt. Er habe lediglich günstige, sicher berechenbare Zinsen gewünscht. Dass der Beklagte sein Anlageverständnis als „sicherheitsorientiert“ bezeichne, ergebe sich auch aus dem Analysebogen vom 05.04.2006 (Anlage B 2).

45

Dass der Beklagte lediglich eine Sicherstellung eines günstigen, festen Zinssatzes für das bestehende Darlehen gewünscht habe, ergebe sich auch daraus, dass der Bezugsbetrag des Zinsswapvertrages (Anlage K 2) der jeweils an dem Stichtag noch offenen Darlehenssumme entspreche.

46

Überdies sei der Beklagte davon ausgegangen, dass der Darlehensvertrag und der Zinssatzvertrag miteinander stehen und fallen würden. Diesen Eindruck hätte ihm jedenfalls der Zeuge M. vermittelt. Dies folge auch schon aus der vereinbarten Bezugsgröße und dem Laufzeitbeginn des Zinssatzswaps, der mit der Beendigung der Zinsbindung im Darlehensvertrag zusammenfiel. Zudem ergebe sich dieser Zusammenhang auch aus den schriftlichen Vereinbarungen, denn sowohl aus dem Zinssatzswapvertrag vom 19.05.2006 als auch aus dem Rahmenvertrag vom 06.04.2006 ergebe sich, dass der Rahmenvertrag auch alle etwaigen früheren Einzelabschlüsse der Parteien ohne bisherigen Rahmenvertrag erfasse. Für den Beklagten sei die Prolongation des Darlehens Voraussetzung für den Abschluss des Geschäfts gewesen.

47

Von diesem Vorstellungsbild des Beklagten sei letztlich auch die Klägerin ausgegangen, wenn Sie auf Seite 3 des Schreibens vom 16.12.2008 (Anlage B 3) extra darauf hinweise, dass es sich bei einem Zinsderivat wie dem Zinssatzswap um eine vom Darlehen unabhängige eigenständige vertragliche Verpflichtung handele. Der Beklagte sei demnach davon ausgegangen, dass mit der Tilgung des Darlehens im Jahr 2009 auch die Zahlungspflichten aus dem Zinssatzswapvertrag entfallen seien. Insofern sei nämlich die Bezugsgröße, die der jeweils noch offenen Darlehensforderung entsprochen habe, nach Rückführung des Darlehens „Null“, mit der Folge, dass keinerlei Differenzzahlungspflichten mehr begründet werden können. Ferner ist er der Ansicht, dass mit Tilgung des Darlehens jedenfalls die Geschäftsgrundlage des Zinssatzswapvertrages entfallen sei.

48

Hilfsweise erhebt der Beklagte den Vorwurf einer fehlerhaften Beratung. Er behauptet, er sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass der Zinsswapvertrag auch nach Rückführung des Darlehens weiterlaufe. Auch sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass es sich bei dem Zinsswap gerade nicht um die angestrebte Sicherung des fixen Zinsniveaus für das Darlehen nach dem Ende der ersten Zinsbindungsfrist handele, sondern um ein hoch spekulatives Zinsgeschäft mit völliger Unsicherheit über die tatsächlichen Zinskosten. Zudem sei der Zinssatzswap so kompliziert, dass er nicht in einem Telefonat hätte erläutert werden können.

49

Außerdem behauptet der Beklagte, es sei nicht erläutert worden, dass der Zinssatzswap nicht auf den Austausch gleichwertiger Leistungen gerichtet war, da der 3-Monats-EURIBOR bis zum 19.05.2006 zu keinem Zeitpunkt dem vom Beklagten zu zahlenden festen Betrag in Höhe von 4,68 % p.a. entsprochen habe oder darüber hinaus gegangen sei. In Kenntnis dessen hätte der Beklagte den Vertrag nicht geschlossen. Zudem sei nicht erläutert worden, dass der Zinssatzswap nur dann als Zinssicherungsinstrument diene, wenn der Beklagte sich während der Laufzeit des Swaps in Höhe des jeweiligen Bezugsbetrages bei einem Kreditinstitut variabel zu EURIBOR-Konditionen zuzüglich Kreditmarge finanzieren würde.

