Steuerberaterhaftung: Keine Pflicht zur insolvenzrechtlichen Prüfung einer Pensionszusage
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte vom ehemaligen Steuerberater Schadensersatz wegen einer aus ihrer Sicht unnötigen Umstrukturierung einer Geschäftsführer-Pensionszusage auf Pensionsfonds/Unterstützungskasse. Sie berief sich darauf, der Beklagte habe zur Insolvenzabsicherung beraten und eine „dringende Empfehlung“ abgegeben. Das LG Münster wies die Klage ab, weil eine Pflichtverletzung nicht feststellbar sei: Es fehle bereits an substantiiertem Vortrag zu einer Mandatserweiterung auf insolvenzrechtliche Fragen und an einer nachweisbaren Empfehlung. Aus dem Schreiben des Beklagten und dem Gesellschafterprotokoll ergebe sich vielmehr nur die Weitergabe von Allianz-Informationen bzw. eine Beratung durch die Allianz.
Ausgang: Schadensersatzklage gegen den Steuerberater mangels nachgewiesener Mandatserweiterung/Pflichtverletzung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Haftung eines Steuerberaters aus § 280 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass eine Pflichtverletzung im Rahmen des konkret erteilten Mandats festgestellt werden kann.
Inhalt und Umfang der Pflichten eines Steuerberaters bestimmen sich nach dem Mandat; grundsätzlich schuldet er nur steuerliche Beratung und muss sich auf die in § 1 StBerG genannten Rechtsgebiete beschränken.
Eine Mandatserweiterung auf allgemein-rechtliche, insbesondere insolvenzrechtliche Prüfungen bedarf eines substantiierten Vortrags zu Auftragserteilung und -annahme; pauschale Behauptungen genügen nicht und sind einer Beweisaufnahme regelmäßig nicht zugänglich.
Die Mitwirkung an steuerlicher Einordnung sowie die Führung von Korrespondenz begründen für sich genommen keine Beauftragung zur Prüfung weiterer (nichtsteuerlicher) Rechtsfragen.
Die Weitergabe von Informationen Dritter ohne eigene Empfehlung lässt regelmäßig nicht den Schluss auf eine eigenständige Beratungsleistung in dem betreffenden Rechtsgebiet zu.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Beklagte war langjähriger Steuerberater der Klägerin.
W, B und U waren Gesellschafter der Klägerin. Zu Gunsten des ehemaligen Geschäftsführers der Klägerin, des Gesellschafters U, bestand eine Pensionszusage nebst Regelungen zur Berufsunfähigkeit und Hinterbliebenenversorgung. In dem Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 04.09.2003 war eine Pensionszusage vereinbart, nach welcher der Geschäftsführer monatlich 2.000 € erhalten sollte. Zur Finanzierung hatte die Klägerin bei der Allianz eine Rückdeckungsversicherung als Rentenversicherung abgeschlossen. Die Klägerin verpflichtete sich darüber hinaus zur Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 2.000 €. Diese war ebenfalls rückversichert. Zusätzlich verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung einer Rente von monatlich 2.000 € zuzüglich 3 % Zinsen ab dem 01.08.2003 an die Ehefrau des Herrn U für den Fall, dass dieser vor Rentenbeginn sterben würde. Überdies war für den Fall des Ablebens nach Rentenbeginn eine Zahlung von 240.000 € abzüglich bereits gezahlter Renten vereinbart. Wegen der Einzelheiten der Pensionsregelung im Geschäftsführeranstellungsvertrag wird auf die Anlage B1 zur Klageerwiderung und wegen der Einzelheiten der Rückdeckungsversicherung auf die Anlage B2 zur Klageerwiderung Bezug genommen.
Im Jahr 2006 wurde auf Empfehlung der Allianz zur Vermeidung von Insolvenzrisiken ein Pfandrecht (zumindest) zugunsten des Herrn U an der Rückdeckungsversicherung bestellt.
