Arzthaftung: Ersatz materieller Schäden und Erwerbsschadenrente nach grobem Behandlungsfehler
KI-Zusammenfassung
Nach einem rechtskräftig festgestellten groben Behandlungsfehler (Dünndarmläsion bei endoskopischer Hysterektomie 2005) begehrte die Klägerin weiteren materiellen Schadensersatz einschließlich Erwerbsschaden. Das LG Münster sprach zahlreiche Folgekosten (u.a. Fahrt-, Park- und Telefonkosten, Hilfsmittel, behindertengerechter Pkw anteilig, Garderobe, Ersatzprothesen) sowie eine Erwerbsschadenrente bis zum Renteneintritt zu. Einzelne Positionen (u.a. Brille, psychosomatische Zuzahlung, Hundepension, Reha-Kosten mangels Anfalls) wurden mangels Kausalität bzw. Darlegung abgewiesen. Zinsen und Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten wurden überwiegend wegen Verzugs zugesprochen.
Ausgang: Klage überwiegend zugesprochen (Zahlung, Renten und Freistellung), im Übrigen hinsichtlich einzelner Schadenspositionen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Sind Haftung dem Grunde nach und die Verpflichtung zum Ersatz sämtlicher materieller Schäden aus einem Behandlungsfehler rechtskräftig festgestellt, ist im Folgeprozess nur noch über Kausalität und Erforderlichkeit einzelner Schadenspositionen zu entscheiden.
Aufwendungen für Besuchsfahrten nahestehender Personen können als ersatzfähiger Heilungskosten-/Mehrbedarfsschaden anzuerkennen sein, wenn die Besuche medizinisch erforderlich oder zweckmäßig sind und der Krankenhausaufenthalt fehlerbedingt veranlasst ist.
Bei der Schätzung ersatzfähiger Fahrtkosten kann in Anlehnung an § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG eine Kilometerpauschale von 0,25 € zugrunde gelegt werden.
Bei der Beschaffung eines behindertengerechten Ersatzfahrzeugs sind Vorteile aus einer höherwertigen Neuanschaffung sowie „Sowieso-Kosten“ im Wege der Schadensschätzung (§ 287 ZPO) anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
Erwerbsschaden kann bei hinreichend gesicherter Beschäftigungsaufnahme auf Grundlage eines vorliegenden Arbeitsvertrags nach §§ 252, 287 ZPO geschätzt und nach §§ 842, 843 BGB als (vierteljährlich vorauszahlbare) Rente zugesprochen werden; steuerliche Effekte sind in die Nettoschadensberechnung einzubeziehen.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 346.183,02 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 118.802,08 € seit dem 21.02.2009, aus 43.406,10 € seit dem 02.12.2011 und aus jeweils 7.351,98 € seit dem 01.03.2009, 01.06.2009, 01.09.2009, 01.12.2009, 01.03.2010, 01.06.2010, 01.09.2010, 01.12.2010, 01.03.2011, 01.06.2011, 01.09.2011, 01.12.2011, 01.03.2012, 01.06.2012, 01.09.2012, 01.12.2012, 01.03.2013, 01.06.2013, 01.09.2013, 01.12.2013, 01.03.2014, 01.06.2014, 01.09.2014, 01.12.2014 sowie aus jeweils 75,00 € seit jeweils dem Monatsersten ab dem Monat April 2012 bis einschließlich Februar 2015 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner zu verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.03.2015 eine vierteljährlich vorauszahlbare monatliche Rente in Höhe von 2.450,66 € jeweils im Voraus zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres bis zum 31.12.2024 (Renteneintrittsalter der Klägerin) zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin monatlich weitere 75,00 € beginnend ab dem 01.3.2015 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin von außergerichtlichen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 6.188,48 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2012 gegenüber der Rechtsanwaltssozietät L. GbR freizustellen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner zu verurteilt, an die Klägerin weitere 9.000,00 € sowie ab dem 01.03.2015 eine vierteljährlich vorauszahlbare Rente in Höhe von 246,27 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 7 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 93 %.
