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Landgericht Münster·110 O 17/20·29.06.2021

Steuerberaterhaftung: Verjährungsbeginn bei Feststellungsbescheid zur Gewerblichkeit einer KG

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen behaupteter steuerlicher Falschberatung bei Gründung einer GmbH & Co. KG mit Immobilienbestand. Er machte künftige Steuerschäden bei späterer Veräußerung geltend und hielt Verjährung für nicht eingetreten. Das LG bejahte zwar das Feststellungsinteresse, wies die Klage aber als unbegründet ab. Etwaige Ansprüche seien nach § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB verjährt, weil der Schaden spätestens mit Bekanntgabe des belastenden Feststellungsbescheids zur Gewerblichkeit (2007) entstanden sei; Unkenntnis und Verjährungsverzicht halfen nicht.

Ausgang: Feststellungsklage wegen behaupteter steuerlicher Falschberatung wegen Verjährung des Anspruchs abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO besteht für künftige Schadensfolgen, wenn die Möglichkeit des Schadenseintritts nachvollziehbar dargelegt ist; bei ungewissem Vermögensschaden ist die Eintrittswahrscheinlichkeit substantiiert vorzutragen.

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Die kenntnisunabhängige Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB beginnt mit dem Entstehen des Schadensersatzanspruchs, unabhängig von Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers.

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Bei steuerlicher Falschberatung entsteht ein Vermögensschaden jedenfalls spätestens mit der Bekanntgabe eines den Mandanten belastenden Steuerbescheids; dies gilt auch für Bescheide, die Bemessungsgrundlagen verbindlich feststellen.

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Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit setzt der Eintritt eines Erstschadens den Verjährungsbeginn für den gesamten Anspruch in Gang, einschließlich vorhersehbarer weiterer, künftig eintretender Vermögensnachteile.

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Ein Verjährungsverzicht, der nur für noch nicht verjährte Ansprüche erklärt wird, kann eine bereits eingetretene Verjährung nicht beseitigen.

Relevante Normen
§ 256 Abs. 1 ZPO§ 214 Abs. 1 BGB§ 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB§ 249 Abs. 1 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt – nach zwischenzeitlich erfolgter Teilklagerücknahme gegenüber der Beklagten zu 2) – die Beklagte zu 1) aus einer vermeintlichen steuerlichen Falschberatung auf Schadensersatz in Anspruch.

3

Der Kläger und sein Vater waren Gesellschafter mit jeweils hälftigem Kommanditanteil der F1 mit Sitz in D. Bei dieser handelte es sich um eine gewerblich geprägte Kommanditgesellschaft, im Rahmen derer eine wirtschaftliche Betätigung stattfand.

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Im Jahr 2005 gründete der Kläger mit seinem Vater die F2 mit Sitz in D. Die Kommanditanteile verteilten sich auch hier hälftig auf den Kläger und seinen Vater. Komplementärin war für beide Kommanditgesellschaften die F3. Der Gründungsvorgang der KG in den Jahren 2004 und 2005 wurde durch die Beklagte zu 1) in Person von Herrn Steuerberater O begleitet.

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Durch Bescheid vom 04.01.2007 stellte das Finanzamt D die Besteuerungsgrundlagen – und damit auch die Gewerblichkeit der KG – einheitlich fest.

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Im Jahr 2009 wurde die F1 unter Auflösung ohne Abwicklung auf die F2 verschmolzen. Im Jahr 2016 übertrug der Vater des Klägers seinen Kommanditanteil an der KG sowie seinen Geschäftsanteil an der Komplementär-GmbH auf den Kläger.

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Die KG erwarb in den Jahren 2005, 2009, 2013 und 2016 insgesamt fünf Immobilien.

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Am 18.12.2018 kam es zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und dem Steuerberater O bezüglich einer möglichen Steuerproblematik im Zusammenhang mit der KG.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.10.2019 forderte der Kläger die Beklagte zu 1) auf, dem Grunde nach anzuerkennen, dass sie zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der dadurch entsteht, dass die KG von der Finanzverwaltung als gewerblich geprägte KG angesehen wird. Mit Schreiben vom 04.12.2019 erklärte die Beklagte zu 2) namens und in Vollmacht der Beklagten zu 1) den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 30.06.2020. Dies nahm der Kläger mit Schreiben vom 09.12.2020 an.

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Der Kläger behauptet, dem Steuerberater O sei ausdrücklich mitgeteilt worden, dass der ausschließliche Zweck der Neugründung darin liegen sollte, Immobilien im Rahmen einer rein vermögensverwaltenden Gesellschaft zu kaufen, zu halten und später nach Ablauf von zehn Jahren steuerfrei veräußern zu können. Es sei im Zuge der Beratung aber zu keiner Zeit seitens der Beklagten zu 1) ein Hinweis dahingehend erfolgt, dass bestimmte Vorgaben im Gesellschaftsvertrag der KG einzuhalten seien, damit eine Gewerblichkeit im steuerlichen Sinne vermieden werde. Der Steuerberater O habe es versäumt, auf die Notwendigkeit der Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis auf die natürlichen Personen als Kommanditisten hinzuweisen, um eine im steuerlichen Sinne gewerblich geprägt Gesellschaft zu vermeiden. Der Kläger und sein Vater hätten auf entsprechenden Hinweis jederzeit eine entsprechende Regelung in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen.