50

Letztlich bestreitet der Beklagte auch, dass die Berechnung des Schadens durch die Klägerin der Regelung in Ziffer 8 der AGB entsprechen. Die Berechnung sei nicht nachvollziehbar, ein „Marktwert“ von 179.450 € werde bestritten. Ein darüber hinausgehender Anspruch bestehe schon deswegen nicht, da die Klägerin mit Schreiben vom 08.12.2010 auf die einen Betrag von 179.450 € überschreitende Forderung verzichtet habe. Die Klausel in Nr. 8 Ziffer 1 des Rahmenvertrages selber sei darüber hinaus weder in sich nachvollziehbar, noch transparent und daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Überdies enthalte sie auch eine einseitige Bestimmungsmöglichkeit der Höhe des Schadensersatzes durch die Klägerin, so dass auch ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5 BGB vorliege.

51

Mit Schriftsatz vom 14.09.2012 hat die Klägerin die Klage um 4.652,95 € zurückgenommen da sich nicht mehr ermitteln ließ, wie der zunächst geltend gemachte Refinanzierungsschaden konkret berechnet wurde. Die korrigierte Höhe des Refinanzierungsschaden  errechnete die Klägerin nach der oben bereits dargestellten Formel, wobei sie zur Berechnung des Marktwertes des streitgegenständlichen Geschäfts sämtliche Zahlungsströme verglich, die im Zeitraum von der Kündigung bis zum Laufzeitende des streitgegenständlichen Swapgeschäfts noch zu zahlen waren, und diese anschließend abzinste.

52

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze  nebst Anlagen verwiesen.

53

Das Gericht hat den Beklagten persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M., S., F. und E. Wegen der Einzelheiten der Anhörung und der Zeugenvernehmungen wird auf die Protokolle zur mündlichen Verhandlung vom 19.06.2012 und 15.01.2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche auf die sich aus den jeweiligen Fixing-Bestätigungen ergebenden Beträge zu. Ebenso hat sie einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzes nach Kündigung des Rahmenvertrages.

56

I. Die Parteien haben durch übereinstimmende Willenserklärungen den Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte abgeschlossen (Anlage K 1), § § 133, 157 BGB. Unter Bezugnahme auf diesen Rahmenvertrag haben die Parteien außerdem durch übereinstimmende Willenserklärungen den streitgegenständlichen Vertrag über den Austausch von Zinszahlungen, den so genannten Zinsswap, mit einer Laufzeit bis zum 03.04.2018 vereinbart, § § 133, 157 BGB.

57

Der letztgenannte Vertrag ist zwischen den Parteien telefonisch geschlossen worden und mit Schreiben der Klägerin vom 19.05.2006 (Anlage K 2) bestätigt worden, wobei der Beklagte diese Bestätigung am 23.05.2006 gegengezeichnet (Anlage K 14) und per Fax vom selben Tag übermittelt hat.

58

Der Inhalt des geschlossenen Zinssatzswapvertrages war, dass die Klägerin an den Beklagten einen variablen Betrag in Höhe des 3-Monats-EURIBOR zahlen und der Beklagte an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 4,68 % eines ebenfalls vereinbarten Bezugsbetrages zahlen sollte. Die jeweiligen Zahlungspflichten sollten zu ebenfalls festgelegten Stichtagen gegeneinander verrechnet werden, so dass lediglich der so ermittelte Differenzbetrag zwischen den Parteien zur Zahlung fällig werden sollte.

59

1. Der Beklagte war bereits aufgrund dieses geschlossenen Vertrages verpflichtet an die Klägerin die in den Fixing-Bestätigungen festgestellten Differenzbeträge zu zahlen. Dabei handelte es sich um die in den jeweiligen Fixing-Bestätigungen vom 02.10.2009 (12.846,74 €), vom 04.01.2010 (14.312,46 €), vom 06.04.2010 (14.115,82 €), vom 02.07.2010 (13.491,99 €) und vom 04.10.2010 (14.016,83 €) bezifferten Beträge. Auf die Anlage K 9 wird insofern Bezug genommen.

60

Der Klägerin steht ebenfalls der gemäß Nr. 8 Abs. 1 Satz 4 des Rahmenvertrages ermittelte Schadensersatz in Höhe von 174.797,05 € zu, nachdem sie den Zinsswapvertrag aufgrund des Ausbleibens sämtlicher Zahlungen und der endgültigen Erfüllungsverweigerung des Beklagten mit Schreiben vom 08.12.2010 gemäß Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 des Rahmenvertrages für Finanztermingeschäfte gekündigt hat.

61

Sofern der Beklagte gegen die Berechnung der Schadensersatzforderung Einwände erhoben hat, kann dem nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, auf welche Weise Sie den geltend gemachten Schadensersatz Betrag errechnet hat. Gegen diese Berechnung der Klägerin hat der Beklagte keinerlei substantiierte Einwände erhoben.

