Steuerberaterhaftung: Keine Pflichtverletzung bei fehlender Mandantenmitwirkung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatz wegen angeblich zu hoher Steuern, Zuschläge und Zinsen infolge unterbliebener Steuererklärungen und bestandskräftiger Schätzungsbescheide. Das LG Münster wies die Klage ab, weil der Kläger eine Pflichtverletzung des Steuerberaters nicht substantiiert dargelegt und teils den Zugang maßgeblicher Bescheide beim Beklagten nicht bewiesen hat. Die bloße Nichtabgabe von Steuererklärungen begründe ohne konkrete Beauftragung, Erfolgszusage und vollständige Unterlagenübergabe keine Pflichtverletzung. Hinweispflichten seien hier zudem nicht entscheidungserheblich verletzt, da den gewerblich tätigen Eheleuten Abgabepflichten und Folgen der Nichtabgabe bekannt waren.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen behaupteter Steuerberaterpflichtverletzungen mangels substantiiert dargelegter Pflichtverletzung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater setzen die substantiierte Darlegung einer steuerberaterlichen Pflichtverletzung und eines hierauf kausal beruhenden Schadens voraus.
Die bloße Nichtfertigung bzw. Nichtabgabe von Steuererklärungen begründet für sich genommen keine Pflichtverletzung des Steuerberaters, solange keine werkvertragliche Erfolgsgarantie oder vertragliche Übernahme der fristgerechten Fertigstellung vereinbart ist.
Behauptet der Mandant, er habe dem Steuerberater alle zur Erklärungserstellung erforderlichen Unterlagen übergeben, hat er im Haftungsprozess konkret vorzutragen, wann, wie und in welchem Umfang die vollständigen Belege bzw. Buchführungsdaten zur Verfügung gestellt wurden.
Will der Mandant eine Pflichtverletzung daraus herleiten, dass Bescheide bestandskräftig geworden seien, muss er den Zugang dieser Bescheide beim Steuerberater sowie die pflichtwidrige Untätigkeit substantiiert darlegen und beweisen.
Allgemein gehaltene Vorwürfe zum „Umgang mit Bescheiden“ ohne Konkretisierung des Informationsdefizits oder der unterlassenen Handlung genügen nicht, um eine steuerberaterliche Pflichtverletzung schlüssig darzulegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche in Höhe von behaupteten zu viel gezahlte Steuern, Verspätungszuschläge und Zinsen wegen steuerlicher Falschberatung aus eigenem und abgetretenem Recht der Ehefrau gegen den Beklagten geltend.
Der Beklagte war seit 2006 der langjährige Steuerberater des Klägers und dessen Ehefrau sowohl in privaten, als auch unternehmerischen Angelegenheiten. Das Mandat endete spätestens zum 21.03.2021 (Anlage SP7). Die Buchführung hatte die Ehefrau des Klägers selbst übernommen.
Bis zur Beendigung des steuerlichen Mandates zum 21.03.2021 wurden für die Veranlagungszeiträume von 2015-2017 keine Steuererklärungen abgegeben. Die Finanzverwaltung erließ daher Steuerbescheide auf der Grundlage von Schätzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Der Kläger behauptet, die den Beklagten zur Verfügung gestellten Unterlagen seien geeignet und ausreichend gewesen, die Steuererklärungen rechtzeitig zu erstellen.
Die Vorbehalte der Schätzungsbescheide seien mit Bescheiden vom 26.06.2020 aufgehoben worden. Der Einkommensteuerbescheid des Klägers und seiner Ehefrau für 2016 sei unter dem 10.08.2016 auf der Grundlage von Schätzungen ergangen und der Vorbehalt der Nachprüfung zu diesen Bescheiden sei unter dem 19.07.2019 aufgehoben worden. Nach der Einspruchseinlegung durch den Beklagten sei eine Einspruchsentscheidung am 05.11.2019 ergangen. Alle vorgenannten Bescheide seien beim Beklagten eingegangen und in Bestandskraft erwachsen.
Dadurch, dass die Bescheide bestandskräftig geworden sein, sei ihm ein Steuerschaden in Höhe von 47.429,03 € entstanden.
