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Landgericht Münster·11 Qs-500 Js 192/09-63/09·09.12.2009

Beschwerde gegen Durchsuchung wegen Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung verworfen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrecht (Durchsuchung/Beschlagnahme)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschuldigte (Rechtsanwältin) rügte die Durchsuchung ihrer Geschäftsräume und die Beschlagnahme von Unterlagen. Zentral war, ob hinreichender Tatverdacht nach § 84 AsylVfG bestand und die Durchsuchung trotz des Kanzleischutzes verhältnismäßig war. Das Landgericht hielt den Tatverdacht und die Verhältnismäßigkeit für gegeben und verwies die Beschwerde als unbegründet zurück. Als Gründe nannte es u. a. einen undatierten, von der Beschuldigten gefertigten Asylantrag bei einem eingeschleusten Ausländer und das Fehlen milderer Mittel.

Ausgang: Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss als unbegründet verworfen; Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt (§ 473 Abs. 1 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

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§ 84 AsylVfG stellt unter Strafe, wer einen Asylbewerber dabei unterstützt, im Asylverfahren unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen; für die Strafbarkeit genügt bedingter Vorsatz (dolus eventualis).

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Zur Anordnung einer Durchsuchung nach § 102 StPO kann bereits hinreichender Tatverdacht vorliegen, wenn konkrete Anhaltspunkte—etwa ein von der Beschuldigten verfasster, undatierter Asylantrag bei einem illegal Eingereisten—naheliegen, dass Beweismittel oder schuldhaftes Verhalten vorliegen.

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Ein Rechtsanwalt, der einen Asylantrag abfasst oder bei dessen Erstellung hilft, muss vorab von einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage ausgehen; er muss nicht jede Angabe beweisend prüfen, aber einen konkreten, plausiblen Sachverhalt vor Augen haben, der Asylgründe begründen könnte.

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Der besondere Schutz von Kanzleiräumen steht einer Durchsuchung nicht entgegen, sofern die Maßnahme verhältnismäßig und erforderlich ist, weniger einschneidende Ermittlungsmittel nicht zur Verfügung stehen und die Ausdehnung auf Nebenräume oder Fahrzeug zur Sicherung von Beweismitteln gerechtfertigt ist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 473 Abs. 1 StPO§ 102, 105, 94 ff., 98 StPO§ 84 AsylVfG§ 102 StPO

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe

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Die Beschwerde ist unbegründet. Denn das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss zu Recht die Durchsuchung der Geschäftsräume der Beschuldigten und die Beschlagnahme der aufgefundenen Beweismittel gemäß §§ 102, 105, 94 ff., 98 StPO angeordnet.

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1.              Die Beschuldigte war der Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 AsylVfG hinreichend verdächtig, § 102 StPO. Ein für die Anordnung der Durchsuchungsmaßnahme ausreichender Tatverdacht ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass bei dem Zeugen C N zum Zeitpunkt der Festnahme auf der BAB 3 auf dem Weg von Wien nach Münster ein von der Beschuldigten gefertigter Asylantrag ohne Datum gefunden wurde, in dem die Beschuldigte ausführte, ihr Mandant reise „vorverfolgt aus Serbien aus und wird sein Verfolgungsschicksal im Anhörungsverfahren schildern“. Nach § 84 AsylVfG ist jede Handlung unter Strafe gestellt, durch die ein Asylbewerber dabei unterstützt wird, im Asylverfahren unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen. Die Tat muss vorsätzlich begangen werden, bedingter Vorsatz reicht aus.

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Das Vorfinden eines schriftlich begründeten Asylantrages ohne Datum bei einem nach seinen eigenen Angaben nach Deutschland über Österreich eingeschleusten Ausländer ohne Aufenthaltsberechtigung im Inland legt den Verdacht nahe, dass das Vorliegen von Asylgründen zumindest nicht konkret geprüft worden ist und im Hinblick auf das Fehlen von Asylgründen bedingter Vorsatz bei demjenigen bestand, der den Asylantrag formulierte. Dieser Verdacht wurde zusätzlich dadurch genährt, dass die Asylgründe in dem Antrag selbst nicht ansatzweise konkretisiert worden sind, sondern nur von „Vorverfolgung“ die Rede war und die Schilderung des Verfolgungsschicksals durch den Asylbewerber selbst erfolgen sollte. Dabei wird andererseits in dem Antrag der Eindruck erweckt, dass die „Vorverfolgung“ und ein „Verfolgungsschicksal“ auch nach Überzeugung der Beschuldigten bestehen.

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Über das Bestehen eines Asylgrundes hat sich derjenige, der – auch und gerade als Anwalt – dem Bewerber bei der Antragstellung oder im weiteren Verfahren Hilfestellung leistet, vorab zu informieren (vgl. Schmidt-Sommerfeld, Münchener Kommentar zum StGB, § 84 AsylVfG Rn. 16). Dabei muss er zwar nicht im Einzelnen die gemachten Angaben auf Wahrheitsgehalt überprüfen; er muss aber jedenfalls von einem Sachverhalt ausgehen können, der nachvollziehbar ist und nach der Vorstellung des Hilfeleistenden bei seinem Vorliegen einen Asylgrund liefern würde. Die einen Asylantrag abfassende Rechtsanwältin muss also einen Sachverhalt vor Augen haben, der das bloße Schlagwort „Verfolgung“ ausfüllt und unter die Voraussetzungen des Asylrechts gefasst werden kann.