Das Urteil ist für die Parteien jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verfolgt weitere materielle Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer grob fehlerhaften Behandlung, die der Beklagte zu 2) im Hause der Beklagten zu 1) im Jahr 2005 durchgeführt hat. Im Rahmen einer endoskopischen Hysterektomie verursachte der Beklagte zu 2) damals eine Dünndarmläsion. Diese hatte u.a. zahlreiche Operationen, die Amputation beider Füße oberhalb des oberen Sprunggelenks sowie den Verlust von vier bzw. zwei Fingen an den Händen der Klägerin zur Folge. Die Klägerin ist wegen der fehlerhaften Behandlung zu 100 Prozent schwerbehindert und nicht mehr arbeitsfähig. Wegen des groben Behandlungsfehlers sind die Beklagten mit Urteil der Kammer vom 02.08.2007 (Az. 11 O 1102/06) zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt worden. Darüber hinaus ist in dem genannten Urteil rechtskräftig festgestellt worden, dass die Beklagten vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs verpflichtet sind, der Klägerin alle materiellen und weiteren materiellen Schäden aus der Behandlung vom 13. bis zum 17.04.2005 zu zahlen.
Auf dieser Grundlage macht die Klägerin folgende materiellen Ansprüche geltend.
Die Klägerin behauptet zunächst, aufgrund der groben Fehlbehandlung im Hause der Beklagten zu 1) seien ihr im Zusammenhang mit sich anschließenden Heilbehandlungen im V. N. (V.) Kosten entstanden. Diesbezüglich macht sie Fahrtkosten ihres Ehemannes, dem Zeugen L1, und ihres Bruders für deren Besuche im V. geltend. Unstreitig sind für den Ehemann 40.840 km und für den Bruder 6.468,8 km an Fahrtstrecke angefallen, wobei der Fahrtaufwand des Ehemannes, von dem 1.710 km bereits abgerechnet worden sind, auch darauf beruht, dass er zwei bis drei Fahrten täglich von dem gemeinsamen Wohnort M. nach N. und zurück unternommen hat. Die Klägerin behauptet, sowohl die Besuche des Ehemannes als auch diejenigen ihres Bruders seien aus medizinischer Sicht für ihren Genesungsprozess förderlich gewesen. Sie meint, es seien 0,30 € pro Kilometer an Fahrtkosten zu erstatten. Wegen der Fahrten im Einzelnen wird auf die Klageschrift Seite vier f. (= Bl. 4 f. d.A.) nebst Anlagen verwiesen. Ferner wird im Zusammenhang mit den genannten Besuchen die Erstattung von Parkgebühren in Höhe von insgesamt 906,00 € verlangt. Wegen der Zusammensetzung dieser Forderung wird ebenfalls auf die Klageschrift (Bl. 6 f. d.A.) verwiesen.
Die Klägerin verlangt Erstattung von Flugkosten in Höhe von 756,35 €. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Am 18.05.2006 ist die Klägerin gemeinsam mit ihrem Mann wegen eines Narbenbruchs von J., wo die Eheleute eine Ferienwohnung besitzen und sich mehrere Monate im Jahr aufhalten, nach N. geflogen. Hierfür sind Kosten in Höhe von 189,00 € angefallen. Für den Rückflug des Zeugen L1. nach J. sind Kosten in Höhe von 277,00 € entstanden. Ferner werden Flugkosten geltend gemacht für die Teilnahme des Zeugen L1. an einem Besprechungstermin mit den Bevollmächtigten dieses Prozesses über die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Einigung. In diesem Zusammenhang sind 290,35 € an Flugkosten aufgewandt worden.
Vom V. sind der Klägerin für die Aufenthalte in den Jahren 2005 und 2006 Telefonkosten in Höhe von insgesamt 662,70 € in Rechnung gestellt worden. Die Klägerin behauptet teilweise unter Vorlage von Überweisungsbelegen, die Rechnungen seien ausgeglichen worden.
