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Landgericht Münster·111 O 141/09·11.01.2012

Arzthaftung: Indikation erneuter Tennisellenbogen-OP und Aufklärung ohne Kausalität

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen einer behauptet fehlerhaften erneuten Epicondylitis-Operation sowie wegen unzureichender Aufklärung und unterlassener Diagnostik. Das Landgericht wies die Klage ab. Nach dem Sachverständigengutachten war die Operation klinisch indiziert und weitere neurologische Abklärung (insb. HWS) präoperativ nicht geboten; ein Operations- oder Nachbehandlungsfehler lag nicht vor. Eine etwaige Aufklärungslücke zum Rezidivrisiko war nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger unstreitig auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung eingewilligt hätte.

Ausgang: Schmerzensgeld- und Feststellungsanträge wegen behaupteter Fehlbehandlung wurden mangels Behandlungsfehler und Kausalität abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch aus ärztlicher Fehlbehandlung setzt voraus, dass ein Behandlungsfehler und dessen Kausalität für den geltend gemachten Schaden feststehen; gelingt dies nicht, ist die Klage unbegründet.

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Eine Einwilligungsaufklärung ist für die Haftung nur kausal, wenn der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung plausibel von dem Eingriff Abstand genommen hätte; steht fest, dass er sich ohnehin operieren lassen hätte, scheidet eine Haftung wegen Aufklärungsmangels aus.

3

Die Indikation für einen operativen Eingriff kann auf typischen klinischen Befunden beruhen; ist nach sachverständiger Bewertung das klassische Beschwerdebild gegeben und eine weitergehende Abklärung medizinisch nicht geboten, liegt weder ein Indikations- noch ein Befunderhebungsfehler vor.

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Eine lückenhafte Dokumentation klinischer Untersuchungen begründet für sich genommen nicht den Nachweis, dass die Untersuchungen unterlassen wurden oder fehlerhafte Befunde erhoben wurden, wenn die Durchführung der Untersuchungen anderweitig plausibel belegt ist.

5

Ein Behandlungsfehler in der Nachbehandlung erfordert, dass eine gebotene Befundmitteilung oder weitere Diagnostik/Behandlung unterbleibt und hierdurch ein nachteiliger Verlauf verursacht wird; fehlt es an medizinischer Behandlungsbedürftigkeit oder an erkennbaren günstigen Folgen, scheidet Haftung aus.

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

 

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der am 30.08.1963 geborene Kläger macht Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aus einer von ihm behaupteten ärztlichen Fehlbehandlung geltend.

3

Der Kläger ist beruflich als angestellter Aufzugmonteur tätig. Der Beklagte ist niedergelassener Facharzt für Chirurgie.

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Am 22.03.2005 führte N im Krankenhaus N1 in T eine Carpaltunnel-Operation rechts bei dem Kläger durch. Am 17.08.2005 führte N eine Epicondylitis-Operation (Tennisellenbogen-Operation) rechts bei dem Kläger durch. In der Folgezeit wurde der Schmerzzustand im rechten Arm des Klägers nicht besser, vielmehr nahmen die Schmerzen zu.

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Am 30.01.2006 suchte der Kläger erstmals den Beklagten auf. Nach Anamnese und einer ausführlichen körperlichen Untersuchung empfahl der Beklagte eine weitere Epicondylitis-Operation rechts. Der Beklagte führte die Operation am 07.02.2006 in Vollnarkose und Oberarmblutleere durch. Anschließend unterzog sich der Kläger einer Rehabilitations-Behandlung. Am 20.03.2006 gab der Kläger bei einer Kontrolluntersuchung eine deutliche Beschwerdebesserung an.

