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Landgericht Münster·11 O 533/93·06.09.1995

Grobe Behandlungsfehler bei Beckenendlage: 300.000 DM Schmerzensgeld und Feststellung

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die schwerstbehinderte Klägerin verlangte wegen fehlerhafter Geburtsleitung Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Ersatzpflicht. Das Gericht sah einen groben Behandlungsfehler, weil trotz grünlichem Fruchtwasser und pathologischem CTG (Spätdezelerationen) kein sofortiger Kaiserschnitt veranlasst wurde. Wegen der groben Pflichtverletzung kehrte sich die Beweislast zur Kausalität um; der Beklagte konnte die Verursachung der Hirnschädigung nicht ausschließen. Das LG sprach 300.000 DM Schmerzensgeld zu und stellte die Ersatzpflicht für zukünftige Schäden fest.

Ausgang: Klage vollständig erfolgreich: Schmerzensgeld zugesprochen und künftige Ersatzpflicht festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Hinweisen auf eine fetale Mangelversorgung (u.a. mekoniumhaltiges/grünliches Fruchtwasser und wiederholte Spätdezelerationen im CTG) ist eine umgehende Entbindung, ggf. per Schnittentbindung, geboten.

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Das Unterlassen einer sich aufdrängenden sofortigen Schnittentbindung trotz eindeutiger Zeichen einer kindlichen Gefährdung kann einen groben Behandlungsfehler darstellen.

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Eine Beweislastumkehr hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität kommt in Betracht, wenn ein grober Behandlungsfehler die Aufklärung des Ursachenzusammenhangs vereitelt oder wesentlich erschwert und dadurch dem Patienten der Kausalitätsnachweis praktisch unmöglich gemacht wird.

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Kann der Schädiger nach Beweislastumkehr nicht nachweisen, dass der grobe Behandlungsfehler den Gesundheitsschaden nicht verursacht hat, haftet er für die hieraus resultierenden Schäden.

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Ein Feststellungsurteil über die Ersatzpflicht für künftige Schäden ist zulässig und begründet, wenn bei schwerer Dauerbeeinträchtigung weitere materielle und immaterielle Folgeschäden (z.B. Pflege- und Betreuungsbedarf, weitere Eingriffe) mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 709 ZPO§ 112 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 300.000,-- DM (dreihunderttausend Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 02.03.1994 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen zukünftigen Schaden zu ersetzen, der auf die fehlerhafte Geburtsleitung in der Zeit vom 12.##.1975 bis zum 14.##.1975 zurückzuführen ist, soweit nicht Ansprüche auf öffentlich-rechtliche oder private Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch Vorlage einer unbedingten und unbefristeten schriftlichen Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

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Die seit ihrer Geburt schwerst geschädigte Klägerin verlangt von dem Beklagten wegen behaupteter grober Behandlungsfehler im Rahmen ihrer Entbindung während des Aufenthalts ihrer Mutter in der Klinik D ein angemessenes Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für alle künftigen Schäden.

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Die Mutter der Klägerin kam nach unauffälliger Schwangerschaft 9 Tage vor dem errechneten Geburtstermin gegen 19.30 Uhr am 12.##.1975 in die Klinik, deren Träger damals der Beklagte war. Die Mutter der Klägerin war Erstgebärende. Es bestand eine Beckenendlage in der Form der vollkommenen Steiß-Fuß-Lage, d. h. beide Füße befanden sich in Hockstellung neben dem Steiß vorn. Bei der Aufnahmeuntersuchung wurde das erkannt. Bei der Aufnahme wurden folgende Befunde erhoben: „Grünliches Fruchtwasser, kleines Kind, regelrechte Herztöne“.

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Die Mutter der Klägerin erhielt Valium intramuskulär, sonst wurde außer der Aufnahme auf die Station nichts veranlaßt.

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Am 13.##.1975 wurde von 9.00 Uhr bis 9.24 Uhr eine CTG-Kontrolle durchgeführt. Dabei traten Wehenzeichen im Abstand von 2 bis 5 Minuten auf, das Kardiogramm war unauffällig.

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Ab 21.55 Uhr desselben Tages wurden nahezu durchgängige CTG-Aufzeichnungen bis zum 14.##.1975 um 7.20 Uhr durchgeführt. Für den Zeitraum danach fehlen Aufzeichnungen. Sie sind entweder in der Zwischenzeit abhanden gekommen, oder aber es sind keine weiteren CTG-Aufzeichnungen über den Zeitraum 7.20 Uhr am 14.##.1975 hinaus vorgenommen worden.