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Ohne dass Anhaltspunkte für eine solche Prüfung – etwa nach einem persönlichen Gespräch mit dem Asylbewerber – vorhanden sind, besteht zumindest der hinreichende Verdacht, dass bzgl. des Fehlens eines Asylgrundes bedingt vorsätzlich gehandelt wurde und die Beschuldigte die Grenzen des zulässigen und üblichen Verteidigerhandelns überschritten hat. Die Umstände des Falles legten einen solchen Verdacht nahe. Der Asylantrag war nicht datiert, so dass er für einen beliebigen Einreisetag verwendet werden konnte. Gleiches gilt für die ebenfalls vom Zeugen N vorgelegte Anwaltsvollmacht für die Beschuldigte. Der Zeuge wurde zusammen mit weiteren Personen auf der Autobahn kurz nach dem Grenzübertritt festgenommen. Er ist nach eigenen Angaben in der verantwortlichen Vernehmung als Beschuldigter für 300,- Euro von Serbien nach Ungarn in einem LKW, dann weiter mit dem Zug nach Budapest und schließlich mit dem PKW nach Wien geschleust worden. Dort sei er u.a. von seiner Frau abgeholt worden. Vor diesem Hintergrund war nicht ersichtlich, wie ein Gespräch mit dem Asylbewerber vor Abfassung des Asylantrages erfolgt sein kann.

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Dass die Beschuldigte vor Abfassen des Asylantrages nicht ernsthaft die Gründe für einen solchen Antrag abgeklärt hat, wird auch gestützt durch die Aussage der Zeugin T1 N am 18.4.2008. Sie hat ausgesagt, die Ehefrau des Asylbewerbers, T2 N, habe lediglich angegeben, dass ihr Mann zu ihr nach Deutschland ziehen wolle. Die Anwältin, mit der die Ehefrau in Deutschland Kontakt habe, habe ihr erläutert, dass es „überhaupt kein Problem wäre für ihren Ehmann, nach Deutschland zu kommen. Er könnte in Deutschland Asylantrag stellen“ (Bl. 14 der Beiakte 7 Js 3776/08). Die Beschuldigte hat in der Beschwerdebegründung selbst zunächst bestätigt, dass sie Kontakt zur Zeugin T2 N gehabt hatte. Auch nach Darstellung der Beschuldigten hat die Zeugin nur allgemein behauptet, ihr Ehemann werde „verfolgt“. Demgegenüber lässt sie die Umstände ihrer Mandatierung im Schriftsatz vom 4.12.2009 wiederum offen. Danach sei es offenkundig, dass entweder C N selbst oder seine in Münster lebenden Verwandten sich an die Beschuldigte gewandt hätten. Sie habe auch keinerlei Möglichkeit gehabt nachzuprüfen, ob die Asylgründe der Wahrheit entsprächen; nicht dargelegt wird, dass ihr überhaupt Tatsachen, die sie ggf. hätte überprüfen können, geschildert worden sein sollen.

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Die weiteren Widersprüche der Beteiligten zu dem Bestehen eines Asylgrundes für C N werden in dem Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft München vom 26.8.2009, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ausführlich dargelegt (Bl. 32 ff. d.A.).

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Die vorgenannten Umstände begründen den hinreichenden Tatverdacht gegen die Beschuldigte.

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2.              Die Durchsuchung war auch unter Berücksichtigung des besonderen Schutzes der Kanzleiräume der Beschuldigten als Rechtsanwältin (vgl. BVerfG NJW 2006, 3411; NJW-RR 2005, 1289) verhältnismäßig. Denn die Durchsuchung war für die weiteren Ermittlungen erforderlich und angesichts des Tatvorwurfs nicht unangemessen. Weniger einschneidende Ermittlungsmöglichkeiten standen nicht zur Verfügung. So hatten insbesondere die zur Vernehmung geladenen Zeugen C und T2 N der Landung der Polizei auf Anraten der Beschuldigten keine Folge geleistet. Es war auch angemessen, den Durchsuchungsbeschluss auf die Nebenräume und den PKW der Beschuldigten zu erstrecken, um wie in jedem vergleichbaren Fall der auch hier nicht auszuschließenden Gefahr zu begegnen, dass Beweismittel beiseite geschafft werden können bzw. dort deponiert worden sind.

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3.              Die beschlagnahmten Unterlagen sind weiterhin als Beweismittel für die Ermittlungen von Bedeutung. Sie sind noch nicht ausgewertet worden, weil zunächst das Beschwerdeverfahren durchgeführt werden sollte.

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Unterschriften