Arzthaftung: Abweisung von Schmerzensgeldklage wegen nicht erkannter Schwangerschaft
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht, weil ihr Gynäkologe eine Schwangerschaft nicht erkannt haben soll. Zentral ist, ob ein legaler Schwangerschaftsabbruch möglich gewesen wäre und ob der Vortrag der Klägerin substantiiert ist. Das Gericht verneint Ansprüche mangels konkreter Darlegung einer Indikation zum legalen Abbruch und wegen widersprüchlichen Vortrags; die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht wegen nicht erkannter Schwangerschaft als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz für die Geburt und Aufzucht eines Kindes infolge nicht erkannter Schwangerschaft besteht nur, wenn der Geschädigte substantiiert darlegt und ggf. beweist, dass ein legaler Schwangerschaftsabbruch möglich gewesen wäre.
Zur Prüfung einer Haftung wegen Nichterkennens einer Schwangerschaft ist pauschaler Vortrag zum psychischen oder physischen Allgemeinzustand des Geschädigten unzureichend; es sind konkrete Umstände und ein Beweisantritt zur Indikation eines legalen Schwangerschaftsabbruchs erforderlich.
Die Möglichkeit eines illegalen Schwangerschaftsabbruchs darf dem Behandelnden nicht zugerechnet werden; wenn nur ein illegaler Abbruch in Betracht gekommen wäre, scheidet ein Ersatzanspruch für Schwangerschaft, Geburt und Aufzucht aus.
Widersprüchlicher oder unklarer Vortrag der Anspruchstellerin zu durchgeführten Eingriffen kann die Substantiierung eines Behandlungsfehlers entkräften und zur Abweisung des Anspruchs führen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch Vorlage einer unbedingten und unbefristeten schriftlichen Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schmerzensgeld, das sie in Höhe von 25.000,00 DM für angemessen hält, und Feststellung der materiellen Ersatzpflicht für die Geburt und “Aufzucht“ des am ##.02.1992 geborenen Kindes der Klägerin wegen behaupteten fehlerhaften Nichterkennens einer Schwangerschaft der Klägerin durch den Beklagten.
Die Klägerin, die unter extremer Adipositas und einer Oligomenorrhoe leidet, war im Jahre 1990 und im Januar 1991 in Behandlung beim Beklagten, einem Gynäkologen. Im August und Dezember 1990 verordnete dieser der Klägerin das eisprungfördernde Medikament Pergotime. Dieses nahm sie auch ein.
Am 04.06.1992 stellte sich die Klägerin erneut beim Beklagten vor. Nach Behauptung der Klägerin erfolgte dies wegen aktueller hormoneller Störungen, nach Behauptung des Beklagten wegen einer von ihr vermuteten Schwangerschaft. Ein Schwangerschaftstest verlief positiv. Am 12.06.1991 führte der Beklagte sodann eine Ultraschalluntersuchung durch. Er fand einen vergrößerten Uterus, einen Fruchtsack sah er nicht. Die Klägerin nahm als Zeitpunkt der letzten Periode den 15.04.1991 an. Am 13.06.1991 nahm der Beklagte zum Ausschluß einer Extrauteringravidität einen beta-HCG-Test vor. Bei einer Untersuchung am 05.07.1991 nannte die Klägerin als weiteren möglichen Termin für die letzte Periode den 13.05.1991. Bei der am selben Tag durchgeführten Ultraschalluntersuchung fand der Beklagte wiederum keinen Fruchtsack. Am 11.07.1991 nahm er einen weiteren beta-HCG-Test vor. Am 17.07.1991 führte er eine vaginale Ultraschalluntersuchung durch, bei der er wiederum keinen Fruchtsack fand. Auch an den Ovarien fand er keinen Befund. Er schloß eine Extrauteringravidität aus. Auch bei der Untersuchung vom 30.07.1991 ergaben sich für ihn keine Graviditätszeichen. Bei der am selben Tag durchgeführten vaginalen Ultraschalluntersuchung fand er wiederum keine Fruchtblase. Er führte einen weiteren beta-HCG-Test durch. Er nahm schließlich an, es liege eine verhaltene Fehlgeburt vor.
Im Hinblick auf diese Annahme überwies der Beklagte die Klägerin an R zur Durchführung einer Abort-Kürettage. R führte am 05.08.1991 nach Behauptung der Beklagten eine Abort-Kürettage unter Narkose bei der Klägerin durch. Die histologische Untersuchung des vorgefundenen Materials ergab keine Graviditätsanteile.
Zur Weihnachtszeit 1991 rief die Klägerin den Beklagten wegen einschießender Milch an. Dieser beruhigte sie, das sei aufgrund der vorherigen Behandlung und Ausschabung normal. Die Klägerin wandte sich sodann an G. Dieser diagnostizierte nach einer Ultraschalluntersuchung eine bestehende Schwangerschaft in der 32. Woche. Am ##.02.1992 wurde die Klägerin von einem gesunden Kind entbunden.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe sie fehlerhaft behandelt. Er hätte erkennen müssen, daß sie schwanger gewesen sei. Bereits am 04.06.1991 sei ein Fruchtsack sichtbar gewesen. Das gelte erst recht für die nachfolgenden Ultraschalluntersuchungen. Darüber hinaus hätten die beta-HCG-Tests auch ergeben, daß die Werte bei der Klägerin angestiegen seien, wie es bei einer normalen Schwangerschaft üblich sei.