Die Klägerin behauptet aufgrund der grob fehlerhaften Behandlung im Hause der Beklagten zu 1) habe sie für Folgebehandlungen im V. Zuzahlungen in Höhe von 304,54 € geleistet. Wegen der Zusammensetzung der Forderung wird auf Seite sieben der Klageschrift (= Bl. 7 f. d.A.) verwiesen.
Für die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen in einer Klinik in C. verlangt die Klägerin 1.699,20 €.
Fehlerbedingt seien abgesehen von den bereits genannten Zuzahlungen weitere Aufwendungen für Hilfsmittel in Höhe von insgesamt 13.824,07 € getätigt worden. Dabei entfällt der wesentliche Teil dieser Position auf ein Paar Silikonüberzüge für vorhandene Prothesen (12.421,46 €). Die Klägerin behauptet, diese Anschaffung sei fehlerbedingt erforderlich gewesen. Wegen der übrigen Positionen wird auf die Klageschrift verwiesen (Bl. 8 d.A.).
Die Klägerin behauptet weiter, sie habe Zuzahlungen an die technische Orthopädie in Höhe von 652,90 € geleistet. Wegen der konkreten Zusammensetzung dieser Forderung wird auf Seite neun der Klageschrift verwiesen.
Desweiteren fordert die Klägerin Ersatz für Kosten aufgrund veränderter Lebensumstände, die auf der streitgegenständlichen Behandlung aus dem Jahr 2005 beruhen sollen. Für die Klägerin ist im Jahr 2010 ein Jahreswagen der Marke Mercedes Benz, Typ E 250 CDI, für 35.950,00 € angeschafft worden. Ein von der Klägerin vor der streitgegenständlichen Behandlung genutzter Mercedes-Benz, Typ 300 SL, Erstzulassung 1992, ist für 6.650,00 € in Zahlung gegeben worden. In Höhe von 4.579,33 € sind Umrüstkosten entstanden. Ferner sind für den neu angeschafften Pkw Winterräder erworben worden (775,40 €). Insgesamt verlangt die Klägerin 34.654,73 €. Sie behauptet, die Neuanschaffung des Pkw und die Umrüstung seien aufgrund der streitgegenständlichen Behandlung erforderlich.
Die Klägerin behauptet weiter, fehlerbedingt sei ein kompletter Austausch ihrer Garderobe erforderlich geworden. Kleider, Hosen und Schuhe hätten aufgrund des durch die Prothesen erhöhten Verschleißes eine vergleichsweise kürzere Lebensdauer. Für den Zeitraum 2005 bis März 2012 verlangte die Klägerin 10.000,00 €, danach 100,00 € monatlich als laufende Zahlung.
Ferner verlangt die Klägerin Ersatz der Anschaffungskosten für eine Brille (598,00 €), und 25,47 €, die als Zuzahlung für eine Behandlung bei Prof. Dr. I. (Psychosomatik und Psychotherapie) entstanden sind.
Einen Betrag in Höhe von 162,00 € begehrt die Klägerin im Zusammenhang mit vier Übungsfahrten in einer Fahrschule, die erforderlich geworden seien, weil die Klägerin habe lernen müssen, mit ihrer Behinderung sicher zu fahren. In Höhe von 600,00 € seien Kosten für die Unterbringung des gemeinsamen Schäferhundes in einer Hundepension angefallen, weil der Zeuge L1. diesen Hund neben einem weiteren Hund während der Besuche bei der Klägerin nicht allein zu Hause habe lassen können. Zudem beansprucht die Klägerin Ersatz für Rechtsanwaltskosten in Höhe von 618,80 €, die für die Einholung einer zweiten Meinung von Frau Rechtsanwältin E. angefallen seien, sowie weitere 8.564,90 € für die Anschaffung von Ersatzprothesen.