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Der Kläger behauptet, auch die Erwerbsvorgänge betreffend die Immobilien seien ausnahmslos mit dem Steuerberater O abgestimmt worden. Die ihn – den Kläger – im Falle der Veräußerung der in der KG derzeit noch befindlichen vier Immobilien persönlich treffende Steuerlast stellt nach Ansicht des Klägers den festzustellenden Schaden dar. Wegen der näheren Ausführungen des Klägers zu dem zu erwartenden Schaden wird auf die Ausführungen auf Bl. 4-6 des klägerischen Schriftsatzes vom 16.06.2021 verwiesen.

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Nach Auffassung des Klägers sind die Ansprüche auch nicht verjährt. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Entstehen des Anspruchs könne frühestens der Zeitpunkt des Verkaufs der Immobilien sein, zu dem sich der Schaden entsprechend der Steuerzahlungsverpflichtung konkretisiere. Zudem habe er bis in das Jahr 2018 keine Kenntnis von dem Beratungsfehler des Steuerberaters O gehabt.

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Nachdem der Kläger die ursprünglich auch gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage gegen diese mit Schriftsatz vom 29.06.2021, bei Gericht eingegangen am selben Tag, zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr,

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festzustellen, dass die Beklagten zu 1) verpflichtet ist, ihm den Steuerschaden zu ersetzen, der aufgrund der fehlerhaften steuerrechtlichen Beratung seitens der Beklagten zu 1) bei der Errichtung F2, Handelsregister des Amtsgerichts Münster Nummer HRA ####, und die dadurch anzunehmende gewerbliche Prägung im Sinne des Steuerrechts im Falle der Veräußerung von in der KG befindlichen fünf Immobilien entstehen wird.

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Die Beklagte zu 1) beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig. Es fehle das erforderliche Feststellungsinteresse, denn der Kläger habe zur Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht ausreichend vorgetragen. Zudem sei unklar, welche Handlungsalternative der Kläger darstellen wolle.

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In der Sache könne der Beklagten zu 1) keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden; diese habe richtig und vollständig beraten. Der Steuerberater O habe insbesondere auf die steuerlichen Konsequenzen des langfristigen Verbleibs der Immobilien im Bestand der Gesellschaft hingewiesen. Auch die Steuerpflicht einer späteren Veräußerung durch die GmbH & Co. KG sei besprochen worden.

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Abschließend beruft sich die Beklagte zu 1) auf die Einrede der Verjährung. Das Vorbringen des Klägers als zutreffend unterstellt, wäre der behauptete Schaden dem Grunde nach bereits mit der ersten Feststellung der Gewerblichkeit durch das Finanzamt eingetreten, konkret also durch den Steuerbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 04.01.2007. Insoweit greift nach Ansicht der Beklagte die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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I.

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Entgegen der von der Beklagtenseite geäußerten Ansicht fehlt es der Klage nicht bereits an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse.

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Ein Interesse an der Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schadensfolgen aus einer bereits eingetretenen Verletzung eines Rechtsguts ist zu bejahen, wenn die Möglichkeit besteht, dass solche Schäden eintreten. Insoweit legt die Rechtsprechung einen großzügigen Maßstab an. Sie verneint ein berechtigtes Interesse nur dann, wenn aus Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH NJW-RR 2007, 601 Rn. 5; NStZ-RR 2016, 351 = BeckRS 2016, 16406 Rn. 7). Geht es hingegen um die Verletzung einer Norm zum Schutz des Vermögens im Allgemeinen und ist ungewiss, ob diese überhaupt einen Schaden auslösen wird, besteht ein Feststellungsinteresse nur, wenn die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt irgendeines Schadens für jeden einzelnen künftigen Anspruch wenigstens substantiiert dargetan wird (BGH NJW-RR 2019, 1332 Rn. 41; 2018, 1301 Rn. 20; NJW 2006, 830 Rn. 26; BeckOK ZPO/Bacher, 40. Ed. 1.3.2021, ZPO § 256 Rn. 24).

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Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen hat der Kläger in dem Schriftsatz vom 16.06.2021 in ausreichendem Maße zu den wahrscheinlichen Schäden in Bezug auf die vier Objekte vorgetragen und Handlungsalternativen benannt.

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II.

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In der Sache stehen dem Kläger gegen die Beklagte zu 1) keine Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz wegen einer steuerlichen Falschberatung zu.

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Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Beklagte zu 1) im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger eine Pflichtverletzung begangen hat und ob diese zu einem kausal darauf beruhenden Schaden geführt hat.