Die Klägerin behauptet weiter, hätte der Beklagte die Schwangerschaft diagnostiziert, hätte sie diese abbrechen lassen. Sie hätte bei einer gesetzlichen Notlage das Kind abtreiben lassen. Aufgrund ihre schlechten psychischen und physischen Allgemeinzustandes sei sie nicht in der Lage gewesen, ein weiteres Kind auszutragen.
Die Klägerin beantragt,
1.
den Beklagten zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts zu stellendes Schmerzensgeld zu zahlen,
2.
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr alle finanziellen Aufwendungen zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Geburt und der Aufzucht des am ##.02.1992 geborenen Kindes stehen.
Der Beklagte beantragt,
1.
die Klage abzuweisen,
2.
dem Beklagten für jeden Fall der Zwangsvollstreckung nachzulassen, Sicherheit durch Beibringung der selbstschuldnerischen, unbefristeten und unbedingten Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstitutes erbringen zu können.
Der Beklagte bestreitet einen Fehler. Er behauptet, eine Schwangerschaft sei nicht festzustellen gewesen. Dazu verweist er auch auf die histologische Untersuchung des Materials, das R nach der Ausschabung gewonnen habe. Er bestreitet den Wunsch der Klägerin, kein Kind mehr zu bekommen, daß sie einen Schwangerschaftsabbruch hätte vornehmen lassen und die Voraussetzungen für einen legalen Schwangerschaftsabbruch.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrift-sätze der Parteien und deren Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten weder einen Schmerzensgeldanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB noch ist der Feststellungsantrag aus § 823 Abs. 1 BGB oder PVV des Behandlungsvertrages begründet.
Ein Schmerzensgeldanspruch für das Austragen des Kindes, die Geburt und die damit verbundenen Belastungen und ein Anspruch auf Schadensersatz für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Geburt und der “Aufzucht“ des Kindes bestehen schon deshalb nicht, weil die Klägerin keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen hat, aus denen sich die Voraussetzungen für einen legalen Schwangerschaftsabbruch entnehmen ließen. Die Klägerin hat insoweit lediglich pauschal vorgetragen, “aufgrund ihres schlechten psychischen und physischen Allgemeinzustandes“ sei sie “absolut nicht in der Lage“ gewesen, “ein weiteres Kind auszutragen“. Dieser Vortrag läßt nicht die erforderliche Prüfung zu, ob bei der Klägerin eine Indikation zum Schwangerschaftsabbruch gemäß § 218 a StGB und damit die Voraussetzungen für einen legalen Schwangerschaftsabbruch vorgelegen hätten. Der Vortrag der Klägerin deutet in Richtung auf eine medizinische Indikation gemäß § 218 a Abs. 1 Nr. 2 StGB, da er allein auf das “Austragen“ des Kindes abgestelltt ist. Gegen eine solche Indikation spricht aber schon der Ablauf der Ereignisse. Das “Austragen“ ist abgeschlossen; die Kläger hat weder im Hinblick auf die Schwangerschaft noch auf die Geburt Komplikationen vorgetragen.
Auch wenn der Vortrag der Klägerin dahin verstanden wird, sie sei nicht in der Lage gewesen, sich um ein weiteres Kind zu kümmern und es aufzuziehen, reicht der pauschale Hinweis auf den schlechten psychischen und physischen Allgemeinzustand nicht aus, um zu untersuchen, ob eine Indikation im Sinne von § 218 a StGB vorlag. Dazu hätte sie genaue Umstände vortragen müssen. Anlaß dazu bestand hier erst recht, da der Beklagte ihren diesbezüglichen Vortrag bestritten hat. Im übrigen fehlt es auch an einem Beweisantritt zu Voraussetzungen für einen legallen Schwangerschaftsabbruch.
Wenn aber die Klägerin ihre Schwangerschaft legal nicht hätte abbrechen können, haftet der Beklagte ihr selbst dann nicht auf Schmerzensgeld für die Schwangerschaft, die Geburt und die damit verbundenen Belastungen sowie auf Schadensersatz für das Aufziehen des Kindes, wenn er fehlerhaft eine Schwangerschaft nicht festgestellt hat. In diesem Fall hätte die Klägerin lediglich illegal die Schwangerschaft abbrechen lassen können. Die Möglichkeit eines solchen illegalen Verhaltens darf den Beklagten aber nicht belasten. Da danach der Beklagte auch bei einem fehlerhaften Nichterkennen der Schwangerschaft nicht haftete, kann dahingestellt bleiben, ob ihm ein diesbezüglicher Fehler anzulasten ist.
Die Klägerin hat auch keinen Schmerzensgeldanspruch für die am 05.08.1991 von R auf Veranlassung des Beklagten ausgeführte Maßnahme. Insoweit ist der Vortrag der Klägerin schon widersprüchlich, als sie in der Klageschrift eine Ausschabung behauptet, im Schriftsatz vom 15.12.1992 eine “Abort-Kürettage“ aber bestritten hat. Die dafür gegebene Begründung, nach Angaben des G sei der Muttermund bei der Klägerin nach wie vor verschlossen gewesen, was bei einer Abort-Kürettage nicht habe der Fall sein könne, spricht dafür, daß eine Ausschabung überhaupt bestritten werden soll. Denn bei einer Ausschabung des Uterus PW Kürette (Kürettage) erfolgt der Eingriff vom grundsätzlichen Ablauf her in der gleichen Weise wie bei der Abort-Kürettage. Deshalb besteht hinsichtlich einer möglichen Ausschabung schon wegen des widersprüchlichen Vortrags der Klägerin kein Schmerzensgeldanspruch.
Die Klage war danach mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.