Schließlich macht die Klägerin einen Erwerbsschaden geltend. Unstreitig hätte sie im Falle einer pflichtgemäßen Behandlung durch die Beklagten zum 01.06.2005 bei der Fa. E1. GmbH eine Erwerbstätigkeit mit einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 3.650,00 € aufgenommen. Nach § 11 Abs. 3 des unter dem 02.04.2005 geschlossenen Anstellungsvertrages finden ergänzend zu den Bestimmungen des Vertrages die einschlägigen gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorschriften und die Bestimmungen über die Betriebsvereinbarungen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Wegen des weiteren Inhalts des Anstellungsvertrages wird auf Bl. 145 ff. d.A. verwiesen. Die Klägerin behauptet, der Nettoschaden liege damit bei 2.450,66 €. Dieser Betrag sei als monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente zu zahlen.
Die Haftpflichtversicherung der Beklagten ist mit Schreiben vom 04.02.2009 bezüglich eines Betrages in Höhe von 128.467,42 € vergeblich zum Ausgleich bis zum 20.02.2009 aufgefordert worden. Bezüglich weiterer Positionen, die sich auf zusätzlich 69.621,05 € belaufen, erfolgte mit Schreiben vom 16.11.2011 eine erfolglose Zahlungsaufforderung bis zum 30.11.2011.
Schließlich verlangt die Klägerin Freistellung von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.188,48 €, die ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 441.702,72 € nach einer 1,8-fachen Gebühr berechnet worden sind. Eine Rechtsschutzversicherung besteht nicht.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 377.336,22 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 128.367,65 € seit dem 21.02.2009, aus 69.621,05 € seit dem 02.12.2011 und aus jeweils 7.351,98 € seit dem 01.03.2009, 01.06.2009, 01.09.2009, 01.12.2009, 01.03.2010, 01.06.2010, 01.09.2010, 01.12.2010, 01.03.2011, 01.06.2011, 01.09.2011, 01.12.2011, 01.03.2012, 01.06.2012, 01.09.2012, 01.12.2012, 01.03.2013, 01.06.2013, 01.09.2013, 01.12.2013, 01.03.2014, 01.06.2014, 01.09.2014, 01.12.2014 sowie aus jeweils 100,00 € seit jeweils dem Monatsersten ab dem Monat April 2012 bis einschließlich Februar 2015 zu zahlen;
2.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ab dem 01.03.2015 eine vierteljährlich vorauszahlbare monatlich Rente in Höhe von 2.450,66 € jeweils im Voraus zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres bis zum 31.12.2024 (Renteneintrittsalter der Klägerin) zu zahlen;
3.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie monatlich weitere 100,00 € beginnend ab dem 01.3.2015 zu zahlen;
4.
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin von außergerichtlichen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 6.188,48 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2012 gegenüber der Rechtsanwaltssozietät L. GbR freizustellen;
5.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere 9.000,00 € sowie ab dem 01.03.2015 eine vierteljährlich vorauszahlbare monatliche Rente in Höhe von 249,00 € zu zahlen.
Der Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Auffassung, die geltend gemachten Fahrtkosten seien übersetzt. Zwei bis drei Fahrten pro Tag seien nicht erforderlich. Die in Ansatz gebrachte Pauschale in Höhe von 0,30 € sei zu hoch. Fahrtkosten für Besuche des Bruders seien nicht erstattungsfähig, weil es sich nicht um einen nahen Angehörigen handele. Zudem müsse sich die Klägerin etwaige Steuervorteile anrechnen lassen.
Die Kosten für die Silikonüberzüge seien unverhältnismäßig hoch. Bezüglich der Anschaffung eines Ersatz-Pkw sind die Beklagten der Auffassung, es seien allein die Umrüstkosten als Schadensersatz geschuldet. Sie meinen ferner, der für den Wechsel der Garderobe in Ansatz gebrachte Betrag in Höhe von 10.000,00 € sei unangemessen hoch, die Kosten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Fahrstunden, der Hundepension, der Einholung einer zweiten Rechtsmeinung und die Kosten für die Ersatzprothese seien nicht nachvollziehbar dargelegt.
Bei der Berechnung des Erwerbsschadens – so die Behauptung der Beklagten – habe die Klägerin Steuervorteile, die sich aus ihrer Behinderung ergäben, nicht berücksichtigt.
