Arzthaftung: Fehlapplikation bei Medikamentenpumpe nicht als Behandlungsfehler bewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung wegen behauptet fehlerhaften Auffüllens einer implantierten Morphinpumpe durch einen Orthopäden. Streitpunkt war, ob am 9.11.1990 zu wenig bzw. am 4.12.1990 das Medikament fehlplatziert appliziert wurde. Nach Sachverständigengutachten war ein Fehler am 9.11. nicht feststellbar; am 4.12. spricht vieles für eine Fehlapplikation, diese könne jedoch auch bei lege artis wegen konstruktiver Pumpenrisiken auftreten. Mangels Beweises eines ärztlichen Fehlers wies das LG die Klage vollständig ab.
Ausgang: Schmerzensgeld-, Schadensersatz- und Feststellungsanträge mangels Nachweises eines Behandlungsfehlers abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche aus Arzthaftung (§§ 823 Abs. 1, 847 a.F. BGB bzw. vertragliche Haftung) setzen den Nachweis eines Behandlungsfehlers und dessen haftungsbegründende Kausalität voraus; die Beweislast trägt grundsätzlich der Patient.
Ergibt ein sachverständig beratenes Gericht, dass ein behaupteter schädlicher Verlauf medizinisch nicht auf die beanstandete Maßnahme zurückgeführt werden kann, ist ein Behandlungsfehler nicht bewiesen.
Ist eine Fehlapplikation eines Medikaments zwar feststellbar, kann daraus ein Behandlungsfehler nicht hergeleitet werden, wenn nach den Feststellungen die Fehlapplikation auch bei lege-artis-Vorgehen aufgrund systemimmanenter bzw. konstruktionsbedingter Risiken des verwendeten Medizinprodukts nicht sicher vermeidbar ist.
Ein Obergutachten ist nicht einzuholen, wenn das erstattete Gutachten in sich schlüssig ist und keine konkreten Anhaltspunkte für Unrichtigkeit oder fehlende Sachkunde bestehen.
Herstellerhinweise oder Produktbroschüren begründen für sich genommen keinen Gegenbeweis gegen ein medizinisches Sachverständigengutachten, wenn dieses die Anweisungen einbezieht und gleichwohl ein verbleibendes, nicht beherrschbares Fehlerrisiko plausibel darlegt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch Vorlage einer unbedingten und unbefristeten schriftlichen Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
11 O 529/91
Tatbestand
Die Klägerin verlangt vom Beklagten ein Schmerzensgeld, das sie in Höhe von mindestens 24.000,-- DM für angemessen hält, materiellen Schadensersatz in Höhe von 1.566,-- DM und Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für materielle Schäden wegen behaupteter fehlerhafter Behandlung durch den Beklagten beim Auffüllen einer Medikamentenpumpe am ##.11.1990 und ##.12.1990.
Die am ##.##.1946 geborene Klägerin leidet seit mehr als 25 Jahren unter Rückenschmerzen (Lumbalgien). Seit 1982 haben diese stark zugenommen. Bei ihr liegt ein chronisches Schmerzsyndrom nach degenerativem Bandscheibenleiden der unteren Wirbelsäule und eine hochgradige Medikamentenabhängigkeit mit sogenanntem Analgetika-Abusus vor.
Nach mehreren im Ergebnis erfolglosen Rückenoperationen war die Klägerin seit 1987 aufgrund starker Schmerzen bettlägrig. Infolge der Schmerzen konnte sie sich lediglich entweder im Rollstuhl oder mit zwei Unterarmgehstützen fortbewegen. Seit 1987 trägt sie einen Stahlmieder.
Am ##.8.1990 wurde der Klägerin, um die chronischen Schmerzen bekämpfen zu können, in der Klinik in Z eine Medikamentenpumpe des Typs Therex 3000 unterhalb des linken Rippenbogens implantiert. Die Pumpe wurde mit einem intrathekal gelegten Katheder verbunden. Das Füllvolumen der Pumpe betrug 30 ml Flüssigkeit und der sogenannte Flow (=Durchfluß) 0,98 ml pro Tag, so daß sich eine Laufzeit von ca. 30 Tagen für eine Füllung ergab. Die Medikamentenpumpe sollte einer spinalen Analgesie mittels Morphin dienen. Das Morphin sollte über die Opiat-Rezeptoren im Rückenmark die Schmerzen der Klägerin möglichst weitgehend ausschalten.
