Berufung wegen Kosten molekulargenetischer Analyse abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte von seinem behandelnden Arzt Erstattung der Kosten einer molekulargenetischen Mutationsanalyse zur Klärung einer Neurofibromatose Typ 2; das Amtsgericht wies die Klage ab. Das Landgericht bestätigte dies und nahm an, die Untersuchung sei medizinisch notwendig gewesen. Aufklärung über die nur teilweise Erfolgswahrscheinlichkeit erfolgte; eine Hinweispflicht zur Erstattungsfähigkeit bestand nicht. Mangels Pflichtverletzung bestand kein Schadensersatzanspruch.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Zahlungsklage wegen fehlender Pflichtverletzung des Beklagten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei medizinisch notwendiger Behandlung besteht keine generelle Pflicht des behandelnden Arztes, gesondert auf das Risiko fehlender Kostenerstattung durch Dritte hinzuweisen.
Eine Untersuchung kann medizinisch notwendig sein, wenn sie der Absicherung einer klinisch nahegelegten Diagnose und der Klärung ihrer Erblichkeit dient.
Für die Annahme medizinischer Notwendigkeit ist kein sicherer Behandlungserfolg erforderlich; es genügt eine mit nicht unerheblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Aussicht auf Diagnosesicherung.
Ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Beratung oder Aufklärung setzt das Vorliegen einer Pflichtverletzung des Arztes voraus; ist diese nicht gegeben, ist der Anspruch abzuweisen.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Die Nebenintervenientin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger war in ärztlicher Behandlung bei dem Beklagten. Auf Wunsch des Klägers wurde, nachdem dieser durch dir Vertretung des Beklagten, Frau Dr. M, beraten wurde, eine molekulargenetische Analyse in Form einer Mutationsanalyse durch den Privatdozenten Dr. N2 durchgeführt. Hintergrund dieser Maßnahme war, dass beim Kläger rezidivierende Meningeome sowie ein Akusticusneurinom aufgetreten waren. Deshalb uns aufgrund weiterer Umstände bestand die Verdachtsdiagnose einer Neurofibromatose Typ 2. Ziel der molekulargenetischen Analyse war es, festzustellen, ob Mutationen in den Genen vorhanden waren, die dann die Diagnose der Neurofibromatose Typ 2 bestätigt und darüber hinaus auch die Feststellung erlaubt hätte, ob diese Erkrankung vererblich ist. Unstreitig ist, dass etwaig vorhandene Mutationen nur mit einer Wahrscheinlichkeit von ungefähr 60 % festgestellt werden können. Darauf wurde der Kläger vor Beauftragung der Analyse auch hingewiesen.
Ziel des Klägers war unter anderem auch, im Hinblick auf seine Tochter die Vererblichkeit feststellen zu lassen.
Privatdozent Dr. N2 stellte für die molekulargenetische Analyse 1.841,95 Euro in Rechnung. Der Kläger verweigerte die Bezahlung der Rechnung und wurde durch Urteil des Amtsgerichts N3 – ##### – vom 26.08.2003 zur Zahlung verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreites, die der Kläger zu tragen hatten, belaufen dich auf 1.255,92 Euro.
Der Kläger hat der Streithelferin als seine Krankenversicherung den Streit verkündet. Die Streithelferin trat mit Schriftsatz vom 30.12.2003 dem Rechtstreit auf Seiten des Klägers bei.
Der Kläger hat behauptet, er sei von seiner Rechtsschutzversicherung zur Geltendmachung der Prozesskosten im eigenen Namen ermächtigt worden. Es ist der Ansicht, der Beklagte hafte auf Schadensersatz, da die molekulargenetische Analyse medizinisch nicht notwenig gewesen sei und der Beklagte den Kläger darauf und auf die Gefahr, dass die Krankenversicherung die Kosten nicht übernehmen könnte, hätte hinweisen müssen.