62

Gemäß Nr. 8 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 des Rahmenvertrages war die Klägerin auch zur abstrakten Berechnung der Schadensersatzleistung berechtigt. Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5 BGB kommt nicht in Betracht, weil in dem vorgenannten Abschnitt des Rahmenvertrages keine Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen vorgenommen wird, sondern nur die Parameter benannt werden anhand derer im Fall der Vertragsabwicklung der Schadensersatz berechnet wird. Auch der Vorwurf der Intransparenz und damit eine Unwirksamkeit dieser Klausel gemäß § 307 Abs. 1, S. 2 BGB trifft nicht zu, da das Transparenzgebot nur fordert, dass eine Klausel wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. BGH NJW 1999, 2279). Dabei dürfen die Transparenzanforderungen jedoch auch nicht überspannt werden, insbesondere ist die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ebenso zulässig wie die Verweisung auf andere Regelungen (Palandt/Grüneberg, BGB, § 307, Rn. 18). Angesichts dieser Konkretisierungen ist der Verweis auf branchenübliche Parameter zur Berechnung nicht intransparent. Außerdem ist zu beachten, dass die Maßstäbe der Inhaltskontrolle zwischen Unternehmern ohnehin unter Umständen aufgrund geringerer Schutzbedürftigkeit abzuschwächen sind (Palandt/Grüneberg, BGB, § 307, Rn. 40).

63

Nr. 8 Abs. 1 Satz 4 sieht vor dass die Klägerin denjenigen Betrag der Schadensberechnung zu Grunde legen kann, den sie für solche Ersatzgeschäfte auf der Grundlage von Zinssätzen, Terminsätzen, Kursen, Marktpreisen, Indices und sonstigen Wertmessern sowie Kosten und Auslagen zum Zeitpunkt der Kündigung bzw. der Kenntniserlangung von dem Insolvenzfall hätte aufwenden müssen. Eine entsprechende Berechnung nach dem Barwertkonzept hat die Klägerin dargestellt, wobei die Ermittlung des abstrakten Schadens unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Bezugsbetrages und unter Zugrundelegung von Zinssätzen für die einzelnen Zahlungsströme der Restlaufzeit nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden ist. Die Zeugen I. und F. haben nachvollziehbar die Berechnung der einzelnen Zinssätze, insbesondere auch die Herkunft des Zinssatzes für die Restlaufzeit, erläutert. Außerdem haben sie erklärt, dass bei der Berechnung der Zinssätze auf Daten von gängigen Börseninformationsdiensten wie S1 und C. zurückgegriffen werde. Dies führt dazu, dass die zugrunde gelegten Zinssätze aus verobjektivierten Quellen stammen und nicht etwa auf einer ausschließlich hausinternen Berechnung der Klägerin beruhen. Dass bei der Berechnung eines Zukunftschadens wie dem Refinanzierungsschaden auf abstrakte Berechnungsmethoden zurückgegriffen werden muss, ist einer solchen Berechnung grundsätzlich immanent. Der Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass diese Berechnung falsch wäre.

64

II. Die vorstehend begründeten Ansprüche der Klägerin sind auch nicht deswegen entfallen, da sich der zwischen den Parteien vereinbarte Zinssatzswap durch die zwischenzeitlich erfolgte Rückzahlung des Hypothekendarlehens „erledigt“ hätten, da der Bezugsbetrag mit Tilgung des Darlehens ebenfalls auf „Null“ gesunken sei.

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Nach Auffassung des Gerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass der zwischen den Parteien geschlossene Zinssatzswapvertrag rechtlich derart mit dem Darlehensvertrag verbunden sein sollte, dass mit Rückzahlung des valutierten Hypothekendarlehens auch die Zahlungspflichten aus dem Zinssatzswap entfallen sollten.

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1. Eine derartige rechtliche Verbindung zwischen dem Zinssatzswapvertrag und dem Darlehensvertrag ergibt sich nicht aus den schriftlichen Vereinbarungen der Parteien.

