Arzthaftung: Schwangerschaftsbetreuung – Behandlungsfehler ohne nachgewiesene Kausalität
KI-Zusammenfassung
Krankenkasse und Pflegekasse verlangten von einer niedergelassenen Gynäkologin Ersatz übergegangener Behandlungs- und Pflegekosten wegen angeblich fehlerhafter Schwangerschaftsbetreuung und Feststellung künftiger Ersatzpflicht. Das Gericht bejahte einzelne Behandlungsfehler (u.a. fehlerhafte Terminberechnung, grob fehlerhafte Nackentransparenzmessung, Dokumentationsmängel), sah aber keine Auswirkungen auf Schwangerschaftsverlauf und Kindesschaden. Zudem ließ sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass die Ärztin am 02.08.2002 nicht mit gebotener Dringlichkeit zur sofortigen Klinikeinweisung angewiesen habe. Mangels Nachweises eines kausalen Behandlungsfehlers wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage der Kranken- und Pflegekasse auf Kostenersatz und Feststellung weiterer Ersatzpflicht mangels nachgewiesener schadenskausaler Pflichtverletzung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Schadensersatzansprüche aus Arzthaftung setzen voraus, dass ein Behandlungsfehler für den geltend gemachten Gesundheitsschaden ursächlich war; bloße Fehler ohne nachgewiesene Auswirkung begründen keine Haftung.
Eine fehlerhafte Bestimmung des Schwangerschaftsalters bzw. des voraussichtlichen Entbindungstermins ist nur dann haftungsbegründend, wenn dadurch gebotene Kontrollen unterbleiben und hierdurch eine relevante Gefährdung oder Schädigung nicht rechtzeitig erkannt oder verhindert wird.
Eine grob fehlerhafte Durchführung einer pränatalen Messung (z.B. Nackentransparenz) führt nicht zu einer Haftung, wenn feststeht, dass das Schwangerschaftsmanagement und der Verlauf auch bei fehlerfreiem Vorgehen nicht anders gewesen wären.
Dokumentationsmängel begründen beweisrechtliche Erleichterungen nur, wenn sie zu Nachteilen bei Darlegung oder Beweis entscheidungserheblicher Tatsachen führen; sind die maßgeblichen Befunde anderweitig unstreitig dokumentiert, fehlt es an einer beweisrechtlichen Relevanz.
Besondere Aufklärungspflichten über die Folgen der Nichtbefolgung ärztlichen Rats setzen regelmäßig voraus, dass eine mangelnde Mitwirkungsbereitschaft für den Behandler erkennbar ist.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, I-3 U 46/12 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1) ist eine Krankenkasse, die Klägerin zu 2) eine Pflegekasse. Die Klägerinnen nehmen die Beklagte, eine niedergelassene Gynäkologin, auf Ersatz von Behandlungs- bzw. Pflegekosten in Anspruch, die ihnen bei der Versorgung des bei ihnen familienversicherten Kindes C. entstanden sein sollen. Weiterhin begehren sie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere übergegangene und übergehende Ansprüche. Dies begründen sie mit einer angeblich fehlerhaften Betreuung der Mutter des Kindes, der Zeugin N., geborene C1., während der Schwangerschaft und insbesondere am 02.08.2002, dem Geburtstag von C..
Die damals 25 Jahre alte Zeugin N. stellte sich am 31.01.2002 erstmals bei der Beklagten vor. Diese stellte die Schwangerschaft der Zeugin fest.
Entgegen dem Rat der Beklagten rauchte die Zeugin N. während der Schwangerschaft etwa 10 Zigaretten am Tag.
Am 28.02.2002 untersuchte die Beklagte die Zeugin N. gynäkologisch und führte eine Ultraschall-Untersuchung durch. Sie trug den 29.11.2001 als ersten Tag der letzten Regelblutung im Mutterpass ein, woraus sich ein voraussichtlicher Entbindungstermin am 05.09.2002 ergab. Bei der dann am selben Tag durchgeführten Ultraschall-Untersuchung ermittelte die Beklagte eine Scheitel-Steiß-Länge des Feten von 37,8 mm, woraus sich ein zu errechnender Entbindungstermin am 23.09.2002 ergab. Die Beklagte trug als korrigierten Entbindungstermin den 17.09.2002 in den Mutterpass ein.
Am 08.03.2007 untersuchte die Beklagte die Zeugin N. erneut. Sie führte eine Messung der Nackentransparenz durch und dokumentierte auf dem Ultraschall-Bild eine Nackentransparenz-Dicke von 1,9 mm.
Bei einer Vorsorgeuntersuchung am 04.04.2002 stellte die Beklagte keine Auffälligkeiten fest. Eine Ultraschalluntersuchung wurde nicht durchgeführt.
Bei einer weiteren Vorsorgeuntersuchung am 03.05.2002 stellte die Beklagte bei einer Ultraschall-Untersuchung des Feten einen biparietalen Durchmesser von 50,5 mm, einen abdominalen transversen Durchmesser von 40,4 mm und eine Femurlänge von 31,9 mm fest. Dabei dokumentierte sie bildlich nur die Messung der Femurlänge. Die anderen Messwerte trug sie in das Gravidogramm im Mutterpass der Mutter und ihrer Karteikarte ein.