6

Da der Kläger in der Folgezeit über Schmerzen der Halswirbelsäule klagte, überwies ihn der Beklagte zu einer MRT-Untersuchung an einen Radiologen. Die Untersuchung fand nach Darstellung des Klägers am 24.04.2006, nach Darstellung des Beklagten am 02.05.2006 statt. Sie erbrachte den Nachweis von Bandscheibenschäden, wegen der Einzelheiten wird auf den Befundbericht vom 03.05.2006 (Bl. 210 d.A.) Bezug genommen. Der Beklagte besprach den Befund am 08.05.2006 mit dem Kläger. Über den Inhalt des Gesprächs streiten die Parteien. Der Beklagte überwies den Kläger in der Folgezeit auf dessen Wunsch hin an einen Schmerztherapeuten und an einen Neurologen. Am 21.05.2007 wurde der Kläger letztmals vom Beklagten behandelt.

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Der Kläger behauptet, dass die Operation vom 07.02.2006 nicht indiziert gewesen sei, da die Schmerzen im rechten Arm nicht durch eine Epicondylitis, sondern allein durch degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule verursacht worden seien. Dies – so der Kläger weiter – hätte dem Beklagten klar sein müssen, da zuvor bereits „zwei Operation gleicher Art“ nicht zum Erfolg geführt hätten. Der Beklagte habe präoperativ auch keine hinreichende Diagnostik durchgeführt, obwohl er – der Kläger – schon damals auf Kopf- und Nackenschmerzen hingewiesen habe.

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Der Kläger behauptet weiter, dass der Beklagte ihm den Befund der auswärtigen MRT-Untersuchung der Halswirbelsäule verschwiegen habe. Der Beklagte habe erklärt, dass kein Behandlungsbedarf bestehe. Hierdurch seien notwendige medizinische Behandlungen verhindert worden.

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Der Kläger behauptet weiter, dass die postoperative Beschwerdebesserung auf einer fehlenden Belastung während der Rehabilitation beruht habe. Sein aktueller Zustand sei schlechter als vor der Operation vom 07.02.2006. Er leide unter ständigen Schmerzen und unter Taubheitsgefühlen. Die Feinmotorik seines rechten Arms sei eingeschränkt. Bei seiner Arbeit als Aufzugmonteur sei er stark eingeschränkt, es drohe die Kündigung. Fehlerbedingt sei am 04.06.2009 ein GdB von 30 festgestellt worden.

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Der Kläger rügt, dass der Beklagte vor der Operation vom 07.02.2006 keinen Hinweis auf das Rezidivrisiko gegeben, sondern zu den Erfolgsaussichten gesagt habe, dass er die Operation seit 30 Jahren durchführe und dass nachher noch kein Patient über die gleichen Beschwerden geklagt hätte.

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Der Kläger beantragt,

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1.              den Beklagten zu verurteilen, an ihn 50.000 € Schmerzensgeld nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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2.              festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche künftigen weiteren immateriellen sowie alle weiteren vergangenen und alle künftigen materiellen Schäden, die infolge der fehlerhaften Behandlung ab dem 07.02.2006 entstanden sind oder noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte bestreitet einen Behandlungsfehler. Er behauptet, dass er präoperativ u.a. durch einen Klopftest und einen Finger-Provokationstest ein Tennisellenbogen-Rezidiv diagnostiziert habe. Eine vorangegangene neurologische Untersuchung im Krankenhaus N1 in T habe – unstreitig – keine neurologische Ursache für die Beschwerden des Klägers gezeigt. Auch heute bestehe bei dem Kläger kein Zusammenhang zwischen den Halswirbelsäulenveränderungen und etwaigen Beschwerden im rechten Arm.

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Der Beklagte behauptet, dass er den Kläger präoperativ auf ein Rezidivrisiko von 10-15 % entsprechend einer schriftlichen Aufklärungsdokumentation hingewiesen habe. Er trägt unbestritten vor, dass der Kläger aufgrund eines hohen Leidensdrucks ohnehin in jedem Fall in die erneute Operation eingewilligt hätte.