Die Beklagten sind der Auffassung, der geltend gemachten Aufwand für zukünftigen Garderobenverschleiß in Höhe von 100,00 € monatlich sei überhöht.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von drei schriftlichen Sachverständigengutachten sowie durch Vernehmung des Zeugen L1. Die Klägerin wurde persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das steuerrechtliche Gutachten von M1 vom 11.02.2014 (Bl. 300 ff. d.A.), auf das unfallchirurgische/orthopädische Gutachten von F. vom 01.09.2014 (Bl. 348 ff. d.A.) sowie auf das allgemein-viszeralchirurgische Gutachten von L2. vom 22.08.2014 (Bl. 363 ff. d.A.) und auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen vom 03.01.2013 (Bl. 196 ff. d.A.) und vom 09.02.2013 (Bl. 391 ff. d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zu einem wesentlichen Teil begründet.
Der Klägerin stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche aus § 823 Abs. 1, 831, 280 Abs. 1, 611, 252 BGB zum überwiegenden Teil zu.
Dass die Klägerin durch die Beklagten grob fehlerhaft behandelt worden ist und die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin alle materiellen Schäden und weiteren immateriellen Schäden aus der Behandlung vom 13. bis zum 17.04.2005 zu zahlen, steht aufgrund des Urteils des Landgerichts Münster vom 02.08.2007 rechtskräftig fest.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Klägerin durch die vorgenannte Behandlung folgende materielle Schäden entstanden sind:
Der Klägerin steht zunächst ein Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten für die Besuche von dem Zeugen L1 und ihrem Bruder zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Aufenthalte im V., die Anlass für die von der Klägerin dargelegten Besuchsfahrten ihrer Angehörigen waren, auf der grob fehlerhaften Behandlung aus dem Jahr 2005 im Hause der Beklagten zu 1) beruhen. Ferner ist das Gericht auf der Grundlage der sachverständigen Ausführungen von F. und L2. davon überzeugt, dass die Besuche in vollem Umfang für die Genesung der Klägerin (unbedingt) erforderlich bzw. zweckmäßig waren. Eine Kürzung der geltend gemachten Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt übermäßiger Besuchsfahrten bzw. aus dem Grund, dass es sich bei dem Bruder der Klägerin nicht um einen Angehörigen im engsten Kreis handelt, kommt somit nicht in Betracht. Allerdings ist in Anlehnung der entsprechenden Entschädigungsregelungen im JVEG (§ 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1) eine Pauschale in Höhe von 0,25 € pro Kilometer in Ansatz zu bringen, so dass der Erstattungsanspruch wegen der Fahrtkosten in Höhe von 11.399,75 € begründet ist (39.130 + 6.468,8 = 45.598,8 x 0,25 € = 11.399,75 €).
Vollumfänglich begründet ist der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Parkkosten (906,00 €). Von der Klägerin sind die entsprechenden Aufwendungen in der Klageschrift schlüssig dargelegt worden. Es ist auch gerichtsbekannt, dass sich in unmittelbarer Nähe zu den Einrichtungen des V., in denen die Klägerin behandelt worden ist, nur bezahlpflichtigte Parkplätze befinden. Dass die Gebühren angefallen und beglichen worden sind, folgt zur Überzeugung des Gerichts trotz mangelnder Belege aus der Aussage des Zeugen L1. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Zeuge Quittungen über die einzelnen Parkvorgänge nicht vorlegen kann, da er diese nicht archiviert hat. Hierfür bestand zum Zeitpunkt der Folgebehandlungen auch kein Anlass, da der Zeuge nicht davon ausgehen musste, solche Belege im Rahmen eines Prozesses vorlegen zu müssen.
