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Landgericht Münster·112 O 18/11·15.02.2012

Internationale Zuständigkeit: Übernahmeort nach Art.31 CMR bei Unterfrachtführer

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInternationales ZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Haftpflichtversicherer) verlangt Regress gegen eine Unterfrachtführerin wegen angeblichen Transportschadens. Streitgegenstand ist die internationale und örtliche Zuständigkeit nach der CMR. Das Landgericht Münster erklärt die Klage für zulässig, weil als Übernahmeort der ursprüngliche Abgangsort beim Absender gilt und die deutsche Zuständigkeit damit bejaht wird. Entscheidend sei, dass der Unterfrachtführer wusste oder hätte wissen können, an einer CMR-Gesamtbeförderung beteiligt zu sein.

Ausgang: Zulässigkeit der Klage festgestellt: Internationale und örtliche Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art.31 CMR bejaht

Abstrakte Rechtssätze

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Für die internationale Zuständigkeit nach Art. 31 Abs. 1 CMR ist als Übernahmeort der Ort maßgeblich, an dem die Sendung ursprünglich beim Absender übernommen wurde; dies gilt auch, wenn ein Unterfrachtführer die Güter an einem anderen Ort übernommen hat.

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Das CMR gilt für entgeltliche Beförderungen von Gütern auf der Straße zwischen verschiedenen Vertragsstaaten und begründet insoweit internationale Zuständigkeit der Gerichte eines Übernahme- oder Ablieferungsstaates.

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Es genügt für die Anknüpfung der Zuständigkeit, dass der Unterfrachtführer wusste oder zumindest hätte wissen können, dass er im Rahmen einer unter das CMR fallenden Gesamtbeförderung tätig wird; eine konkrete Kenntnis des ursprünglichen Abgangsortes ist nicht erforderlich.

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Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Übernahmeort gemäß dem nationalen Umsetzungsgesetz zur CMR; liegt dieser im Inland, ist das inländische Gericht örtlich zuständig.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 31 Abs. 1 CMR§ Art. 31 Abs. 1 lit. b) CMR§ 280 ZPO§ 303 ZPO

Vorinstanzen

Bundesgerichtshof, I ZR 36/13 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage vor dem Landgericht in Münster ist zulässig.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines angeblichen Transportverlustes auf Regress in Anspruch.

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Die Firma X. wurde von der Firma E. GmbH & Co. KG aus L. am 21.04.2008 mit dem Transport von 5137 Notebooks und 517 Kartons NBC Griftbox von F. nach H. zu verschiedenen dortigen B.-Filialen beauftragt. Die Firma E. GmbH ihrerseits war zuvor durch die Firma N. AG aus F1 mit diesem Transport beauftragt worden. Die Firma X. holte am 23. oder 25.04.2008 eine Teilmenge von 37 Euro Cheppaletten in F. ab und verbrachte sie zu ihrem Lager in S. Die Firma X. beauftragte die Beklagte mit der Fracht einer Teilmenge für die B.-Stores Ltd. in D..

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Die Firma X. wurde in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht in Münster 22 O 128/08 von der Assekuranz-Union aus übergegangenem Recht der Firma E. auf Schadensersatz in Anspruch genommen mit der Begründung, bei B.-Stores Ltd. in D. fehlten 120 der auf den LKW der Beklagten angeblich verladenen Notbooks. Mit Urteil vom 06.03.2009 wurde die Firma X. verurteilt, an die Assekuranz-Union 66.415,60 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 101 ff. der beigezogenen Akten Landgericht Münster 22 O 128/08 (im Folgenden: Beiakte) Bezug genommen. Mit Urteil vom 04. November 2010 (Blatt 238 ff. der Beiakte) wurde die Berufung der Firma X. zurückgewiesen.

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Der Beklagten wurde mit einem am 12.11.2008 zugestellten Schriftsatz (Blatt 67 der Beiakte) der Streit verkündet.

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Die Klägerin hält die Klage vor dem Landgericht in Münster unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für zulässig.

