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Landgericht Münster·11 Qs-61 Js 628/13-37/13·30.01.2014

Beschwerde gegen Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrags nach §359 Nr.5 StPO verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtWiederaufnahmeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte beantragt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 359 Nr. 5 StPO; das Amtsgericht wies den Antrag als unzulässig zurück. Das Landgericht bestätigt die Entscheidung: Die vorgetragenen neuen Tatsachen (Bauart-Höchstgeschwindigkeit des Radladers) beziehen sich nicht auf ausdrücklich im Urteil oder Strafbefehl festgestellte oder diesem zugrunde liegende Tatsachen. Eine lediglich unrichtige Rechtsanwendung rechtfertigt keine Wiederaufnahme; auch neue Zeugen oder ein Gutachten genügen nicht.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrags als unbegründet verworfen (Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiederaufnahme nach § 359 Nr. 5 StPO setzt voraus, dass neue Tatsachen oder Beweismittel die im rechtskräftigen Urteil oder Strafbefehl ausdrücklich festgestellten oder diesem zumindest zugrunde liegenden tatsächlichen Grundlagen erschüttern.

2

Eine unrichtige Anwendung des Rechts begründet mangels Erschütterung der tatsächlichen Grundlagen keine Wiederaufnahme nach § 359 Nr. 5 StPO.

3

Neue Tatsachen sind nur dann berücksichtigungsfähig, wenn sie Vorgänge, Verhältnisse oder Zustände betreffen, die im Urteil oder Strafbefehl festgestellt oder diesem zugrunde gelegt sind.

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Neue Zeugenangaben oder ein eingeholtes Sachverständigengutachten rechtfertigen die Wiederaufnahme nur, wenn sie die im Urteil festgestellten oder diesem zugrunde liegenden Tatsachen substantiiert in Frage stellen.

Relevante Normen
§ 473 Abs. 1 StPO§ 359 Nr. 5 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Münster, 32 Cs 91/13

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Denn das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss zu Recht den Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

3

Der Verurteilte hat keine i.S.d. § 359 Nr. 5 StPO im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens berücksichtigungsfähigen Tatsachen oder Beweismittel vorgetragen.

4

Die Wiederaufnahme nach § 359 Nr. 5 StPO ist beschränkt auf Tatsachen oder Beweismittel, die die dem rechtskräftigen Urteil zugrunde liegende Tatsachenbasis in Frage stellen. Damit sind lediglich solche Tatsachen gemeint, die Vorgänge, Verhältnisse oder Zustände betreffen, die im rechtskräftigen Urteil bzw. Strafbefehl explizit festgestellt worden sind oder diesem zumindest zugrunde liegen (BGH NStZ 1993, 1481; Gössel, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., 2013, § 359, Rn. 56, 77; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., 2013, § 359, Rn 22 ff.).

5

Keine neue Tatsache ist demgegenüber die unrichtige Anwendung des Rechts und sei sie noch so offensichtlich (BGH a.a.O.). Denn das System der strafprozessualen Wiederaufnahme soll nur bei Erschütterung der tatsächlichen Grundlagen des Urteils eine Durchbrechung der Rechtskraft zulassen (Schmidt, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl., 2008, § 359, Rn. 19).

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Die vom Verurteilten vorgetragene Tatsache, wonach es sich bei dem von ihm gesteuerten Radlader New Holland P958ce um einen solchen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h handelt, betrifft keine durch das Amtsgericht explizit festgestellten Vorgänge, Verhältnisse oder Zustände. Wie auch vom Verurteilten vorgetragen (S. 3 des Wiederaufnahmeantrags, Bl. 66 der Gerichtsakte), finden sich weder in der Strafakte noch in dem Strafbefehl Angaben zu der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit.

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Die Tatsache betrifft auch keine Vorgänge, Verhältnisse oder Zustände, die dem Strafbefehl zugrunde liegen. Dies offenbart folgende Fragestellung: Hätte das Amtsgericht eine andere Entscheidung getroffen, wenn ihm die vom Verurteilten nun vorgetragene Tatsache bekannt gewesen wäre? Aus der Strafakte ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit für das Amtsgericht bei seiner Entscheidung relevant war. Das Fehlen von Feststellungen hierzu weist vielmehr darauf hin, dass diese Frage gerade nicht Gegenstand der amtsgerichtlichen Prüfung gewesen ist. Hiervon geht auch der Verurteilte aus (vgl. S. 2 der sofortigen Beschwerde, Bl. 15 der Gerichtsakte). Ebenso wenig ist dies durch die ermittelnden Polizeibeamten bzw. die Staatsanwaltschaft geprüft worden.

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Vor diesem Hintergrund betrifft die neu vorgetragene Tatsache einen Umstand, der vom Amtsgericht – in Verkennung der Rechtslage – nicht berücksichtigt wurde. Die unrichtige Anwendung des Rechts genügt nach den obigen Ausführungen indes nicht für eine Wiederaufnahme nach § 359 Nr. 5 StPO.

9

Aus den vorbezeichneten Gründen rechtfertigen auch die vom Verurteilten benannten, neuen Beweismittel – die Zeugen C und G sowie die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens – keine Wiederaufnahme i.S.d. § 359 Nr. 5 StPO. Denn auch diese betreffen die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des Radladers, die das Amtsgericht beim Erlass des Strafbefehls nicht geprüft hat.