Der Kläger vertritt die Ansicht, der Beklagte hätte für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Klägers und seiner Ehefrau Sorge tragen müssen. Wenn er aus welchen Gründen auch immer dazu nicht in der Lage gewesen sei, hätte er den Kläger und seine Ehefrau zeitnah umfassend informieren und belehren müssen, damit diese einen anderen Steuerberater hätten beauftragen können. Weil der Beklagte dies versäumt habe, hätten sich die Eheleute auf eine ordnungsgemäße Erfüllung der Steuerberaterpflichten verlassen. Die Enttäuschung dieses berechtigten Vertrauens habe zum Schaden geführt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 47.429,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.07.2023 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, die maßgeblichen Informationen für die Erstellung der Steuererklärung von dem Kläger und seiner Ehefrau trotz vielfacher Nachfragen nicht erhalten zu haben. Beispielsweise hätten die Eheleute ihm hinsichtlich eines Auftrages zur Lieferung einer Produktionsmaschine im Jahr 2015 nicht erläutern können, ob der Auftrag einem Unternehmen der Ehefrau oder des Klägers erteilt worden sei und auch nicht an welches konkrete Unternehmen des Kunden in welchem Land die Maschine tatsächlich geliefert worden sei. Er habe den Eheleuten mitgeteilt, er könne keinen Jahresabschluss erstellen ohne die entsprechenden Informationen.
Auch eine Begründung der Einsprüche sei ihm mangels Informationen durch die Steuerpflichtigen nicht möglich gewesen.
Der Beklagte bestreitet, dass bei Steuerbescheiden der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde, bevor das Mandat zum Beklagten endete und der Beklagte hiergegen keinen Einspruch eingelegt hat. Jedenfalls seien ihm die entsprechenden Bescheide nicht zugegangen.
In Hinblick auf die Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat weder einen eigenen, noch einen durch seine Ehefrau abgetretenen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten dargelegt. Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater erfordern die Darlegung einer Pflichtverletzung durch den Steuerberater und die Verursachung eines kausalen Schadens. Nach dem Parteivortrag ist schon eine Pflichtverletzung nicht erkennbar. Darauf ist die Klägerseite auch ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2024 hingewiesen worden (siehe Protokoll). Auch den weiteren nachgelassenen Schriftsätzen der Klägerseite kann eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht entnommen werden.
1.
In der Klageschrift hat der Kläger vortragen lassen: „Offenbar durch Personalmangel und organisatorische Überforderung kam es für die Veranlagungszeiträume von 2015 bis 2017 zu Versäumnissen. Die notwendigen Erklärungen für die genannten Veranlagungszeiträume wurden weder angefertigt noch eingereicht. Dies führte zu Steuerbescheiden auf der Grundlage von Schätzungen“.
Alleine die Nicht-Anfertigung von Steuererklärungen stellt keine Pflichtverletzung eines Steuerberaters dar. Zwar trifft einen Steuerberater die Pflicht zur sorgfältigen und fachkundigen Beratung sowie Betreuung des Mandanten, und verpflichtet ihn insbesondere auch dazu, alle Schritte rechtzeitig vorzubereiten, die für ein fristgebundenes Handeln seines Mandanten erforderlich sind (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1991 – IX ZR 255/90 –, BGHZ 115, 382-391, Rn. 20). Der Steuerberater übernimmt jedoch regelmäßig nicht die Gewähr für das rechtzeitige Gelingen des Bemühens (BGH, a.a.O. Rn. 20). Das folgt daraus, dass einen Steuerberater, der die laufende Vertretung des Mandanten in seinen Steuerangelegenheiten übernommen hat, dienstvertragliche Pflichten treffen (BGH, a.a.O. Rn. 20) und regelmäßig nicht werkvertragliche Erfolgsgarantien. Dies gilt auch im Hinblick auf die Einhaltung etwaiger hoheitlicher Abgabefristen für die Einkommensteuererklärungen. Die bloße Versäumung einer Abgabefrist nach den Steuergesetzen oder Anordnungen der Finanzverwaltung begründet keinen Verzug des Steuerberaters und begründet auch keine Schlechterfüllung. Denn diese Abgabefristen gelten allein für den Steuerpflichtigen. Für dessen vertragliche Beziehungen zu seinem steuerlichen Berater sind sie nur verbindlich, wenn sie vertraglich Leistungsinhalt geworden sind (BGH, a.a.O. Rn. 15). Der steuerliche Berater übernimmt im Zweifel ohne eine eindeutige Zusage nicht die Vertragspflicht, für den Leistungserfolg einzustehen, dass steuerliche Erklärungen zu den gesetzlich bestimmten Fristen fertiggestellt sind. Ein solches werkvertragsähnliches Versprechen kann von ihm regelmäßig nach Treu und Glauben schon deshalb nicht einseitig erwartet werden, weil er bei der Anfertigung der Steuererklärungen ganz entscheidend auf die Mitwirkung des Mandanten angewiesen ist und der Umfang der zu leistenden Arbeiten vor der Ausführung der Dienstleistung für den Steuerberater nicht erkennbar ist.