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Das Gericht hat die Parteien des Rechtsstreits persönlich angehört und Krankenunterlagen beigezogen. Es hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des chirurgisch-orthopädischen Sachverständigen N2, der sein Gutachten zudem mündlich erläutert hat, und durch Vernehmung der Zeugin K. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 29.12.2010, Bl. 225-246 d.A., und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2012, Bl. 293-302 d.A., Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte haftet weder unter dem Aspekt einer etwaigen mangelhaften Aufklärung des Klägers, noch lässt sich ein schadensursächlicher Behandlungsfehler des Beklagten feststellen.

22

Die nachfolgenden Feststellungen der Kammer zu medizinischen Fachfragen beruhen im Wesentlichen auf den plausiblen und überzeugenden Ausführungen des erfahrenen und seit langem aus einer Vielzahl anderer Verfahren als besonders zuverlässig bekannten Sachverständigen N2.

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1)

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Ob der Beklagte den Kläger präoperativ zutreffend über ein etwaiges Rezidivrisiko aufgeklärt hat und ob sich ein solches Risiko verwirklicht hat, kann dahinstehen, da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass sich der Kläger in jedem Fall für die am 07.02.2006 durchgeführte Operation entschieden hätte.

25

2)

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Die Operation vom 07.02.2006 war indiziert, jedenfalls lässt sich das Gegenteil nicht feststellen. Es steht sogar zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte bei der Voruntersuchung vom 30.01.2006 das typische klinische Bild eines Tennisellenbogens festgestellt hat, so dass dahinstehen kann, ob der Beklagte – vor dem Hintergrund eines möglichen Dokumentationsmangels – die Beweislast für die Durchführung und das Ergebnis der gebotenen klinischen Untersuchungen trägt. Insoweit scheidet folglich auch ein Befunderhebungsfehler aus.

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Der Beklagte hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung ausgeführt, dass er einen Klopfschmerz am rechten Ellenbogen festgestellt habe. Zudem habe er einen Finger-Provokationstest mit positivem Ergebnis durchgeführt. Der Sachverständige hat die Schilderung des Beklagten anschließend dahingehend gewürdigt, dass es sich um die klassische und hinreichende Symptomatik eines Tennisellenbogens gehandelt habe und dass keine weitere Abklärung geboten gewesen sei.

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Die Angaben des Beklagten waren unabhängig von der Frage, inwieweit er sich noch an den konkreten Einzelfall des Klägers erinnern konnte, plausibel und überzeugend. Dies ergibt sich neben dem persönlichen Eindruck, den der Beklagte bei der besagten Schilderung hinterlassen hat, schon aus folgender Überlegung: Es liegt ausgesprochen nahe, dass ein Facharzt für Chirurgie vor einer Standardoperation die klassischen klinischen Untersuchungen durchführt und nur zur Operation rät, wenn diese Untersuchungen ein positives Ergebnis haben. Die fehlende Dokumentation der einzelnen Untersuchungen und der Ergebnisse spricht nicht maßgeblich dafür, dass die Untersuchungen tatsächlich unterlassen wurden oder nicht die vom Beklagten behaupteten Ergebnisse hatten. Der Beklagte hat die fehlende Dokumentation plausibel damit erklärt, dass er täglich 60 bis 80 Patienten habe.

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Im Übrigen hat der Kläger selbst im Termin erklärt, dass der Beklagte am Ellenbogen gedrückt habe. Ob der Beklagte auch einen Finger-Provokationstest (Strecktest) durchgeführt habe, könne er nicht sicher sagen. Vor diesem Hintergrund ist es schon zweifelhaft, ob der Kläger den Vortrag des Beklagten zu den von ihm durchgeführten Untersuchungen überhaupt wirksam bestritten hat. Jedenfalls aber sprechen die Angaben des Klägers nicht gegen die Darstellung des Beklagten. Gleiches gilt für die Aussage der Zeugin K, der Ehefrau des Klägers, die sogar von untersuchenden „Bewegungsübungen“ gesprochen hat, was die Darstellung des Beklagten stützt.

