Steuerberaterhaftung: Keine Hinweispflicht auf Insolvenzreife bei nicht offenkundigen Anhaltspunkten
KI-Zusammenfassung
Die Insolvenzverwalterin verlangte vom steuerlichen Berater der Schuldner-GmbH Schadensersatz wegen angeblich verspäteter Hinweise auf Überschuldung/Insolvenzreife und fehlerhafter bzw. verspäteter Jahresabschlüsse. Das LG Münster wies die Klage ab. Eine Hinweispflicht des Steuerberaters auf mögliche Insolvenzgründe besteht nur bei offenkundigen Anhaltspunkten und fehlender Kenntnis der Geschäftsführung; beides war nicht gegeben. Zudem fehlte substantiiertes Vorbringen zu fehlerhaften Fortführungswerten sowie zur behaupteten Beratung gegen eine Insolvenzantragstellung; hinsichtlich der späten Abschlusserstellung scheiterte es jedenfalls an der Kausalität.
Ausgang: Schadensersatzklage der Insolvenzverwalterin gegen die Steuerberaterin mangels Pflichtverletzung und teils fehlender Kausalität abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses beauftragte Steuerberater muss auf einen möglichen Insolvenzgrund und die daran anknüpfende Prüfungspflicht der Geschäftsführung nur hinweisen, wenn Anhaltspunkte für Insolvenzreife offenkundig sind und er annehmen muss, dass der Mandantin die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist.
Eine allgemeine Pflicht des Steuerberaters, im Rahmen des üblichen Steuerberatermandats die Insolvenzreife der GmbH zu prüfen, besteht grundsätzlich nicht.
Eine Haftung wegen fehlerhafter Bilanzierung nach Fortführungswerten setzt voraus, dass die fehlerhafte Zugrundelegung der Fortführungswerte vom Steuerberater zu verantworten ist und substantiiert dargelegt wird, worin der Bilanzierungsfehler liegt.
Wird eine Pflichtverletzung in Gestalt verspäteter Erstellung von Jahresabschlüssen geltend gemacht, bedarf es für einen Insolvenzverschleppungsschaden der Darlegung der Kausalität zwischen Verzögerung und späterer Insolvenzantragstellung.
Behauptete schadensauslösende Auskünfte des Steuerberaters zur Pflicht der Insolvenzantragstellung sind substantiiert vorzutragen und im Bestreitensfall durch Beweisantritt zu untermauern.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 % vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der G1 (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) durch Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 27.04.2015 zur Insolvenzverwalterin bestellt worden. Die Insolvenzschuldnerin wurde als Teil einer Konzernstruktur am 00.00.2008 gegründet. Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin war Herr G2. Alleingesellschafterin der Insolvenzschuldnerin ist die N B.V. Die Beklagte hat die Insolvenzschuldnerin seit ihrer Gründung steuerlich beraten und die entsprechenden Jahresabschlüsse erstellt.
Am 23.08.2012 schloss die Alleingesellschafterin der Insolvenzschuldnerin mit derselben einen Darlehensvertrag über 200.000 € zu Sanierungszwecken. Am 20.09.2012 vereinbarten die Alleingesellschafterin und die Insolvenzschuldnerin, dass die Alleingesellschafterin zur Vermeidung einer Überschuldung oder eines sonstigen Insolvenzgrundes mit ihrer Forderung aus Darlehensvertrag vom 23.08.2012 i.H.v. 200.000 € gem. §§ 19 Abs. 2 S. 2, 39 Abs. 2 InsO im Rang hinter allen gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen anderer Gläubiger i.S.d. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO zurücktritt.
Im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2011, den die Beklagte am 10.10.2012 fertiggestellt hatte, findet sich folgender Vermerk:
„Wir weisen darauf hin, dass die Gesellschaft bilanziell überschuldet ist. Die Geschäftsführung hält indessen eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne für nicht gegeben, da die NB.V. der G1 GmbH mit Vertrag vom 23.08.2012 ein Darlehen in Höhe von € 200.000,00€ gewährt hat und für das Darlehen den Rangrücktritt erklärt hat.“
Ob die Beklagte die Insolvenzschuldnerin auch in den Folgejahren auf eine etwaige bilanzielle Überschuldung bzw. Überschuldung i.S.d. Insolvenzordnung hingewiesen hat, ist zwischen den Parteien umstritten.
Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2012 wurde durch die Beklagte am 07.11.2013 fertiggestellt. Dieser wies einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag i.H.v. 201.492,84 € auf. Hiervon erfasst war auch die Darlehensforderung der Alleingesellschafterin gegen die Insolvenzschuldnerin i.H.v. 200.000 €. Im Rahmen einer Überschuldungsprüfung war die Forderung aufgrund des vereinbarten Rangrücktritts jedoch nicht zu berücksichtigen, sodass sich im Rahmen der Prüfung der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag auf eine Summe von 1.492,84 € verringerte. Daneben wies der Jahresabschluss 2012 ein Guthaben der Insolvenzschuldnerin bei Kreditinstituten i.H.v. 5.281,75 € sowie Sachanlagen im Wert von 11.341,00 € aus.