Nach einer weiteren Vorsorgeuntersuchung am 04.06.2002, bei der die Beklagte keine unauffälligen Werte feststellte und keine Ultraschall-Untersuchung durchführte, wurde die Zeugin N. wegen Schmerzen in der linken Flanke und Rückenregion vom 14. bis zum 17.06.2002 stationär in die geburtshilflichen Abteilung des Krankenhauses in Warendorf behandelt. Dort wurden bei dem Feten keine pathologischen Befunde erhoben. Im Arztbrief des Krankenhauses vom 25.06.2002, auf Blatt 251 der Akte wird verwiesen, ist unter anderem festgehalten „Zeitgerecht entwickelte Einlingsgravidität, Herzaktionen und Kindsbewegungen positiv, Hinterwandplacenta, Fruchtwasser im Normbereich, (....) Doppler unauffällig, (...)“.
Bei einer Vorsorgeuntersuchung am 04.07.2002 ergab die von der Beklagten durchgeführte Ultraschall-Messung folgende Maße: „Biparietaler Durchmesser: 72,2 mm, frontookzipitaler Durchmesser: 90,7 mm, abdominaler transverser Durchmesser: 71,1 mm, Femurlänge: 53,7 mm“. Auch an diesem Tag wurde nur bildlich die Messung der Femurlänge dokumentiert. Ein geschriebenes CTG zeigte keine Auffälligkeiten.
Der Urlaubsvertreter der Beklagten, Herrn Dr. H., stellte bei einer am 19.07.2002 durchgeführten Untersuchung, ohne dass er eine Ultraschall-Untersuchung durchführte, keine Auffälligkeiten fest.
Am 02.08.2002 stellte sich die Zeugin N. gegen 11.15 Uhr zu einer Vorsorgeuntersuchung bei der Beklagten vor. Diese ließ eine CTG-Untersuchung durchführen. Das CTG war silent und damit pathologisch. Die durchgeführte Ultraschall-Biometrie ergab einen biparietalen Durchmesser von 79,2 mm, einen frontookzipitalen Durchmesser von 98,3 mm, einen abdominalen transversen Durchmesser von 76,9 mm und eine Femurlänge von 60,6 mm. Bildlich dokumentiert ist nur die Messung des abdominalen transversen Durchmessers. Die im Anschluss durchgeführte Doppler-Untersuchung zeigt in der Arteria umbilicalis einen reversen enddiastolischen Fluss. Die Beklagte trug als CTG-Befundung im Mutterpass ein: „Eingeengte Oszillation“. In ihrer Karteikarte vermerkte sie: „Doppler: Reversed Flow!!“; weiterhin ist dort eingetragen „notfallm. Einw. Fr.-hosp.“ Sie erklärte der Zeugin N., dass sie sich ins Krankenhaus begeben müsse. Dabei ist zwischen den Parteien streitig, ob die Beklagte dies als dringlich dargestellt hat. Die Beklagte informierte die Entbindungsklinik telefonisch über die Einweisung der Zeugin N.. Der Inhalt des Telefonates ist streitig.
Die Zeugin N. fuhr nach der Untersuchung gemeinsam mit ihrem damaligen Freund, dem Zeugen N1, von der Praxis der Beklagten in Warendorf zurück zu ihrer Wohnung nach Sassenberg. Die Zeugen aßen dort zu Mittag und packten einige Sachen ein. Dann fuhren sie aufgrund eines „unguten Gefühls“ der Zeugin N. zügig in das St. Franziskus-Hospital nach Ahlen, wo sie um 14.30 Uhr ankamen. Dort wurde nach einem sofort durchgeführten Doppler und einer im Anschluss daran durchgeführten CTG-Untersuchung um 16.31 Uhr mittels Not-Kaiserschnitt entbunden. Das Kind musste zunächst mit einer Maske beatmet werden. Bei ihr wurden beidseitig Ohranhängsel festgestellt, im weiteren Verlauf ein großer Ventrikelseptumdefekt sowie unreife Hirnstrukturen. Später zeigten sich eine psychomotorische Retardierung und Bewegungsstörungen im Sinne einer spastischen Diplegie. Diagnostiziert wurde überdies eine partielle Hypoplasie sowie eine beidseitige periventrikuläre Leukomalazie, eine durch erheblichen Sauerstoffmangel verursachte Schädigung der weißen Substanz im Gehirn. Darüber hinaus entwickelte sich unter anderem eine deutliche Dystrophie.
Eine humangenetische Untersuchung ergab eine Mikrodeletion am Anfang des langen Arms des Chromosoms 22. Das humangenetische Institut des Universitäts-Klinikums Münster stellte in einem Bericht vom 15.08.2006 fest, dass der Chromosomen-Befund zum klinischen Bild eines DiGeorge-Syndroms passe.
Die Klägerinnen behaupten,
die gynäkologische Betreuung der Zeugin N. durch die Beklagte sei fehlerhaft gewesen. Die Beklagte habe sowohl eine schwere Plazentainsuffizienz als auch eine enorme Wachstumsretardierung fehlerhaft nicht erkannt. Sie habe keine Zyklus-Anamnese erhoben. Nach der Korrektur des Schwangerschaftsalters am 28.02.2002 hätte sie kurzfristig eine wiederholte Ultraschalluntersuchung durchführen müssen. Darüber hinaus sei es fehlerhaft unterlassen worden, am 31.01.2002 eine derartige Untersuchung durchzuführen. Fehlerhafte Eintragungen des Schwangerschaftsalters im Mutterpass hätten dazu geführt, dass Wachstumsstörungen nicht richtig hätten beurteilt werden können. Nach dem 04.07.2002 sei eine erforderliche Kontrolluntersuchung unterlassen worden. Auch aufgrund des Nikotinmissbrauches der Zeugin während der Schwangerschaft sei eine intensivere Überwachung, insbesondere durch eine Fruchtwasseruntersuchung ab der 23. Schwangerschaftswoche (SSW), erforderlich gewesen. Die Befunde der Ultraschall- und Doppler-Untersuchung vom 02.08.2002 seien nicht dokumentiert worden. An diesem Tag habe die Beklagte auch das pathologische CTG nicht erkannt und die hochgradige Gefährdung des Kindes übersehen. Die Zeugin N. sei auch nicht eindeutig und unmissverständlich auf die höchstwahrscheinlich bestehende akute Notsituation hingewiesen worden. Ihr sei gesagt worden, es bestehe keine Eile, sie könnte ruhig noch nach Hause fahren, zu Mittag essen und ein paar Dinge einpacken. Sie solle wegen des anstehenden Wochenendes nur bis 16.00 Uhr in der Klinik eintreffen.
