Anwaltshaftung nach Abfindungsvergleich: kein Schaden mangels besserer Anspruchsdurchsetzung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte vom beklagten Rechtsanwalt wegen angeblich fehlerhafter Beratung beim Abschluss eines Abfindungsvergleichs in einer Arzthaftungssache weiteres Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden. Das LG Münster wies die Klage ab, weil der Klägerin aus dem Vergleich kein ersatzfähiger Nachteil entstanden sei. Sie habe nicht bewiesen, dass sie ohne Vergleich außergerichtlich oder gerichtlich mehr als die erhaltenen 10.000 € erzielt hätte. Nach dem gerichtlichen Sachverständigengutachten lag nur ein einfacher Fehler (nicht indizierte Nagelentfernung) ohne nachgewiesene Kausalität für die schwere Infektion vor; zudem greife hypothetische Einwilligung hinsichtlich der Operation.
Ausgang: Schadensersatzklage gegen den Rechtsanwalt wegen behaupteter Falschberatung beim Vergleichsabschluss abgewiesen, da kein Schaden nachgewiesen wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt wegen fehlerhafter Vergleichsberatung setzt voraus, dass der Mandant darlegt und beweist, durch den Vergleich vermögensmäßig schlechter zu stehen als bei pflichtgemäßem Vorgehen (Differenzhypothese).
Behauptet der Mandant, er hätte sich bei ordnungsgemäßer Beratung gegen einen Vergleich und für die anderweitige Anspruchsverfolgung entschieden, betrifft dies die haftungsausfüllende Kausalität und ist nach § 287 ZPO zu beweisen; ein Anscheinsbeweis „beratungsgerechten“ Verhaltens greift nur bei naheliegender Alternativentscheidung ein.
Im Anwaltshaftungsprozess ist zur Frage des hypothetischen Prozesserfolgs darauf abzustellen, wie das Ausgangsgericht auf Grundlage des dort zu erwartenden Prozessstoffs rechtmäßig hätte entscheiden müssen.
Steht nicht fest, dass ohne Vergleich außergerichtlich ein besseres Ergebnis erzielt worden wäre, und hätte auch eine gerichtliche Durchsetzung voraussichtlich keinen höheren Anspruch ergeben, fehlt es an einem ersatzfähigen Schaden aus dem Vergleichsabschluss.
Bei behaupteten Aufklärungsdefiziten kann der Einwand der hypothetischen Einwilligung durchgreifen, wenn das Gericht überzeugt ist, dass der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
| 111 O 161/10 | ![]() | Verkündet am 14.11.2013 XXX, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
| Landgericht Münster IM NAMEN DES VOLKES Urteil | ||
In dem Rechtsstreit
hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Münsteraufgrund mündlicher Verhandlung vom 14.11.2013durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die am XXX geborene Klägerin nimmt den Beklagten wegen einer außergerichtlichen – angeblich fehlerhaften – anwaltlichen Beratung im Zusammenhang mit einer Arzthaftungsangelegenheit auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung einer weitergehenden Ersatzpflicht bezüglich materieller und immaterieller Schäden in Anspruch.
Die Klägerin befindet sich seit dem Jahr 2000 in Behandlung bei dem Orthopäden Dr. T. Der Behandlungsbeginn erfolgte wegen Schmerzen in beiden Kniegelenken, weshalb noch im selben Jahr in beiden Gelenken Arthroskopien durchgeführt wurden. In beiden Knien stellte Dr. T Rupturen des Innenmeniskushinterhornes fest, weshalb beidseits insoweit eine Resektion erfolgte. Im rechten Kniegelenk nahm Dr. T zudem eine Totalresektion des Außenmeniskus vor.
Am 30.04.2002 stellte sich die Klägerin bei dem Orthopäden Dr. T wegen einer Hallux Valgus-Problematik am rechten Fuß (pathologischer Schiefstand der großen Zehe im Grundgelenk) vor. Zuvor war der Schiefstand vergeblich mit dem Einsatz konservativer Maßnahmen behandelt worden. Die Klägerin litt unter Schmerzen in der rechten Großzehe beim Stehen und beim Gehen. Herr Dr. T überwies die Klägerin an den Streitverkündeten Dr. U, einen Facharzt für Orthopädie aus X, bei dem sie sich am 13.05.2002 vorstellte. Auf Wunsch der Klägerin, die zügig wieder schmerzfrei Ausdauersport in Form des Nordic Walking betreiben wollte, wurde ein zeitnaher Operationstermin vereinbart. Am 13.05.2002 wurde unstreitig auch darüber gesprochen, dass auch „etwas“ an dem pilzbefallenen Großzehennagel – ebenfalls am rechten Fuß – getan werden müsse. Ob diesbezüglich eine konkrete Maßnahme, insbesondere eine Entfernung des Zehennagels besprochen worden ist, ist zwischen den Parteien streitig.
Im Rahmen einer 24.05.2002 durchgeführten ambulanten Operation wurde zunächst die Fehlstellung korrigiert. Im unmittelbaren Anschluss entfernte Dr. U am selben Fuß den pilzbefallenen Großzehennagel. Diese Kombination beider Maßnahmen bildet den arzthaftungsrechtlichen Schwerpunkt des Rechtsstreits.
In den ersten beiden Folgetagen äußerte die Klägerin erträgliche Schmerzen. Beim ersten Verbandswechsel war die Operationswunde zunächst noch reizlos. Wegen einer Schwellung des rechten Fußes wurde die Klägerin von Herrn Dr. T dann Anfang Juni 2002 in das St. N in M eingewiesen. Dort zeigte sich eine Wundinfektion im Bereich der Osteotomie, die eine Revisions-Operation nach sich zog. Dabei ergab ein Wundabstrich den Nachweis von Staphylokokken. Radiologisch fand sich kein Anhalt für eine Knochenbeteiligung. Am 14.06.2002 bestand keine Leukozytose oder eine CRP-Erhöhung.