Mit E-Mail vom 18.02.2014 teilte die Beklagte dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin mit, dass die Schuldnerin überschuldet sei.
Am 01.10.2014 wurde der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2013 durch die Beklagte fertiggestellt. Der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag betrug hier 284.102,23 €. Sachwerte wurden mit einem Wert von 0,00 € ausgewiesen.
Am 02.03.2015 stellte die Insolvenzschuldnerin beim Amtsgericht Münster einen Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit. Am 27.04.2015 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin der Insolvenzschuldnerin bestellt. Der Massebestand wurde mit 299,60 € beziffert. Am 06.09.2018 umfassten die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen einen Betrag i.H.v. 150.331,25 €, wobei Forderungen i.H.v. 115.408,02 € festgestellt wurden.
Am 28.03.2018 forderte die Klägerin die Beklagte auf, Schadensersatz i.H.v. 31.061,95 € bis zum 20.04.2018 zu zahlen.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe mehrere Pflichten aus ihrem Steuerberatungsverhältnis mit der Insolvenzschuldnerin mit der Folge verletzt, dass die Insolvenzschuldnerin verspätet von ihrer Überschuldung i.S.d. Insolvenzordnung Kenntnis erlangt und einen Schaden durch verspätete Insolvenzanmeldung erlitten habe.Dazu behauptet die Klägerin, die Beklagte habe sie weder nach Fertigstellung der Jahresabschlüsse 2012 noch 2013 auf eine bilanzielle Überschuldung bzw. mögliche Überschuldung i.S.d. InsO hingewiesen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass eine entsprechende Hinweispflicht bestanden habe und durch die Beklagte verletzt wurde.
Sie behauptet weiter, die Beklagte habe den Jahresabschlüssen 2012 und 2013 zu Unrecht Fortführungswerte anstelle von Liquidationswerten zugrunde gelegt. In der Folge seien die Jahresfehlbeträge fehlerhaft angesetzt worden, sodass eine Überschuldung für die Insolvenzschuldnerin nicht ersichtlich gewesen sei. Ferner ist sie der Ansicht, die Beklagte habe die Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2012 und 2013 pflichtwidrig nicht binnen zwei bis drei Monaten nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres fertiggestellt. Angesichts der drohenden Insolvenzreife sei die Beklagte hierzu aber verpflichtet gewesen. Schließlich behauptet die Klägerin, die Beklagte habe auf konkrete Nachfrage des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin eine Pflicht zur Insolvenzantragstellung verneint.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 31.061,95 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 21.04.2018 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, den Geschäftsführer der Schuldnerin anlässlich der Jahresabschlüsse 2012 und 2013 nicht auf eine mögliche Überschuldung i.S.d. Insolvenzordnung hingewiesen zu haben. Ein entsprechender Hinweis sei vielmehr anlässlich der Jahresabschlüsse 2010, 2011, 2012 und 2013 sowie durch E-Mail vom 18.02.2014 erfolgt. Die Beklagte bestreitet weiter, dass es in den Jahresabschlüssen 2012 und 2013 Abweichungen in den Werten der Fortführungs- und Liquidationswerte gegeben habe. Unter Liquidationsgesichtspunkten seien die Sachanlagen im Jahresabschluss 2012 wertgleich anzusetzen gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz gegen die Beklagte aus §§ 280 Abs. 1, 634 Nr. 4, 675 Abs. 1 BGB wegen Schlechterfüllung des Steuerberatervertrags zu.
Es fehlt bereits an einer entsprechenden Pflichtverletzung durch die Beklagte.
1.
Entgegen der Auffassung der Klägerin, war die Beklagte zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, die Insolvenzschuldnerin auf eine mögliche Insolvenzreife hinzuweisen. Der BGH hat mit Urteil vom 26. Januar 2017 – IX ZR 285/14 –, BGHZ 213, 374-394 (Rn. 44) ausgesprochen, dass der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steuerberater die Mandantin auf einen möglichen Insolvenzgrund und die daran anknüpfende Prüfungspflicht ihres Geschäftsführers nur dann hinzuweisen hat, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und er annehmen muss, dass die mögliche Insolvenzreife der Mandantin nicht bewusst ist. Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an, da eine Prüfung der Insolvenzreife grds. nicht vom allgemeinen Steuerberatermandat umfasst ist.
Sämtliche Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Anhaltspunkte für einen Insolvenzgrund waren für die Beklagte nicht offenkundig. Die Insolvenzschuldnerin war Teil einer Konzerngesellschaft. In diesem Rahmen wurde ihr noch am 23.08.2012 durch ihre Alleingesellschafterin ein Darlehen i.H.v. 200.000 € zu Sanierungszwecken gewährt. Am 20.09.2012 vereinbarten die Alleingesellschafterin und die Insolvenzschuldnerin zudem einen Rangrücktritt i.S.d. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO bzgl. der Darlehensrückforderung zugunsten aller bestehenden und zukünftigen Gläubiger der Insolvenzschuldnerin. Nach dem klägerischen Vortrag bestanden aus Sicht der Beklagten auch keine entsprechenden Anhaltspunkte dafür, dass der Insolvenzschuldnerin im Falle von Liquiditätsschwierigkeiten nicht erneut Darlehen gewährt werden würden.