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Sie behauptet, sie sei Verkehrshaftpflichtversicherer der Firma X. Die Firma X habe am 29.04.2008 eine Teilmenge von 11 Euro Cheppaletten mit 588 Notebooks auf den LKW der Beklagten geladen. Bei der Ablieferung in England. hätten 120 Notebooks gefehlt. Sie habe eine Zahlung in Höhe von 76.185,70 Euro geleistet und den Schadensersatzanspruch reguliert. Sie behauptet, nach niederländischem Recht finde ein Übergang des Schadensersatzanspruchs auf den Haftpflichtversicherer statt.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 96.798,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 6 % p.a. aus 91.539,55 Euro seit Rechtshängigkeit sowie aus weiteren 5.340,05 Euro seit dem 06. Oktober 2011 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte rügt die internationale Unzuständigkeit deutscher Gerichte. Dazu trägt sie vor, es sei schon offensichtlich systemfremd, auf einen Transportauftrag zwischen 2 niederländischen Parteien mit einem Übernahmeort in den Niederlanden und einem Ablieferungsort in England. die Zuständigkeit deutscher Gerichte anzunehmen. Die Zuständigkeit deutscher Gerichte scheitere schon daran, dass der Beklagten als Unterfrachtführerin der ursprüngliche Abgangsort der Sendung nicht bekannt gewesen sei. Dazu behauptet sie, die Beklagte habe im vorliegenden Fall

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nicht die geringsten Anhaltspunkte für die Annahme gehabt, dass die Sendung ursprünglich aus Deutschland gekommen sei.

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Im Übrigen seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in das Vertragsverhältnis zwischen der Firma X. und der Beklagten einbezogen gewesen. Insoweit gelte die Schiedseinrede. Die Beklagte beruft sich im Übrigen auf Verjährung.

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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte liegt vor. Das Landgericht in Münster ist örtlich zuständig.

18

                                    I.

19

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist gemäß § 31 Abs. 1 CMR gegeben. Das CMR ist auf das vorliegende Vertragsverhältnis der Parteien anwendbar. Es liegt eine entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen vor und der Ort der Übernahme des Gutes sowie der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegen in 2 verschiedenen Staaten, die beide Vertragsstaaten der CMR sind (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm vom 04.11.2010, Seite 6 – Blatt 240 R der Beiakte -).

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Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2002, 31 ff.; NJW-RR 2009, 1070 ff.) ist über Übernahmeort im Sinne von Artikel 31 Abs. 1 lit. b) CMR der Ort, an dem das Gut ursprünglich (beim Absender) übernommen wurde, und zwar auch dann, wenn der Unterfrachtführer das Gut an einem anderen als dem ursprünglichen Ort übernommen hat. Abzustellen ist dabei auf den Frachtvertrag zwischen dem Hauptfrachtführer und dem Auftraggeber und nicht auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Hauptfrachtführer und dem Unterfrachtführer bzw. weiteren Unterfrachtführer (BGH NJW-RR 2009, 1070 ff.).

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Unter Anwendung dieser Grundsätze ist eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben. Nach dem Transportauftrag zwischen der Firma E. und der Firma X. vom 21.04.2008 ist Entladestelle F.. Auch nach dem Transportauftrag zwischen der Firma N. und der Firma E. ist Ladestelle F. vereinbart. Damit liegt der Übernahmeort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so dass die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte besteht. Nicht entscheidend ist, ob bei vertraglichen Ansprüchen eine Kenntnis des Unterfrachtführers vom Abgangsort gegeben war. Anders als bei deliktischer Haftung  (auch dazu: BGH NJW-RR 2009, 1070) kann der Unterfrachtführer sich bei seinem Vertragspartner i. d. R. erkundigen, wo der Abgangsort des Frachtgutes ist, sofern er diese Information für maßgeblich hält. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, dem die Kammer sich anschließt, reicht es aus, wenn der Unterfrachtführer weiß oder zumindest hätte wissen können, dass er im Rahmen einer der CMR unterliegenden Gesamtbeförderung tätig wird (NJW-RR 2009, 1070). Daran bestehen vorliegend keine Zweifel, da der Transport von den Niederlanden nach England erfolgen sollte.

22

Nach Auffassung der Kammer ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte deshalb gegeben.

23

                                    II.

24

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts in Münster folgt aus Artikel 1 a) des Gesetzes zur CMR vom 05.07.1989, weil der Übernahmeort in Ennigerloh war.

25

Die Kammer hat deshalb mit Zwischenurteil die Zulässigkeit der Klage festgestellt (§§ 280, 303 ZPO).