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Landgericht Münster·110 O 50/23·02.07.2024

Klage auf Schadensersatz wegen unterlassener Kalamitätsmeldung abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger macht Schadensersatz wegen vermeintlicher Schlechterfüllung eines Steuerberatervertrags geltend, da eine Kalamitätsmeldung nicht fristgerecht erfolgt sei. Das Gericht nimmt eine Beratungspflichtverletzung an, verneint jedoch die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Steuerverlust. Mangels konkreter Darlegung und Nachweisen des Schadens wird die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Steuerberatung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Steuerberater verletzt seine vertraglichen Pflichten auch durch unterlassene Aufklärung über die Anforderungen und die Notwendigkeit einer vollständigen und unverzüglichen Meldung nach § 34b EStG.

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Schadensersatz wegen Verletzung einer Beratungspflicht setzt voraus, dass die Pflichtverletzung kausal für den eingetretenen Schaden war; eine festgestellte Pflichtverletzung begründet Ersatzpflicht nur bei hinreichender Ursachendarlegung.

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Der Anspruchsteller trägt Darlegungs- und Beweislast für die konkret entstandenen Schäden; unzureichende tatsächliche Angaben und das Fehlen nachweisbarer Unterlagen (z. B. Fotos, Dokumentation, Zeugen) führen zur Abweisung des Anspruchs.

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Wenn das spätere Verhalten des Anspruchstellers (z. B. im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren) deutlich macht, dass er auch bei ordnungsgemäßer Beratung die erforderlichen Angaben nicht gemacht hätte, scheidet eine Ersatzpflicht des Beraters aus.

Relevante Normen
§ 34b Abs. 4 EStG§ 280 Abs. 1 BGB§ 611 BGB§ 675 BGB§ 34b EStG§ 34b Abs. 2 EStG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger macht Schadenersatzansprüche aus einem zwischen ihm und der Beklagten langjährig bestehenden Steuerberatungsverhältnis geltend.

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Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Im Juni 2017 informierte der Kläger den für ihn zuständigen Sachbearbeiter bei der Beklagten, den Zeugen O., über einen bei ihm entstandenen Sturmschaden im Forstbereich. Mit Schreiben vom 26.06.2017 zeigte die Beklagte diesen Schaden bei der Finanzverwaltung an. Auf einen Hinweis der Finanzverwaltung, dass dieser Schaden mit einem Formular näher zu bezeichnen sei, leitete die Beklagte unter dem 10.07.2017 das entsprechende Formular der Finanzverwaltung an den Kläger weiter. Dieser übersandte das ausgefüllte Formular am 01.09.2017 per Fax an die Beklagte, Zweigniederlassung Recklinghausen. Dabei ist zwischen den Parteien streitig, ob nur die erste Seite oder auch die zweite Seite vom Fax übertragen wurde.

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Im Folgenden lehnte die Oberfinanzdirektion die Behandlung der vom Kläger erzielten Einnahmen durch das sogenannte Sturmholz mit ermäßigtem Steuersatz nach § 34b Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) für die angegebenen Einkünfte aus Kalamitätsnutzungen ab, weil der Kläger nicht ohne schuldhaftes Zögern zeitnah nach dem Schadensfall die erforderlichen konkreten Angaben unter Verwendung des amtlichen Vordrucks mitgeteilt habe.

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Im anschließenden Einspruchsverfahren und im finanzgerichtlichen Verfahren blieb der Kläger erfolglos. Nach den Feststellungen des Gerichts habe es bereits an einer unverzüglichen Schadensmitteilung gefehlt. Dazu gehören insbesondere Angaben zur Größe und Lage des Betriebs, zur genauen Örtlichkeit des Schadens und zur geschätzten Schadholzmenge (Urteilsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils Seite 6 und 7, Anlage K3).

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Der Kläger ist der Ansicht, die zu späte Meldung beruhe auf einer Schlechterfüllung des Steuerberatungsvertrages durch die Beklagtenseite. Er selbst habe alles Erforderliche getan, insbesondere den zuständigen Sachbearbeiter am 15.06.2017 informiert und unter dem 01.09.2017 ein Fax, jedenfalls mit der ersten Seite des ausgefüllten Vordrucks, an die Beklagte gesandt.

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Der Kläger behauptet, er habe beim Fax vom 01.09.2017 beide Seiten an die Beklagte übersandt. In einem WhatsApp-Verkehr zwischen dem Kläger und dem Mitarbeiter der Beklagten bezüglich der Kalamitäten sei klar geworden, dass die Beklagte beauftragt gewesen sei, alles Erforderliche gegenüber der Finanzverwaltung zu veranlassen.

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Der Kläger behauptet weiter, ihm sei durch die Schlechterfüllung seitens der Beklagten ein Steuerschaden in Höhe von 20.971,32 Euro entstanden. Im Hinblick auf die Schadensdarlegung im Einzelnen wird auf die Klageschrift und die Replik der Klägerseite verwiesen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.541,32 Euro abzüglich 570 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2021 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet ausdrücklich, dass ihr beide Seiten des Antrages am 01.09.2017 zugegangen seien. Vielmehr sei nur die erste Seite eingegangen.

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Die klägerischen Angaben zum Schaden, insbesondere zur Schadensmenge des angeblich betroffenen Holzes, könnten nicht nachvollzogen werden, insbesondere die unterschiedlichen Mengen, die in den vom Kläger eingereichten Kalamitätsmitteilungen auffallen, ließen erhebliche Zweifel an der Zutreffendheit der Mengen entstehen.