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Das am 13.##.1975 ab 21.55 Uhr aufgezeichnete CTG zeigt bis 0.00 Uhr (danach ist die Aufzeichnungsqualität schlecht) praktisch nach jeder Wehe eine Spätdeceleration. Um 22.20 Uhr wurde die Mutter der Klägerin an diesem Abend vom Oberarzt der Klinik untersucht. Dieser stellte eine pralle Fruchtblase, geringe Blutung und die Kindslage mit „Steiß- und Fuß vorn“ fest.

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Am 14.##.1975 wurde die Mutter der Klägerin um 6.50 Uhr erneut durch den Oberarzt untersucht, der als Befunde festhielt: Muttermund 5 DM-Stück groß, straff, säumig. Um 7.45 Uhr wurde ein Wehentropf angelegt, um 8.05 Uhr traten alle 2 bis 3 Minuten kräftige Wehen auf. Deshalb wurden der Mutter der Klägerin 50 mg Dolantin und 10 mg Valium verabreicht. Um 13.20 Uhr erfolgte der Blasensprung. Das Fruchtwasser wurde jetzt als frisch mekoniumhaltig beschrieben.

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Um 14.12 Uhr wurde beidseits mit 20 ml Skandicain eine Pudendus-Anästhesie gesetzt. Die Mutter der Klägerin begann zu pressen. Um 14.21 Uhr waren beide Füßchen und der Steiß sichtbar, um 14.22 Uhr wurde mit der Entwicklung der Klägerin begonnen. Die Entwicklung der Klägerin wurde zügig durchgeführt. Die Klägerin wurde als „deprimiertes, dysmatures weibliches Kind“ beschrieben. Sie hatte ein Geburtsgewicht von 2.200 g, eine Länge von 46 cm, einen Kopfumfang von 31 cm und einen unmittelbar nach der Geburt gemessenen Apgar-Wert von 4. Nach Reanimation und Blindpufferung wurde ein Apgar-Wert von 6 erreicht. Der PH-Wert wurde nicht bestimmt. Die Klägerin wurde sofort in die Kinderklinik verlegt. Dort wurde um 15.00 Uhr ein PH-Wert von 7,07 und ein BE-Wert von minus 16,5 gemessen, beides sind hochpathologische Werte.

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Die Klägerin leidet an einer spastischen Diplegie (doppelseitige Lähmung), mit Athetose. Sie ist geistig und körperlich schwerstbehindert. Sie leidet heute unter einer starken Streckspastik. Sie kann lediglich mit ihrer linken Hand grobe Bewegungen ausführen. Die rechte Hand kann sie nicht gezielt bewegen. Ihre Kopfkontrolle ist erheblich eingeschränkt. Ihre Körperwahrnehmung unzureichend, sie kippt deshalb oft zu einer Seite um. Die starke Streckspastik verursacht zunehmend Probleme mit der Wirbelsäule. Die Klägerin kann nicht frei sitzen, stehen oder gehen. In allen Bereichen des täglichen Lebens ist sie uneingeschränkt auf die Hilfe Dritter angewiesen. Sie kann lediglich ein Brutterbrot oder feste Speisen mit einem Löffel ganz langsam alleine essen. Sie kann sich in einem Elektrorollstuhl innerhalb der Schule und innerhalb der Wohnung bewegen, außerhalb jedoch nur unter Inanspruchnahme von Hilfe. Ihr Sprachschatz ist relativ umfangreich, ihre Sprechweise sehr undeutlich.

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Die Klägerin behauptet, ihre Behinderung sei durch die grob fehlerhafte Geburtsleitung verursacht worden. Wegen des festgestellten grünlichen Fruchtwassers bei der Eingangsuntersuchung sei höchste Vorsicht geboten gewesen. Spätestens am 13.##.1975 hätte nach dem Auftreten der Spätdezelerationen nach praktisch jeder Wehe ein Kaiserschnitt vorgenommen werden müssen, um die für die Klägerin bedrohliche Situation zu beenden. Bei Vornahme der Schnittentbindung noch am 13.##.1975 wäre, so behauptet die Klägerin, die schwerwiegende Hirnschädigung vermieden worden.