Nachdem die Klägerin am 17.06.2002 entlassen worden war und sich mehrfach bei Dr. T vorgestellt hatte, begab sie sich am 08.07.2002 erneut in das St. N, da sich im Bereich der Osteotomie ein akuter Abzess gebildet hatte, der eine weitere Revisions-Operation zur Folge hatte. Nach Entlassung der Klägerin am 24.07.2002 wurde die Wunde am 09.08.2002 zum dritten Mal revidiert. Der stationäre Aufenthalt der Klägerin dauerte insoweit bis zum 24.08.2002. Bei beiden Behandlungen ergab sich laborchemisch kein Nachweis erhöhter Entzündungsparameter.
Wegen anhaltender Schmerzen stellte sich die Klägerin am 03.02.2003 in der Klinik St. K in T vor. Zu diesem Zeitpunkt war die Operationsnarbe reizlos, aber schmerzempfindlich. Der gesamte Vorfuß zeigte Schwellungen. Radiologisch war das Großzehengelenk weitgehend zerstört. Zur näheren Abklärung wurden weitere Laboruntersuchungen und eine Skelettszintigraphie in der radiologischen Praxis R. H. N1 veranlasst, wonach der Befund vereinbar war mit einer chronischen Osteomyelitis. Nach einer am 24.03.2003 durchgeführten Leukozytenszintigraphie ergaben sich indes keine Hinweise für eine Osteomyelitis.
Im August 2003 trat eine kleine Fistelung im Bereich der ehemaligen Operationswunde auf, weshalb sich die Klägerin erneut in der orthopädischen Ambulanz der Klinik in T vorstellte. Die Gelenkverhältnisse im Bereich des Großzehengelenks waren mittlerweile so schlecht, dass die Notwendigkeit einer Versteifung des Gelenks gesehen wurde. Wegen der Fistelung wurde ein entsprechender Eingriff zurückgestellt. Am 11.09.2003 erfolgte in T zunächst eine Wundrevision mit Fistelexcision. Dabei fand sich altes Nahtmaterial, das reseziert wurde. Der Mittelfußknochen stellte sich unauffällig fest dar. Bei einem intraoperativ gewonnenen Abstrich konnten wiederum Staphylokokken nachgewiesen werden. Bis zum 23.09.2003 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung.
Im März 2004 fand dann die stationäre Behandlung zur Arthrodese statt. Bei der Anamnese ergab sich, dass nach der Revision im September 2003 keinerlei Wundinfekte mehr aufgetreten waren. Ein weiterer Abstrich führte zu keinem Keimnachweis. Im Dezember 2004 erhielt die Klägerin in T im linken Knie eine Prothese.
Die Klägerin hatte den Beklagten bereits am 30.04.2003 mit der anwaltlichen Verfolgung etwaiger Ansprüche im Zusammenhang mit der Behandlung von Dr. U beauftragt. Diesem gegenüber meldete der Beklagte Ansprüche mit Schreiben vom 05.05.2003 an. Der Beklagte korrespondierte sodann im Juli 2003 mit der Haftpflichtversicherung (B-GmbH) des Streitverkündeten und veranlasste eine Begutachtung durch die Ärztekammer.
Mit einem Bescheid vom 26.07.2005 (Anlage K 1) stellte die Gutachterkommission für ärztliche Haftpflichtfragen bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe fest, dass ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegt. Auf der Grundlage der fachorthopädischen Gutachten von Dr. med. T1 vom 11.01.2005 (Anlage K 2) und Dr. med. T2 vom 12.07.2005 (Anlage K 3) sei festzustellen, dass Dr. U fehlerhaft im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Hallux Valgus-Korrektur die Entfernung eines pilzbefallenen Nagels vorgenommen habe.
Vor diesem Hintergrund wandte sich der Beklagte im August 2005 erneut an die B-GmbH und bezifferte den Schmerzensgeldbetrag mit 15.000,00 €. Für materielle Schäden wie Lohnausfälle und Haushaltsführungsschäden brachte der Beklagte einen Pauschalbetrag in Höhe von 8.000,00 € zur Abfindung sämtlicher Ansprüche in Ansatz.
Die Haftpflichtversicherung war lediglich bereit, insgesamt 16.000,00 € zu zahlen, womit die Klägerin nicht einverstanden war. Der Beklagte schlug dann vor, den Vergleich auf die Zahlung eines Schmerzensgeldes zu beschränken, wobei klargestellt werden müsse, „dass hiervon zukünftige weitere materielle und immaterielle Schäden nicht betroffen sind, vergleichbar einem Feststellungsantrag in einem gerichtlichen Verfahren“. In einem Schreiben der Versicherung vom 21.09.2005 wurde eine Zahlung von 10.000,00 € angeboten und zugleich darauf hingewiesen, dass die Haftung für heute noch nicht feststehende oder absehbare Schäden dem Grunde nach mit der Wirkung eines am 21.09.2005 rechtskräftigen Feststellungsurteils anerkannt werden würde. Der Beklagte wies die Klägerin in einem Schreiben vom 26.09.2005 darauf hin, dass sie damit jetzt einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € erhalten würde, „später hinzutretende Probleme, die heute noch nicht absehbar“ seien, davon nicht erfasst wären.
