Themis
Anmelden
Landgericht Münster·111 O 170/11·04.06.2014

Arzthaftung: Aufklärung über Behandlungsalternative bei Mukosaduplikatur (2000)

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen behaupteter Aufklärungs- und Behandlungsfehler bei einer Mukosaduplikatur (2000) und einer Fundoplicatio (2002). Das LG Münster bejahte eine rechtswidrige Behandlung 2000 wegen fehlender wirksamer Einwilligung, da nicht über die Fundoplicatio als echte Alternative und über unterschiedliche Erfolgsaussichten aufgeklärt wurde. Es sprach 2.000 € Schmerzensgeld zu und stellte die Ersatzpflicht für materielle sowie künftig nicht vorhersehbare immaterielle Schäden aus der Behandlung vom 20.12.2000 fest. Ansprüche wegen der Operation 2002 wies es mangels Nachweises eines Nervenschadens bzw. Behandlungsfehlers ab; Verjährung verneinte es.

Ausgang: Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht wegen Aufklärungsfehlers 2000 zugesprochen, im Übrigen (insb. Operation 2002) Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine ärztliche Einwilligung ist unwirksam, wenn der Patient nicht über eine gleichwertige Behandlungsalternative als echte Behandlungsoption aufgeklärt wird.

2

Bei neuen oder etablierten Methoden mit unterschiedlichen Erfolgsaussichten umfasst die Aufklärung auch die Darstellung der jeweiligen Erfolgs- und Misserfolgserwartung, insbesondere wenn zu einer Methode Langzeitergebnisse fehlen.

3

Beruft sich der Behandler auf eine hypothetische Einwilligung, muss er darlegen und beweisen, dass der Patient sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung dennoch gerade für die konkret durchgeführte Methode entschieden hätte.

4

Schmerzensgeld wegen eines Eingriffs ohne wirksame Einwilligung setzt keine nachweisbaren Dauerfolgen voraus; für die Höhe sind u.a. Eingriffsintensität, stationärer Aufenthalt und typische Belastungen maßgeblich.

5

Schadensersatzansprüche wegen eines behaupteten Operationsfehlers scheiden aus, wenn ein geltend gemachter Nervenschaden und dessen Kausalität zur Operation nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar sind.

Relevante Normen
§ 249 BGB§ 253 BGB§ 278 BGB§ 280 BGB§ 823 BGB§ 831 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.000,00 Euro (zweitausend Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden materiellen Schaden und den weiteren künftigen, zur Zeit nicht vorhersehbar immateriellen Schaden aus der Behandlung vom 20.12.2000 zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 93 % und die Beklagte 7 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Der Kläger verlangt von der Beklagten ein Schmerzensgeld und weiteren Schadensersatz. Er wirft ihren Ärzten Fehler bei ärztlichen Behandlungen vor. Streitgegenstand sind eine Intervention vom 20.12.2000 (Mukosaduplikatur) und eine Operation vom 13.08.2002 (laparoskopische Fundoplicatio und posteriore Hiatoplastik).

3

Am 15.11.2000 stellte der Kläger sich in der Klinik und Poliklinik für Allgemeine Chirurgie der Beklagten vor. Er hatte Magen- und Bauchbeschwerden. Trotz ständiger Einnahme eines Medikamentes litt er unter Sodbrennen. Er wurde in der Klinik der Beklagten untersucht. Dort stellten die Ärzte die Diagnose einer Barrett-Ösophagitis bei gastro-ösophagealem Reflux mit Hiatus-Hernie. Dem Kläger wurde zunächst empfohlen, die Erkrankung weiter medikamentös zu behandeln.

4

Kurze Zeit später erhielt er einen Anruf von einem Arzt der Beklagten. Er stellte sich deswegen wieder im Krankenhaus der Beklagten vor. Dort wurde ihm eine neue Operationsmöglichkeit vorgeschlagen. Ihm wurde erklärt, dass er nach Durchführung dieser Operation nicht ein Leben lang Medikamente einnehmen müsse.

5

Am 07.12.2000 wurde zunächst eine Ösophago-Gastro-Duodenoskopie durchgeführt. Diese führte zu dem Befund einer Reflux-Ösophagitis 1. Grades, einer Cardia-Insuffizienz, einer Hiatus-Hernie sowie eines subcardialen SH-Ulcus.