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Die von der ärztlichen Gutachterkommission eingeholten Vorgutachten von X und T1 stehen den obigen Ausführungen im Ergebnis nicht entgegen. Die Vorgutachter konnten sich allein auf die schriftliche Dokumentation des Beklagten beziehen, welche die maßgeblichen klinischen Untersuchungen nicht enthält. Zu dem Vorwurf der Vorgutachter, der Halswirbelsäulenproblematik hätte weiter nachgegangen werden müssen, wird auf die nachstehenden Ausführungen verwiesen.

31

3)

32

Es war für den Beklagten nicht geboten, präoperativ weitere neurologische Untersuchungen, insbesondere der Halswirbelsäule des Klägers, durchzuführen bzw. zu veranlassen. Dies gilt unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob der Kläger dem Beklagten gegenüber bereits präoperativ über Kopf- und Halsschmerzen klagte. Unstreitig erbrachte eine vorangegangene neurologische Untersuchung im Krankenhaus N1 in T keine Hinweise auf eine neurologische Ursache der Ellenbogenbeschwerden des Klägers. Der Sachverständige N2 hat – auch insoweit überzeugend – ausgeführt, dass eine weitere neurologische Abklärung vor diesem Hintergrund nicht geboten war.

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Im Übrigen hat der Sachverständige aufgrund des Ergebnisses des postoperativen MRT-Befundes überzeugend dargelegt, dass ex post kein Zusammenhang zwischen den degenerativen Halswirbelsäulenveränderungen des Klägers und den Beschwerden am Ellenbogen erkennbar ist, was den Schluss zulässt, dass auch präoperative Untersuchungen keinen solchen Zusammenhang hätten aufzeigen können. An der Indikation der Operation vom 07.02.2006 hätte sich folglich nichts geändert.

34

4)

35

Dass der Beklagte die Operation vom 07.02.2006 fehlerhaft durchgeführt hätte, ist nach dem Sachverständigengutachten nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht behauptet.

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5)

37

Schließlich ist auch kein Behandlungsfehler in der Nachbehandlung ersichtlich, insbesondere im Zusammenhang mit der Besprechung der Ergebnisse der MRT-Untersuchung vom 02.05.2006 (das Datum ergibt sich aus den Krankenunterlagen).

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Zwar spricht insbesondere die plastische Darstellung der Zeugin K („Da ist nichts. Die Ärzte schreiben viel Blabla, das ist nicht die Ursache der Schmerzen.“) durchaus dafür, dass der Beklagte den MRT-Befund nicht erschöpfend dargestellt hat. Die von der Zeugin geschilderten Angaben des Beklagten wären jedoch insoweit, als es um die Ursächlichkeit der Halswirbelsäulenveränderungen für die Beschwerden des Klägers ging, dem Sachverständigen zufolge nicht zu beanstanden. Auch dieser hat nach Auswertung des Befundberichts die Einschätzung abgegeben, dass keine Anhaltspunkte für eine aus der Halswirbelsäule stammende Beschwerdesymptomatik vorlagen. Vor diesem Hintergrund hat der Sachverständige keine Veranlassung zur weiteren Abklärung oder Behandlung gesehen. Somit fehlt es zum einen an einem Behandlungsfehler, zum anderen ist auch nicht erkennbar, welche günstigen Folgen sich aus weiteren Untersuchungen oder Behandlungen für den Kläger hätten ergeben sollen.

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Im Übrigen fielen die Kopf- und Nackenschmerzen des Klägers nicht in das Fachgebiet des Beklagten als Chirurgen. Zudem ist anzumerken, dass der Beklagte den Kläger relativ zeitnah an einen Schmerztherapeuten und an einen Neurologen überwiesen hat – auch dies spricht sowohl gegen einen Behandlungsfehler als auch gegen die Kausalität eines etwaigen Behandlungsfehlers für etwaige Beschwerden des Klägers.

40

II.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.