Anfang 2013 wurden die bestehenden Pensionszusagen auf einen Pensionsfonds (Past Service) und auf eine Unterstützungskasse (Future Service) ausgelagert. Am 26.11.2012 hatten die Gesellschafter einen entsprechenden Beschluss gefasst (Anlage B5). Der Anlass hierfür ist zwischen den Parteien ebenso streitig wie die Frage, mit welchen Leistungen der Beklagte in diesem Zusammenhang beauftragt wurde.
Der Beklagte berechnete für „Prüfungs- und Beratungsleistungen“ in den Jahren 2011 bis 2012 über 2.600 € netto (37,5 Arbeitsstunden).
Die Gesellschafter verkauften ihre Anteile im November 2018.
Die Klägerin behauptet, ihr ehemaliger Geschäftsführer U habe im Jahr 2011 Sorge um die Erfüllung seiner Pensionsansprüche im Fall einer Insolvenz gehabt. Deshalb habe er sich an den Beklagten gewandt und ihn um Unterstützung und Überprüfung gebeten. Der Beklagte sei beauftragt worden, (ausschließlich) die Frage der Absicherung und Folgen einer Insolvenz auf die Pensionszusage zu prüfen. Um steuerliche Belange oder Auswirkungen einer Umstrukturierung auf die Absicherung seiner Ehefrau sei es nicht gegangen. Auch sei zu dieser Zeit keine Veräußerung von Anteilen erwogen worden. Der Beklagte habe in Abstimmung mit der Allianz eine Umstrukturierung empfohlen. „Auf die dringende Empfehlung des Beklagten“ sei die Umstrukturierung dann erfolgt, ausschließlich um ein vermeintlich bestehendes Insolvenzrisiko auszuschließen. Diese Empfehlung sei falsch gewesen, weil die Pensionszusage abgesichert gewesen sei durch Verpfändung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an den damaligen Geschäftsführer und auch an seine Ehefrau. Bei zutreffender Beratung hätte sie, die Klägerin, eine Umstrukturierung nicht durchgeführt. Auch für den Fall, dass mit der Verpfändung keine vollständige Absicherung bestanden hätte, hätte sie von einer Umstrukturierung abgesehen, zumal das Insolvenzrisiko seinerzeit – unstreitig – gering gewesen sei. Durch die nicht notwendige Umstrukturierung sei ihr ein Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
1. an sie 139.400,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2017 zu zahlen, sowie
2. sie von den vorgerichtlichen Anwaltskosten der C GmbB – Rechtsanwälte Steuerberater, G, in Höhe von 2.194,90 € für deren außergerichtliche Tätigkeit freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet, mit der rechtlichen Prüfung und Bewertung der Pensionszusage mit Rückdeckungsversicherung beauftragt worden zu sein. Eine solche Prüfung habe er auch nicht vorgenommen. Er sei ausschließlich mit der steuerlichen Beratung der Klägerin beauftragt worden, hier konkret mit der steuerlichen und bilanzrechtlichen Überprüfung der Pensionszusage. Hintergrund sei gewesen, dass es Gespräche über einen möglichen Verkauf der Gesellschafteranteile gegeben habe und darüber, dass es wegen der Pensionszusage möglicherweise schwierig sei, Käufer zu finden. Daher habe das Gesellschaftsvermögen nicht mehr mit der Pensionszusage belastet werden sollen. Er, der Beklagte, habe geäußert, dass aus steuerlicher und bilanzrechtlicher Sicht eine Auslagerung der Pensionszusage auf ein Versicherungsunternehmen denkbar sei, er aber keine Kenntnis über die Bedingungen habe. Daher sei vereinbart worden, bei der Allianz anzufragen. Er sei beauftragt worden, ein Angebot einzuholen und die entsprechende Korrespondenz zu führen. Er habe sich daher Anfang 2012 an einen Mitarbeiter der Allianz, Herrn J, gewandt und diesen um eine Einschätzung gebeten. Eine Empfehlung habe er, der Beklagte, seinerseits nicht abgegeben. Er habe lediglich die seitens der Allianz erteilten Informationen an die Klägerin weitergeleitet.