6

Am 13.12.2000 stellte der Kläger sich erneut im Krankenhaus der Beklagten vor. Es wurde besprochen, dass eine laparoskopische Fundoplicatio durchgeführt werden sollte. Dafür wurde zunächst ein Aufnahmetermin für den 02.01.2001 vereinbart. Der Kläger wünschte allerdings einen früheren Termin. Er wurde am 20.12.2000 zur stationären Behandlung aufgenommen. Am gleichen Tag fand eine Ösophago-Gastro- Duodenoskopie mit endoskopischer Mukosaduplikatur statt. Der Kläger wurde am 22.12.2000 aus der stationären Behandlung entlassen.

7

Vom 18. bis zum 22.01.2001 wurde er wegen leicht progredienter Reflux-Beschwer- den im Krankenhaus der Beklagten behandelt.

8

Dort stellte er sich erneut am 27.05.2002 mit zunehmenden Oberbauchbeschwerden und einer weiter bestehenden Reflux-Erkrankung vor. Die Ärzte der Beklagten stellten die Diagnose einer Reflux-Ösophagitis.

9

Der Kläger wurde zur erneuten stationären Behandlung am 12.08.2002 im Krankenhaus der Beklagten aufgenommen. Dort wurde am 13.08.2002 eine laparoskopische Fundoplicatio nach Nissen und eine posteriore Hiatoplastik durchgeführt. Der Kläger wurde am 17.08.2002 aus der stationären Behandlung entlassen.

10

In der folgenden Zeit war die Reflux-Erkrankung verbessert. Bei dem Kläger bestanden allerdings weiter Oberbauchbeschwerden.

11

Vom 05.02.2003 bis zum 11.12.2009 kam es zu zahlreichen weiteren Vorstellungen und Untersuchungen im Krankenhaus der Beklagten und in anderen Krankenhäusern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Darstellung in der Klageschrift verwiesen.

12

Der Kläger behauptet:

13

Vor der Intervention vom 20.12.2000 sei er nicht darüber aufgeklärt worden, dass diese Operation eine offensichtlich hohe Misserfolgsrate habe. Auch über das Risiko einer Nervenverletzung sei er ebenso wenig aufgeklärt worden wie über die Folgen, nämlich persistierende Oberbauchbeschwerden, Magenentleerungsstörung, Magenparese, zeitweiliges Erbrechen, Schweißausbrüche und chronisches Asthma.

14

Er sei auch nicht über fehlende Langzeitstudien zu den Folgen der Mukosaduplikatur aufgeklärt worden sowie darüber, dass es noch kein Wissen über eine zuverlässige Erfolgsrate gebe. Die Mukosaduplikatur war damals unstreitig eine relativ neue Behandlungsmethode.

15

Der Kläger meint, dass man ihn außerdem über eine Fundoplicatio als echte Behandlungsalternative hätte aufklären müssen. Das ist unstreitig nicht geschehen.

16

Wenn man ihm gesagt hätte, dass man in den USA mit der Mukosaduplikatur gute Erfahrungen gemacht hatte, dass die Erfolgsrate in Deutschland unbekannt sei, hätte er die Operation nicht durchführen lassen. Er habe ja nicht gewusst, wie oft der Operateur das durchgeführt habe. Das Gespräch habe sich für ihn so angehört, als ob der Operateur eine derartige Operation zum ersten Mal machte.

17

Vor der Operation vom 13.08.2002 habe man ihn nicht über das Risiko einer Nervenverletzung aufgeklärt.

18

Im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung hätte er die Reflux-Erkrankung medikamentös behandelt.

19

Außerdem seien die Behandlungen fehlerhaft gewesen:

20

Eine endoskopische Mukosaduplikatur sei am 20.12.2000 kontraindiziert gewesen. Anstelle dessen hätte eine weitere medikamentöse Behandlung durchgeführt werden müssen. Der Eingriff sei auch fehlerhaft durchgeführt worden. Da die Reflux-Erkran-

21

kung dadurch nicht behoben wurde, sei die Versorgung des Ösophagus offensichtlich insuffizient und daher fehlerhaft gewesen.

22

Auch die laparoskopische Fundoplicatio vom 13.08.2002 sei nicht indiziert gewesen. Intraoperativ sei aufgrund eines Behandlungsfehlers der Nervus vagus verletzt worden, offensichtlich wegen unzureichender Präparation bzw. Visualisierung dieses Nerven. Fehlerhaft sei es ebenfalls gewesen, dass kein resorbierbares Fadenmaterial benutzt wurde.