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Die Klägerin hat in der Antragsschrift, mit der sie Prozeßkostenhilfe beantragt hat, zunächst ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 300.000,00 DM für angemessen erachtet. Nachdem ihr Prozeßkostenhilfe für eine Klage mit einem Schmerzensgeldantrag in der Größenordnung von 250.000,00 DM gewährt worden ist, hat sie dementsprechend ihre Klage erhoben. Sie führt zur Höhe des Schmerzensgeldes aus, sie leide unter einer bleibenden schweren Hirnschädigung. Deshalb werde ihr die ganze Bandbreite der Entwicklungsmöglichkeiten in privater und beruflicher Hinsicht, wie sie einem gesunden Menschen offenstehe, dauernd vorenthalten bleiben. Daraus resultiere ein weitestgehender Mangel an Lebens- und Erlebnisfreude als wesentliche Komponente der persönlichen und sozialen Entwicklung eines gesunden Menschen. Hinzu komme die ständige Pflegebedürftigkeit, die sie in Zusammenhang mit ihrem Älterwerden und ihrer psychischen Weiterentwicklung täglich bewußter erlebe und erleben werde. Mit zunehmendem Alter nehme sie ihr „Anderssein“ immer schmerzlicher wahr. Trotz der Hirnschädigung seien eben nicht alle geistigen und die wesentlichen Sinnesempfindungen erloschen. Das Schmerzensgeld könne damit seine Genugtuungs- und Ausgleichsfunktion erfüllen.

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Zum Feststellungsantrag trägt sie vor, der Beklagte werde eine angemessene Pflegemehrbedarfsrente zahlen müssen, die monatlich mindestens 5.000,00 DM betrage. Außerdem müsse die Wohnung behindertengerecht umgebaut werden, ferner ein behindertengerecht ausgestattetes Fahrzeug angeschafft werden. Hinzu kämen weitere, derzeit im einzelnen noch nicht absehbare Sachkosten.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen ab Klagezustellung (2.3.1994) zu zahlen und festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen zukünftigen Schaden zu ersetzen, der auf die fehlerhafte Geburtsleitung in der Zeit vom 12.##.1975 bis zum 14.##.1975 zurückzuführen ist, soweit nicht Ansprüche auf öffentlich-rechtliche oder private Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder noch übergehen werden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er räumt ein, daß Fehler bei der Geburtsleitung im Rahmen der Entbindung der Klägerin gemacht worden sind. Er bestreitet jedoch, daß es sich dabei um grobe Behandlungsfehler handele. Er bestreitet ferner, daß die geistigen und körperlichen Behinderungen der Klägerin auf diesen Fehlern bei der Geburtsleitung beruhen. Der Beklagte behauptet, die Klägerin sei bereits vor der Geburt erheblich geschädigt gewesen, auch bei richtiger Geburtsleitung und rechtzeitiger Entbindung würde der heutige Zustand der Klägerin nicht anders sein.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Gutachten der Sachverständigen X (Gynäkologe) vom ##.##.1994 (Bl. 144 ff Band 1 d. A.) mit schriftlicher Ergänzung vom ##.##.1994 (Bl. 161 Band 1 d. A.) und weiterer Ergänzung vom ##.##.1995 (Bl. 203, 204 Band 2 d. A.) sowie des pädiatrischen Sachverständigen V vom ##.##.1995 (Bl. 187 ff. Band 2 d. A.) mit schriftlicher Ergänzung vom ##.##.1995 (Blatt 207 ff. Band 2 d. A.). Der Sachverständige X hat darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung vom 23.3.1995 seine bis dahin gemachten schriftlichen Ausführungen nach Maßgabe der Aufzeichnungen in der Sitzungsniederschrift ergänzt und erläutert (Bl. 175 ff Band 1 d. A.).

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten zu, weil ihre Entbindung trotz der auf eine schwere Mangelversorgung hinweisenden Umstände nicht spätestens im Anschluß an die Untersuchung durch den Oberarzt M am 13.##.1975 um 22.20 Uhr eingeleitet und durchgeführt worden ist.

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Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen X in seinen schriftlichen und mündlichen Ausführungen besteht kein Zweifel daran, daß die den Ärzten des Beklagten bekannten Umstände, nämlich „kleines Kind, grünliches Fruchtwasser“ und die CTG-Aufzeichnungen mit den ab 21.55 Uhr am 13.##.1975 praktisch nach jeder Wehe auftretenden Spätdezelerationen, wegen der dadurch angezeigten Mangelversorgung der Klägerin eine sofortige Schnittentbindung dringend anzeigten, um die Notsituation für die Klägerin zu beenden. Es ist absolut unverständlich, daß nicht spätestens nach der Untersuchung der Mutter der Klägerin durch den Oberarzt M gegen 22.20 Uhr am 13.##.1975 die sofortige Schnittentbindung angeordnet und durchgeführt wurde. Dies ist um so unverständlicher, als es sich bei der Mutter der Klägerin um eine Erstgebärende handelte.

