Widerklage wegen Steuerberaterhonorar erfolgreich; Herausgabe der Handakte nur Zug-um-Zug
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte Herausgabe seiner Handakte; die Beklagte verweigerte dies mit Berufung auf ihr Zurückbehaltungsrecht nach § 66 StBerG und erhob Widerklage auf Zahlung offener Honorare. Das Landgericht gab der Widerklage vollständig statt und verurteilte den Kläger zur Zahlung; die Herausgabe der Unterlagen wurde nur Zug um Zug gegen Zahlung des Honorarbetrags angeordnet. Pauschale Bestreitungen und Verjährungseinwendungen des Klägers genügten nicht als Beweis.
Ausgang: Widerklage der Beklagten auf Zahlung der Honorarforderung stattgegeben; Herausgabe der Handakte nur Zug um Zug gegen Zahlung von 19.149,31 Euro, sonstige Klageabweisung.
Abstrakte Rechtssätze
Der Steuerberater kann nach § 66 StBerG die Herausgabe seiner Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren befriedigt ist (Zurückbehaltungsrecht).
Ein pauschales Bestreiten abgerechneter Leistungen genügt nicht; der Bestreitende muss bei detailliertem Vorbringen des Rechnungsstellers substantiiert darlegen und ggf. beweisen, dass die Leistungen nicht erbracht oder nicht geschuldet sind.
Bei bestehenden, fälligen Gegenforderungen des Steuerberaters ist die Herausgabe von Handakten nur Zug um Zug gegen Erfüllung der Gegenforderung zu verlangen.
Wer sich auf Verjährung beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Verjährung gegenüber dem leistungsbegründenden Vortrag des Gläubigers.
Nachbesserungsarbeiten begründen nur dann einen Wegfall des Honoraranspruchs, wenn der Mandant darlegt und beweist, dass diese auf Pflichtverletzungen des Beraters und nicht auf unvollständige oder falsche Angaben des Mandanten zurückgehen.
Tenor
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 19.149,31 Euro (neunzehntausendeinhundertneunundvierzig 31/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 17.757,01 Euro seit dem 04.01.2010 sowie aus weiteren 1.392,30 Euro seit dem 22.03.2010 zu zahlen.
Auf die Klage wird die Beklagte verurteilt, die in ihrem Besitz befindliche Handakte des Klägers, bestehend aus den Finanzbuchhaltungs-Unter-
lagen in Form sämtlicher Schriftstücke und Urkunden des Klägers der Jahre 1999 bis 31.12.2008 herauszugeben, Zug um Zug gegen Zahlung in Höhe von 19.149,31 Euro.
Im Übrigen wird die Klage, soweit sie auf uneingeschränkte Verurteilung gerichtet ist, abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger wurde über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren von der Beklagten im Rahmen eines bestehenden Steuerberatervertrages beraten. Er kündigte das Mandat mit Schreiben vom 13.01.2009 und forderte die Beklagte auf, ihm sämtliche Unterlagen, die sich bei der Beklagten im Rahmen eines umfangreichen Betriebsprüfungsverfahrens befanden, herauszugeben. Die Beklagte verweigerte die Herausgabe der Unterlagen unter Berufung auf ihr Zurückbehaltungsrecht gemäß § 66 Steuerberatungsgesetz, wobei sie dem Kläger Rechnungen über Steuerberaterleistungen in Gesamthöhe der Widerklageforderung erteilte.
Der Kläger macht nunmehr geltend:
Wegen der mehrfachen Festsetzungen von Steuern durch das Finanzamt gegen ihn sei er dringend auf die bei der Beklagten befindlichen Unterlagen in deren Handakte angewiesen. Dies gelte insbesondere deswegen, weil seine jetzigen bevollmächtigten Steuerberater ohne diese Unterlagen nicht in der Lage seien, seine Steuerlast und die Begründung zu den entsprechenden Bescheiden zu überprüfen.
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch die Beklagte sei auch rechtsmissbräuchlich deswegen, weil auf ihn Steuerforderungen des Finanzamtes in Gesamthöhe von über 200.000,00 Euro zukämen, während der Gebührenanspruch der Beklagten, soweit er überhaupt bestehe, unverhältnismäßig gering sei.
Der Kläger macht ferner geltend, dass ein Großteil der von der Beklagten abgerechneten Leistungen schon deswegen nicht mehr durchsetzbar und Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechtes sein könne, weil er in bereits verjährter Zeit angefallen sei.
Schließlich macht der Kläger geltend, dass die von der Beklagten berechneten Leistungen auf Nachbesserungen ihrer ursprünglichen Leistungen beruhten und demzufolge keine zusätzlichen Gebührenansprüche der Beklagten begründen könnten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die in ihrem Besitz befindliche Handakte, bestehend aus den Finanzbuchhaltungs- Unterlagen in Form sämtlicher Schriftstücke und Urkunden des Klägers der Jahre 1999 bis 31.12.2008 herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich insoweit zunächst auf ihr Zurückbehaltungsrecht.
Widerklagend beantragt die Beklagte,
den Kläger zu verurteilen, an sie, die Beklagte, 19.149,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 17.757,01 Euro ab Rechtshängigkeit (04.01.2010) sowie aus weiteren 1.392,30 Euro seit Rechtshängigkeit (22.03.2010) zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte berechnet ihre Leistungen insbesondere mit Schriftsatz vom 21.12.2009 (Blatt 129 f. der Akten) sowie mit Schriftsatz vom 12.01.2010 (Blatt 208 f. der Akten), schließlich mit den mit Schriftsatz vom 10.08.2009 zu den Akten gereichten Rechnungen. Sie macht hierzu geltend, dass ihre Leistungen noch in nicht verjährter Zeit, nämlich in 2007, im Umfang der von ihr erteilten Rechnungen ordnungsgemäß erbracht worden seien und bestreitet, dass ihren Rechnungen von ihr zu vertretende Nachbesserungsarbeiten zugrunde liegen.
