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Landgericht Münster·11 O 50/02·12.09.2004

Pferdepensionsvertrag: Schadensersatz nach tödlichem Unfall bei Anbinden des Pferdes

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus einem Pferdepensionsvertrag Schadensersatz, nachdem eine Stute beim Anbinden aus einer Verankerung gerissenen Pfahl nach einem Erschrecken panisch mit sich zog und tödlich verletzt wurde. Nach rechtskräftigem Grundurteil ging es im Betragsverfahren um Höhe und Umfang des Schadens. Das LG sprach eine Pauschale, die tierärztlichen Behandlungskosten und Wertersatz zu, bewertete das Pferd aber nur mit 7.500 € nach § 287 ZPO. Im Übrigen wies es die Klage ab, weil eine Fortsetzung der Sportkarriere nicht hinreichend tragfähig belegt war und der private Sachverständige teils von unzutreffenden Prämissen ausging.

Ausgang: Zahlung von 9.523,74 € nebst Zinsen zugesprochen, im Übrigen Klage (insb. höherer Pferdewert) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Im Betragsverfahren nach rechtskräftigem Grundurteil sind Einwendungen gegen Grund und Aktivlegitimation nur zu berücksichtigen, wenn neue Umstände substantiiert dargelegt werden.

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Unfallbedingte Tierarztkosten sind ersatzfähig, wenn die gewählte Behandlung ex ante sachgerecht ist und eine Rettungschance nicht nur völlig aussichtslos erscheint; eine sichere Prognose muss nicht sofort möglich sein.

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Der Verkehrswert eines Tieres ist regelmäßig nicht rechnerisch zu bestimmen, sondern anhand sachverständiger Einschätzung unter Würdigung der tatsächlichen Anknüpfungstatsachen nach § 287 ZPO zu schätzen.

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Für die Wertermittlung ist maßgeblich der Zustand und die objektiv begründbare Nutzungs- und Einsatzperspektive am Schadenszeitpunkt; bloß theoretische, erst durch zukünftige kostenträchtige Maßnahmen zu erschließende Möglichkeiten sind nur eingeschränkt wertbildend.

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Bei divergierenden Privat- und Gerichtsgutachten ist die Überzeugungsbildung daran auszurichten, ob die zugrunde gelegten Tatsachen und Annahmen zutreffen; ein Obergutachten ist nicht schon wegen abweichender Bewertungen veranlasst.

Relevante Normen
§ 291 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.523,74 Euro (neuntausendfünfhundertdreiundzwanzig

74/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2002 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 14% und der Kläger

zu 86%.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden

Betrages zuzüglich 25 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt den Beklagten aus einem Pferdepensionsvertrag auf Schadenersatz

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in Anspruch.

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Der Kläger erwarb im August 1991 die damals drei Jahre alte Stute G. Er stellte

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das Pferd nach dem Erwerb bei dem Beklagten ein gegen Zahlung eines monatlichen

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Entgelts. Inhalt des mündlich geschlossenen Vertrages war jedenfalls die

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Unterbringung und Versorgung in einem Stall des Beklagten und die Möglichkeit des

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Weideganges. Jedenfalls teilweise versorgte die Ehefrau des Klägers T

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das Pferd.

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Die Tochter des Klägers T1 ritt das Pferd bei Dressur-Wettkämpfen von

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August 1991 bis zuletzt am 2.12.2000.

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Am 19.9.2001 war dem Pferd durch den Beklagten oder seinem Angestellten

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Weidegang gewährt worden. Gegen etwa 18.00 Uhr nahm ein Angestellter des

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Beklagten das Pferd von der Weide, führte es auf den Hof des Beklagten und band es

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dort an einem Stahlpfahl an. Dieser Anbindepfahl hatte einen Durchmesser von ca. 5

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cm, eine Länge von ca. 1 ,30 m, an der bodennahen Seite eine ca. 1 cm starke

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Stahlplatte von ca. 30 x 30 cm Kantenlänge und war mit 4 gedübelten Schrauben von

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7 bis 8 cm Länge über alles an dem Betonboden angebracht.

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Der Angestellte des Beklagten entfernte die Springglocken und beabsichtigte, das

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Pferd mit einem Wasserschlauch abzuspritzen. Das Pferd erschrak aus unbekannten

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Gründen, stieg auf und sprang davon, nachdem es den Anbindepfahl aus seiner

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Verankerung gerissen hatte. Dieser Pfahl hing somit an dem Anbindeseil vor dem Pferd

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herunter und schlug dem in Panik davongaloppierenden Pferd gegen die Gliedmaßen

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und verletzte es an den Beinen. Nachdem das Pferd mit seinen Verletzungen

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eingefangen und mit tierärztlicher Hilfe geborgen worden war, wurde es operiert und im

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Anschluß daran auf tierärztlichen Rat hin eingeschläfert, weil nicht mehr zu retten.