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Die Beklagte ist im Übrigen der Ansicht, dass es sich bei der Kalamitätsnutzung nicht um einen vom allgemeinen Steuerberatungsauftrag umfassten Tätigkeitsbereich handele und sie mit diesem vom Kläger nicht ausdrücklich beauftragt worden sei. Sie sei vielmehr davon ausgegangen, dass der Kläger das übersendete Formular lediglich zu Informationszwecken übersandt habe und er dieses unter Mithilfe des zuständigen Försters ausgefüllt und unmittelbar an die Finanzverwaltung weitergeleitet habe.

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Im Hinblick auf die Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger stehen keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen Schlechterfüllung des Steuerberatervertrages gem. §§ 280 Abs. 1, 611, 675 BGB zu.

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Zwar geht die Kammer grundsätzlich davon aus, dass die Beklagtenseite eine Pflichtverletzung begangen hat. Sie hat den Kläger nicht über die Pflicht zur vollständigen und unverzüglichen Meldung des Kalamitätsfalls an die Finanzverwaltung beraten und diesen auch nicht umfassend aufgeklärt, welche Anforderungen aus steuerrechtlicher Sicht an eine solche Meldung gestellt werden. Aber die Kammer hat erhebliche Zweifel daran, dass diese Pflichtverletzung ursächlich für einen etwaigen Schaden des Klägers war. Außerdem hat der Kläger einen Schaden nicht dargelegt.

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Die Kammer geht insbesondere nicht davon aus, dass entsprechende Hinweise der Beklagten an den Kläger über seine steuerrechtliche Pflicht zur unverzüglichen Meldung eines Ereignisses nach § 34b EStG diesen bewogen hätten, die erforderlichen detaillierten Angaben gegenüber der Finanzverwaltung abzugeben. Dies zeigt sich in der Retroperspektive aus dem Verhalten des Klägers. Dieser hat auch im weiteren Verlauf, als klar war, dass die Finanzverwaltung weitere konkrete Angaben brauchte, diese Angaben nicht gegenüber der Finanzverwaltung gemacht, auch nicht im späteren Einspruchsverfahren, nachdem deutlich wurde, dass die Finanzverwaltung die bisherigen Angaben nicht für ausreichend erachtet. Auch hat der Kläger diese Angaben nicht im anschließenden finanzgerichtlichen Verfahren gemacht. Das Finanzgericht hat ausweislich der Urteilsgründe, Seite 6 und 7 darauf abgestellt, dass es an einer unverzüglichen Schadensmitteilung fehle. Für eine unverzügliche Schadensmeldung seien insbesondere Angaben zur Größe und Lage des Betriebs, zur genauen Örtlichkeit des Schadens und zur geschätzten Schadholzmenge erforderlich. Dem genüge die schriftliche Mitteilung des Klägers nicht (vgl. Urt. d. Finanzgerichts vom 18.10.2022, Anlage K3).

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Selbst im vorliegenden Schadenersatzverfahren hat der Kläger diese Minimalangaben, wo sein forstwirtschaftlicher Betrieb liegt, welche konkreten Schadenseintritte zu verzeichnen gewesen sind und wie welche angeblichen Schadensmengen festgestellt worden sind, nicht angegeben. Dies auch nicht, nachdem die Beklagtenseite in der Klageerwiderung den Schaden ausdrücklich bestritten hat mit dem Hinweis, sie könne nicht beurteilen, welche konkreten Holzmengen betroffen sind und ob die angegebenen Verkäufe aus Holzmengen aus der angeblichen Kalamitätennutzung stammen. Er hat sich darauf beschränkt, das Formular vom 09.09.2019 mit Schriftsatz vom 29.04.2024 (Anlage 3) vorlegen zu lassen, in dem irgendwelche Raummeter-Mengen angegeben wurden, die als Sturmholz bezeichnet werden. An einer konkreten Darlegung, die dem Beweis zugänglich wäre, fehlt es bis heute. Es sind keinerlei Unterlagen über die Schadenserfassung, Fotoaufnahmen oder Erklärungen des Försters als eventuell ermittelnde Person vorgelegt worden.

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Auch tatsächliche Angaben dahingehend, dass es sich überhaupt um ein Sturmereignis gehandelt haben könnte, das als höhere Gewalt im Sinne des § 34b EStG anerkannt worden wäre, fehlen sowohl im finanzgerichtlichen Verfahren, als auch im hiesigen Verfahren. Des Weiteren fehlen Zuordnungen von Betriebsausgaben im Hinblick auf § 34b Abs. 2 EStG, wonach von den Einnahmen dieser Holznutzungen die damit im sachlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben abzuziehen sind.

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Dem Kläger war auch keine weitere Möglichkeit zu ergänzender Stellungnahme zu geben. Denn sein bisheriges Verhalten zeigt schon unzweifelhaft, dass er diese Angaben damals im Jahr 2017 auch bei entsprechendem Hinweis der Beklagten nicht gemacht hat, da er auch im folgenden Finanzverwaltungsverfahren, im Einspruchsverfahren, im finanzgerichtlichen Verfahren und auch bislang im hiesigen Verfahren nicht bereit war, konkrete Angaben zu machen, aus welchen Gründen auch immer. Die Beklagtenseite hatte bereits in der Klageerwiderung in aller Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass sie die tatsächlichen vom Kläger behaupteten Mengen des angeblichen Schadholzes und des damit verbundenen Schadenseintrittes in steuerlicher Hinsicht bestreitet.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.