Die Klägerinnen behaupten weiterhin, der gesundheitliche Zustand von C. beruhe auf der fehlerhaften gynäkologischen Behandlung durch die Beklagte. Durch die fehlerbedingte gesundheitliche Beeinträchtigung seien der Klägerin zu 1) zwischen dem 02.08.2002 und 14.01.2008 Behandlungskosten in Höhe von 61.568,04 Euro und der Klägerin zu 2) Pflegekosten in der Zeit vom 02.08.2002 bis 31.07.2008 in Höhe von mindestens 57.244,73 Euro entstanden.
Die Klägerinnen beantragen,
1 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) wegen der fehlerhaften Schwangerschaftsbetreuung der Frau C2. (jetzt: N.) im Jahre 2002 einen Betrag in Höhe von 61.568,04 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2007 zu zahlen;
2 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) wegen der fehlerhaften Schwangerschaftsbetreuung der Frau C2. im Jahre 2002 einen Betrag in Höhe von 57.244,73 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2007 zu zahlen;
3 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen alle materiellen Schäden zu ersetzen, die diesen aus der fehlerhaften Schwangerschaftsbetreuung der Frau C2. im Jahre 2002 entstanden sind und in Zukunft noch entstehen werden, soweit nicht bereits durch die Klageanträge zu 1. und zu 2. erfasst.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet mit näheren Darlegungen, die kritische Situation am 02.08.2002 verkannt zu haben. Sie habe den Ärzten im Krankenhaus in Ahlen telefonisch mitgeteilt, dass die Versorgung des ungeborenen Kindes dringend kontrolliert werden müsse. Sie habe auch der Zeugin N. dringlich geraten, sich im Krankenhaus vorzustellen. Sie müsste sofort dort hinfahren, da das Kind zu klein sei und eine sofortige Kontrolle erforderlich sei. Die Beklagte bestreitet weiterhin, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen von C. in einem Zusammenhang mit der gynäkologischen Behandlung stünden; sie beruhten vielmehr auf dem festgestellten Gen-Defekt.
In einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 09.01.2012, der nach der mündlichen Verhandlung vom 05.01.2012 am 11.01.2012 bei Gericht eingegangen ist, bestreiten die Klägerinnen, dass der auf den 02.08.2002 datierte Eintrag „notfallmäßige Eintragung (…)“ in den Unterlagen der Beklagten in zeitlichem Zusammenhang mit der Untersuchung gefertigt wurde; sie vermuten aufgrund des Schriftbildes, dass dies nachgetragen wurde.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend verwiesen.
Die Kammer hat die Behandlungsunterlagen der Beklagten über die Behandlung der Zeugin N. sowie weitere Behandlungsunterlagen über die Behandlung der Zeugin N. und des Kindes C. beigezogen.
Die Beklagte ist persönlich angehört worden. Die Kammer hat weiterhin Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N. und N1 sowie durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. H.. Dieser hat sein schriftliches Gutachten vom 04.11.2010 (Blatt 308 ff. der Akte) in der mündlichen Verhandlung am 05.01.2012 erläutert. Hinsichtlich der Ergebnisse der Parteianhörungen und der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
I.
Die Klägerinnen haben nicht beweisen können, dass C. durch eine fehlerhafte Behandlung der Beklagten ein gesundheitlicher Schaden entstanden ist. Zwar war die gynäkologische Behandlung durch die Beklagte teilweise fehlerhaft. Das hatte jedoch keine Auswirkungen auf den Verlauf der Schwangerschaft und den Entbindungstag. Dass die Beklagte die Zeugin N. am 02.08.2002 nicht mit der gebotenen Dringlichkeit zur sofortigen Fahrt zum Krankenhaus angewiesen hat, konnte die Kammer nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit feststellen.
Bei der Beurteilung der medizinischen Tatsachen und Vorgänge folgt die Kammer den Bewertungen des Sachverständigen Prof. Dr. H.. Dieser hat als Direktor der Abteilung für Geburtshilfe und pränatale Medizin eines Universitäts-Klinikums die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse zur Beurteilung des Sachverhalts. Der Sachverständige hat auch nach ersichtlich sorgfältiger Auswertung der beigezogenen Krankenunterlagen den Sachverhalt detailliert dargestellt und nachvollziehbar beurteilt. Er war auch im Rahmen seiner mündlichen Anhörung ohne Weiteres in der Lage, die an ihn gerichteten Fragen sachlich kompetent und mit der gebotenen gutachterlichen Distanz nachvollziehbar zu beantworten.
II.