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Das Gericht hat nach Vernehmung von Zeugen durch das Teilurteil vom 1.8.2002 den

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Klageantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des Beklagten

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hat das Oberlandesgericht Hamm durch Urteil vom 24.6.2003- 24 U 162/02-

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zurückgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem der Beklagte die Beschwerde

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gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgenommen hat.

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Der Kläger begehrt weiterhin Schadenersatz für das Pferd und behauptet dazu u.a.

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folgendes.

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Er habe das Pferd für 20.000,- DM gekauft. Das Pferd habe einen Wert von

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mindestens 66.467,94 € gehabt aufgrund seiner Herkunft, seiner Leistungen bei

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Dressurwettkämpfen und seiner Zuchteigenschaften. Er habe das Pferd wegen der

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damals herrschenden Maul- und Klauenseuche nur für die Saison 2001 aus dem

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Dressursporteinsatz herausnehmen wollen. Es sei zum Vorfallzeitpunkt tragend

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gewesen und hätte noch mindestens 10 weitere Jahre Fohlen haben können. Es hätte

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künftig wieder bei Dressur-Wettkämpfen eingesetzt werden sollen und können. Er

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bezieht sich ferner auf das schriftliche Gutachten vom 16.8.2004, erstattet von dem

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privaten Sachverständigen E.

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Der Kläger begehrt ferner die Kosten der tierärztlichen Behandlung von 1998,74 €

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gemäß der Rechnung vom 4.10.2001 und eine Pauschale von 25,56 €.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 68.492,25 € nebst 5 % Zinsen über dem

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Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (26.2.2002) zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, die Stute sei maximal 5.000,- € wert gewesen. Die Maul- und

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Klauenseuche sei 2001 erst im März aufgetreten und hätte einen Turnierstart

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ermöglicht. Das Decken bedeute ein endgültiges Ende der sportlichen Karriere. Die

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Erfolge seien nicht auf die Qualität des Pferdes zurückzuführen, sondern auf die

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reiterlichen Fähigkeiten der Tochter T1 des Klägers. Das Pferd sei nur nach

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seinem Wert als Zuchtstute zu beurteilen. Die Tochter des Klägers T1 habe

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zudem geäußert, der "Mistbock" müsse in die Zucht, das (wohl der Turniereinsatz) habe

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keinen Zweck mehr.

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Die Rechnung vom 4.10.2001 sei in keinem Fall erstattungsfähig. Dr. M habe

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nach dem Unfall sofort die Tötung empfohlen und ebenso wie Dr. C erläutert, daß

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die Operation keine Aussicht auf Erfolg habe.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der

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gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens, das der

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Sachverständige F unter dem 17.6.2004 in schriftlicher Form erstattet und in der

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mündlichen Verhandlung vom 13.9.2004 erläutert und ergänzt hat. Ferner sind am

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13.9.2004 die Zeugen Dr. M und Dr. C vernommen und der private

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Sachverständige E angehört worden.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist der Höhe nach teilweise begründet. Dem Kläger steht der

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Schadensersatzanspruch nur in der erkannten Höhe zu.

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Der Kläger ist nach wie vor aktivlegitimiert. Diese Frage ist nach der früheren

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Beweisaufnahme und mit dem Grundurteil entschieden. Der Beklagte hat dazu keine

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neuen Umstände dargelegt.

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Dem Kläger steht zunächst die Schadenspauschale in der geltend gemachten und für

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angemessen erachteten Höhe von 25,- € zu.

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Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten

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tierärztlichen Behandlungskosten von 1998,74 € gemäß der Rechnung vom 4.10.2001

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über 3.909,20 DM.

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Die Zeugen Dr. M und Dr. C haben dazu im Kern übereinstimmend

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bekundet, daß die Chancen, das Pferd wieder lauffähig zu machen, sehr gering waren.

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Es war jedoch nicht ohne jede Aussicht. Die Entscheidung, den Versuch, das Pferd zu

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retten, zu unternehme hat der Kläger an der Unfallstelle in Abstimmung mit dem

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Zeugen Dr. C getroffen. Dieser hat überzeugend ausgeführt, daß u.a. wegen der

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herrschenden Dunkelheit keine vollständig sichere Entscheidung zu treffen war,

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sondern dies erst im Rahmen und gegebenenfalls aufgrund und nach einer Operation

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geschehen konnte. Deshalb war es sachgerecht, den Versuch, das Pferd zu retten, zu

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unternehmen. Die dadurch verursachten Kosten sind unfallbedingt und demgemäß von

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dem Beklagten mit 1.998, 7 4 € voll zu erstatten.

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Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf Zahlung des Wertersatzes für das Pferd in

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Höhe von 7.500,- €.