Die außergerichtliche Korrespondenz mit der Haftpflichtversicherung mündete letztlich in einem Vergleichsschluss, wonach die Klägerin zur Abgeltung ihrer Ansprüche 10.000,00 € erhielt. Nach der Vergleichs- und Abfindungserklärung erstreckte sich die Abgeltung auf alle eingetretenen und erkennbaren sowie alle objektiv voraussehbaren Folgen des Schadensereignisses. Vorbehalten blieben lediglich weitere Ansprüche „nach Maßgabe von BGH VersR 80, 975“.
Anfang des Jahres 2009 kam die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu dem Ergebnis, dass möglicherweise Regressansprüche gegen den Beklagten bestehen.
Die Klägerin behauptet, dass der Streitverkündete sie am 24.05.2002 fehlerhaft behandelt und sie vor dem Eingriff nicht aufgeklärt habe. Insbesondere sei sie nicht über erhöhte Infektionsgefahren aufgeklärt worden, die sich daraus ergeben hätten, dass im Zusammenhang mit der operativen Korrektur der Fehlstellung auch eine Nagelentfernung erfolgt sei. Die Nagelentfernung sei ohne Rücksprache und ohne ihr Einverständnis vorgenommen worden. Wenn sie ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre, hätte sie vor Sanierung des Nagelpilzes nicht in die Durchführung der Hallux-Valgus-Operation eingewilligt.
Aufgrund der fehlerhaften Behandlung habe sie sich mehrfachen Revisions-Operationen unterziehen müssen. Die Versteifung des Großzehengelenks sei eine Folge des Behandlungsfehlers. Insoweit bestehe nunmehr ein hohes Amputationsrisiko.
Unter Bezugnahme auf ein für die LVA Westfalen-Lippe erstelltes Gutachten von Dr. med. W vom 16.08.2005 (Anlage K 20) behauptet die Klägerin weiter, dass auch die nach Vergleichsschluss erfolgte Operation des linken Kniegelenks (Implantation eines künstlichen Kniegelenks) auf die fehlerhafte Behandlung durch den Streitverkündeten zurückzuführen sei. Als weitere Folge der Fehlbehandlung sei es bedingt durch eine unnatürliche Gewichtsverlagerung zudem zu einem vorzeitigen Verschleiß des rechten Kniegelenks sowie der Lendenwirbelsäule gekommen, wobei diesbezüglich auf ein Gutachten von Dr. L vom 09.10.2006 verwiesen wird (Anlage K 21), der im Rahmen eines vor dem Sozialgericht Münster anhängigen Verfahren (Az.: S 14 R 46/06) tätig war.
Ferner liege eine Medikamentenabhängigkeit vor, die ebenfalls auf die Hallux-Valgus-Problematik zurückführen sei. Sie sei – nachdem sie zuvor Unterarmgehstützen habe nutzen müssen – mittlerweile auf einen Rollstuhl angewiesen, sie könne weder über einen längeren Zeitraum hinweg stehen, noch sich sonstigen körperlichen Belastungen aussetzen, ohne eine als unerträglich empfundene Schmerzbelastung in Kauf nehmen zu müssen. Sie leide seit dem Jahr 2002 sowohl tagsüber wie auch nachts unter extremen Dauerschmerzen, die sich auch mit der Einnahme morphinhaltiger Schmerzmittel allenfalls kurzfristig lindern ließen. Seit Ende des Jahres 2009 nehme sie auch Antidepressiva ein. Sie können nunmehr nur noch 10 bis 50 Meter zu Fuß zurücklegen und maximal drei bis fünf Minuten stehend verbringen. Sie könne sich weder bücken noch strecken. Ihr Fuß schwelle schnell an, obwohl sie seit dem Eingriff im Jahr 2002 auf orthopädische Spezialschuhe zurückgreife. Sie könne kaum noch selbst Autofahren. Sie könne sich nur unter erheblichen Schmerzen Strümpfe über den Wundbereich des rechten Zehs ziehen und auch zum Schlafen keine Decke über den Fuß legen. Auch Reinigungsarbeiten im Haushalt sowie Betten beziehen und Bügelarbeiten könne sie nicht mehr erledigen.
Wegen Schlafstörungen und Schmerzen schlafe sie seit Jahren von ihrem Mann getrennt. Das im Obergeschoss liegende Schlafzimmer sei aufgrund des hiermit verbundenen Treppensteigens nur unter Schmerzen erreichbar. Besuche bei ihrer mittlerweile verstorbenen Mutter und bei Freunden seien ihr nicht mehr möglich (gewesen), weshalb sie vereinsamt und zurückgezogen lebe. Sie könne nicht mehr Tanzen und müsse sich Theater- und Konzertbesuche entsagen. Die körperlichen Kontakte zu ihren fünf Enkelkindern hätten erheblich gelitten, was zu depressiven Verstimmungen bei ihr geführt habe. Auch das Zusammenleben mit ihrem Mann gestalte sich seit dem Jahr 2002 schwieriger, ein Sexualleben finde seitdem nicht mehr statt. Als modebewusste Frau müsse sie zudem nunmehr mit Spezialschuhen vorlieb nehmen.
Die Klägerin ist vor diesem Hintergrund der Auffassung, dass der oben genannte außergerichtliche Vergleich der Sach- und Rechtslage nicht gerecht geworden sei, weshalb der Beklagte ihr von einem Abschluss hätte abraten müssen, was er – dies ist unstreitig – nicht getan habe. Insbesondere habe der Beklagte die absehbare Verschlimmerung des Gesundheitszustandes nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt und die materiellen Schäden, wie insbesondere Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden, komplett außer Acht gelassen. Die Klägerin behauptet, dass die Haftpflichtversicherung des Streitverkündeten in eine Regulierung eingetreten wäre, wenn der Beklagte den Verdienstausfallschaden und sonstige materielle Schäden mitgeteilt hätte, da die gesundheitliche Problematik der Klägerin zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses unstreitig gewesen sei. Für die gerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche habe kein finanzielles Risiko bestanden, da sie rechtsschutzversichert gewesen sei und – auch dies ist unstreitig – eine Deckungszusage der Versicherung bereits vorgelegen habe. Nunmehr sei sie mit ihren Ansprüchen gegenüber der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen.