23

Die Intervention vom 20.12.2000 und die Operation vom 13.08.2002 hätten dazu geführt, dass er insbesondere seit der Operation vom 13.08.2002 an Oberbauchbeschwerden leide, die zu zahlreichen weiteren Untersuchungen und Behandlung geführt hätten. Insbesondere seit der Operation vom 13.08.2002 leide er unter schmerzhaften Oberbauchbeschwerden, einer gestörten Magenpassage, teilweise an Erbrechen und Übelkeit mit Druck- und Völlegefühl. Außerdem sei seit dieser Operation ein Meteorismus (= Trommelbauch/Blähsucht) festzustellen. Er leide an einem chronischen Asthma. Außerdem habe er übergroße Bronchien.

24

Erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2014 hat der Kläger ergänzend behauptet, dass ihm „wohl durch die Operationen“ eine Schädigung im Halsbereich entstanden sei, nämlich Verengungen beziehungsweise eine Wölbung auf dem Zungengrund, außerdem, dass die Mandeln geschrumpft oder abgestorben seien, wobei er aber auch nicht wisse, warum. Er behauptet ohne nähere Angaben, dass das Folge der Operation des Jahres 2002 sei, wobei es sein könne, dass sich diese Problematik erstmals seit dem Jahre 2003 oder 2004 bemerkbar gemacht habe.

25

Der Kläger meint, dass er ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 25.000,00 Euro verlangen könne.

26

Der Kläger beantragt,

27

die Beklagte zu verurteilen, ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen der erkennenden Kammer gestellt wird sowie als unselbstständige Nebenforderung einen Betrag von 2.064,65 Euro (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,festzustellen, dass die Beklagte – vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs – verpflichtet ist, dem Kläger jeden materiellen Schaden und den weiteren zukünftigen, zur Zeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden aus der Behandlung im Zeitraum vom 20.12.2000 bis zum 17.08.2002 zu ersetzen.

28

Die Beklagte beantragt,

29

die Klage abzuweisen.

30

Die Beklagte behauptet:

31

Der Kläger sei am 15.12.2000 „ausführlich über die operativen Möglichkeiten und die damit verbundenen Risiken aufgeklärt worden“, wobei sie allerdings keine Einzelheiten dazu mitteilt. Über „die Risiken“ der Fundoplicatio sei der Kläger „bereits anlässlich der Vorstellung vom 27.05.2001“ aufgeklärt worden (gemeint wohl: 27.05.2002). Darüber hinaus sei am 12.08.2002 „die Operationsaufklärung“ erfolgt.

32

Außerdem habe der Kläger gesagt, dass er die Einnahme von Medikamenten verabscheue. Er hätte deswegen auf jeden Fall den Eingriff vom 20.12.2000 durchführen lassen, um von den Medikamenten loszukommen.

33

Darüber hinaus bestreitet die Beklagte mit näheren Darlegungen die behaupteten Behandlungsfehler und die darauf gestützten Folgen. Sie erhebt ferner die Einrede der Verjährung.

34

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Beiziehung von Krankenunterlagen und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, welches in der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2014 erläutert worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten dazu wird auf das schriftliche Gutachten vom 30.09.2012 sowie das Protokoll vom 03.04.2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe

36

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

37

I.