Der erste Auffüllvorgang erfolgte in der Klinik mit 60 mg Morphin. Am ##.9.1990 wurde die Pumpe in der Paracelsus-Klinik zum zweiten Mal aufgefüllt und zwar mit der nunmehr reduzierten Dosis von 50 mg Morphin. Bei der Klägerin trat eine Beschwerdebesserung ein. Sie konnte sich nunmehr ohne Rollstuhl und Gehstützen bis zu zwei Stunden fortbewegen.
Die Klägerin, die wegen des Auffüllens der Pumpe nicht jeweils von ihrem Wohnort Y nach Z fahren wollte, gewann den Beklagten, der Arzt für Orthopädie ist und in dieser Fachrichtung eine Praxis in Y betreibt, dafür, das Auffüllen zu übernehmen. Am 12.10.1990 füllte der Beklagte in Gegenwart des Mitarbeiters der Firma Therex, des Herrn G, die Medikamentenpumpe mit 50 mg Morphin nach. Herr G hatte dem Beklagten den Auffüllvorgang zuvor eingehend erläutert und demonstriert. Er hat ihn insbesondere darauf hingewiesen, daß die Nadel der Auffüllspritze jeweils senkrecht und bis zum Nadelstop in die Pumpe eingeführt werden müsse und die korrekte Positionierung der Nadel dadurch überprüft werden könne, daß beim Loslassen des Spritzenkolbens während der Auffüllung Flüssigkeit in die Spritze zurückfließen müsse.
Am 9.11.1990 füllte der Beklagte die Pumpe erneut auf. Dabei ist streitig, ob der Beklagte zu wenig, d. h. in fehlerhafter Weise nur einen Teil der vorgesehenen Morphin-Menge in die Pumpe einfüllte.
Am 4.12.1990 führte der Beklagte einen weiteren Auffüllvorgang durch, wobei er 50 mg Morphin einführte. Auch insoweit behauptet die Klägerin ein fehlerhaftes Auffüllen. Nach dem Auffüllen vom 4.12.1990 litt die Klägerin häufiger unter Brechreiz und erbrach. Starke Unruhezustände, in denen sie teilweise schrie und um sich schlug, wechselten mit apathischen, nach Behauptung der Klägerin “komatösen“ Zuständen. Nachdem die Tabletten, zu deren Einnahme der Beklagte auf eine telefonischen Anfrage der Mutter der Klägerin geraten hatte, nicht zu einer Besserung führten, brachte der Ehemann der Klägerin diese am 8.12.1990 zur Klinik in Z. Dort wurde sie vom 8.12. bis zum 10.12.1990 stationär behandelt. Bei einer Punktion am 8.12.1990 ergab sich eine Rückflußmenge von 0 bis 1 ml. Danach war die Pumpe zu diesem Zeitpunkt fast vollständig leer.
Während des stationären Aufenthaltes wurde die Pumpe neu aufgefüllt, und zwar statt mit Morphin mit “Temgesic“. Zumindest nach der Umstellung war die Schmerzminderung geringer als zuvor bei der Morphin-Gabe. Die Klägerin mußte ferner zusätzliche Medikamente einnehmen. Die Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig.
In der Folge mußte die Klägerin bis zum 12.8.1991 jeweils im 28 Tage-Rhythmus zur Klinik in Z fahren, um die Pumpe auffüllen zu lassen. Sie wurde dabei jeweils von ihrem Ehemann gefahren. Dafür macht sie Fahrtkosten aus eigenem und Verdienstausfallersatz aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes geltend.
