Themis
Anmelden
Landgericht Münster·110 O 6/20·08.09.2020

Klage wegen Schlechtberatung durch Steuerberater abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtBeratungs-/DienstleistungsvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangen Schadensersatz aus einem Steuerberatungsvertrag, weil die Finanzämter wegen Festsetzungsverjährung nicht veranlagt haben. Zentral ist, ob die Beklagte ihre Hinweispflichten verletzt hat. Das Landgericht verneint eine schuldhafte Pflichtverletzung; die Beklagte habe unmissverständlich zur Einreichung der Unterlagen und auf Fristrisiken hingewiesen. Mangels Reaktion der Kläger bestand kein weitergehendes Beraterverschulden.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Schlechtberatung als unbegründet abgewiesen; keine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Schlechtberatung aus einem Steuerberatungsvertrag setzt eine schuldhafte Verletzung vertraglicher Aufklärungs- und Belehrungspflichten voraus.

2

Der Steuerberater erfüllt seine Aufklärungs- und Belehrungspflicht, wenn er den Mandanten unmissverständlich und nachdrücklich auf fehlende Unterlagen sowie auf bestehende Fristrisiken hinweist; die Beschaffung erforderlicher Unterlagen obliegt grundsätzlich dem Mandanten.

3

Der Steuerberater muss nicht zugleich eine Mandatskündigung androhen oder eine ins Einzelne gehende Aufklärung über sämtliche möglichen Rechtsfolgen vornehmen, um seiner Pflicht zur Fristwarnung Genüge zu tun.

4

Reagiert der Mandant trotz nachdrücklicher Aufforderung nicht auf die Anforderung fehlender Unterlagen, darf der Steuerberater davon ausgehen, der Mandant habe an der Geschäftsbesorgung kein Interesse, sodass keine Pflichtverletzung vorliegt.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 100 Abs. 1 ZPO§ 709 S. 1 ZPO§ 130a ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Kläger machen Ansprüche wegen Schlechtberatung aus einem Steuerberatungsvertrag geltend.

3

Von ca. 1996 bis 2011 fertigte die Beklagte für die Kläger die Einkommenssteuererklärungen.

4

Mit E-Mail vom 31.5.2013 wies die Mitarbeiterin der Beklagten, Frau A, den Kläger zu 1) darauf hin, die Einkommenssteuererklärung "könne bereits erstellt werden" und forderte zur Vorlage der hierfür benötigten Unterlagen an die Beklagte auf (vgl. Anlage B1, Bl. 34 d. GA). Als hierauf keine Reaktion folgte, schrieb die Beklagte unter dem 28.5.2014 die Kläger an. In dem Schreiben heißt es auszugsweise (vgl. Anlage B2, Bl. 35 d. GA):

5

"um keine Verspätungszuschläge vom Finanzamt zu erhalten, bitten wir Sie dringend bis zum 04.06.2014 Ihre Unterlagen zur Einkommenssteuererklärung 2012 bei Frau B abzugeben.

6

Wir können keine Fristverlängerung mehr beantragen."

7

Auch hierauf reagierten die Kläger nicht.

8

Im Jahr 2019 ließen die Kläger für die Jahre 2012 bis 2014 Einkommenssteuererklärungen durch die Beklagte fertigen, denen zufolge für das Jahr 2012 ein Betrag in Höhe von 4.800,78 EUR, für 2013 ein Betrag in Höhe von 4.797,53 EUR und für 2014 ein Betrag in Höhe von 5.274,60 EUR vom Finanzamt zu erstatten gewesen wäre. Das Finanzamt lehnte die Veranlagung zur Einkommenssteuer für die Jahre 2012-2014 wegen Festsetzungsverjährung ab.