38

Nach §§ 249, 253, 278, 280, 823, 831 BGB kann der Kläger ein Schmerzensgeld und die Feststellung der weiteren Ersatzpflicht für die Mukosaduplikatur vom 20.12.2000 verlangen. Diese Behandlung war rechtswidrig, weil der Kläger keine wirksame Einwilligung erteilt hat. Er hätte vor dieser Intervention zumindest darüber aufgeklärt werden müssen, dass anstelle der Mukosaduplikatur eine Fundoplicatio als echte Behandlungsalternative in Betracht kam. Mukosaduplikatur und Fundoplicatio waren im Jahr 2000 als gleichwertige Behandlungsalternativen für Befunde wie im Fall des Klägers anzusehen. Beide Vorgehensweisen waren gleichermaßen indiziert. Das gilt auch dann, wenn man bei einer eher kleineren Hernierung wie im hier vorliegenden Fall die Mukosaduplikatur möglicherweise als das eher geeignete Verfahren angesehen hätte. Beide Vorgehensweisen hatten nach dem Stand des Jahres 2000 unterschiedliche Erfolgsaussichten. Bei der Mukosaduplikatur ging man damals davon aus, dass gute Frühergebnisse für die ersten 6 bis etwa 18 postinterventionellen Monate vorlagen. Für diese Zeit konnte eine Reduktion der Medikamenteneinnahme von 100 % auf 36 % nachgewiesen werden. Langzeitergebnisse waren dagegen im Jahr 2000 nicht bekannt. Bei einer Fundoplicatio ging man im Jahr 2000 dagegen von einem Therapieversagen von 10 % bis 15 % der Fälle aus. Diese unterschiedlichen Erfolgsaussichten hätten dem Kläger dargestellt werden müssen. Die Beklagte hat allerdings keine substantiierten Einzelheiten zum Inhalt der Aufklärung vor der Intervention vom 20.12.2000 vorgetragen. Sie hat insoweit lediglich auf den „Arztbrief“ vom 15.12.2000 verwiesen. Aus dieser handschriftlichen Notiz ergeben sich allerdings keine Einzelheiten zum Inhalt eines Gespräches, das anscheinend auch nur telefonisch geführt worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten dazu wird auf Blatt 129 der Gerichtsakte verwiesen.

39

Die Kammer kann auch nicht feststellen, dass der Kläger auf jeden Fall sein Einverständnis zu der Mukosaduplikatur erteilt hätte. Das hat die Beklagte so behauptet. Sie hat das damit begründet, dass der Kläger die Einnahme von Medikamenten verabscheut habe und deswegen auf jeden Fall die Operation hätte durchführen lassen, um von den Medikamenten loszukommen. Damit lässt es sich aber schon nicht begründen, dass der Kläger sich auch im Fall einer Aufklärung über die Behandlungsalternative gegen eine Fundoplicatio und für die Mukosaduplikatur entschieden hätte. In beiden Fällen hätte er bei einem Erfolg der Behandlung keine Medikamente mehr nehmen müssen. Darüber hinaus ist es plausibel, dass er eine Mukosaduplikatur abgelehnt hätte, wenn ihm deutlich gemacht worden wäre, dass es sich dabei um ein neues Verfahren handelte, über dessen Langzeitergebnisse nichts bekannt war.

40

Nach der Auffassung der Kammer ist ein Schmerzensgeld von 2.000,00 Euro für die rechtswidrige Intervention vom 20.12.2000 angemessen. Der Kläger war für diesen Eingriff drei Tage zur stationären Behandlung im Krankenhaus. Für diesen Krankenhausaufenthalt, für den Eingriff selber, der allerdings in Vollnarkose durchgeführt wurde und nicht zu postinterventionellen Schmerzen geführt hat, sowie für die üblicherweise mit einem derartigen Eingriff verbundenen Sorgen und Beschwerden hält die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 2.000,00 Euro für angemessen. Ein höheres Schmerzensgeld ist nicht gerechtfertigt. Es lässt sich nicht feststellen, dass dieser Eingriff zu nachteiligen Folgen für den Kläger geführt hat. Der Eingriff war vielmehr zunächst erfolgreich. Nach dem 20.12.2000 war es kurzfristig sogar zu einer Besserung der Beschwerdesymptomatik gekommen. Anschließend kam es wieder zu dem Zustand, der schon vor dieser Intervention bestanden hat. Eine Verschlechterung des Zustandes lässt sich dagegen nicht feststellen.

41

Nach den oben genannten Vorschriften schuldet die Beklagte ferner Ersatz für die materiellen Schäden, die dem Kläger infolge dieser Intervention entstanden sind und noch entstehen werden. Derartige Schäden sind nicht grundsätzlich auszuschließen.

42

II.

43

Die Beklagte schuldet dagegen weder ein Schmerzensgeld noch sonstigen Schadensersatz wegen der Operation vom 13.08.2002.

44

1.