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Zwar ist der Bestätigung des Zinssatzswapvertrages vom 19.05.2006 (Anlage K 2) zu entnehmen, dass dieser einen einheitlichen Vertrag bilden soll mit sämtlichen weiteren Einzelabschlüssen, die in den Anwendungsbereich des Rahmenvertrages fallen. Zwischen den Parteien war jedoch nicht vereinbart, dass auch das im Dezember 1998, also vor Abschluss des Rahmenvertrages am 06.04.2006, abgeschlossene Darlehen ebenfalls einen einheitlichen Vertrag hiermit bilden solle. Zwar enthält Ziffer 12 Abs. 6 des Rahmenvertrages die Vereinbarung, dass dieser auch etwaige frühere Einzelabschlüssen ohne bisherigen Rahmenvertrag einschließe. Bei wörtlicher Auslegung könnte man so zu der Auffassung gelangen, dass hiervon sämtliche zwischen den Parteien geschlossene Verträge folglich von diesem umfasst wären. Die Vereinbarung ist jedoch vor dem Hintergrund zu verstehen, dass sie in einem „Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte“ enthalten ist, so dass mit der vorgenannten Regelung nach Sinn und Zweck nur solche Geschäfte umfasst werden können die auch in den Regelungsbereich des Rahmenvertrages fallen. Namentlich können von dem Rahmenvertrag folglich lediglich Finanztermingeschäften umfasst werden. Das zwischen den Parteien vereinbarte Hypothekendarlehen aus dem Jahr 1998 zählt unstreitig nicht zu diesen Finanztermingeschäften.

68

2. Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht ferner zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Parteien auch mündlich keine Vereinbarung dahingehend getroffen haben, dass der vereinbarte Zinssatzswapvertrag in Abhängigkeit zu dem Darlehen stehen solle, also mit Begleichung der Darlehensvaluta auch die Zahlungspflichten aus dem Zinssatzswapvertrag entfallen sollten.

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Zwar hat der Beklagte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung erklärt, er sei davon ausgegangen, dass es sich bei der Vereinbarung um ein so genanntes Forward-Darlehen handele. Wäre dies zutreffend, hätte dies zur Folge, dass ein entsprechendes Darlehen mit Tilgung der Darlehenssumme keine zukünftigen Zinsverbindlichkeiten mehr begründe, vorausgesetzt es gibt eine entsprechende Vereinbarung einer vorzeitigen Tilgungsmöglichkeit.

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Diesem Vortrag ist nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht zu folgen. Insofern ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Kläger als Kaufmann die nur vierseitige Vereinbarung (Anlage K 2) nicht gelesen haben will. In diesem Dokument taucht auch die Bezeichnung „Zinsswap“ mehrfach auf. Diese Behauptung ist angesichts der finanziellen Größenordnung und der wirtschaftlichen Tragweite des Geschäftes nicht nachvollziehbar. Außerdem haben die Zeugen S. und M. übereinstimmend erklärt, dass eine Abhängigkeit von Zinsswap und Darlehen nicht vereinbart war und der Beklagte dies auch keinesfalls dahingehend hätte verstehen können. Diese Aussagen sind auch insbesondere vor dem Hintergrund plausibel, dass die Zeugen S. ausgesagt hat, dass sie nur dann beigezogen wurde, wenn gerade kein Festzinsdarlehen gewünscht wurde, sondern ein synthetisches Zinssicherungsinstrument wie ein Zinsswap oder ein Zinscap.

71

Nach dem Vorstehenden steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Parteien keineswegs vereinbart haben, dass der bestehende Darlehensvertrag Geschäftsgrundlage des Vertrages sein sollte, die mit Tilgung des Darlehens entfallen sein könnte, § 313 Abs. 1, 3 BGB.

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III. Die bestehenden Schadensersatzansprüche der Klägerin sind auch nicht dadurch untergegangen, dass diesen aufrechenbare Schadensersatzforderungen des Beklagten entgegengehalten werden könnten.

73

Nach Auffassung des Gerichts kann insofern bereits dahinstehen, ob zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag mit entsprechenden Pflichten gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu Stande gekommen ist. Ebenso kann nach Auffassung des Gerichts dahinstehen, ob entsprechende Ansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung bereits gemäß § 37a WpHG a.F. i.V.m. § 43 WpHG n.F. verjährt wären. Denn nach Auffassung des Gerichts ist schon nicht ersichtlich, dass die Klägerin den Beklagten in irgendeiner Form unzutreffend über den abgeschlossenen Zinssatzswapvertrag informiert hätte.