Im vorliegenden Fall fehlt es im Übrigen schon an der Darlegung einer konkreten Beauftragung mit der Erstellung der jeweiligen Steuererklärungen. Der Beklagte hat diese konkrete Beauftragung ausdrücklich bestritten. Eine Beauftragung im laufenden Steuerberaterverhältnis erfolgt üblicherweise durch die Übergabe der Unterlagen, insbesondere der Finanzbuchhaltung. Hier fehlt es an jeglichem Vortrag, wann von der Klägerseite die (vollständige!) Buchhaltung und die übrigen Belege für die Erstellung der Steuererklärung übergeben worden sein sollen. Denn die Finanzbuchhaltung hat die Ehefrau des Klägers selbst erstellt. Der Beklagte hat ausdrücklich vortragen lassen, ihm hätten für sämtliche Veranlagungszeiträume Belege gefehlt und für die Jahre 2016 und 2017 seien ihm entsprechende Unterlagen von dem Kläger und dessen Ehefrau nicht zur Verfügung gestellt worden.
Die Pflicht zur Darlegung der Übergabe sämtlicher erforderlichen Belege trifft nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen den Kläger, der Schadensersatzansprüche geltend macht. Dieser Verpflichtung ist der Kläger auch im Ansatz nicht nachgekommen. Die Erklärung, dem Beklagten seien alle erforderlichen Unterlagen zur Erstellung der Steuererklärungen übergeben worden, reichen – jedenfalls im vorliegenden Fall – eindeutig nicht aus. Der Beklagte hat beispielsweise für den Veranlagungszeitraum 2015 ein konkretes Beispiel in Hinblick auf die Lieferung einer Produktionsmaschine dargestellt, wo ihm trotz ausdrücklicher Nachfrage weder das leistende Unternehmen, noch der konkrete Empfänger bzw. das Zielland der Lieferung genannt werden konnte, noch sei ihm eine Teil- oder Schlussrechnung für die Lieferung vorgelegt worden. Er habe daraufhin erklärt, ohne diese Informationen können die Steuererklärung nicht abgegeben werden. Im Jahr 2018 habe er deshalb eine vorläufige Steuererklärung für das Steuerjahr 2015 für die Eheleute unter Übernahme der bis dahin übergebenen (unvollständigen) Daten erstellen müssen. Der Kläger hat dieses Beispiel im hiesigen Verfahren vollständig unkommentiert gelassen und lediglich im Allgemeinen ausgeführt, den Eheleuten seien keine konkreten Hinweise und Fragen gestellt worden. Außerdem fehle es an jeglichem Vortrag, welche konkreten Angaben in der vorläufigen Steuererklärung für das Steuerjahr 2015 gefehlt haben. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte konkrete Angaben zum Auftraggeber/Auftragnehmer und Lieferort sowie Rechnungsbelege benötigte enthält sich der klägerische Vortrag vollständig.
Wenn die Klägerseite meint, die vorläufige Steuererklärung des Beklagten für das Veranlagungsjahr 2015 sei pflichtwidrig unvollständig, muss sie konkret darlegen, welche Angaben (die sie hätte liefern können) gefehlt haben.
Hinsichtlich der Steuerjahre 2016 und 2017 hat der Beklagte in der Klageerwiderung ausführen lassen, ihm hätten Daten überhaupt nicht vorgelegen. Hier wäre es erforderlich gewesen konkret vorzutragen, wann und wie dem Beklagten die Finanzbuchhaltung zur Verfügung gestellt worden ist. Rechtsirrig geht die Klägerseite davon aus, dass die Beklagtenseite konkret vortragen müsse, welche Unterlagen gefehlt hätten, insbesondere da die Beklagtenseite vorgetragen hat, ihr hätten für die Steuerjahre 2016 und 2017 überhaupt keine Daten vorgelegen.