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Denn die Beklagte zu 1) ist jedenfalls berechtigt, die Leistung nach § 214 Abs. 1 BGB zu verweigern. Etwaige Ansprüche des Klägers sind verjährt.

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Im Rahmen der zehnjährigen Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB richtet sich der Verjährungsbeginn nach dem Entstehen des Anspruchs ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis.

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Ein Schadensersatzanspruch entsteht im Allgemeinen, wenn das von der jeweiligen Norm geschützte Rechtsgut tatsächlich beeinträchtigt worden ist. Ist auch das Vermögen geschützt, ist daher der Eintritt eines realen Vermögensschadens i. S. v. § 249 Abs. 1 BGB erforderlich. Das bedeutet nach der Differenzhypothese, dass sich die Vermögenslage des Betroffenen infolge der schädigenden Handlung im Vergleich zu der hypothetischen Lage ohne diese Handlung verschlechtert hat; ob der Schaden jedenfalls zum Teil bereits beziffert werden kann und dauerhaft bestehen bleibt, ist dagegen nicht entscheidend. Der Schaden muss noch nicht endgültig eingetreten sein (BeckOGK/Piekenbrock, 1.5.2021, BGB § 199 Rn. 57; Lohmann in Henssler/Gehrlein/Holzinger, Handbuch der Beraterhaftung, Kap. 2 Rn. 129).

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Bei mangelhafter Beratung in steuerlichen Angelegenheiten entsteht ein Vermögensschaden jedenfalls spätestens mit der Bekanntgabe eines den Mandanten belastenden Steuerbescheids, auf die Unanfechtbarkeit kommt es dabei nicht an. Ein belastender Steuerbescheid muss keine Steuerfestsetzung enthalten, sondern kann auch in der verbindlichen Feststellung von Bemessungsgrundlagen liegen (BGH NJW-RR 2008, 1508 Rn. 14 m. w. N.). Ist ein Schaden eingetreten, beginnt die Verjährung nach dem Grundsatz der Schadenseinheit für den ganzen Anspruch einschließlich aller weiteren adäquat verursachten, zurechenbaren und voraussehbaren Nachteile. (BeckOGK/Piekenbrock, 1.5.2021, BGB § 199 Rn. 61, 63).

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Überträgt man die vorgenannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:

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Ausgehend vom Klägervorbringen wäre - eine Schlechtberatung unterstellt - mit Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids am 04.01.2007 von der Entstehung des Schadens i. S. d. § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 auszugehen. Denn in diesem Steuerbescheid sind die Besteuerungsgrundlagen und damit auch die Gewerblichkeit der KG festgestellt worden. Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit begann die zehnjährige Verjährungsfrist mithin Anfang des Jahres 2007 zu laufen. Zum Zeitpunkt der erstmaligen außergerichtlichen Geltendmachung der behaupteten Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 1) im Oktober 2019 war die Verjährungsfrist abgelaufen.

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Entgegen der vom Kläger geäußerten Ansicht entsteht der Schaden nicht erst im Zeitpunkt der Veräußerung der jeweiligen Immobilie in Gestalt einer Steuerzahlungsverpflichtung, da die Vermögenslage sich konkret schon vorher für den Kläger im Sinne der Differenzhypothese verschlechtert hatte und zum Zeitpunkt der Veräußerung nur bezifferbar wurde.

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Ebenso kann sich die Kammer der Rechtsansicht nicht anschließen, die der Klägervertreter im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Verhandlungstermin vertreten hat, die Verjährungsfrist könne schlechterdings nicht zu laufen beginnen, bevor einzelne Grundstücke von der Kommanditgesellschaft überhaupt erworben wurden; das letzte Grundstück sei schließlich erst 2016 erworben worden. Dieses Ergebnis ist Folge des allgemein anerkannten Grundsatzes der sogenannten Schadenseinheit. Ist ein Schaden eingetreten, beginnt die Verjährung für den ganzen Anspruch einschließlich aller weiteren adäquat verursachten, zurechen- und voraussehbaren (künftigen) Nachteile (vergl. dazu grundsätzlich: BeckOGK/Piekenbrock, 1.5.2021, BGB § 199 Rn. 63, 64 mit weiteren Nachw.). Der Grundsatz der Schadenseinheit kommt vielfach bei Vermögensschäden durch Pflichtverletzungen iSv § 280 Abs. 1 zum Tragen. Die Kammer hat keinen Anlass gesehen, aufgrund der Besonderheiten im Falle von Haftungen von Steuerberatern diesen allgemeinen Grundsatz zu verlassen.

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Die vom Kläger behauptete Unkenntnis von der Steuerschädlichkeit ist im Rahmen der Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB nicht von Relevanz.

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Der Verjährungsverzicht durch die Beklagte zu 2) vom 04.12.2019 wirkt sich ebenfalls nicht aus. Es ist auf die Erhebung der Einrede lediglich verzichtet worden, soweit der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht bereits verjährt ist. Dies war ausgehend von den vorstehenden Ausführungen am 04.12.2019 aber bereits der Fall.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den § 709 ZPO.