Die Klägerin behauptet, am 9.11.1990 habe der Beklagte die Pumpe mit Kochsalzlösung ausgespritzt. Diese sei ihr sofort in beide Beine und in das Gesäß geflossen. Es hätten sich Taubheitsgefühle eingestellt. Der Beklagte habe dann noch einmal Kochsalzlösung eingespritzt und dabei die Nadel verbogen. Er habe sodann eine neue Nadel genommen, aber nicht die gesamte Menge von 50 mg Morphin auffüllen können. In der Folge habe sich ihr Zustand schon nach 2 1/2 Wochen verschlechtert. Wegen der dazu behaupteten Einzelheiten wird auf Seite 5/6 der Klageschrift (Bl. 5/6 d. A.) Bezug genommen.
Hinsichtlich des Auffüllens vom 4.12.1990 behauptet die Klägerin, der Beklagte habe die Nadel nicht senkrecht in die Pumpe eingeführt, sondern schräg. Dadurch habe er das Morphin nicht in die Pumpe, sondern die gesamte Menge direkt in den sogenannten Bolus-Kanal der Pumpe eingespritzt, so daß im Ergebnis diese gesamten Menge direkt in ihren Körper gelangt sei. Am 8.12.1990 sei die Pumpe bis auf eine Restmenge von 1 mg Morphium vollständig leer gewesen. Nach der Umstellung auf Temgesic habe sie zunächst sehr große Schmerzen gehabt und auch nach der Wiederauffüllung am 31.1.1991 habe sich eine Schmerzlinderung nicht eingestellt. In der Folge habe Temgesic einen gewissen Erfolg gezeigt. Sie müsse aber zusätzlich Medikamente zur Schmerzlinderung nehmen, die sie schlecht vertrage. Sie leide seit den Vorfällen an erheblichen Angstzuständen, Alpträumen und andauernden depressiven Verstimmungen.
Die Klägerin beantragt,
1.
den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 8.3.1991 zu zahlen,
2.
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen Schäden aus den Fehlbehandlungen vom 9.11. und 4.12.1990 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen,
3.
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.566,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8.3.1991 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, er habe die Pumpe am 9.11.1990 ordnungsgemäß aufgefüllt und zwar mit 50 mg Morphin. Er habe sich an die Anweisungen und Unterweisungen durch die Firma Therex gehalten. Insbesondere habe er die Nadel der Auffüllspritze senkrecht und bis zum Nadelstop in die Pumpe eingeführt. Allenfalls in geringem Umfang sei Kochsalzlösung in die Beine der Klägerin geflossen. Ursache sei dann aber ein fehlerhafter Pumpenmechanismus. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrages des Beklagten wird auf Seite 3 bis 5 seines Schriftsatzes vom 16.12.1991 (Bl. 19 – 21 d. A.) Bezug genommen.
Desweiteren behauptet der Beklagte, auch am 4.12.1990 habe er die Pumpe ordnungsgemäß und nach Anweisung der Firma Therex aufgefüllt. Er habe die Nadel senkrecht und nicht schräg eingeführt, und zwar bis zum Pumpenboden. Er habe auch eine Refluxprüfung (Rückflußprüfung) vorgenommen, die positiv verlaufen sei. Wenn ein großer Teil des Morphins am 4.12.1990 in den Körper der Klägerin gelangt sei, beruhe das auf einem technischen Fehler des Pumpenmechanismus. Die Pumpe sei technisch nicht ausgereift.
Die Verabreichung von Temgesic durch Ärzte der Klinik sei erfolgt, weil diese sich nicht sicher gewesen seien, ob der Pumpenmechanismus ordnungsgemäß funktioniere. Vier bis fünf Tage nach dem Vorfall hätten diese ohne weiteres der Klägerin wieder Morphin verabreichen können, hätten sie Vertrauen zur Medikamentenpumpe gehabt. Die Beschwerden der Klägerin seien ausschließlich Folgen ihrer Grunderkrankung, insbesondere der Medikamentenabhängigkeit mit typischen Entzugserscheinungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrift-
sätze der Parteien und deren Anlagen verwiesen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen S. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen S vom 3.9.1992 (Bl. 81 – 103 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Klägerin hat wegen der Pumpenauffüllungen vom 9.11. und 4.12.1990 gegen den Beklagten keinen Schmerzensgeldanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB und keinen Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens aus § 823 Abs. 1 BGB
oder pVV des Behandlungsvertrages. Die Klägerin hat nicht bewiesen, daß der Beklagte bei den Auffüllvorgängen vom 9.11. und 4.12.1990 fehlerhaft gearbeitet hat.