Sie meint, dass ein Schmerzensgeld in Höhe weiterer 70.000,00 € angemessen sei. Sie behauptet einen Verdienstausfallschaden in Höhe von 40.881,47 € und einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 103.447,68 € erlitten zu haben. Für den Umbau ihres Pkw seien Kosten in Höhe von 10.000,00 € entstanden. Es sei der Einbau eines Treppenliftes erforderlich, wofür Kosten in Höhe von 15.500,00 € anfielen. Für Mehraufwendungen im Zusammenhang mit erhöhtem Schuhbedarf verlangt sie 3.240,00 €. Darüber hinaus begehrt sie Erstattung von Aufwendungen für Arztbesuche in Höhe von 1.800,00 € und von Zuzahlungskosten bzw. Arztgebühren in Höhe von 950,00 €. An außergerichtlichen Kosten seien ihr gegenüber der Prozessbevollmächtigten Kosten in Höhe von 6.271,30 € entstanden, die ihr von der Rechtsschutzversicherung zum Einzug abgetreten worden seien (Anlage K 35). Weiter stünde ihr ein Freistellungsanspruch wegen der Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Korrespondenz ihres zunächst ebenfalls für sie tätigen Rechtsanwalts T4 aus X mit der Rechtsschutzversicherung entstanden seien.
Wegen der konkreten Berechnung der materiellen Schäden wird auf die Klageschrift vom 03.12.2010 (Bl. 76 bis 95 d.A.) verwiesen.
Die Klägerin hat sowohl gegenüber der Haftpflichtversicherung des Streitverkündeten als auch gegenüber dem Beklagten erfolglos weitere materielle und immaterielle Schäden geltend gemacht.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 29.12.2008 zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Beklagte – vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs – verpflichtet ist, ihr allen materiellen und den weiteren immateriellen Schaden, der aus der Falschberatung und Vertretung des bei dem Beklagten unter dem Az.: 01147/3/O geführten Vorgangs entstanden ist oder noch entsteht, zu ersetzen;
3. hilfsweise:
a) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 245.819,15 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2008 zu zahlen,
b) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche immateriellen und materiellen Schäden, die aus der Falschberatung und Vertretung des bei dem Beklagten unter dem Az.: 01147/3/O geführten Vorganges künftig entstehen, zu ersetzen – vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs,
4. den Beklagten zu verurteilen, sie von außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 6.271,30 €, zu zahlen an RÄ’in T3, freizustellen und diesen Betrag ab Klagezustellung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen,
5. den Beklagten zu verurteilen, sie von außergerichtlichen Kosten durch die Beauftragung von Herrn RA Reinhard T4 in X im Rahmen der Korrespondenz mit ihrer Rechtsschutzversicherung in Höhe von 837,52 € freizustellen und diesen Betrag ebenfalls ab Klagezustellung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint zunächst, er sei im Zusammenhang mit den Vergleichsverhandlungen und dem Vergleichsabschluss vollumfänglich seinen anwaltlichen Sorgfaltspflichten nachgekommen. Die Vor- und Nachteile eines Vergleichsschlusses seien der Klägerin bereits im Zusammenhang mit dem ersten Vergleichsangebot der Haftpflichtversicherung über eine Zahlung von 16.000,00 € umfassend mitgeteilt worden. Alternativ sei ihr – dies ist unstreitig – der ungewisse Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens aufgezeigt worden. Er ist der Ansicht, dass gegen eine Pflichtverletzung auch spreche, dass die Abgeltungswirkung der Klägerin bezogen auf den letztlich abgeschlossenen Vergleich nochmals schriftlich dargelegt worden sei. Er meint, ein Pauschalbetrag in Höhe von 10.000,00 € sei ausreichend gewesen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein gegenseitiges Nachgeben in der Natur eines Vergleichs liege und er auch für eine Absicherung potenzieller Zukunftsschäden gesorgt habe.
Der Beklagte behauptet, selbst wenn er seine anwaltlichen Pflichten verletzt haben sollte, wäre dies nicht schadensursächlich geworden, weil der Klägerin die von ihr behaupteten Ansprüche nicht zustünden. Die Extraktion des pilzbefallenen Zehennagels sei wunschgemäß erfolgt. Ausweislich eines Auszuges aus der elektronischen Behandlungsdokumentation des Streitverkündeten sei die Klägerin ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Insbesondere sei sie über die mögliche Komplikation der Wundinfektion samt der hiermit einhergehenden Notwendigkeit einer Revision sowie dem hohen Infektionsrisiko aufgeklärt worden.
Für den Fall einer fehlerhaften Aufklärung behauptet er, dass sich die Klägerin bei Kenntnis der Risiken in jedem Fall für die Durchführung der Nagelextraktion und auch – so die ausdrückliche Klarstellung in der mündlichen Verhandlung – für die Vornahme der Hallux Valgus-Operation entschieden hätte.
Der Beklagte meint zudem, das Vorbringen der Klägerin sei schon nicht schlüssig, da sie nicht dargelegt habe, wie ihre alternative Handlungsmöglichkeit ausgesehen hätte und die Haftpflichtversicherung auch ohne Abschluss des Vergleichs nicht ohnehin in eine Regulierung eingetreten wäre.