Im Übrigen hätten auch tatsächlich Deckungslücken bestanden, so dass die Pensionszusage trotz der Verpfändung nicht vollständig insolvenzfest gewesen wäre. Mit der Umstrukturierung sei seitens der Klägerin nicht nur eine Bereinigung der Bilanz, sondern auch eine vollständige Absicherung der Eheleute U beabsichtigt gewesen, nicht jedoch eine Absicherung für den Insolvenzfall.
Der Beklagte ist persönlich gehört worden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2018 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Haftung des Beklagten aus § 280 Abs. 1 BGB setzt eine Pflichtverletzung des Beklagten voraus. Eine solche kann nicht festgestellt werden. Hierzu fehlt es bereits an konkretem Tatsachenvortrag seitens der Klägerin.
Unstreitig war der Beklagte der langjährige Steuerberater der Klägerin. Eine grundsätzliche Pflicht zur Beratung in Fragen zur Gestaltung der Absicherung der Pensionsansprüche oblag dem Beklagten damit nicht. Welche Aufgaben der Steuerberater zu erfüllen hat, richtet sich nach Inhalt und Umfang des ihm erteilten Mandats. Der Steuerberater ist grundsätzlich nur verpflichtet, sich mit den steuerrechtlichen Punkten zu befassen, die zur pflichtgemäßen Erledigung des ihm erteilten Auftrags zu beachten sind. Zu den vertraglichen Nebenpflichten des Steuerberaters gehört es, den Mandanten vor Schaden zu bewahren (§ 242 BGB) und auf Fehlentscheidungen, die für ihn offen zutage liegen, hinzuweisen (vgl. beispielhaft BGH Urteil vom 07.12.2017 – IX ZR 25/17 –, DStRE 2018, 1334 Rn. 16 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Damit umfasst das Mandat eines Steuerberaters aber auch grundsätzlich nur die Beratung in steuerlichen Fragen. Steuerberater haben ihre Tätigkeit auf die in § 1 StBerG genannten Rechtsgebiete zu beschränken; mit Fragen allgemein-rechtlicher Art, die nicht unmittelbar zu ihrem Wirkungskreis gehörten, dürfen sie sich nicht befassen (BGH, Urteil vom 30.09.1999 – IX ZR 139/98 –, zitiert nach juris Rn. 10). Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit sind nach § 5 Absatz 1 RDG nur erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Das ist bei einer Beratung über die insolvenzrechtliche Absicherung der Pensionszusage – also über die steuerrechtliche Auswirkung einer Pensionszusage einschließlich deren Absicherung hinaus – nicht der Fall.
Zwar kommt eine Haftung des Beklagten gleichwohl in Betracht, wenn er dennoch ein entsprechendes Beratungsmandat übernahm. Die Klägerseite behauptet zwar eine Beauftragung des Beklagten mit einer insolvenzrechtlichen Prüfung der Pensionszusage in Verbindung mit der Rückdeckungsversicherung. Der Beklagte bestreitet jedoch, entsprechend beauftragt worden zu sein. Die von der Klägerseite dargelegten Umstände dieser behaupteten Auftragserteilung genügen den Anforderungen an einen substantiierten Parteivortrag nicht. Es fehlen Ausführungen zu Zeit, Ort, anwesenden Personen und auch konkretem Anlass einer Beauftragung. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar geschildert, warum eine solche Absicherung geprüft werden sollte, obwohl unstreitig weder eine Insolvenz der Klägerin drohte noch ein Verkauf der Gesellschafteranteile seinerzeit bereits konkret anstand. Auch die Annahme eines Auftrags durch den Beklagten ist nicht dargelegt. Die pauschale Behauptung einer solchen Beauftragung ist überdies einer Beweisaufnahme nicht zugänglich.