9

Die Kläger sind der Ansicht, aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung der Parteien habe ein Dauermandat bestanden. Aufgrund dieses Dauermandates sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die Kläger rechtzeitig und explizit auf die jeweils drohende Festsetzungsverjährung für die Steuererklärungen der Jahre 2012 bis 2014 hinzuweisen. Die Kläger behaupten, wäre ein entsprechender Hinweis erfolgt, wären die für die Steuererklärungen notwendigen Unterlagen rechtzeitig bei der Beklagten eingereicht worden und die auf Grundlage der im Jahr 2019 ermittelten Erstattungsbeträge durch das Finanzamt auch tatsächlich festgesetzt worden.

10

Die Kläger beantragen,

11

1.       die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger

12

a)      4.800,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2019

13

b)      4.797,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2019

14

c)      5.274,60 € nebgst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

15

zu zahlen;

16

2.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 1.261,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2019 zu zahlen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

              die Klage abzuweisen.

19

Die Beklagte ist der Ansicht, es sei kein Dauermandat begründet worden; jedenfalls habe man etwaigen Hinweispflichten durch die E-Mail vom 31.5.2013 sowie das Schreiben vom 28.5.2014 genügt.

20

Für weitere Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

A)

23

Die zulässige Klage ist unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob bereits vor dem Jahr 2019 und damit in noch nicht festsetzungsverjährter Zeit ein Auftrag zur Erstellung der Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2012 bis 2014 bestand. Denn der Beklagten ist auch dann – entgegen der Ansicht der Kläger – keine schuldhafte Pflichtverletzung aus dem Steuerberatungsvertrag vorzuwerfen.

24

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der steuerliche Berater zwar nach besten Kräften mit Rat und Tat im Rahmen des Zumutbaren daran mitwirken, dass der steuerpflichtige Mandant die festgesetzten Fristen für die Abgabe der Steuererklärung einhalten kann und sowohl rechtzeitig als auch klar und unmissverständlich darauf hinweisen, welche bestimmten einzelnen Unterlagen für die ordnungsgemäße Geschäftsbesorgung nötig sind (BGH NJW 1992, 307, 309 – zitiert nach beck online). Die wesentlichen tatsächlichen Voraussetzungen muss er dafür durch Rückfragen und Erörterung mit dem Mandanten zu klären versuchen (BGH, ebenda). Fehlen dem Steuerberater zur fristgerechten Erledigung der Erstellung der Steuererklärung bestimmte Unterlagen, genügt er dieser Aufklärungs- und Belehrungspflicht, wenn er den Mandanten auf die Notwendigkeit der Unterlagen hinweist. Sache des Mandanten ist es, diese Unterlagen zu beschaffen. Der Steuerberater muss weder gleichzeitig eine Mandatskündigung androhen noch eine ins Einzelne gehende Aufklärung über die etwaigen Folgen vornehmen (Gräfe/Lenzen, Rn. 296; LG Düsseldorf, DStR 1980, 692 – zitiert nach juris).

25

Diesen Anforderungen ist die Beklagte gerecht geworden. Mit Schreiben vom 28.5.2014 hat die Beklagte durch die Aufforderung, "dringend" Unterlagen einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, Fristverlängerungsmöglichkeiten seien ausgereizt, unmissverständlich und nachdrücklich auf laufende Fristen ebenso hingewiesen wie darauf, dass Fristversäumnisse mit Rechtsnachteilen verbunden sind. Da auch hierauf keinerlei Reaktion durch die Kläger erfolgte, konnte die Beklagte davon ausgehen, dass die Kläger an der Erstellung einer Einkommenssteuererklärung jedenfalls durch die Beklagte keinerlei Interesse mehr hatten. Es wäre daher an den Klägern gewesen, bei Fragen oder Unsicherheiten auf die Beklagte zuzugehen.

26

B)

27

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 100 I, 709 S. 1 ZPO.

28

C)

29

Der Streitwert wird auf 14.872,91 EUR festgesetzt.

30

Rechtsbehelfsbelehrung:

31

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

32

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

33

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.