Der Kläger und Widerbeklagte macht nach wie vor pauschal geltend, dass die Arbeiten der Beklagten nicht beauftragt und darüber hinaus überflüssig gewesen seien.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie der hierzu überreichten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Widerklage ist in vollem Umfange begründet. Die Klage ist nur teilweise begründet, weil dem Klageanspruch des Klägers das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten entgegensteht.
Soweit die Beklagte im Einzelnen unter Vorlage der jeweiligen Rechnungen sowie unter Beweisantritt vorgetragen hat, dass sie die ihren Rechnungen jeweils zugrunde liegenden Leistungen vollständig erbracht hat, ist der Kläger dem nur ganz pauschal, allerdings nicht im Einzelnen entgegengetreten. Dies wäre angesichts des umfangreichen und auf jede einzelne Rechnung eingehenden Vortrages der Beklagten erforderlich gewesen. Da das Bestreiten des Klägers insoweit unzureichend ist, ist es unbeachtlich mit der Folge, dass als unstreitig davon auszugehen ist, dass die Beklagte die von ihr berechneten Leistungen in Gesamthöhe auch tatsächlich erbracht hat.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, dass die Beklagte nicht ordnungsgemäß gearbeitet habe, ist sein Vorbringen hierzu ebenfalls völlig pauschal. Dies mag darauf zurückzuführen sein, dass der Kläger wegen der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch die Beklagte gehindert ist, auf die Rechnungen der Beklagten im Einzelnen einzugehen, ändert aber nichts daran, dass der Beklagten ihr Zurückbehaltungsrecht zusteht. Nach § 66 Abs. 2 Steuerberatungsgesetz kann der Steuerberater die Herausgabe seiner Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren befriedigt ist. Dieses Zurückbehaltungsrecht hat die Beklagte geltend gemacht. Ihrem eigenen, nicht widerlegten Vorbringen nach stehen ihr Gegenforderungen in Gesamthöhe der Widerklageforderung zu. Diese Ansprüche sind fällig, weil ordnungsgemäß berechnet. Ihre Geltendmachung im Wege des Zurückbehaltungsrechts scheint keineswegs unverhältnismäßig, auch wenn dem Kläger Forderungen des Finanzamtes in Gesamthöhe von über 200.000,00 Euro drohen. Denn eine Gesamtforderung der Beklagten und Widerklägerin in Höhe der Widerklageforderung ist nicht geringfügig im Sinne des Gesetzes. Dem Kläger steht im Übrigen die Möglichkeit zur Verfügung, dass er das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten durch Sicherheitsleistung abwendet. Dass er hierzu gegebenenfalls wegen nicht ausreichender finanzieller Mittel nicht in der Lage ist, hat er nach der Gesamtkonzeption der Zivilrechtsordnung zu vertreten (Rechtsgedanke des inzwischen aufgehobenen § 279 BGB).
Soweit sich der Kläger gegenüber eines Großteils der Forderungen der Beklagten auf Verjährung berufen hat, hat er nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Beklagte ihre Leistungen nicht, wie von dieser geltend gemacht, im Jahre 2007 und damit in nicht verjährter Zeit, erbracht hat. Seine diesbezügliche Behauptung ist ebenfalls lediglich pauschal erfolgt. Der Kläger wäre aber in Anbetracht des Bestreitens der Beklagten zu näherer Darlegung und entsprechenden Beweisantritten verpflichtet gewesen. Ihm hätte es oblegen, die Voraussetzungen der Verjährung im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, da es sich um eine für ihn günstige Tatsache gehandelt hätte.
Ebenso wenig kann dem Kläger gefolgt werden, soweit er sich darauf beruft, dass es sich bei den Arbeiten der Beklagten um sogenannte Nachbesserungsarbeiten gehandelt habe. Auch hierzu ist sein Vorbringen lediglich pauschal gewesen. Aus seinem Vorbringen ergibt sich insbesondere auch nicht, dass die sogenannten Nachbesserungsarbeiten der Beklagten auf Pflichtverletzungen der Beklagten und nicht auf eigenen Pflichtverletzungen beruht haben, die sich daraus ergeben haben, dass der Kläger unvollständige oder falsche Auskünfte erteilt hat. Denn ein Steuerberater kann nur vortragen, was sein Mandant ihm vorgibt. Bei dieser Sachlage lässt sich nicht feststellen, dass etwaige Nachbesserungsarbeiten auf einem Verschulden der Beklagten beruhen.
Die Klage ist nur teilweise erfolgreich, weil der Beklagten wegen ihrer Honorarforderungen ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Der Kläger kann hiernach Herausgabe der Handakte der Beklagten sowie seiner sonstigen Unterlagen nur Zug um Zug gegen Erfüllung der von der Beklagten geltend gemachten berechneten Forderungen verlangen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Der Inhalt des Schriftsatzes vom 29.06.2010 hat keine Veranlassung gegeben, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Die Zinsnebenforderungen ergeben sich aus §§ 288, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Auch die Beklagte ist teilweise unterlegen, weil die Geltendmachung ihres Zurückbehaltungsrechts nicht zur Abweisung der Klage, sondern lediglich zur Zug-um-Zug-Verurteilung führt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.