I.
Aufgrund des eingeholten schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen S ist nicht bewiesen, daß der Beklagte den Auffüllvorgang vom 9.11.1990 fehlerhaft vorgenommen hätte. Vielmehr hat der Sachverständige ausgeführt, bei dieser Pumpenfüllung habe der Beklagte die richtige Dosis gegeben und die Pumpe korrekt nachgefüllt. Hinsichtlich der Pumpenfüllung vom 9.11.1990 hat sich der Sachverständige eingehend mit den von der Klägerin - u. a. auch in der Anlage zu ihrem Brief vom 30.3.1992 an den Sachverständigen H – behaupteten Beschwerden auseinandergesetzt. Dazu hat er überzeugend ausgeführt, daß ihre Behauptungen, die Beine und ihr Gesäß seien taub geworden und es habe ca. zwei Wochen gedauert, bis sie einigermaßen wieder habe laufen können, nicht zutreffend sind. Er hat das nachvollziehbar damit begründet, daß ein Einspritzen von Kochsalzlösung intrathekal keine Wirkung auf die Nervenwurzel, Rückenmarksbahnen bzw. die peripheren Nerven habe. Dadurch hätte die Klägerin keinerlei Beschwerden haben können. Durch Einspritzen von verschiedenen Medikamenten u. a. Morphin oder Temgesic, aber auch Kontrastmittel intrathekal, komme es zu keiner Störung des Gangbildes. Das Verhalten der Klägerin passe zu der von dem Neurologen – T in seinem Arztbericht vom 14.9.1991 – angenommenen Konversionsneurose.
Desweiteren hat der Sachverständige die von der Klägerin bei ihren Arztbesuchen zwischen dem 9.11.1990 und dem 4.12.1990 angegebenen Beschwerden gewertet. Danach hält er für möglich, daß Ursache der Beschwerden eine Unverträglichkeit gegenüber Morphin sei. Er hat dazu darauf verwiesen, daß derartige Unverträglichkeitsphänomene nicht nicht sofort beim ersten Kontakt mit einem Stoff auftreten müßten, sondern auch später, unabhängig von der Dosis, auftreten könnten. Solche noch unerklärlichen Nebenwirkungen bzw. Unverträglichkeiten gegenüber Morphin habe er auch bei seinen Patienten beobachtet. Er ist danach zu dem Ergebnis gekommen, daß die von der Klägerin angegebenen Beschwerden psychomatisch-psychogen bedingt seien mit einer deutlichen Aggravationstendenz oder auf einer Unverträglichkeit gegenüber Morphin beruhten. Sie hätten mit der Nachfüllung vom 9.11.1990 nichts zu tun. Auch eine mögliche Dosisreduzierung, die die Klägerin inzident damit behauptet, daß sie vorträgt, daß die Pumpe am 9.11.1990 durch Kochsalzlösungsgaben bereits so gefüllt war, daß nur noch ein Teil des Morphins hineingegeben werden konnte, hätten solche Beschwerden nicht provozieren können. Für eine dritte Möglichkeit – das Auftreten einer Meningitis – fehlten jegliche klinische Informationen.
Die Kammer schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an. Der Sachverständige hat – wie sich aus dem Gutachten und der Empfehlung, aufgrund derer die Kammer diesen Sachverständigen gefunden hat, ergibt – eine große Sachkunde auf dem Gebiet implantierbarer Pumpen und verfügt auch in diesem noch jungen Gebiet der Behandlung von chronischen Schmerzpatienten durch spinale Analgesie mittels implantierter Pumpen über erhebliche Erfahrungen. Auch die Klägerin hat nicht bestritten, daß es sich um einen der Experten auf diesem Gebiet handelt. Einen Anlaß, das von der Klägerin beantragte Obergutachten einzuholen, sah die Kammer nicht. Das gilt hinsichtlich des Auffüllvorgangs vom 4.11.1990 schon deshalb, weil die Klägerin insoweit weder schriftlich noch in der Sitzung vom 29.10.1990 die Ergebnisse des Gutachtens des Sachverständigen angegriffen hat. Ihre mündlich vorgebrachten Angriffe bezogen sich vielmehr allein auf den Auffüllvorgang vom 4.12.1990.
