Themis
Anmelden
Landgericht Münster·11 Qs-82 Js 7330/24-58/24·22.10.2024

Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach §140 Abs.2 StPO wegen Betreuung und Gutachten

StrafrechtStrafprozessrechtPflichtverteidigerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschuldigte beantragte die Beiordnung eines Pflichtverteidigers; das Amtsgericht lehnte ab. Streitfrage ist, ob umfassende Betreuung und vorliegende medizinische Befunde Zweifel an der Selbstverteidigungsfähigkeit begründen. Das Landgericht hob den Beschluss auf und ordnete nach §140 Abs.2 StPO einen Pflichtverteidiger an, da Betreuungstätigkeit und Gutachten eine nicht unerhebliche, fortbestehende geistige Beeinträchtigung belegen. Die Kosten trägt die Staatskasse.

Ausgang: Sofortige Beschwerde erfolgreich; Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß §140 Abs.2 StPO angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §140 Abs.2 StPO ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn erhebliche Zweifel an der Selbstverteidigungsfähigkeit des Beschuldigten bestehen.

2

Eine umfassende Betreuung, die auch die Vertretung vor Behörden umfasst, kann bereits für sich genommen erhebliche Zweifel an der Selbstverteidigungsfähigkeit begründen.

3

Fortbestehende geistige Beeinträchtigungen, die durch ärztliche Gutachten oder Atteste belegt sind, rechtfertigen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers.

4

Bei der Entscheidung über die Beiordnung sind die gesamte Betreuungssituation und die konkreten medizinischen Befunde in der Gesamtschau zu würdigen.

Relevante Normen
§ 140 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Münster, 23 Gs 4884/24

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss aufgehoben.

Dem Beschuldigten wird Rechtsanwalt Y. aus S. als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

2

Die zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

3

Der Beschuldigte steht seit Jahren unter nahezu umfassender Betreuung, die insbesondere auch den Aufgabenkreis der Vertretung vor Behörden umfasst, so dass ihm schon allein aus diesem Grund gem. § 140 Abs.2 StPO wegen der daraus folgenden erheblichen  Zweifel an seiner Selbstverteidigungsfähigkeit ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmidt, StPO, 67.Aufl., §140 Rn.30, OLG Celle , Beschluss vom 04.05.2023 - 2 Ws 135/23 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

4

Überdies belegen sowohl das ärztlichen Gutachten vom 15.09.2013 als auch das Attest vom 08.11 2023 eine nicht bloß unerhebliche und zudem fortbestehende geistige Beeinträchtigung des Beschuldigten.