Der Anspruch hinsichtlich der Erstattung von Flugkosten ist teilweise berechtigt (466,00 €). Das Gericht ist aufgrund des sachverständigen Gutachtens von L2 davon überzeugt, dass der am 23.05.2006 im V. operierte Narbenbruch auf die grob fehlerhafte Behandlung im Jahr 2005 zurückzuführen ist. Die Beklagten haben dementsprechend die An- und Abreisekosten, die im Zusammenhang mit dieser Folgebehandlung angefallen sind, zu ersetzen. Dies gilt sowohl für die Flugkosten der Klägerin als auch für diejenigen des Zeugen L1., da eine Begleitung der zu 100 % schwerbehinderten Klägerin durch den Ehemann erforderlich war. Dass die geltend gemachten Reisekosten hier in Flugkosten bestehen, steht einer Erstattungspflicht nicht entgegen. Unter schadensrechtlichen Gesichtspunkten kann es der Klägerin grundsätzlich nicht zum Nachteil gereichen, dass sie sich mit ihrem Ehemann mehrere Monate im Jahr im gemeinsamen Ferienhaus auf J. aufhält und aus diesem Grund erhöhte Reisekosten im Zusammenhang mit erforderlichen Behandlungen entstehen. Maßgeblich ist, dass es die Operation vom 23.05.2006 und damit auch die An- bzw. Rückreise nicht gegeben hätte, wenn die Klägerin lege artis behandelt worden wäre.
Eine Kausalität in diesem Sinne ist zwar auch hinsichtlich der Reisekosten des Zeugen L1. im Zusammenhang mit dem Besprechungstermin im Mai 2010 gegeben. Insofern ist aber keine Erforderlichkeit der Aufwendungen festzustellen. Anders als bei der Operation vom 23.05.2006 ist nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Besprechung über die außergerichtliche Regulierung nicht zu einem Zeitpunkt hätte stattfinden können, zu dem sich der Zeuge L1. mit der Klägerin ohnehin in Deutschland aufgehalten hat.
Die geltend gemachten Telefonkosten sind in voller Höhe erstattungsfähig (663,70 €). Die Klägerin hat die entsprechenden Rechnungen in Kopie zur Akte gereicht. Aufgrund der ebenfalls in Kopie zur Akte gereichten Zahlungsbelege bzw. aufgrund der Aussage des Zeugen L1. ist das Gericht davon überzeugt, dass die Rechnungen sämtlich ausgeglichen worden sind.
Das Gericht ist aufgrund der eingereichten Belege und der Aussage des Zeugen L1. weiter davon überzeugt, dass die Zuzahlungen in Höhe von 304,54 € (Zuzahlungen V.), bzw. in Höhe von 13.824,07 € (Zuzahlungen Hilfsmittel) und die Zuzahlungen an die technische Orthopädie (652,60 €) tatsächlich geleistet worden sind. Auf der Grundlage der sachverständigen Ausführungen von F. steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass diese Aufwendungen sämtlich auf dem groben Behandlungsfehler beruhen und im schadensrechtlichen Sinne erforderlich waren.
Dies gilt dem Grunde nach auch für die Anschaffung eines behindertengerechten Pkw. Diese war aufgrund der grob fehlerhaften Behandlung erforderlich. Im Hinblick auf die Schadenshöhe ist allerdings einerseits zu berücksichtigen, dass die Klägerin gezwungen war, ein anderes Fahrzeugmodell zu erwerben, da der bislang genutzte Pkw (Roadster) nicht behindertengerecht umgerüstet werden konnte, andererseits die Erstzulassung des bislang genutzten und in Zahlung gegebenen Pkw auf das Jahr 1992 datiert. Durch die Neuanschaffung eines Jahreswagens hat die Klägerin somit in vermögensmäßiger Hinsicht auch Vorteile erzielt. Das Gericht schätzt gemäß § 287 ZPO, dass die Klägerin für 15.000,00 € ein adäquates Fahrzeuge hätte erwerben können, welches von Marke und Typ her betrachtet mit dem bisher genutzten Pkw vergleichbar gewesen wäre und ebenso hätte umgerüstet werden können, wie der tatsächlich erworbene Pkw. Zuzüglich der Umrüstkosten in Höhe von 4.579,33 € ergibt sich zunächst ein erstattungsfähiger Betrag in Höhe von 19.579,33 €. Bezüglich der Winterreifen ist die Klägerin dem Sowieso-Kosten-Einwand der Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten, so dass der Betrag in Höhe von 775,40 € nicht erstattungsfähig ist. Im Ergebnis sind von den Beklagten unter Berücksichtigung des in Zahlung gegebenen Pkw demnach für die Anschaffung eines behindertengerechten Pkw 12.929,33 € zu erstatten. Darüber hinaus sind auch die Kosten für die Übungsfahrten in Höhe von 162,00 € erstattungsfähig. Das Gericht ist überzeugt, dass vier Fahrstunden erforderlich und angemessen waren, um die Klägerin im Umgang mit dem umgerüsteten Pkw zu schulen.