Weiteren Beweis als die Einholung eines Sachverständigengutachtens hat die Klägerin zu der behaupteten fehlerhaften Auffüllung der Pumpe am 9.11.1990 nicht angetreten. Demnach ist hinsichtlich dieses Auffüllvorganges kein Fehler festzustellen.
II.
Auch hinsichtlich des Auffüllvorganges vom 4.12.1990 ist ein Fehler des Beklagten nicht bewiesen.
Dabei ist zunächst davon auszugehen, daß – wie der Sachverständige ausgeführt hat – die gesamte Pumpenachfüllung von 30 ml, davon 50 mg Morphin, nicht in die vorgesehene Kammer eingespritzt worden ist, sondern direkt in den Körper der Klägerin injiziert worden ist. Diesen Schluß zieht der Sachverständige daraus, daß am 8.12.1990 – vier Tage nach dem Auffüllen – in Z ein Restvolumen von lediglich 1 ml in der Pumpe gemessen worden ist. Einen fehlerhaften funktionierenden Pumpenmechanismus, der in diesen vier Tagen die gesamte Füllmenge aus der Medikamentenkammer hinaus und über den Boluskanal in den Körper befördert haben könnte, schließt der Sachverständige aus. Obwohl er ausführlich über Unzulänglichkeiten der verwendeten Medikamentenpumpe Therex 3000 in seinem Gutachten berichtet, erwähnt er einen Fall, in dem der Pumpenmechanismus fehlerhaft funktioniert hätte, nicht.
Die Kammer schließt sich dem dargestellten Ergebnis des Sachverständigen an. Denn es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß eine Fehlfunktion der Pumpe vorgelegen haben könnte. Die Pumpe blieb auch nach dem 4.12.1990 implantiert. Sie wurde zwischenzeitlich mehrfach wieder aufgefüllt. Dabei wurde eine Dysfunktion der Pumpe – wie M in der ärztlichen Bescheinigung vom 8.10.1992 bestätigt hat – nicht diagnostiziert. Wäre am 4.12.1990 eine Fehlfunktion des Pumpmechanismus in der Weise aufgetreten, daß innerhalb von vier Tagen die gesamte Medikamentenmenge aus der Medikamentenkammer über den Boluskanal in den Körper der Klägerin abgegeben worden wäre, wäre angesichts der Konstruktionsweise der Pumpe aber auch in der Folge eine Fehlfunktion, die bis heute nicht aufgetreten ist, zu erwarten gewesen. Nach der von der Klägerin in der Sitzung vom 29.10.1992 überreichten Beschreibung des Herstellers über die Funktionsweise des Modells Therex 3000 funktioniert die Pumpe dadurch, daß der in einer abgeschlossenen Kammer untergebrachte zunächst flüssige Stoff Freon durch Erwärmen auf die Körpertemperatur des Patienten gasförmig und aktiviert wird und einen konstanten Druck auf die äußere Oberfläche des Medikamentenreservats erzeugt. Dadurch wird das Medikament durch einen Filter und eine spezielle Kapillare, die den Durchfluß begrenzt, in den Katheder transportiert. Wenn bei diesem Aufbau eine Fehlfunktion aufträte, die zu einer Vervielfachung der Durchflußmenge führte, wäre zu erwarten, daß diese sich wiederholte. Denn als Ursache für die vervielfachte Durchflußgeschwindigkeit kämen zunächst nur ein Defekt der den Durchfluß begrenzenden Stoffe oder ein zu hoher Druck in Betracht. Es ist aber kein Grund ersichtlich, warum das dann nur in einem Fall aufgetreten sein könnte.