Ein konkreter Vortrag ist im vorliegenden Fall schon deshalb unumgänglich, weil der Beklagte im Schriftsatz vom 09.10.2024 unwidersprochen vorgetragen hat, dass sogar eine Betriebsprüfung bei dem Kläger bzw. seiner Ehefrau von der Finanzverwaltung abgebrochen werden musste, weil die Eheleute „im Rahmen der Betriebsprüfung keine Buchführung vorgelegt haben“. Wenn die Eheleute sogar bei einer Betriebsprüfung eine Buchführung nicht vorlegen konnten ist es naheliegend, dass auch der Steuerberater eine Buchführung nicht erhalten hat. Darlegungs- und beweisbelastet ist der Kläger.
2.
Soweit der Kläger meint, der Beklagte habe zumindest eine Hinweispflicht in Hinblick auf die Abgabe von Steuererklärungen verletzt, ist auch dies unzutreffend.
Im Schriftsatz vom 04.06.2024 findet sich zur Pflichtverletzung folgender Vortrag: Wenn dem Beklagten die Abgabe der Steuererklärungen nicht möglich war, hätte er jedenfalls die Klägerin und ihren Ehemann nachhaltig darauf hinweisen und über die Folgen aufklären müssen. Das geschah nicht. Der Beklagte vermittelte im Gegenteil immer dem Eindruck, alles Erforderliche getan zu haben. Er nahm Steuerbescheide entgegen und legte entsprechende Rechtsbehelfe ein, verfolgte diese dann aber wider Erwarten nicht weiter.
Zwar ist ein Steuerberater grundsätzlich verpflichtet, einem Steuerpflichtigen die entsprechenden Hinweise zu erteilen, welche Erklärungen abgegeben werden müssen und in welchen gesetzlichen Fristen. Auch muss ein Steuerberater, sollte er innerhalb der Fristen trotz ausreichender Mitwirkung der Mandanten aus zeitlichen Gründen eine Steuererklärung nicht abgegeben können, den Mandanten rechtzeitig einen entsprechenden Hinweis erteilen. Im vorliegenden Fall waren derartige Hinweise (der Beklagte hat im Schriftsatz vom 09.10.2024 ausdrücklich vortragen lassen, dass er diese Hinweise erteilt hat) allerdings schon nicht erforderlich. Eine Aufklärung darüber, dass eine Steuererklärung abgegeben werden muss ist gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau nicht erforderlich. Diese gesetzliche Pflicht ist jedem gewerblich tätigen Steuerpflichtigen, der Unternehmen betreibt, per se bekannt. Der Kläger und seine Ehefrau wussten auch, dass sie keine Steuererklärungen für 2016 und 2017 abgegeben haben und für 2015 nur eine vorläufige Steuererklärung, da es ja sogar zu Schätzungsbescheiden gekommen ist. Außerdem ist jedem gewerblich Tätigen klar, dass der Steuerberater keine Steuererklärungen anfertigen kann, wenn er die Finanzbuchhaltung nicht erhält. Spätestens durch die Betriebsprüfung, die wegen der Nichtvorlage der Finanzbuchhaltung durch die Ehefrau des Klägers abgebrochen werden musste, war dem Kläger und seiner Ehefrau klar, dass Steuererklärungen abzugeben sind und die Fristen bereits abgelaufen waren. Denn die Nichtabgabe von Steuererklärungen war ja gerade der Anlass für die Betriebsprüfung.
Welche Folgen die Nichtabgabe von Steuererklärungen hat, war den Eheleuten ebenfalls ausreichend bekannt, da sie für die hier streitgegenständlichen Steuerjahre bereits Schätzungsbescheide der Finanzverwaltung erhalten hatten.
3.
Der Kläger hat auch keine Pflichtverletzung in der Form dargelegt, dass der Beklagte pflichtwidrig hat „Bescheide bestandskräftig werden lassen“.
Nachdem sich in der Klageschrift angedeutet hat, das dem Beklagten vorgeworfen werden soll, er habe (Schätzungs-)Bescheide bestandskräftig werden lassen, was der Beklagte ausdrücklich für den Zeitraum seiner Beauftragung bestritten hat, hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung den Hinweis erteilt, dass konkretisiert werden muss, welche Bescheide der Beklagte pflichtwidrig bestandskräftig hat werden lassen.