Weiterhin musste die Beklagte auch nicht davon ausgehen, dass der Insolvenzschuldnerin eine mögliche Insolvenzreife nicht bewusst war. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Vermerk auf Seite 9 des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2011 vom 10.10.2012. Hierin findet sich nicht nur der Vermerk, dass die Beklagte den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin auf die bilanzielle Überschuldung der Insolvenzschuldnerin hingewiesen hat. Der Vermerk enthält auch die Aussage, dass die Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne deshalb für ausgeschlossen hielt, weil der Insolvenzschuldnerin zuvor durch ihre Alleingesellschafterin ein Darlehen i.H.v. 200.000 € gewährt wurde und zudem ein Rangrücktritt erklärt wurde. Die Beklagte durfte daher davon ausgehen, dass die Insolvenzschuldnerin sich über ihre wirtschaftliche Lage im Klaren war.
Im Übrigen hat die Beklagte auch bestritten, dass entsprechende Hinweise durch sie unterblieben seien. Vielmehr macht die Beklagte geltend, nach Fertigstellung jeder Bilanz auf die Überschuldung auch i.S.d. Insolvenzordnung hingewiesen zu haben. Dies hat die Klägerin als beweisbelastete Partei nur bestritten. Ein Beweisantritt ist durch die Klägerseite nicht erfolgt.
2.
Eine Pflichtverletzung ist auch nicht dadurch gegeben, dass den Jahresabschlüssen für die Geschäftsjahre 2012 und 2013 möglicherweise Fortführungswerte anstelle von Liquidationswerten zugrunde gelegt wurden. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt eine Haftung des Steuerberaters bei falscher Bilanzierung nach Fortführungswerten nur dann in Betracht, wenn der Steuerberater die fehlerhafte Zugrundelegung zu verantworten hat (BGH, Urteil v. 26. Januar 2017 – IX ZR 285/14).
Vorliegend fehlt es bereits an Anhaltspunkten dafür, dass die Bilanzierung nach Fortführungswerten fehlerhaft war. Die Klägerseite hat nicht vorgetragen, welche Sachwerte in den Bilanzen 2012 und 2013 zu Unrecht mit Fortführungswerten angesetzt worden sein sollen. Auch fehlt jeglicher Vortrag der Klägerseite, warum im konkreten Fall die Fortführungswerte von den Liquidationswerten abwichen würden. Indes hat die Beklagte vorgetragen, dass einzig im Jahresabschluss vom Geschäftsjahr 2012 Sachanlagen mit einem Wert von 11.341,00 € ausgewiesen wurden, die unter Liquidationsgesichtspunkten wertgleich anzusetzen gewesen wären. Dieser Vortrag wurde durch die Klägerseite nicht bestritten und schon gar nicht ist irgendein substantiierter Vortrag erfolgt, welche Sachanlagen mit unzutreffenden Werten angesetzt worden seien.
3.
Weiter kann dahinstehen, ob die Beklagte eine Pflichtverletzung begangen hat, indem sie die Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2012 und 2013 nicht binnen zwei bis drei Monaten nach Schluss der jeweiligen Geschäftsjahre erstellt hat. Es fehlt jedenfalls an der Kausalität zwischen der späteren Fertigstellung und dem geltend gemachten Insolvenzverschleppungsschaden. Denn auch nach Fertigstellung der Jahresabschlüsse für 2012 und 2013 am 07.11.2013 und 01.10.2014 hat die Insolvenzschuldnerin nicht umgehend Insolvenzantrag gestellt. Vielmehr ließ sie weitere fünf Monate vergehen, bis sie am 02.03.2015 einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht Münster stellte.
4.
Eine Haftung der Beklagten ergibt sich schließlich auch nicht aufgrund des Vortrags der Klägerseite, die Beklagte habe dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin auf dessen Nachfrage, ob dieser zur Insolvenzantragstellung verpflichtet sei, von einem entsprechenden Vorgehen abgeraten. Hier fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag, wann welche Person dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin entsprechende Auskunft gegeben haben soll. Die Beklagte bestreitet eine entsprechende Auskunft und behauptet im Gegenteil regelmäßig Hinweise bzgl. der Überschuldung erteilt zu haben. Einen Beweis für die behauptete Auskunft durch die Beklagte hat die Klägerin nicht angetreten.
5.
Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob die Klägerseite - eine Pflichtverletzung auf Beklagtenseite unterstellt – überhaupt einen kausalen Schaden dargelegt und unter Beweis gestellt hat.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.