Danach bleibt als Ursache dafür, daß in der Klinik bei einer Punktion am 8.12.1990 lediglich noch eine Rückflußmenge von 0 bis 1 ml in der Pumpe vorgefunden wurde, nur die Erklärung, daß der Beklagte das Morphin nicht in die vorgesehene Kammer, sondern in den Körper der Klägerin injiziert hat. Zu diesem Ergebnis ist auch der Sachverständige in seinen überzeugenden Ausführungen im schriftlichen Gutachten gekommen. Er hat untersucht, ob im Hinblick auf die in den ärztlichen Unterlagen für die Zeit vom 4.12.1990 bis 8.12.1990 dokumentierten Umständen und der für diesen Zeitraum von der Klägerin angegebenen Beschwerden eine subkutane Applikation oder eine solche über den Boluskanal und damit in den intrathekalen Raum vorgelegen hat. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sprechen die Sympomatik und der klinische Verlauf für eine subkutane Applikation. Er begründet das überzeugend damit, daß bei einer intrathekalen Applikation der gesamten Menge mit einem anderen klinischen Bild hätte gerechnet werden müssen. Dazu führt er aus, bei einer intrathekalen Gabe von 50 mg Morphin wäre eine erhebliche Somnolenz bis zu einem Koma zu erwarten gewesen, die Klägerin wäre durch einen Atemstillstand gefährdet gewesen. Demgegenüber sei die Klägerin aber so erregt gewesen, daß ihr am 7.12.1990 Neurocil verordnet worden sei. Auch zwei Gespräche ihres Ehemannes mit O am 6.12. und 7.12.1990 liefen ohne Besonderheiten. Eine Stellungnahme des Hausarztes oder des Notarztes wegen Bewußtlosigkeit, Atemdepression usw. sei nicht eingetragen.
Allerdings konnte der Sachverständige nicht mit letzter Sicherheit feststellen, daß das Medikament subkutan und nicht intrathekal appliziert worden ist. Dem standen letztlich die Beschwerden der Klägerin vor dem Einspritzen am 4.12.1990 und die Beschreibung ihrer Beschwerden danach entgegen.
Aber weder für den Fall, daß die gesamte Medikamentenmenge intrathekal noch für den Fall, daß sie subkutan appliziert worden ist, ist ein Fehler des Beklagten beim Auffüllen der Medikamentengruppe bewiesen. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, es handele sich um keinen ärztlichen Fehler, sondern um eine mangelhafte Konstruktion der Pumpe, die nicht die letzte Sicherheit gebe, eine mögliche fülltechnische Komplikation zu vermeiden. Er hat darauf hingewiesen, daß, auch wenn die Punktion senkrecht zur Haut erfolge, die Pumpe jedoch je nach Körperlage und Bauchdeckenverhältnissen eine andere, nicht senkrechte Position, also eine nicht parallel zur Haut verlaufende Stellung haben könne so daß die Punktion zwar senkrecht zur Haut erfolge, jedoch in einem schrägen Winkel zur Medikamentepumpe selbst. In dieser schrägen Position der Nadel werde dann direkt der Kanal für die Bolusgabe erreicht. Solche Probleme seien mehrmals beobachtet worden. Sie seien auch bei erfahrenen Kollegen aufgetreten und seien zuletzt im Rahmen der
Baclofen-Studie in Wiesbaden, zuletzt im Dezember 1991, berichtet worden. Gerade wegen der immer häufiger werdenden Zwischenfälle sei die Pumpe aus dem Handel gezogen worden. Sie entspreche nicht dem notwendigen Sicherheitsgrad. Derzeit sei die Pumpe in Deutschland nicht zugelassen bzw. werde für sie keine Studie angenommen.
Aufgrund dieser überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, an dessen Sachkunde zu zweifeln es keinen Anlaß gibt, steht für die Kammer fest, daß auch bei Beachtung der von der Firma Therex für den Auffüllvorgang abgegebenen Ausweisungen ein falsches Auffüllen auftreten kann.