Daraufhin hat die Klägerseite ihren Vortrag dahingehend konkretisiert, dass die Vorbehalte der Schätzungsbescheide mit Bescheiden vom 26.06.2020 aufgehoben worden seien. Der Einkommensteuerbescheid des Klägers und seiner Ehefrau für 2016 sei unter dem 10.08.2016 auf der Grundlage von Schätzungen ergangen und der Vorbehalt der Nachprüfung zu diesem Bescheid sei unter dem 19.07.2019 aufgehoben worden. Nach der Einspruchseinlegung durch den Beklagten sei eine Einspruchsentscheidung am 05.11.2019 ergangen. Sämtliche vorgenannten Bescheide seien beim Beklagten eingegangen und in Bestandskraft erwachsen. Sie hätten einen Eingangsstempel oder das Handzeichen des Beklagten oder sogar beides erhalten. Deshalb gebe es auch keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Bescheide vom 26.06.2020 beim Beklagten eingegangen seien.
Diesen Vortrag hat der Beklagte von Anfang an vehement bestritten. Die Bescheide seien ihm nicht bekannt und nicht zugegangen. Der beweisbelastete Kläger hat für die Behauptung des Zugangs der Bescheide beim Beklagten keinen Beweis angetreten. Soweit der Kläger ausführen lässt, dass die Bescheide beim Beklagten eingegangen seien mit Eingangsstempel und Handzeichen, war dieser Vortrag offensichtlich falsch. Die mit Anl. K6 zum Schriftsatz vom 06.07.2024 vorgelegten Bescheide enthalten ein nicht zuzuordnendes Handzeichen vom 13.05.2022, also eindeutig aus einem Zeitraum nach Februar / März 2021, nachdem der Steuerberater P. aus E. das Mandat für den Kläger und seine Ehefrau bereits übernommen hatte. Eine Erklärung dafür, wie der Kläger an diese Bescheide gekommen ist, hat er im vorliegenden Verfahren auch nicht abgegeben.
Damit ist der nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen beweisbelastete Kläger für den Zugang der Bescheide beim Beklagten beweisfällig geblieben.
4.
Soweit der Kläger schließlich im Schriftsatz vom 11.01.2025 vortragen lässt, „der Umgang des Beklagten mit den Bescheiden“ sei „pflichtwidrig“ gewesen, ist auch dieser Vortrag nicht geeignet, von einer Pflichtverletzung des Beklagten auszugehen. Es folgt lediglich ein allgemein gehaltener Vortrag dahingehend, der Beklagte habe den Kläger und seine Frau nicht über den Inhalt informiert, nicht über die notwendigen Schritte aufgeklärt, nicht die notwendigen Informationen angefordert, habe keine Steuererklärung auf der Grundlage der vorhandenen Informationen abgegeben, die Einsprüche nicht begründet. Dabei bleibt schon unklar, über welchen Inhalt (der Bescheide) der Beklagte nicht informiert haben soll. Schätzungsbescheide sind aus sich heraus verständlich. Dass die notwendigen Informationen, insbesondere die Buchführungsdaten, nach den Einlassungen des Beklagten angefordert wurden (auch von der Finanzverwaltung im Rahmen der Betriebsprüfung) ist oben bereits ausgeführt worden.
Letztendlich stellen die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 11.01.2025, die Entscheidung des Finanzamtes, die Steuerberechnungen nicht zu korrigieren, weil die Bescheide vom 26.06.2020 zugegangen und bestandskräftig geworden seien, habe der Kläger hinnehmen dürfen, ohne dass dies zu einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs führt, klar, dass die Bescheide wohl dem Kläger selbst oder dem Nachfolgesteuerberater zugegangen sein müssen und dort die Entscheidung getroffen wurde, dagegen nicht vorzugehen. Dieses Verhalten des Klägers oder seines neuen Steuerberaters kann dem Beklagten allerdings nicht als Pflichtverletzung zugerechnet werden, wenn er die Bescheide nicht erhalten hat und sie ihm nicht bekannt waren.
Anders als die Klägerseite meint, geht es nicht um die Unterbrechung von Zurechnungszusammenhängen oder Obliegenheitspflichtverletzungen, sondern darum, überhaupt erst eine ursächliche Pflichtverletzung des Beklagten festzustellen, die ursächlich einen eventuellen Schaden herbeigeführt haben könnte.
5.
Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob die Schadensdarlegung den Anforderungen an die Darlegung eines Schadens nach der Differenzhypothese genügt.
6.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91,709 ZPO.