Die Klägerinnen haben nicht beweisen können, dass C. aufgrund einer fehlerhaften Behandlung der Zeugin N. durch die Beklagte ein Schaden entstanden ist.
1.
Die Beklagte hat es nicht fehlerhaft unterlassen, eine Zyklus-Anamnese zu erheben. Eine solche Zyklus-Anamnese ist am 28.02.2002 fehlerfrei erfolgt. Die Beklagte hat den 29.11.2001 als ersten Tag der letzten Regelblutung festgestellt und in den Mutterpass eingetragen.
2.
Die Beklagte hat fehlerhaft nach der Ultraschall-Untersuchung am 28.02.2002 den voraussichtlichen Geburtstermin berechnet, die Nackentransparenz-Messung grob fehlerhaft durchgeführt und im weiteren Verlauf der Schwangerschaftsbetreuung das voraussichtliche Geburtsdatum fehlerhaft festgelegt. Dieses hatte jedoch keine Folgen, da die Schwangerschaft keinen anderen Verlauf genommen hat, als sie es bei fehlerfreiem Handeln getan hätte.
a)
Die Beklagte hat fehlerhaft den Geburtstermin und das Alter der Schwangerschaft berechnet. Nach der Ultraschall-Messung am 28.02.2002 hätte das voraussichtliche Geburtsdatum aufgrund der festgestellten Scheitel-Steiß-Länge auf den 25.09.2002 festgelegt werden müssen. Die Beklagte hat diesen Termin jedoch fehlerhaft auf den 17.09.2002 festgelegt.
Die Feststellung des Schwangerschaftsalters und des entsprechenden voraussichtlichen Geburtstermines war auch im weiteren Verlauf der gynäkologischen Betreuung fehlerhaft. Zutreffend wäre es hier gewesen, das anhand der Zyklus-Anamnese ermittelte rechnerische Schwangerschaftsalter und das anhand der ersten Ultraschall-Untersuchung bestimmte, korrigierte Schwangerschaftsalter entsprechend dem zeitlichen Verlauf fortzuschreiben. Dann wäre es möglich gewesen, bei der Erhebung der biometrischen Daten Abweichungen zum erwartungsgemäßen Verlauf festzustellen. Das hat die Beklagte jedoch nicht getan. Stattdessen hat sie ihr fehlerhaft berechnetes korrigiertes Schwangerschaftsalter bzw. den entsprechenden Termin des 17.09.2002 jeweils als errechneten Geburtstermin angesehen und in die dafür vorgesehene Spalte der Dokumentation eingetragen. Als korrigiertes Schwangerschaftsalter hat sie nicht Daten eingetragen, die von dem erstmals ermittelten korrigierten Geburtsdatum ausgingen, sondern wahllos immer wieder weitere Korrekturen des Schwangerschaftsalters vorgenommen; auf die Eintragungen in der Karteikarte bzw. im Mutterpass wird Bezug genommen.
b)
Die Messung der Nackentransparenz am 08.03.2002 durch die Beklagte war grob fehlerhaft. Die Ermittlung der Nackentransparenzdicke von 1,9 mm durch die Beklagte entspricht nicht dem geforderten Standard. Das dokumentierte Bild der Auswertung ist sehr schlecht. Da die Tiefe des Ausschnittes für eine richtige Darstellung des Feten zu weit geht, ist das Bild für die Messung der Nackentransparenz nicht geeignet.
c)
Fehlerhaft ist weiterhin, dass im Rahmen der Untersuchung am 03.05.2002 die erforderliche zweite Kopfmessung (Messung des frontookzipitalen Durchmessers bzw. Kopfumfang) nicht durchgeführt wurde.
d)
Die Beklagte hat darüber hinaus fehlerhaft die bildliche Dokumentation der von ihr durchgeführten Ultraschall-Messungen nicht durchgeführt. Sie hat am 03.05.2002 entgegen den Vorgaben der Anlage 1a) der Mutterschaftsrichtlinien (vgl. Bl. 166 ff. d.A.) nur die Messung des Femurs bildlich dokumentiert und nicht auch die durchgeführte Messung des Kopf- und Rumpfmaßes. Auch am 04.07.2002 hat sie nur die Länge des Femurs bildlich dokumentiert. Am 02.08.2002 befindet sich in der Dokumentation nur ein Bild der Messung des abdominalen transversen Durchmessers.
e)
Diese Fehler sind jedoch sämtlich ohne Auswirkung auf den Verlauf der Schwangerschaft und den gesundheitlichen Zustand von C. geblieben.
Die eingetretene Wachstumsrestriktion und Unterversorgung hätten auch bei fehlerfreiem Vorgehen der Beklagten nicht früher erkannt werden können. Dies ergibt sich daraus, dass die gemessenen und durch Eintrag in den Mutterpass und die Karteikarte der Beklagten dokumentierten biometrischen Werte keine großen Diskrepanzen zu den Mittelwerten aufweisen, die dem jeweiligen Schwangerschaftsalter entsprechen. Insbesondere ergeben sich keine Hinweise für die spätere Wachstumsrestriktion. So entsprach bei der Untersuchung am 03.05.2002, die korrigierte SSW war 19 + 4, der gemessene biparietale Durchmesser der SSW 19 + 6, der abdominale transverse Durchmesser der SSW 18 + 0 und die Femurlänge der SSW 20 + 1. Bei der nächsten Ultraschall-Untersuchung am 04.07.2002, die Schwangerschaft war korrigiert 28 + 3 Wochen alt, lagen die gemessenen Werte im Bereich zwischen der 27 + 1 SSW und der 28 + 4 SSW. Auch die bis zum 02.08.2002 erstellten CTGs waren völlig unauffällig. Erst am 02.08.2002 ergaben sich Anhaltspunkte für eine pathologische Entwicklung. Das CTG war silent und deutete, ebenso wie die sich aus den biometrischen Daten ergebende Wachstumsdiskrepanz und der im Doppler festgestellte reverse enddiastolische Fluss in der Arteria umbilicalis, auf eine mögliche Gefährdung des Feten hin. Auf diese auffälligen Befunde hat die Beklagte jedoch sofort reagiert.