Weiter waren der Klägerin 7.500,00 € als erforderliche Aufwendungen für die Erneuerung ihrer Garderobe zuzusprechen. Das Gericht ist aufgrund der zur Akte gereichten Lichtbilder davon überzeugt, dass fehlerbedingt ein Austausch des ganz überwiegenden Teils der bislang genutzten Garderobe erforderlich war. Unter Berücksichtigung der Lebensumstände der Klägerin (z.B. Ferienhaus auf J.) und der Notwendigkeit Kleidung für verschiedene Anlässe und Jahreszeiten zu erwerben, schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO, dass unter Berücksichtigung eines Abzugs Neu für Alt hierfür ein Betrag in Höhe von 7.500,00 € erforderlich war.
Weiter waren der Klägerin ab dem Zeitpunkt ab dem 01.04.2012 bis Februar 2015 weitere 2.625,00 € für einen Mehrbedarf an Kleidung zuzusprechen. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung plausibel dargelegt, dass aufgrund der Prothesen an Schuhen und Hosen ein erhöhter Verschleiß entsteht. Das Gericht schätzt den Mehrbedarf unter Berücksichtigung von Sowieso-Kosten, die mit der regelmäßigen Erneuerung von Kleidung anfallen, auf 75,00 € monatlich.
Eine Kausalität zwischen der grob fehlerhaften Behandlung im Jahr 2005 und der Zuzahlung in Höhe von 25,47 € an I. (Psychosomatik und -therapie) sowie der Anschaffung einer Brille (598,00 €) steht dagegen zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, so dass insoweit kein Anspruch besteht. Auch im Hinblick auf die geltend gemachten Kosten für die Hundepflege vermochte das Gericht eine Erstattungsfähigkeit letztlich nicht zu erkennen. Im Ergebnis war für das Gericht schon nicht nachvollziehbar, warum die beiden Hunde während der Besuche des Zeugen L1. nicht räumlich getrennt im Haus gelassen werden konnten.
Auch die Kosten für die ambulante Reha-Maßnahme in C. in Höhe von insgesamt 1.699,20 € sind nicht erstattungsfähig. Insofern hat der Zeuge L1. im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.02.2015 darauf hingewiesen, dass diese Kosten noch gar nicht angefallen sind. Entsprechende Belege finden sich auch nicht in der Akte.
Dass die Klägerin eine zweite rechtliche Meinung von Frau Rechtsanwältin E. eingeholt hat, war wiederum schon angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit erforderlich und angemessen, so dass die Beklagten weitere 618,80 € zu erstatten haben.
Ferner besteht auch eine Erstattungspflicht bezüglich der Ersatzprothesen (8.564,90 €). Nach dem Gutachten von F. war diese Anschaffung aus medizinischer Sicht erforderlich.
Hinsichtlich des geltend gemachten Erwerbsschadens geht das Gericht nach §§ 287 ZPO, 252 BGB auf der Grundlage des zur Akte gereichten Anstellungsvertrages vom 02.04.2005 davon aus, dass die Klägerin die dort genannte Tätigkeit zu den im Vertrag aufgeführten Konditionen dauerhaft ausgeübt hätte. Es sind von den Beklagten keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorgetragen und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin nicht über die Probezeit hinaus (drei Monate) für die E1. als Kundenbetreuerin bzw. in der Neukundengewinnung tätig geworden wäre. Die Klägerin ist zwar gelernte Dipl.-Pädagogin. Sie hat dann aber als Selbständige eine Werbefirma betrieben. Es ist nachvollziehbar, dass sie die hierbei gewonnenen Erfahrungen durchaus in ihrem neuen Tätigkeitgebiet (Druck- und Medien) hätte einbringen können.