Ansprüche gegen den Streitverkündeten seien im Übrigen schon nicht entstanden, bzw. falls dies doch der Fall sein sollte, durch die Zahlung in Höhe von 10.000,00 € in angemessener Höhe abgegolten.
Er meint, ein Schmerzensgeld in Höhe von 70.000,00 € sei krass übersetzt, auch vor dem Hintergrund der schon vor dem Eingriff bestehenden Grunderkrankung, auf der bereits nach eigenem Vorbringen der Klägerin die Medikamentenabhängigkeit beruhe. Die von der Klägerin geschilderten weiteren gesundheitlichen Beschwerden seien nach dem Gutachten von Dr. T2 vom 12.07.2005 (s.o.) ebenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die Entfernung des mit Pilz befallenen Zehennagels zurückzuführen. Die von der Klägerin behaupteten gesundheitlichen Folgen werden als solche bestritten, auch die materiellen Schäden, wie insbesondere der Verdienstausfall- und Haushaltsführungsschaden sowie Kosten für den Umbau eines Pkw und den Einbau eines Treppenlifts. Diese Positionen seien zum Zeitpunkt des Vergleichsschluss auch noch nicht angefallen bzw. dem Beklagten jedenfalls nicht mitgeteilt worden. Bezüglich des behaupteten Verdienstausfallsschaden habe die Klägerin ihre Schadensminderungspflicht verletzt, da weder dargetan noch ersichtlich sei, dass sie sich um die Aufnahme einer Beschäftigung vergeblich bemüht habe.
Weiter erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung. Hierzu behauptet er, die Klägerin habe aus dem Gutachten vom Dr. L vom 09.10.2006 bereits positive Kenntnis über den vollen materiellen Schaden gehabt. Da sie bei Abschluss des Vergleichs davon ausgegangen sei, dass nicht alle materiellen Schäden hiervon erfasst gewesen seien, hätte sich für die Klägerin bereits im Jahr 2006 eine Pflichtverletzung des Beklagten aufdrängen müssen.
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage wendet der Beklagte ein, die Anträge zu Ziff. 2., 4. und 5. seien zu unbestimmt formuliert. Er meint, eine 2,5-fache vorgerichtliche Gebührenforderung sei übersetzt. Der Antrag zu Ziff. 5 sei unbegründet, weil kein Anspruch auf Kostenerstattung für die Einholung einer Deckungszusage bestehe. Diese Tätigkeit stelle lediglich einen Annex zur Hauptsache und vorbereitende Maßnahme im Sinne von § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG dar.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Beiziehung der Krankenunterlagen und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. Reinhold T. N2, welcher das Gutachten mündlich erläutert hat. Die Klägerin wurde persönlich angehört. Außerdem hat das Gericht den von der Klägerin gestellten Privatsachverständigen Dr. Walter T5 angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 09.04.2012 (Bl. 371 ff. d.A.), und auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 14.11.2013 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 611, 675 BGB wegen schuldhafter Verletzung von Anwaltspflichten. Einem solchen Anspruch steht zumindest entgegen, dass der Klägerin aus dem streitgegenständlichen außergerichtlichen Vergleichsabschluss kein Schaden entstanden ist. Ob der Beklagte seine anwaltlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Beratung der Klägerin hinsichtlich des Abfindungsvergleichs überhaupt schuldhaft verletzt hat, konnte demnach ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durchgreift.
1.
Ob und in welchem Umfang ein nach den §§ 249 ff. BGB zu ersetzender Schaden vorliegt, beurteilt sich auch in anwaltlichen Regressverfahren grundsätzlich nach einem rechnerischen Vergleich der durch das schädigende Ereignis bewirkten Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenen Umstand eingetreten wäre (so genannte Differenzhypothese). Der haftpflichtige Rechtsanwalt hat den Mandanten vermögensmäßig so zu stellen, wie dieser bei pflichtgemäßem Verhalten des Beraters stünde. Dazu muss die tatsächliche Gesamtvermögenslage derjenigen gegenübergestellt werden, die sich ohne den Fehler des Rechtsanwalts ergeben hätte. Beruft sich der Mandant darauf, einen nachteiligen Vergleich auf Grund einer pflichtwidrigen Beratung geschlossen zu haben, kann er verlangen, so gestellt zu werden als hätte er die Vereinbarung nicht geschlossen. (vgl. dazu OLG Düsseldorf, NJOZ 2012, 1356, 1358 m.z.w.Nachw.).
2.
Unterstellt, die Klägerin ist pflichtwidrig beraten worden, hat sie nicht bewiesen, dass sich ihre Vermögenslage positiver dargestellt hätte, wenn der Vergleich mit dem Haftpflichtversicherer des Streitverkündeten nicht geschlossen worden wäre.
Die Frage, wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Beratung des Rechtsanwalts verhalten hätte, zählt zur haftungsausfüllenden Kausalität, die der Mandant nach § 287 ZPO zu beweisen hat, wobei grundsätzlich ein Anscheinsbeweis dafür spricht, dass sich der Mandant bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts „beratungsgerecht“ verhalten hätte (vgl. BGH NJW 2005, 3275, 3276; VersR 2002, 188). Dass sich die Klägerin für eine gerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche entschieden hätte, wird (nur) dann vermutet, wenn ein solches Verhalten nach der Lebenserfahrung im Gegensatz zu sonstigen Handlungsalternativen besonders nahe gelegen hätte (BGH NJW 2005, 3275, 3276).