Die festgestellten Dokumentationsmängel haben hier keine beweisrechtliche Relevanz. Zunächst kommt es auf die Frage der Beweislast hier nicht an. Denn durch die schriftliche Dokumentation der erhobenen Befunde des tatsächlichen Schwangerschaftsverlaufes steht fest, dass dieser bei fehlerfreiem Vorgehen der Beklagten nicht anders gewesen wäre. Darüber hinaus sind die von der Beklagten erhobenen und dokumentierten Messwerte unstreitig. Aus der fehlenden bildlichen Dokumentation ergeben sich deshalb keinerlei Nachteile für die Klägerinnen bei der Darlegung oder dem Beweis bestimmter Tatsachen, was beweisrechtliche Erleichterungen rechtfertigen könnte.
3.
Die Beklagte hat es auch nicht fehlerhaft unterlassen, am 31.01.2002 eine Ultraschall-Untersuchung durchzuführen.
Eine derartige Untersuchung war an diesem Tag nicht geboten. Sie muss zwischen der 9. und 12. SSW erfolgen. Das ist hier mit der Ultraschall-Untersuchung am 28.02.2002 – in der korrigiert 10+3. SSW – geschehen.
4.
Die Beklagte hat es auch nicht fehlerhaft unterlassen, nach der Korrektur des Schwangerschaftsalters am 28.02.2002 kurzfristig eine weitere Ultraschall-Untersuchung durchzuführen.
Die Beklagte hat die weiteren in den Mutterschaftsrichtlinien geforderten Ultraschall-Untersuchungen durchgeführt. Darüber hinaus waren keine weiteren Ultraschall-Untersuchungen erforderlich. Eine weitere zeitnahe Untersuchung nach dem 28.02.2002 hätte auch keine weiteren Informationen erbracht.
5.
Auch nach dem 04.07.2002 war keine weitere Kontrolluntersuchung erforderlich.
Die am 04.07.2002 durchgeführte Untersuchung ergab eine zeitgerechte Entwicklung des Feten. Einen Grund, hier kurzfristig weitere Kontrolluntersuchungen vorzunehmen, gab es deshalb nicht. Auch der von den Klägerinnen beauftragte Privatgutachter Dr. W. hat lediglich ausgeführt, eine derartige Untersuchung wäre „sinnvoll“ gewesen. Einen Fehler hat er in ihrem Unterlassen nicht gesehen.
6.
Die Beklagte hätte auch nicht aufgrund des Nikotinmissbrauches der Zeugin N. eine intensivere Überwachung, insbesondere eine Fruchtwasseruntersuchung ab der 23. Schwangerschaftswoche, durchführen müssen.
Allein die Tatsache, dass die Zeugin N. während der Schwangerschaft rauchte, begründete keine Indikation für eine Fruchtwasseruntersuchung. Auch eine sonografische Kontrolle der Fruchtwassermenge war nicht erforderlich. Eine Verringerung der Fruchtwassermenge tritt meistens erst nach der Wachstumsrestriktion ein. Die Kontrolle der Fruchtwassermenge ist deshalb erst bei Anhaltspunkten für einen pathologischen Zustand nach der Diagnose eines zu kleinen Feten beziehungsweise einer Wachstumsrestriktion geboten. Derartige Anhaltspunkte gab es hier, wie bereits dargelegt, bis zum 02.08.2002 jedoch nicht.
Es kann der Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, pränatal die Mikrodeletion am langen Arm des Chromosom 22 bzw. die damit zusammenhängenden Dysmorphiezeichen, wie zum Beispiel Ohranhängsel und die partielle Balkenagenesie, nicht diagnostiziert zu haben. Bei den vom Standard geforderten Ultraschall-Screening-Untersuchungen ist die Diagnose dieser Anomalien nicht gefordert. Eine Indikation für eine weitergehende Organdiagnostik lag nicht vor.
8.
Die Klägerinnen haben nicht beweisen können, dass die Beklagte die Zeugin N., möglicherweise in Verkennung des Ernstes der Lage, nicht mit der gebotenen Dringlichkeit darauf hingewiesen hat, dass sie unverzüglich das Krankenhaus aufsuchen muss. Dass die Beklagte der Zeugin N. und dem Zeugen N1 auf Nachfrage gesagt hat, eine Gefährdung des Kindes bestehe nicht, es reiche, wenn sie bis 16.00 Uhr im Krankenhaus seien, ist möglich. Es lässt sich jedoch nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit feststellen.