Der Höhe nach legt das Gericht für den Erwerbsschaden zunächst die vom Sachverständigen M1. plausibel ermittelten Nettogehälter (ohne Urlaubsgeld) wie folgt zu Grunde:
01.06.2005 bis 31.12.2005: 16.918,93 € = 2.416,99 € mtl.
01.01.2006 bis 31.12.2006: 28.722,48 € = 2.393,54 € mtl.
01.01.2007 bis 31.12.2007: 29.260,44 € = 2.438,37 € mtl.
01.01.2008 bis 31.12.2008: 29.315,64 € = 2.442,97 € mtl.
01.01.2009 bis 31.12.2009: 29.470,50 € = 2.455,88 € mtl.,
allerdings begrenzt auf 2.450,66 € mtl., vgl. § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO
01.01.2010 bis 28.02.2015: 2.450,66 € mtl.
Insgesamt errechnet sich hieraus für den Zeitraum vom 01.06.2005 bis zum 28.02.2015 ein Erwerbsschaden in Höhe von 285.566,33 €.
Für den Zeitraum ab dem 01.03.2015 ergibt sich ein monatlicher Erwerbsschaden in Höhe von 2.450,66 €, den die Klägerin von den Beklagten in Form einer vierteljährlich vorauszahlbaren Rente in Höhe von 7.351,98 € verlangen kann (§§ 842, 843 BGB).
Aufgrund von § 11 Abs. 3 des Anstellungsvertrages legt das Gericht ferner zu Grunde, dass die Klägerin auch das tarifvertraglich geschuldete Urlaubsgeld erhalten hätte. Demnach stehen der Klägerin unter Berücksichtigung von § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO für die Jahre 2005 bis 2014 weitere 9.000,00 € an Sonderzahlungen zu. Außerdem ist der klageerweiternde Antrag auf Zahlung einer vierteljährlich vorauszahlbaren Rente in Höhe von 246,27 € berechtigt. Die Differenz zum beantragten Betrag in Höhe von 249,00 € beruht darauf, dass gemäß dem Urlaubsgeld für das Jahr 2013 eine jährliche Gesamtzuwendung in Höhe von „nur“ 985,07 € zu Grunde zu legen war.
Die geltend gemachten Zinsansprüche sind zu einem überwiegenden Teil gemäß §§ 286, 288 BGB begründet.
Die Beklagten befanden sich aufgrund der vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung vom 04.02.2009 unter Berücksichtigung der überwiegenden Begründetheit der geltend gemachten Positionen (siehe dazu oben) mit einem Betrag in Höhe von insgesamt 118.802,08 € seit dem 21.02.2009 und mit einem Betrag in Höhe von 43.406,10 € aufgrund der Mahnung vom 16.11.2011 seit dem 02.12.2011 in Verzug.
Die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 6.188,48 € sind aus Verzugsgesichtspunkten zu erstatten. Die in Ansatz gebrachte 1,8-fache Gebühr ist in Anbetracht des Umfangs und der Bedeutung der Angelegenheit gerechtfertigt. Eine Rechtsschutzversicherung besteht nach der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen L1. nicht (mehr).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 709 ZPO. Bei der Kostenentscheidung ist berücksichtigt worden, dass die Klägerin die Feststellungsanträge teilweise auf Leistungsanträge umgestellt hat und das Obsiegen insofern nicht doppelt anzurechnen war.
Der Streitwert wird für den Antrag zu 1. auf 293.564,44 €, für den Antrag zu 2. auf 147.039,60, für den Antrag zu 3. auf 6.000,00 € und für den Antrag zu 5. auf 12.486,00 € (für die Rente war nicht mehr der 5-fache, sondern nach § 9 ZPO der 3,5 fache Jahresbetrag anzusetzen), insgesamt auf 459.090,04 € festgesetzt. Durch die teilweise Umstellung der Feststellungs- in Leistungsanträge hat sich der Streitwert nicht verändert.