Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen schwieriger Abgrenzung von Meinungsäußerung und Beleidigung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die vorinstanzliche Nichtbeiordnung eines Pflichtverteidigers. Streitgegenstand war, ob unsachliche und ehrverletzende Äußerungen noch von der Meinungsfreiheit gedeckt oder als Schmähkritik/Beleidigung zu qualifizieren sind. Das Landgericht gab der Beschwerde statt und beiordnete einen Pflichtverteidiger nach §140 Abs.2 StPO, weil die rechtliche Einordnung der Äußerungen komplex und auch unter Juristen umstritten ist; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Nichtbeiordnung eines Pflichtverteidigers stattgegeben; Beiordnung des Pflichtverteidigers und Auferlegung der Kosten an die Staatskasse
Abstrakte Rechtssätze
Eine notwendige Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO liegt vor, wenn wegen der Schwierigkeit der Rechtslage ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
Eine schwierige Rechtslage kann gegeben sein, wenn die zu entscheidenden Rechtsfragen selbst unter Strafverfolgungsbehörden umstritten sind.
Zur Abgrenzung zwischen zulässiger Meinungsäußerung und strafbarer Schmähkritik/Beleidigung ist eine kontextbezogene Würdigung von Anlass, Inhalt und Form der Äußerung erforderlich.
Zur Gewährleistung des fairen Verfahrens kann die Beiordnung eines Pflichtverteidigers geboten sein, wenn ohne ihn eine sachgerechte Verteidigung nicht zu erwarten ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Coesfeld, 37 Ds 184/18
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Angeklagten W wird Rechtsanwalt M als Pflichtverteidiger bestellt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Der Beschluss beruht auf § 140 Abs. 2 StPO. Danach liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung u.a. dann vor, wenn wegen der Schwierigkeit der Rechtslage ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Eine schwierige Rechtslage besteht u.a. dann, wenn solche Rechtsfragen zu entscheiden sind, deren Beantwortung selbst unter Strafverfolgungsbehörden umstritten ist (vgl. Julius/Schiemann in Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO, 6. Auflage 2019, Rn. 18 zu § 140). Eine solche Rechtslage ist hier gegeben.
Zur Beantwortung der Frage, ob es sich im Falle unsachlicher und ehrverletzender Äußerungen gegenüber staatlichen Bediensteten noch um zulässige Formen der Meinungsfreiheit oder um herabsetzende Formalbeleidigungen bzw. Schmähkritik handelt, bedarf es einer sorgfältigen Prüfung von Anlass und Kontext einer Äußerung und der anschließenden Wertung, inwieweit ein sachliches Anliegen bzw. die persönliche Kränkung im Vordergrund steht (vgl. BVerfG, BeckRS 2020, 12825). Dass auch Juristen die zutreffende Einordnung und Wertung erhebliche Schwierigkeiten bereitet, ergibt sich bereits aus den zahlreichen auch in letzter Zeit zu dieser Frage ergangenen Entscheidungen des BVerfG (vgl. u.a. BVerfG a.a.O.; BeckRS 2020, 12819; BeckRs 2020, 12823; BeckRs 2020, 12825; NJW 2019, 2600). Vor diesem Hintergrund ist die Beiordnung eines Verteidigers zur Ermöglichung einer sachgerechten Verteidigung unter dem Gesichtspunkt des "fairen Verfahrens" geboten.