45

Die Beklagte schuldet weder ein Schmerzensgeld noch weiteren Schadensersatz wegen einer möglicherweise unzureichenden Aufklärung über das Risiko einer Verletzung von Nerven. Es lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass bei dieser Operation ein Nerv verletzt worden ist. Derartige Beschwerden, welche auf einen Nervenschaden schließen lassen würden, sind erstmals im Jahre 2009 und damit 7 Jahre nach der Operation vom 13.08.2002 festgestellt worden. Wegen dieses langen zeitlichen Abstandes gibt es keinen sicheren Anhaltspunkt dafür, dass die Operation vom 13.08.2002 die Ursache dafür ist. Es kommt hinzu, dass der oben genannte Befund des Arztes Dr. C. aus dem Jahre 2009 mit einer Einschränkung der Motilität bei einer späteren Untersuchung im Krankenhaus der Beklagten nicht verifiziert werden konnte. Nach diesen Befunden lässt es sich nicht einmal sicher feststellen, ob überhaupt eine Hypomotilität vorhanden ist und ob diese Folge der Operation vom 13.08.2002 ist.

46

2.

47

Der Kläger hat auch nicht bewiesen, dass diese Operation nicht indiziert war oder dass sie fehlerhaft durchgeführt wurde:

48

Die Operation war indiziert. Im August 2002 bestand eine wieder aufgetretene Reflux-Symptomatik unter medikamentöser Therapie. Bei den präoperativen Untersuchungen zeigte sich eine Reflux-Ösophagitis 1. Grades. In der pH-Metrie wurde eine Refluxphase in aufrechter Haltung von 6,6 Minuten und in liegender Haltung von 4,1 Minuten festgestellt. Auch die weiteren erhobenen Befunde sprachen für eine Indikation.

49

Es lässt sich auch nicht feststellen, dass es aufgrund eines Behandlungsfehlers bei dieser Operation zu einer Schädigung des Nervus vagus gekommen wäre. Aus den oben genannten Gründen ist es nicht bewiesen, dass dieser Nerv überhaupt bei der Operation geschädigt wurde. Es kommt hinzu, dass der Nerv nach den Angaben im Operationsbericht bei dieser Operation gesehen und geschont wurde. Auch mit derartigen Angaben lässt es sich nicht feststellen, dass dieser Nerv bei dieser Operation fehlerhaft geschädigt wurde.

50

Auch ein sonstiger intraoperativer Behandlungsfehler lässt sich nicht feststellen. Die Operation wurde nach den Feststellungen des Sachverständigen vielmehr fehlerfrei durchgeführt.

51

Die Kammer braucht nicht zu entscheiden, ob die vom Kläger behauptete Verdickung um Halsbereich sowie die Problematik der Mandeln Folge der Operation des Jahres 2002 sind. Diese Behauptungen sind nicht Streitgegenstand des hier vorliegenden Rechtsstreits. Der Kläger hat das erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2014 vorgetragen. Weder die Beklagte, noch der Sachverständige, noch das Gericht, noch die eigene Rechtsanwältin hatten vorher Anlass und Gelegenheit, sich damit auseinanderzusetzen. Darüber hinaus hat der Kläger keine konkreten Gesichtspunkte vorgetragen, welche nach medizinischer Laienwertung für einen Behandlungsfehler bei der Operation vom 13.08.2002 sprechen, der zu diesen Folgen geführt haben soll. Der Kläger hat nicht einmal ansatzweise schlüssige Tatsachen zu dem Beginn der Beschwerden und damit überhaupt nur zu einem zeitlichen Zusammenhang zu der Operation vom 13.08.2002 vorgetragen. Nach seinen Angaben ist es möglich, dass die jetzt behauptete Problematik sich erst im Jahre 2003 oder 2004 bemerkbar gemacht hat.

52

III.

53

Der zugesprochene Anspruch ist nicht verjährt. Die Klageschrift ist der Beklagten am 03.01.2012 zugestellt worden. Nach den Angaben des Klägers wurde er erst im Dezember 2009 von seinem Hausarzt darüber informiert, dass der Nervus vagus wahrscheinlich durch einen der hier genannten Eingriffe verletzt worden sei. Erst das habe für ihn Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es zu einem Behandlungsfehler gekommen sei. Die Beklagte hat demgegenüber keine Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt, denen zufolge der Kläger schon vorher Tatsachen kannte oder aufgrund grober Fahrlässigkeiten nicht kannte, welche eine Verletzung der Aufklärungspflicht oder eine Abweichung vom medizinischen Standard begründen.

54

IV.

55

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 280, 286, 288 BGB, 92, 709 ZPO.