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Die Verzögerung der Geburt bis zum folgenden Tage gegen 14.20 Uhr bedeutete eine lange dauernde Mangelversorgung der Klägerin, die die erhebliche Gefahr des Entstehens schwerer Hirnschäden mit sich brachte. Insbesondere die Hirnschäden, die die Klägerin davongetragen hat, können ohne weiteres durch die Sauerstoffmangelversorgung in Folge der verzögerten Geburt ausgelöst worden sein. Das ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen insbesondere des pädiatrischen Sachverständigen V. Nach dessen überzeugenden Darlegungen kann zwar nicht der Beweis geführt werden, daß die bei der Klägerin festgestellten Hirnschäden durch eine Sauerstoffmangelversorgung unter der Geburt entstanden sind, der Sachverständige bezeichnet eine solche Ursachenverkettung jedoch als ohne weiteres möglich. Andererseits kann ebensowenig festgestellt werden, daß die bei der Klägerin vorhandenen Hirnschäden bereits vor dem eigentlichen Geburtsvorgang entstanden waren und deshalb durch die fehlerhafte Geburtsleitung nicht beeinflußt worden sind. Auch das hat der Sachverständige V überzeugend ausgeführt.

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Aufgrund des groben Behandlungsfehlers, der den Ärzten des Beklagten gemacht werden muß, obliegt dem Beklagten die Beweislast dafür, daß der grobe Fehler bei der Geburtsleitung die bei der Klägerin vorhandenen Hirnschäden nicht verursacht hat. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, daß nicht bereits jeder grobe Behandlungsfehler zu einer Umkehr der Beweislast führt. Hier liegen jedoch die Voraussetzungen für eine völlige Umkehr der Beweislast vor. Der grobe Behandlungsfehler hat nämlich dazu geführt, daß die Sauerstoffmangelversorgung der Klägerin nicht – wie es sich für einen sorgfältigen Arzt aufgedrängt hätte – durch eine rasche Entbindung beendet wurde, sondern noch über mehr als 14 Stunden lang andauerte. Aufgrund dieses schweren ärztlichen Fehlers ist der Klägerin heute der Beweis unmöglich gemacht worden, daß ihr Gehirn bis dahin ungeschädigt war und bei ordnungsgemäß durchgeführter Geburt ungeschädigt geblieben wäre.

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Der Beklagte haftet der Klägerin daher wegen des ärztlichen Behandlungsfehlers für die bei ihr festgestellten Schäden, die als Folge der Schädigung des Gehirns infolge der fehlerhaften Geburtsleistung anzusehen sind.

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Die Kammer hielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000,00 DM für angemessen. Dabei ist berücksichtigt worden, daß die Klägerin schwerste geistige Schäden erlitten hat, die auch zu erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen geführt haben. Immerhin ist die Klägerin inzwischen mehrfach operiert worden, um die Folgen der eingetretenen Spastik zu lindern. Der im Tatbestand dargestellte Zustand der Klägerin ist als Dauerzustand in dem Sinne anzusehen, daß eine Verbesserung nicht eintritt. Danach ist die Klägerin nicht in der Lage, ohne fremde Hilfe zu leben. Sie ist ferner nicht in der Lage, eine angemessene berufliche und soziale Stellung einzunehmen. Ihre körperlichen Funktionen sind – wie oben dargestellt – weitestgehend beeinträchtigt. Unter diesen Umständen war das Schmerzensgeld im obersten Bereich anzusetzen. Mit dem Schmerzensgeld sind alle Beeinträchtigungen abgegolten, die nach dem jetzigen Zustand der Klägerin zu erwarten sind. Nicht abgegolten sind immaterielle Schäden, die aufgrund eventueller weiterer Operationen entstehen. Diese künftigen immateriellen Schäden sind in dem Feststellungsausspruch erfaßt.

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Die Überschreitung der mit der zugestellten Klage vorgegebenen Größenordnung des Schmerzensgeldes liegt im Bereich des Zulässigen.

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Der Feststellungsantrag wegen der materiellen künftigen Schäden ist begründet, weil der Klägerin materielle Schäden dadurch entstehen werden, daß sie umfassend betreut werden muß und in Zukunft nicht in der Lage sein wird,  durch berufliche Tätigkeit ihren Lebensunterhalt zu verdienen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709, 112 ZPO.