74

Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte hinreichend darauf aufmerksam gemacht wurde, dass es sich bei dem Abschluss des Zinssatzswapvertrages um eine vom Darlehensvertrag getrennte, selbstständige rechtliche Verpflichtung handelt. Der Beklagte ist zudem von der Zeugin S. darauf aufmerksam gemacht worden, dass er auch bei Tilgung des Darlehens einen „Auflösungspreis“ zahlen muss. Hinsichtlich der Zeugin S. ist zudem zu beachten, dass sie kein eigenes Interesse am Ausgang des Prozesses hat, da sie nicht mehr für die Klägerin tätig ist. Sowohl nach dem geschilderten Eindruck der Zeugen S. und M., als auch nach dem persönlichen Eindruck, den das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewinnen konnte, handelt es sich bei dem Beklagten um einen erfahrenen Geschäftsmann, der Risiken abwägt und bei Unklarheiten nachfragt. Auch angesichts des zeitlichen Ablaufes des Zu-Stande-Kommens des Geschäfts ist der Klägerin kein Beratungsversäumnis vorzuwerfen. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann insofern nicht nur auf  den telefonisch erfolgten konkreten Vertragsabschluss abgestellt werden, sondern es muss vielmehr auch die gesamte vorgelagerte Information durch die Zeugen S. und M., in die der Vertragsabschluss eingebettet war, berücksichtigt werden.

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IV. Sofern der Beklagte vorträgt, etwaige über einen Betrag in Höhe von 179.450 € hinausgehende Ansprüche bestehen bestünden schon deswegen nicht, da die Klägerin hierauf mit Schreiben vom 08.12.2010 (Anlage B 5) verzichtet hätte, kann dem nicht gefolgt werden.

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Dahinstehen kann insofern, ob dem Schreiben überhaupt eine rechtsverbindliche Erklärung der Klägerin dahingehend zu entnehmen ist, dass mit Zahlung des dort bezifferten Auflösungsbetrages auch die zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen Zahlungsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus den Fixing-Bestätigungen umfasst sein sollten. Denn das vom Beklagten in Bezug genommene Schreiben enthält das Angebot einer Auflösungsvereinbarung über den gegenständlichen Zinssatzswap, welches der Beklagte jedoch unstreitig nicht angenommen hat. Bereits aus diesem Grund kann der Beklagte aus dem Schreiben der Klägerin keinen Nutzen ziehen.

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V. Nach Auffassung des Gerichts muss sich die Klägerin auch nicht den Vorwurf eines Mitverschuldens entgegenhalten lassen gemäß § 254 BGB.

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Unabhängig von der Frage, ob der mit Schriftsatz vom 05.07.2012  erfolgte Vortrag zu umfangreichem Schriftverkehr zwischen den Parteien Anfang 2009 gegebenenfalls deshalb verspätet sein könnte, da er nicht vom gewährten Schriftsatznachlass umfasst war, ist selbst bei Unterstellung des  Beklagtenvortrags ein Mitverschulden der Klägerin nicht anzunehmen. Es ist schon nicht klar, ob die Klägerin überhaupt verpflichtet gewesen wäre zu einem früheren Zeitpunkt die Kündigung zu erklären. Jedenfalls hat der Beklagte schon nicht substantiiert dazu vorgetragen, dass und in welcher Höhe sich eine frühere Kündigung der Klägerin auf die Zahlungsforderung gegen den Beklagten ausgewirkt hätte.

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VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Aufgrund der Korrektur der Höhe des Refinanzierungsschadens im Schriftsatz vom 14.09.2012, in der eine teilweise Klagerücknahme zu sehen ist, ist § 92 ZPO entsprechend anzuwenden (Zöller/Greger, ZPO, § 269, Rn. 18b). Da die Klagerücknahme sich jedoch nur über einen im Verhältnis zur Klageforderung sehr geringen Teil verhält und durch die Klagerücknahme auch nur geringfügig höhere Kosten veranlasst wurden, ist der Anwendungsbereich des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eröffnet.  Die Klagerücknahme erfolgte nur in Höhe von ca. 2 % und liegt damit noch unter der üblicherweise angenommenen Geringfügigkeitsschwelle von 5 bis 10 % (Zöller/Herget, ZPO, § 92, Rn. 10). Auch die veranlassten Kosten sind geringfügig, obwohl aufgrund der Klagerücknahme ein neuer Termin mit Beweisaufnahme erforderlich geworden ist. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass in diesem zweiten Termin nur noch die Auslagen für die Zeugen entstanden sind, während die Terminsgebühren der Anwälte zwar auch für den zweiten Termin anfallen, aber wegen § 15 Abs. 2 RVG nicht gefordert werden können (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 15, Rn. 22).

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO.

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Unterschrift