Hier hat die Klägerin zwei Handlungsalternativen vorgetragen, nämlich die außergerichtliche Regulierung durch die Haftpflichtversicherung einerseits, eine gerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche andererseits. Es konnte indes nicht festgestellt werden, dass die Klägerin außergerichtlich (a.) oder gerichtlich (b.) einen Anspruch hätte durchsetzen können, der über das hinausgeht, was in dem streitgegenständlichen Abfindungsvergleich enthalten ist.
a.
In Anbetracht des Verlaufs der außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen und auf der Grundlage der Darlegungen der Klägerin steht zunächst nicht fest, dass mit der B-GmbH bei Ablehnung des Angebots über Zahlung von 10.000,00 € außergerichtlich letztlich ein Vergleich zu Stande gekommen wäre, der den nunmehr im Regressverfahren geltend gemachten Forderungen auch nur ansatzweise entsprochen hätte. Ein solcher Geschehensablauf ist von der Klägerin schon nicht substantiiert vorgetragen worden. Die pauschale Behauptung, die Versicherung wäre wegen unstreitiger Behandlungsfehler in eine Regulierung eingetreten, wenn der Beklagte nur die materiellen und immateriellen Schäden vollständig geltend gemacht hätte, ist nicht plausibel. Schließlich hatte die Haftpflichtversicherung in Kenntnis des für die Klägerin positiven Bescheids der Gutachterkommission auf das Angebot des Beklagten, 15.000,00 € als Schmerzensgeld und pauschal 8.000,00 € als Abgeltung für materielle Schäden zu zahlen bereits ablehnend reagiert. Es ist von der Klägerin weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich an dieser Haltung etwas geändert hätte, wenn das Angebot über 10.000,00 € von der Klägerin nicht angenommen worden wäre. Schon unter Berücksichtigung des eigenen Vorbringens der Klägerin – sie verfügte über eine Deckungszusage ihrer Rechtsschutzversicherung – ist demnach davon auszugehen, dass sie ihre Ansprüche letztlich gerichtlich verfolgt hätte, wenn der Vergleich über eine Abfindungszahlung in Höhe von 10.000,00 € nicht Stande gekommen wäre.
b.
Auch im Falle einer Inanspruchnahme des Gerichts hätte sich die Vermögenslage im Vergleich zum tatsächlich Verlauf jedoch nicht besser dargestellt.
Im Regressprozess gegen den Anwalt ist für den Fall, dass bei einer fehlerfreien Beratung der Anspruch gerichtlich verfolgt wäre, darauf abzustellen, wie nach Auffassung des erkennenden Gerichts ein Erstgericht rechtmäßig hätte entscheiden müssen. Dabei ist der Sachverhalt zu Grunde zu legen, der auch dem Ausgangsgericht zur Entscheidung vorgelegt worden wäre. (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.).
Danach wären der Klägerin aber keine Ansprüche zuerkannt worden, welche wertmäßig die bereits an sie gezahlten 10.000,00 € übertroffen hätten.
Es liegt kein Behandlungsfehler vor, der eine Haftung des Streitverkündeten begründet hätte, die der Höhe nach über den Inhalt des Abfindungsvergleichs hinausgeht. Auch war die Behandlung nicht unter dem Gesichtspunkt einer mangelhaften Aufklärung rechtswidrig.
aa.
In der Bewertung der medizinischen Fragen folgt die Kammer den in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N2, der sein Gutachten fundiert und sachlich nachvollziehbar erstattet hat. Die Kompetenz des Sachverständigen steht für die Kammer ebenso außer Zweifel wie seine Objektivität. Er verfügt über ein umfassendes theoretisches Wissen sowie über große praktische Erfahrung. Er war im Termin auch in jeder Hinsicht in der Lage, die an ihn gerichteten fachlichen Fragen, insbesondere auch diejenigen des Privatsachverständigen Dr. T5, mit der gebotenen gutachterlichen Distanz klar und plausibel begründet zu beantworten. Im Übrigen ist Herr Prof. Dr. N2 der Kammer als besonders erfahrener Gutachter langjährig bekannt.
Die Behandlungsunterlagen sowie die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 06.06.2013 ergänzend eingereichten Dokumente und die nach Abfassung des schriftlichen Gutachtens von der Klägerin noch vorgelegten Röntgenaufnahmen hat der Sachverständige gründlich ausgewertet. Mit den von seiner Einschätzung abweichenden Gutachten, insbesondere denjenigen von Dr. med. T1 vom 11.01.2005, ergänzt mit Schreiben vom 14.06.2012, und von Dr. med. T2 vom 12.07.2005, hat sich der Sachverständige überzeugend auseinandergesetzt und seine Bewertung nachvollziehbar begründet.
bb.
Im Ergebnis wäre auf der Grundlage der sachverständigen Ausführungen von Prof. Dr. N2 lediglich ein einfacher Behandlungsfehler festgestellt worden.
(1)
Die Nagelentfernung war als solche schon mangels Indikation fehlerhaft. Der Zehennagel hätte völlig unabhängig von der unmittelbar vorangegangenen Hallux-Valgus-Operation nicht entfernt werden dürfen. Vielmehr wäre hier eine konservative Behandlung geboten gewesen. Hierbei handelt es sich allerdings um einen einfachen Fehler, da eine nahezu alltäglich Nachlässigkeit vorliegt, die in aller Regel folgenlos bleibt.
Die Nagelentfernung war auch nicht deshalb grob fehlerhaft, weil sie im zeitlichen Zusammenhang mit der Hallux-Valgus-Operation vorgenommen wurde. Umgekehrt entfiel die Indikation für die Vornahme der Hallux-Valgus-Operation nicht etwa aus dem Grund, dass zum Zeitpunkt der Operation die rechte Großzehe der Klägerin noch mit einem Pilz befallen war bzw. dass der betroffene Zehennagel nach der Operation noch extrahiert werden sollte.
