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Landgericht Münster·110 O 36/17·23.10.2018

Klage gegen Steuerberater wegen fehlerhaftem Jahresabschluss 2012 abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtBeratervertrag/HaftungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Ersatz von Kosten für die Neufertigung eines Jahresabschlusses 2012 sowie Zinsnachteile von seinem früheren Steuerberater. Das LG Münster wies die Klage als unbegründet ab, weil der Kläger weder die behaupteten objektiven Fehler noch die Ursächlichkeit für einen Beratungsfehler und den konkreten Schaden substantiiert darlegte. Mangels Hauptforderung entfällt auch ein Zinsanspruch.

Ausgang: Klage des Mandanten gegen den früheren Steuerberater wegen angeblich fehlerhaftem Jahresabschluss als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Begründung eines Anspruchs gegen einen Steuerberater wegen eines fehlerhaften Jahresabschlusses muss der Kläger die behaupteten objektiven Unrichtigkeiten konkret und nachvollziehbar darlegen.

2

Es obliegt dem Kläger darzulegen, dass etwaige Unrichtigkeiten auf einer Pflichtverletzung des Steuerberaters und nicht auf Fehlinformationen des Mandanten beruhen (Kausalität zwischen Beratungsfehler und Fehlerfolge).

3

Schadensersatzansprüche setzen eine konkrete und bezifferte Schadensdarlegung voraus; pauschale Behauptungen über notwendige Neuführungen der Buchhaltung genügen nicht.

4

Ein Zinsanspruch besteht nur, wenn eine durchsetzbare Hauptforderung vorliegt; fehlt diese wegen unzureichender Darlegung, entfällt der Zinsanspruch.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger betreibt eine Versicherungsagentur der Provinzial Versicherung in S. Der Beklagte war bis 2013 sein Steuerberater und in dieser Eigenschaft im Jahr 2013 unter anderem mit der Erstellung des Jahresabschlusses für das Jahr 2012 befasst. Aufgrund von Zweifeln des Klägers an der Korrektheit der von dem Beklagten insoweit erstellten Unterlagen übergab er diese an einen anderen Steuerberater zur Überprüfung.

3

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm nach erfolgten Rücksprachen eine finale Fassung des Jahresabschlusses zugeleitet, die in der Klageschrift näher dargelegte schwerwiegende Fehler aufgewiesen habe. Aufgrund dieser Fehler sei der übermittelte Jahresabschluss für 2012 unverwertbar gewesen und habe durch den nachfolgenden Steuerberater vollständig neu erstellt werden müssen. Dies habe Kosten in Höhe von 2.722,72 € verursacht. Des Weiteren seien ihm wegen vom Beklagten nicht gebildeter Rückstellungen in den Jahren 2009 bis 2012 nach Berechnung des neuen Steuerberaters Zinsnachteile in Höhe von insgesamt 2.300,00 € entstanden.

4

Der Kläger beantragt,

5

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.022,72 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.12.2016.

6

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

8

Der Beklagte behauptet, bei der von ihm erstellten und dem Kläger übermittelten Fassung des Jahresabschlusses 2012 habe es sich um eine Entwurfsfassung gehandelt. Soweit Positionen unzutreffend verbucht worden seien, habe es sich um unklare Geschäftsvorfälle gehandelt, die zunächst unter „durchlaufende Posten“ verbucht worden seien. Soweit der Jahresabschluss objektiv unrichtig sein sollte, sei dies auf falsche Informationen des Klägers zurückzuführen.

9

Er erhebt die Einrede der Verjährung.

10

Im Hinblick auf die Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

A)

13

Die Klage ist unbegründet.

14

1.

15

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung des Steuerberaterhonorars des neuen Steuerberaters in Höhe von EUR 2.722,72 sowie von Zinsnachteilen in Höhe von EUR 2.300.

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a) Er hat schon nicht dargelegt, dass der Beklagte eine Pflichtverletzung im Steuerberatungsverhältnis begangen hat. Schon die behaupteten objektiven Unrichtigkeiten des vom Beklagten erstellten Jahresabschlusses für das Jahr 2012 sind nicht hinreichend substantiiert dargetan worden. Es ist beispielsweise in Bezug auf die vom Kläger aufgeführten fehlerhaften Rückstellungen nicht dargelegt worden, in welcher Höhe Rückstellungen geboten gewesen wären und in welcher Höhe tatsächlich Rückstellungen vorgenommen worden sind. Hinsichtlich des Umfanges der objektiven Unrichtigkeit des Jahresabschlusses ist der Klägervortrag auch widersprüchlich. Einerseits wird behauptet, der Jahresabschluss sei völlig unbrauchbar gewesen und habe völlig neu erstellt werden müssen. Andererseits wird jedoch eine Liste „zusätzlicher“ erforderlicher Buchungen vorgelegt, die der neue Steuerberater habe vornehmen müssen.

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b) Es fehlt jeder Vortrag dazu, inwieweit die vermeintlichen objektiven Unrichtigkeiten des Jahresabschlusses auf einer Fehlleistung des Steuerberaters beruhen. Dem Einwand der Beklagtenseite, etwaige Unrichtigkeiten seien auf Fehlinformationen durch die Klägerseite zurückzuführen, ist der Kläger nicht entgegengetreten.

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c) Im Übrigen fehlt es auch an jeglicher Schadendarlegung. Die Behauptung, der neue Steuerberater habe eine neue Finanzbuchhaltung erstellen müssen, ist insoweit zu pauschal (vergleiche Gräfe u. a., Steuerberaterhaftung, 6. Auflage, Randnummer 595 am Ende). Im Hinblick auf die behaupteten Zinsnachteile fehlt es an jeglichem Vortrag.

19

d) Ob dem Beklagten unter diesen Umständen bei etwaigen Fehlern vor der Beauftragung eines neuen Steuerberaters Gelegenheit zur Nacherfüllung hätte gegeben werden müssen (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006, IX ZR 63/05; Gräfe u. a., Steuerberaterhaftung, 6. Auflage, Rn. 541), kann deshalb dahinstehen.

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e) Auf sämtliche vorgenannten Darlegungsmängel ist der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2018 eingehend hingewiesen worden. Zu den angesprochenen Punkten war ihm auch in der mündlichen Verhandlung ein konkreter Vortrag nicht möglich.

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2.

22

Der Zinsanspruch besteht mangels Hauptforderung ebenfalls nicht.

23

B)

24

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

25

C)

26

Der Streitwert wird auf EUR 5.022,72 festgesetzt.