Die Kammer ist nach den Aussagen der Zeugen N. und N1, der Anhörung der Beklagten und der Berücksichtigung der Umstände des Falles nicht davon überzeugt, dass die Beklagte den gebotenen Hinweis auf die Notwendigkeit einer sofortigen Fahrt zum Krankenhaus nicht gegeben hat. Die Angaben der Zeugen N. und N1 waren dabei ebenso glaubhaft wie die der Beklagten. Die Kammer hat auch keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit von einzelnen der beteiligten Personen zu zweifeln. Auch die weiteren Umstände des Ablaufes am 02.08.2008 lassen einen sicheren Schluss auf die Richtigkeit der Behauptungen der Klägerinnen nicht zu.
a)
Die Zeugen N. und N1 haben glaubhaft den von den Klägerinnen behaupteten Sachverhalt bestätigt. Die Zeugin N. hat angegeben, dass nach einem vorangegangenen, missglückten CTG die Untersuchung durch die Beklagte eigentlich beendet werden sollte. Als sie, die Zeugin, dann darauf hingewiesen hätte, dass die Kindsbewegungen sehr gering seien, habe die Beklagte einen Ultraschall gemacht und ihr dann mitgeteilt, das Kind sei zu klein und sie, die Zeugin, müsse sich schonen. Aus diesem Grund müsse sie eine Woche stationär aufgenommen werden. Als die Zeugin dann angefangen habe zu weinen und sich, ebenso wie der Zeuge N1, nach einer Gefährdung des Kindes erkundigt haben, habe die Beklagte dies verneint. Sie habe jedoch gewollt, dass die Zeugin in ein Krankenhaus mit einer Kinder-Intensivstation gehe. Dennoch hätte nach ihrer Angabe keine Eile bestanden. Die Zeugen hätten erst zum Essen und Einpacken der Sachen nach Hause fahren können. Der Zeuge N1 hat diese Angaben im Wesentlichen bestätigt.
Die Angaben der Zeugen, insbesondere der Zeugin N., waren glaubhaft. Zwar wich die Aussage des Zeugen N1 hinsichtlich des Geschehens nach dem Arztbesuch von der Aussage der Zeugin N. ab. Der Zeuge N1 konnte sich nicht daran erinnern, dass die Zeugin N., wie sie ausgesagt hat, bei dem Mittagessen hysterisch geworden sei, das Essen abgebrochen und auf eine sofortige Fahrt in die Klinik gedrängt habe. Die Zeugin sei vielmehr zu Hause zwar um eine zügige Fahrt zum Krankenhaus bemüht, jedoch ruhig gewesen. Erst im Krankenhaus sei sie nervös geworden. Die Zeugin N. hat dies allerdings umgekehrt geschildert. Sie habe zu Hause ein ungutes Gefühl im Bauch gehabt und sei hysterisch gewesen. Erst, als sie gemerkt habe, dass sich im Krankenhaus kompetente Ärzte um sie kümmerten, sei sie ruhig geworden. Diese Differenzen zwischen den Aussagen geben der Kammer jedoch anlässlich des fast 10 Jahre zurückliegenden Geschehens keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen erheblich zu zweifeln.
b)
Glaubhaft waren jedoch ebenso die Angaben der Beklagten im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung. Sie hat angegeben, das CTG aufgrund der sehr eingeschränkten Oszillation als pathologisch und kritisch angesehen zu haben. Daher habe sie sofort eine Ultraschall-Diagnostik durchgeführt. Das Kind habe sie vorher längere Zeit nicht gesehen, da sie im Urlaub gewesen sei. Die vorangegangene Untersuchung sei deshalb auch durch einen Kollegen durchgeführt worden. Als sie dann im Ultraschall die Wachstumsrestriktion erkannt habe, habe sie sich sehr erschrocken. Auch das pathologische Ergebnis der Doppler-Untersuchung habe ihren Eindruck bestärkt, dass die Versorgung des Kindes sofort überprüft werden müsse. Der Zeugin N. habe sie sofort mitgeteilt, das Kind sei zu klein. Seine Situation müsse im Rahmen eines stationären Aufenthaltes überprüft werden. Sie habe der Kindesmutter auch gesagt, dass das Kind gefährdet sei, wenn sie nicht in das Krankenhaus gehe, und dass sie dringend in das Krankenhaus müsse, weil das Kind stationär und engmaschig überwacht werden müsse. Es sei auch notwendig, dass sie sofort in ein Krankenhaus mit einer Kinder-Intensivstation fahre. Sie habe auch umgehend im Krankenhaus in Ahlen angerufen und die Zeugin N. dort angemeldet. Ob über eine vorherige Fahrt nach Hause, zum Holen der für den Aufenthalt notwendigen Sachen, gesprochen wurde, daran konnte sich die Beklagte nicht mehr erinnern. Üblicherweise verfahre sie in derartigen Situationen jedoch so, dass sie dann den Patientinnen sage, sie sollten sofort zum Krankenhaus fahren. Wenn dort die Untersuchungen angelaufen seien, könnten die Sachen noch durch Angehörige gebracht werden.
Auch die Angaben der Beklagten waren glaubhaft. Auch sie hat Erinnerungslücken eingeräumt und den Ablauf nachvollziehbar geschildert.
c)
Die Kammer sieht auch keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen. Sie verkennt nicht, dass alle Beteiligten ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben. Hinsichtlich der Eltern der C., der Zeugen N. und N1, folgt dies daraus, dass zwischen C. und der Beklagten ein weiterer Rechtsstreit anhängig ist, in dem die identischen Vorwürfe gegen die Beklagte erhoben werden. Dieser Rechtsstreit ruht derzeit im Hinblick auf dieses Verfahren. Es waren jedoch bei sämtlichen Aussagen keine Belastungstendenzen erkennbar. Die Beteiligten haben sich – jedenfalls ausdrücklich – gegenseitig keine Vorwürfe gemacht und ihre Versionen des Geschehens ruhig und sachlich geschildert. Die Kammer hatte auch nicht den Eindruck, dass eigenes Verhalten hier geschönt werden sollte. Trotzdem hält sie es jedoch aus der Perspektive beider Parteien nicht für ausgeschlossen, dass sich deren Erinnerung im Laufe der Zeit getrübt hat und ein eigenes mögliches Fehlverhalten hier unbewusst verdrängt worden ist.