Der Sachverständige hat überzeugend erläutert, dass eine von dem Bereich des entfernten Zehennagels ausgehende Gefahr einer sich bis zur Osteotomie ausbreitenden Wundinfektion ausgesprochen gering war. Die bloße Gefahr an sich sprach zwar ebenfalls gegen eine Nagelextraktion. Dass sie sich realisiert, war indes sehr unwahrscheinlich. Dies vor allem schon aus dem Grund, dass es sich im Bereich des Nagelbetts nach Extraktion des Nagels um eine oberflächliche Wunde handelt. Bei einer solchen Wunde entsteht in der Regel überhaupt keine Infektion, erst Recht keine, die sich über die Lymphbahnen nach innen hin ausbreitet und dabei den Bereich der Osteotomie miterfasst. Dies gilt jedenfalls für ansonsten gesunde Patienten, bei denen – wie bei der Klägerin – insbesondere weder Diabetes noch Durchblutungsstörungen vorliegen.
Es war auch nicht fehlerhaft, die Hallux-Operation durchzuführen, obwohl sich an dem betroffenen Fuß ein pilzbefallener Nagel befunden hat. Allein die Tatsache, dass ein Nagel einen Pilzbefall hat, steht einer Operation nicht entgegen. Etwas anderes gilt nur für den hier nicht vorliegenden Fall, dass in diesem Bereich eine Rötung vorhanden, ein Nagel eingewachsen ist oder Anhaltspunkte für eine bakterielle Infektion bestehen. Es gibt keinerlei Anzeichen dafür, dass im Bereich des Nagelpilzes zum Zeitpunkt der Entfernung oder auch im weiteren Verlauf ein Infektionsherd bestanden hat, von dem sich aus Keime zum Gebiet der Hallux-Operation hätten ausdehnen können.
Schließlich war die Hallux-Operation auch nicht aus dem Grund fehlerhaft, weil es im weiteren Verlauf im Bereich der Osteotomie zu einer Wundinfektion gekommen ist. Dieser Umstand lässt nicht den Schluss auf einen Behandlungsfehler zu. Vielmehr ist auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N2 davon auszugehen, dass sich insoweit das mit der Operation verbundene typische Wundinfektionsrisiko realisiert hat.
(2)
Die Folgen der einfach fehlerhaften Nagelextraktion beschränken sich auf die Vornahme eines nicht indizierten Eingriffs sowie auf lokale Beschwerden im Bereich des Nagelbetts für einige Tage.
Die Klägerin hat dagegen nicht bewiesen, dass die Nagelextraktion zu einer Wundinfektion im Bereich der Osteotomie geführt hat. Gegen eine von der Nagelextraktion ausgehenden Wundinfektion im Bereich des Hallux-Valgus-Operationsgebiets spricht gewichtig, dass es keine Anhaltspunkte für eine Infektion im Bereich des Nagelbetts gibt, die sich u.a. in Richtung Osteotomie hätte ausdehnen können (siehe dazu schon oben). Ein Zusammenhang zwischen der Entfernung des Nagels und der Wundinfektion im Bereich der Osteotomie ist daher nicht ansatzweise greifbar. Insbesondere ist es spekulativ anzunehmen, dass Keime aus dem Bereich des pilzbefallenen Nagels in das Gewebe eingedrungen sind und dort keine, sondern erst nach einer Wanderung im Gewebe eine Infektion im Bereich der Hallux-Operation hervorgerufen haben.
Unter anderem aus diesem Grund sind auch die Ergebnisse der vorgerichtlich erstellen Gutachten von Dr. T1 und Dr. T2 nicht überzeugend. Auf die mangelnde Infektion im Bereich des Nagelbetts wird nicht näher eingegangen, gleichwohl eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür festgestellt, dass von dort die Keime kommen, welche die Wundinfektion im Bereich der Osteotomie ausgelöst haben. Ohne Begründung wird eine chronische Osteomyelitis zu Grunde gelegt, die nicht belegt ist. Dass die Infektion im Bereich der Osteotomie im Zusammenhang stehen könnte mit einem nicht aufgelösten Faden, wird nicht erörtert, obwohl im Krankenhaus in T eine Fadenfistel-Operation durchgeführt worden ist und danach die Wundinfektions-Problematik nicht mehr aufgetreten war.
Da die Klägerin somit im Ergebnis schon nicht bewiesen hat, dass die Wundinfektion im Bereich der Osteotomie auf der Nagelentfernung beruht, ist sie auch beweisfällig geblieben für sämtliche Folgen, die auf dieser Wundinfektion beruhen sollen.
(3)
Die von der Klägerin bewiesenen Folgen (überflüssige Nagelentfernung und lokale Beschwerden für einige Tage) rechtfertigen kein Schmerzensgeld, welches über die von ihr im Vergleichswege erhaltenen 10.000,00 € hinausgeht. Vielmehr läge ein angemessenes Schmerzensgeld allenfalls im unteren vierstelligen Bereich. Die Klägerin hat auch keinerlei Folgebeschwerden bzw. Kosten bewiesen, die mit der Nagelentfernung in Zusammenhang stehen könnten, so dass auch die gerichtliche Feststellung einer (weiteren) materiellen Ersatzpflicht des Streitverkündeten wegen des einfachen Fehler nicht dazu geführt hätte, dass die Klägerin vermögensmäßig besser gestanden hätte, wenn sie den Vergleich nicht angenommen, sondern den Streitverkündeten gerichtlich in Anspruch genommen hätte.
cc.