Er hat beantragt,
Den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.841,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- Den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.841,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Den Beklagten zu verurteilen, an die S AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden I, D-Allee, ####1 I2, 1.255,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- Den Beklagten zu verurteilen, an die S AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden I, D-Allee, ####1 I2, 1.255,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, die Behandlung sei medizinisch notwendig gewesen.
Das Amtsgericht N hat durch Urteil vom 09.01.2004 die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18.02.2004 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 08.03.2004 begründet. Mit der Berufung macht der Kläger weiterhin die Anträge aus der ersten Instanz geltend.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Es ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. Q sowie die mündliche Ergänzung des Gutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 08.09.2004 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2005 verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft im Hinblick auf den Antrag zu 29 gegeben ist. Denn jedenfalls besteht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte in dem Beratungsgespräch, welches der molekulargenetischen Analyse vorausging, eine medizinisch notwenige Maßnahme empfohlen hat und daher kein Anlass dazu bestand, Hinweise auf eine etwaige Erstattungsfähigkeit der Behandlungskosten zu geben.
Die molekulargenetische Analyse hatte zum einen den Zweck, die Diagnose der Neurofibromatose Typ 2, die sich schon aufgrund der klinisch Befunde in Verbindung mit den bereits durchgeführten Untersuchungen mit hoher Wahrscheinlichkeit treffen ließ,
abzusichern. Zum anderen ermöglicht die Durchführung einer molekulargenetischen Analyse aber auch die Feststellung, ob die Neurofibromatose Typ 2 erblicher Natur ist oder nicht. Derartige Feststellungen hätten im Falle des Nachweises der Mutationen durch die Analyse aber getroffen werden können. Insoweit schließt sich das Gericht den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an, der in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, dass durch einen positiven Befund bei der Analyse der ultimative Nachweis des Vorliegens der Neurofibromatose Typ 2 geführt werden kann. Der Sachverständige hat auch erläutert, dass eine Neurofibromatose Typ 2 nicht zwangsläufig vererblich ist. Durch einen positiven Befund bei einer molekulargenetischen Analyse kann dazu jedoch eine Aussage getroffen werden.
Nach Auffassung der Kammer kann dahinstehen, ob allein der Umstand, dass sie hohe Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der Neurofibromatose Typ 2 in Gewissheit verstärkt werden kann, für die Annahme einer medizinischen Notwendigkeit ausreicht. Denn jedenfalls geht die Kammer davon aus, dass auch die Erkenntnis für den Patienten, ob seine Erkrankung vererblich ist, für diesen von elementarer und schützenswerter Bedeutung ist. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer die durchführte Behandlung für medizinisch notwendig, da sie dazu geeignet war, die Vererblichkeit festzustellen.
Dem steht nicht entgegen, dass überhaupt nur einer Wahrscheinlichkeit von ca. 60 % eine etwaig vorhandene Mutation durch die molekulargenetische Analyse festgestellt werden kann. Denn die medizinische Notwenigkeit erfordert keinen sicheren Behandlungs- bzw. Untersuchungserfolg. Vielmehr ist es ausreichend, wenn ein solcher Erfolg mit einem nicht unerheblichen Grad der Wahrscheinlichkeit herbeigeführt werden kann. Wenn im vorliegenden Fall mit einer Trefferquote von ca. 60 % die Feststellung getroffen werden, hält dies die Kammer für ausreichend hoch, um die medizinische Notwendigkeit der Untersuchungsmaßnahmen zu bejahen.
Nach alledem war die Empfehlung des Beklagten, die molekulargenetische Analyse vorzunehmen, nicht zu beanstanden. Es besteht kein Anlass zu Hinweisen im Hinblick auf eine eventuell fehlende Erstattungsfähigkeit der Kosten. Über die nur teilweise bestehende Erfolgsaussicht der Behandlung wurde der Kläger aufgeklärt.
Da es somit an einer Verletzung vertraglicher Pflichten des Beklagten fehlt, ist ein Schadensersatzanspruch nicht gegeben, so dass die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen war. Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten der Nebenintervention beruhen auf § 101 ZPO und die hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.