d)
Bei einer Würdigung des Inhalts der Aussagen und der Umstände des Einzelfalles vermag die Kammer die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit von der Richtigkeit der Behauptungen der Klägerinnen nicht gewinnen.
aa) Dabei spricht allerdings deutlich für die Richtigkeit der Aussagen der Zeugen N. und N1, dass es nach dem gesunden Menschenverstand eher fernliegend ist, dass eine werdende Mutter nach einem Hinweis auf eine Gefährdung des Kindeswohles und eine erforderliche sofortige stationäre Aufnahme zuerst nach Hause fährt, ihre Tasche packt und noch eine Pizza isst. Hiergegen spricht schon der Instinkt zur Beschützung des ungeborenen Kindes. Zwar ist dieser Aspekt hier nicht mit dem vollen Gewicht zu berücksichtigen. Der Nikotinabusus der Zeugin N. gegen ausdrücklichen ärztlichen Rat und während der gesamten Schwangerschaft spricht nicht für eine damals vorhandene uneingeschränkte Bereitschaft der Zeugin, unter Zurückstellung der eigenen Bedürfnisse alles für das Ungeborene zu tun. Es spricht jedoch nach wie vor sehr viel dafür, dass die Zeugin einem entsprechenden Rat auch tatsächlich gefolgt wäre.
Für die Richtigkeit der Angaben der Zeugen spricht indiziell auch, dass die Beklagte möglicherweise die Dringlichkeit des Falles aufgrund einer falschen Befundung des CTG nicht in vollem Umfang erkannt hat. Sie hat das silente CTG fehlerhaft als CTG mit einer eingeengten Oszillation befundet. Bei dieser Befundung erscheint das drohende Risiko einer akuten Gefährdung des Kindes nicht ganz so hoch wie bei dem tatsächlich vorhandenen silenten CTG. Es bleibt jedoch ein hoher Gefährdungsgrad, der die sofortige Krankenhauseinweisung erforderlich macht.
bb) Für die Richtigkeit der Angaben der Beklagten spricht auf der anderen Seite der unstreitig erfolgte Anruf im Krankenhaus. Auch die Forderung der Beklagten nach einem Krankenhaus mit einer Kinder-Intensivstation spricht dafür, dass die Beklagte eine mögliche Gefährdung des ungeborenen Kindes im Blick hatte und befürchtete. Mit einigem Gewicht für die Richtigkeit der Angaben der Beklagten spricht die sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie die Dringlichkeit der Situation auch im Telefonat mit dem Krankenhaus erläutert hat. Dafür sprechen die Angaben der Zeugin N., sie sei im Krankenhaus bereits von einer Ärztin erwartet worden. Diese sei sofort mit ihr zur Doppler-Untersuchung gegangen und habe sich noch erkundigt, ob es ihr gut gehe und sie laufen könne. Die Ärztin sei auch, was die Zeugin N. erstaunt habe, bereits mit der Problematik vertraut gewesen und habe sie direkt darauf angesprochen, dass sich das Kind sehr wenig bewege. Zwar ist es auch möglich, dass die im Krankenhaus an den Tag gelegte Eile auf dem nahenden Feierabend am Freitagnachmittag beruhte. Dies erscheint jedoch angesichts der Tatsache, dass die Ärztin dort bereits mit den Umständen des Falles vertraut war, den kritischen Punkt direkt ansprach und unmittelbar mit der in der konkreten Situation wichtigsten Untersuchung, nämlich der Doppler-Untersuchung, begonnen hat, unwahrscheinlich. Auch das weitere Vorgehen im Krankenhaus spricht dafür, dass die Beklagte dort angerufen und jedenfalls eine Situation mit Mangelentwicklung und abklärungsbedürftigem Zustand geschildert hat. Die Zeugin N. wurde dort sofort zur Doppleruntersuchung gebracht, ohne dass sie den Ärzten im Krankenhaus etwas über ihren Zustand berichtet hatte. Anschließend wurde relativ zügig das CTG angehängt. Das lässt darauf schließen, dass die Ärzte im Krankenhaus von einer relativ dringenden Situation ausgegangen sind. Die Information darüber können sie aber nur von der Beklagten erhalten haben.
Weiteres Indiz dafür ist die Tatsache, dass die Kindesmutter später einmal angab, sie sei beim Eintreffen im Krankenhaus „seit Stunden“ erwartet worden (vgl. S. 33 des Gutachtens des Sachverständigen W.vom 13.04.2007). Das spricht eher dafür, dass die Beklagte dem Personal des Krankenhauses eine zügig abklärungsbedürftige Situation geschildert hat und lässt gleichzeitig eher darauf schließen, dass sie das auch der Kindesmutter so mitgeteilt hat. Indiziell für die Richtigkeit des Vortrages der Beklagten spricht überdies der Eintrag „notfallm. Einw. (...)“ in ihren Krankenunterlagen. Auch wenn unklar ist, wann dieser Eintrag erfolgte – die Beklagte konnte dies selbst nicht sagen – spricht er für eine gewisse Dringlichkeit der Einweisung. Die Indizwirkung wird jedoch dadurch begrenzt, dass unklar ist, welcher Dringlichkeitsappell mit der als notfallmäßig bezeichneten Einweisung überhaupt verbunden ist.