Eine über die unter bb. beschriebene hinausgehende Haftung des Streitverkündeten hätte sich schließlich auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer mangelnden Aufklärung ergeben.
Einige Umstände sprechen bereits dafür, dass die Klägerin über das allgemeine mit einer Hallux Valgus-Operation verbundene Wundinfektionsrisiko aufgeklärt worden ist. Eine entsprechende Aufklärung ergibt sich zumindest aus der elektronischen Behandlungsdokumentation des Streitverkündeten. Auch beanstandet die Klägerin, sie sei nicht näher über die „Folgen von Infektionsgefahren“ aufgeklärt worden. Dies deutet darauf hin, dass Infektionsgefahren also solche im Vorfeld schon angesprochen wurden.
Letztlich kann aber dahingestellt bleiben, ob der Streitverkündete die Klägerin ordnungsgemäß über die allgemeine Gefahr einer Wundinfektion, die sich in Folge einer Hallux Valgus-Operation ergeben kann, aufgeklärt hat. Denn der von dem Beklagten erhobene Einwand der hypothetischen Einwilligung greift durch. Aufgrund der mündlichen Anhörung der Klägerin und unter Berücksichtigung der Ausführungen von Prof. Dr. N2, wonach das Wundinfektionsrisiko bei circa zwei Prozent liegt, ist die Kammer davon überzeugt, dass die Klägerin bei einer hinreichenden Aufklärung jedenfalls in die Durchführung der Operation eingewilligt hätte.
Die Klägerin hat erklärt, sie sei an einer möglichst zeitnahen Operation sehr interessiert gewesen, um zügig wieder schmerzfrei „Walking“ betreiben zu können. Wenn ihr gesagt worden wäre, dass im unwahrscheinlichen Fall einer Realisierung der Infektionsgefahr die Infektion in der Regel mit einer Revisions-Operation unter Kontrolle gebracht werden kann, hätte sie sich nach eigener Aussage für die Operation entschieden. Diese Angabe ist vor allem auch deshalb schlüssig, weil die Klägerin nach ihrer Darlegung von Herrn Dr. T vor Vornahme der beiden Arthroskopien im Jahr 2000 über Infektionsgefahren aufklärt worden ist und in die Vornahme der entsprechenden Eingriffe eingewilligt hat.
Ob hier eine besondere, über das allgemeine Wundinfektionsrisiko hinausgehende und gesondert aufklärungsbedürftige Infektionsgefahr vor dem Hintergrund bestanden hat, dass sich in der Nähe zum Operationsgebiet ein pilzbefallener Zehennagel befand, der im Anschluss an die Operation extrahiert werden sollte, kann hier schon deshalb dahinstehen, weil die Klägerin nicht bewiesen hat, dass die Infektion im Bereich der Osteotomie auf dem Pilzbefall bzw. der Nagelentfernung beruht (siehe dazu schon oben).
II.
Da der Beklagte nach alledem nicht gemäß §§ 280 Abs. 1, 611, 676 BGB haftet, sind schon aus diesem Grund auch der geltend gemachte Feststellungsanspruch und die Nebenforderungen unbegründet.
III.
Dem Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Stellungnahmefrist zum Gutachten von Prof. Dr. N2 war nicht zu entsprechen. Bei den mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen handelte es sich lediglich um Wiederholungen und Vertiefungen der schriftlichen Ausführungen gemäß dem Gutachten vom 09.04.2012 sowie um Stellungnahmen zu den von der Klägerin erhobenen Einwänden gegen die Begutachtung. Neue bzw. vom schriftlichen Gutachten abweichende Feststellungen hat der Sachverständige im Rahmen seiner Vernehmung im Termin vom 14.11.2013 indes nicht getroffen.
Auch den Anträgen auf Einholung eines ergänzenden Gutachtens durch einen anderen orthopädischen Sachverständigen sowie durch einen Dermatologen war nicht nachzugehen. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Einholung eines weiteren orthopädischen Gutachtens vorliegen. Die Sachkunde des Sachverständigen Prof. Dr. N2 als Orthopäde steht außer Frage. Insbesondere ergaben sich hieran auch keine Zweifel aufgrund der vereinzelten Befragung durch den Privatsachverständigen Dr. T5, der im Gegensatz zum gerichtlichen bestellten Sachverständigen keinen Facharzttitel für Orthopädie führt. Dieses Fachgebiet war für die Beantwortung der medizinischen Fragen aber maßgeblich, weil die streitgegenständliche Behandlung durch einen Facharzt für Orthopädie durchgeführt wurde. Aus diesem Grund war auch kein Gutachten eines Dermatologen einzuholen. Die Behandlung des Streitverkündeten war am Facharztstandard eines Orthopäden und nicht eines Dermatologen zu messen.
Schließlich kam auch eine Vernehmung der Vorgutachter als Zeugen nicht in Betracht. Dies schon aus dem Grund, dass die Klägerin keine erheblichen Beweistatsachen vorgetragen hat, welche die Vorgutachter als Zeugen bekunden können sollen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorgutachter als Zeugen irgendetwas zu der hier streitgegenständlichen Behandlung hätten beitragen können. Sollte der Antrag dagegen trotz der an sich eindeutigen Erklärung doch darauf gezielt gewesen sein, die Vorgutachter als Sachverständige zu vernehmen, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. N2 hat sich mit den Vorgutachtern sachkundig und nachvollziehbar auseinandergesetzt, so dass keine Zweifel an seiner medizinischen Einschätzung, sondern an derjenigen der Vorgutachter aufkamen.
IV.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
| Unterschriften | ||