Die Beteiligung des Beklagten an der steuerlichen Einordnung der Umstrukturierung der Absicherung der Pensionszusage und an Schriftverkehr begründet jedenfalls noch keine Mandatierung mit der Prüfung weiterer Rechtsfragen.
Auch die äußeren Umstände sprechen nicht für eine entsprechende Mandatierung. Insbesondere lässt auch der Wortlaut des Schreiben des Beklagten vom 16.07.2012 (Anlage K9, Bl. 123 d. A.) nicht auf solches Mandat schließen. Schon nach dem Wortlaut dieses Schreibens gab der Beklagte lediglich Mitteilungen der Allianz-Versicherung zusammenfassend weiter und gab dabei gerade keine „dringende Empfehlung“ für den Abschluss der neuen Verträge. In dem Schreiben ist nämlich unter anderem ausgeführt:
„… Nach verschiedenen Gesprächen mit der Allianz-Versicherung und nach den Ausarbeitungen, die die Allianz dazu gemacht hat, kann folgendes Zwischenergebnis gezogen werden.
Laut unverbindlicher Aussage der Allianz-Versicherung …
Sie mögen abwägen, was Sie einerseits für erforderlich halten, aber auch andererseits der GmbH zumuten können.“
Von einer Beratung des Beklagten konnten die Gesellschafter der Klägerin nach Erhalt dieses Schreibens nicht ausgehen, insbesondere nicht von einer insolvenzrechtlichen Beratung (möglicherweise sogar unter Verstoß gegen das RDG). Der Beklagte beriet danach nicht selbst, sondern gab lediglich Informationen der Allianz-Versicherung weiter.
Auch das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 26.11.2012 (Anlage B5) enthält keinen Hinweis auf eine Beratung durch den Beklagten in insolvenzrechtlicher Hinsicht. Es spricht im Gegenteil vieles dafür, dass die Gesellschafter sich durch Mitarbeiter der Allianz-Versicherung beraten fühlten, denn im Protokoll ist ausgeführt:
„… Nach den Berechnungen der Allianz Spezialvertrieb, Fachagentur für betriebliche Altersversorgung ist die zu erwartende Kapitalauszahlung aus der S GmbH abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung nicht ausreichend, um die seinerzeit vereinbarte und gewünschte Pensionszusage zu erfüllen.
Wir beschließen heute, dass die Pensionszusage aus der S GmbH ausgelagert wird.
Die Neuordnung der Pensionszusage übernehmen der Allianz Pensionsfonds Klassik und die Allianz Unterstützungskasse.
Es soll eine vollständige Rückdeckung der zugesagten Leistungen durch die Allianz Lebensversicherungs-AG gewährleistet sein. …“
Darüber hinaus hat die Klägerseite auch nicht dargelegt, wann, wie, wo und unter welchen Umständen, ggf. sogar mit welcher Begründung der Beklagte eine „dringende Empfehlung“ zur Umstrukturierung gegeben haben soll. Eine solche Empfehlung des Beklagten enthält das oben zitierte Schreiben vom 16.07.2012 jedenfalls nicht. Danach verblieb die Entscheidung und vorzunehmende unternehmerische Abwägung allein bei den Gesellschaftern der Klägerin. Somit sprechen die Umstände nicht nur – wie ausgeführt – gegen eine entsprechende Mandatierung des Beklagten, sondern auch gegen eine derartige ausdrückliche Empfehlung des Beklagten.
Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Insolvenzfestigkeit der Pensionszusage im Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 04.09.2003 (Anlage B1) tatsächlich in Frage gestanden haben dürfte, weil die dortige Regelung eine Widerrufsklausel für den Fall vorsah, dass sich die wirtschaftliche Lage der Klägerin nachhaltig wesentlich verschlechterte.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.