Die Kammer sieht die Glaubwürdigkeit der Beklagten auch nicht durch eine von den Klägerinnen im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 09.01.2012 vermutete nachträgliche Ergänzung ihrer Krankenunterlagen beeinträchtigt. Die Klägerinnen haben hier bereits in der Klageschrift vorgetragen, es sei zweifelhaft, wann der Eintrag „notfallm. Einw. (...)“ gefertigt worden ist. Die Beklagte hat hierzu angegeben, nicht genau sagen zu können, wann sie diesen Eintrag gemacht habe. Ob hier eine nachträgliche Ergänzung erfolgte, um eigenes Fehlverhalten zu verbergen, ist auf dieser Grundlage reine Spekulation. Allein aufgrund des Schriftbildes drängt sich dieser Verdacht jedenfalls nicht auf. Auch der aus den wechselnden Schreibfarben ersichtliche Wechsel des Kugelschreibers rechtfertigt einen solchen Verdacht nicht. Ein solcher Wechsel, der mit den Eintragungen an verschiedenen „Stationen“ der Vorsorgeuntersuchung erklärt werden kann, findet sich auch bei vorangegangenen Eintragungen.
Es spricht auch nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Beklagten, dass es im Verfahren vor dem Gutachterausschuss der Ärztekammer als „unstreitig“ angesehen wurde, dass der Zeugin N. gesagt worden sei, sie solle bis 16 Uhr im Krankenhaus sein. Zwar enthält der Bescheid vom 21.10.2004 eine derartige Feststellung. Es ist aber unklar, auf welcher Grundlage diese beruht. Die Beklagte wird in dem Bescheid zitiert, sie haben eine „unverzügliche“ Einweisung veranlasst. Dies entspricht auch den Angaben der Gutachter Dr. L. auf S. 10 seines Gutachtens (Bl. 232 d.A.) und Dr. I. auf S. 6 seines Gutachtens (Bl. 222 d.A.).
cc) Im Ergebnis hält es die Kammer daher für möglich, dass beide geschilderten Geschehensabläufe tatsächlich passiert sind. Dass die Beklagte nicht dringlich auf die Notwendigkeit einer sofortigen Untersuchung im Krankenhaus hingewiesen hat, kann die Kammer nicht mit der erforderlichen, vernünftigen Zweifel Schweigen gebietenden, Überzeugung feststellen.
e)
Schließlich ergibt sich eine Haftung der Beklagten auch nicht daraus, dass sie die Zeugin N. nicht ausreichend über das Risiko der Nichtbehandlung aufgeklärt hat. Zwar trifft es zu, dass bei mangelnder Mitwirkung eines Patienten den Arzt besondere Pflichten hinsichtlich der Aufklärung über die Folgen einer unterlassenen Behandlung treffen. Hier liegt der Fall jedoch anders. Die Beklagte will der Zeugin erläutert haben, dass die Größe des Kindes eine sofortige Kontrolle erforderlich gemacht habe. Die (mögliche) Nichtbefolgung des ärztlichen Rates war für die Beklagte nicht erkennbar. Sie durfte nach ihrem ihr nicht zu widerlegenden Vortrag davon ausgehen, dass die Zeugen ihrer Vorgabe folgen und sofort in das Krankenhaus fahren würden. Anhaltspunkte für eine fehlende Bereitschaft zur Mitwirkung ergaben sich aus ihrer Sicht nicht. Da derartige Anhaltspunkte fehlten, gab es aus ihrer Sicht keine Weigerung der Kindesmutter, sich behandeln zu lassen. Nur im Fall einer erkennbaren Weigerung hätten sich aber unter Umständen Dokumentationspflichten für die Beklagte und Beweiserleichterungen für die Klägerinnen ergeben können.
f)
Es war auch nicht fehlerhaft, dass die Beklagte keinen Rettungswagen bestellte. Das war nicht geboten. Es genügte, die Kindesmutter im Wagen des Lebensgefährten fahren zu lassen.
g)
Aus den oben genannten Gründen haben die Klägerinnen auch nicht bewiesen, dass die Beklagte es unterlassen hat, die Kindesmutter auf die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Untersuchung hinzuweisen und dass sie es insbesondere dabei unterlassen hat, ihr vor Augen zu führen, was passieren könnte, wenn sie sich daran nicht hält. Folgt man den Behauptungen der Beklagten, so hat sie die Kindesmutter darauf hingewiesen, dass diese dringend in das Krankenhaus gehen müsse und dass anderenfalls das Kind gefährdet sei. Entsprechend den oben genannten Gründen haben die Klägerinnen das Gegenteil nicht bewiesen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Kammer hat angesichts der konzernrechtlichen Verbundenheit der Klägerinnen davon abgesehen, die Kosten zwischen ihnen aufgrund des unterschiedlichen Umfangs ihrer Beteiligung am Rechtsstreit unterschiedlich zu verteilen, § 100 Abs. 2 ZPO. Außerdem ist der Unterschied der Beteiligung nicht erheblich im Sinne dieser Vorschrift.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
IV.
Die von beiden Parteien nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Es handelt sich um Ausführungen zur Beweiswürdigung und die Wiederholung von bereits erfolgtem Vortrag. Soweit die Klägerinnen bestreiten, die Eintragung der „notfallm. Einw. (...)“ sei nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Behandlung erfolgt, so ist das Gegenteil von der Beklagten nicht ausdrücklich behauptet worden.