Die dagegen von der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 29.10.1992 erhobenen Einwendungen, zu deren Begründung sie sich auf die Broschüre des Herstellers “Implantierbare Medikamentenpumpe Modell 3000 Therex“ (Bl. 117 ff. d. A.) berufen hat, die sie in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, gaben der Kammer keinen Anlaß, den Sachverständigen noch einmal mündlich anzuhören. Denn der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgehend davon, daß mit großer Wahrscheinlichkeit eine subkutane Applikation erfolgt ist, eine intrathekale aber nicht auszuschließen ist, einen ärztlichen Fehler des Beklagten nicht bejaht. Dabei ist er auch konkret auf die von der Herstellerfirma abgegebenen Anweisungen eingegangen. Er hat dazu ausgeführt, das Problem liege in der Konstruktion der Pumpe, die auch bei einer 100 %igen “lege-artis-Durchführung“ des Vorganges mit letzter Sicherheit eine solche Panne nicht ausschließen könne. Die Kontrolle des Restvolumens und die Kontrolle des Druckes auf diese Kolben der Spritze seien nur eine Hilfe, die die Wahrscheinlichkeit einer solchen Panne verminderten, jedoch nicht ausschlössen. Die Kanüle sei sehr fein und eine Verkrümmung könne auch bei einem einfachen Einstich beobachtet werden, sogar auch bei einem Einstich durch die Haut. Danach ist auch bei der Vorgehensweise entsprechend den Anweisungen der Herstellerfirma einschließlich des Durchführens des Rückflußtests nicht auszuschließen, daß die Applikation statt in den Medikamentenraum – subkutan oder intrathekal – direkt in den Körper der Patientin erfolgt. Damit sind die mündlich vorgebrachten Einwendungen der Klägerin, bei korrekter Vorgehensweise entsprechend den Angaben der Herstellerfirma sei eine Fehlapplikation auszuschließen, in überzeugender Weise bereits durch das schriftliche Gutachten widerlegt. An den Ausführungen und der Fachkunde des Sachverständigen zu zweifeln, hatte die Kammer keinen Anlaß. Aus dem Gutachten ergibt sich, daß er mit Medikamentenpumpen und insbesondere dem hier der Klägerin implantierten Modell fundierte Erfahrungen hat und auch die Erfahrungen anderer Ärzte mit diesem Modell verarbeitet hat. Sein Ergebnis, daß die Pumpe mangelhaft konstruiert ist, wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, daß diese aufgrund der “immer häufiger werdenden Zwischenfälle“ zwischenzeitlich aus dem Handel gezogen worden ist.
Die Kammer sieht auch keinen Anlaß, im Streitfall ein Obergutachten des V, das die Klägerin beantragt hat, einzuholen. Insoweit hat die Klägerin selbst nicht bestritten, daß es sich bei dem Sachverständigen um einen Experten auf dem Gebiet der Medikamentenpumpen handele. Ihren Antrag auf Einholung des Obergutachtens hat sie damit begründet, daß bei Einhalten der Anweisungen der Herstellerfirma eine Fehlapplikation nicht erfolgen könne, wozu sie sich auf die Broschüre der Herstellerfirma berufen hat. Das gab der Kammer jedoch keinen Anlaß, an der Sachkunde und der Richtigkeit des erstatteten Gutachtens zu zweifeln. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin auch ausreichende Gelegenheit gehabt hat, zu dem schriftlichen Gutachten von S Stellung zu nehmen, ihn laden zu lassen und ihm gegenüber die Fragen und Vorhalte gegen sein Gutachten darzulegen. Eine Abschrift des Gutachtens einschließlich der Aufforderung, bis zum 12.10.1992 Stellung zu nehmen und eine Ladung des Sachverständigen zum Kammertermin zu beantragen, ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 16.9.1992 zugestellt worden. Sie hat weder die Ladung des Sachverständigen zum Kammertermin vom 29.10.1992 beantragt noch vor dem Kammertermin Einwendungen gegen das Gutachten erhoben.
Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens kann auch bei “lege-artis-Durchführung“ des Auffüllvorgangs eine subkutane oder intrathekale Fehlapplikation vorkommen. Danach ist daraus, daß am 4.12.1990 eine Applikation statt in die Medikamentenkammer direkt in den Körper der Klägerin (subkutan oder intrathekal) erfolgt ist, kein Beweis dafür, daß der Beklagte beim Auffüllen der Pumpe fehlerhaft gehandelt hätte. Da die Klägerin einen anderen als einen Sachverständigenbeweis nicht angetreten hat, ist eine fehlerhafte Behandlung der Klägerin durch den Beklagten am 4.12.1990 bei dem Auffüllvorgang nicht bewiesen.
III.
Danach war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.