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Für die Feststellung der Grundlagen für die Wertermittlung waren weder der private

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Sachverständige E noch die sonstigen dazu aufgeführten Zeugen förmlich zu

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vernehmen, insbesondere auch nicht der Zeuge M1. Hinsichtlich der für die

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Wertermittlung bedeutsamen Tatsachen fehlt es an hinreichenden tatsächlichen

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Anknüpfungspunkten, die Gegenstand einer Vernehmung sein können. Eine

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Ausforschung dessen, was die beiden vorgenannten Zeugen vielleicht aus ihrer

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eigenen Kenntnis des Pferdes zu irgendeinem Zeitpunkt in irgendeiner Weise

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wahrgenommen haben könnten, kommt nicht in Betracht. Das Schreiben des Zeugen

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M1 vom 1.8.2004 ist urkundsbeweislich verwertet worden.

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Hinsichtlich einer erneuten Vernehmung der Zeugin T1 ist daran zu

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erinnern, daß diese am 1.8.2002 bekundet hat, sie könne nicht sagen, ob das Pferd

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nach der Geburt wieder in die Dressur genommen werden sollte. Eigentlich sei es so

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gewesen, daß es wegen seines Alters und weil es immer schwerer gewesen sei, nicht

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mehr leistungsmäßig von ihr in der Dressur geritten werden sollte. Sie kenne kein

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Pferd, das nach einer Zucht noch einmal in die Dressur gegangen sei. Die

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Bekundungen des Zeugen Dr. M sprechen ebenfalls für die Beendigung der

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sportlichen Karriere des Pferdes. Aus dem o.a. Schreiben des Zeugen M1 folgt,

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daß das Pferd im Februar 2001, also mehr als ein halbes Jahr vor dem Unfall aus dem

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Training genommen worden ist.

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Danach ist festzustellen, daß die Dressurkarriere des Pferdes beendet war. Wenn die

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Zeugin T1 wegen ihres anderweitigen beruflichen Einsatzes gehindert war, G

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wettkampfmäßig zu reiten und ihm einen schönen -also geruhsamen - Lebensabend

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gönnen wollte, ergibt sich daraus ein definitives Ende der wettkampfmäßigen

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Dressurkarriere.

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Die Frage der Wertschätzung als solcher ist entgegen der Vorstellung des Klägers

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keineswegs allein mit dem privaten Sachverständigen E zu klären. Das hat mit dem

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gerichtlichen Sachverständigen zu geschehen, wobei die Diskussion der Auffassung

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des privaten Sachverständigen stattzufinden und im Termin vom 13.9.2004

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stattgefunden hat. Der Wert eines Pferdes ist nicht rechnerisch ermittelbar, sondern

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beruht auf einer sachverständigen Einschätzung. Dabei ist es eher wahrscheinlich als

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unwahrscheinlich, daß verschiedene Sachverständige unabhängig von einer eventuell

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bestehenden besonderen Interessenlage zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen

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können. Selbst die Berücksichtigung als solcher eindeutiger Fakten wie Alter und

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Turniererfolge unter einer bestimmten Reiterin müssen nicht zu einem stets

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übereinstimmenden Ergebnis führen. Denn das bei einem Dressurpferd ebenfalls zu

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berücksichtigende Erscheinungsbild unterliegt wiederum subjektiver Einschätzung. Im

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Endergebnis beruht die gerichtliche Feststellung des Wertes stets auf einer Anwendung

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von§ 287 ZPO.

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Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen F ist der Verkehrswert

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des Pferdes G am Unfalltag mit 7.500,- € festzustellen. Die Einholung eines

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Obergutachtens kommt nicht in Betracht.

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Aus der Diskussion mit den beiden Sachverständigen im Termin vom 13.9.2004 folgt,

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daß diese in teilweise wesentlichen Punkten übereinstimmen. Das gilt z.B. für die

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"Begehrlichkeit" der Linien nach fabelhaft und Frühlingstraum. Die Bewertungen der

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beiden Sachverständigen unterscheiden sich im Bereich einer Fortsetzung der

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wettkampfmäßigen Karriere des Pferdes. Der Sachverständige E sieht die sportliche

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Karriere des Pferdes als nicht beendet an. Die Annahme ist, wie festgestellt, nicht

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zutreffend. Das spricht dafür, daß die Bewertung des Sachverständigen F zutrifft.

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Der Sachverständige F seinerseits hält für- wenn auch sehr schwer- möglich, daß

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nach einem Abfohlen von G ein erneutes Antrainieren mit Erfolgsaussicht

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stattfinden kann. Insofern unterscheidet er sich jedenfalls nicht wesentlich von dem

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Sachverständigen E. Die theoretische Möglichkeit eines späteren Antrainierens kann

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jedoch ohne weiteres keine maßgebliche Grundlage für die Bewertung bezogen auf

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den Unfalltag sein. Denn es handelt sich dabei um Aufwendungen, die erst noch

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langwierig und mit Kostenaufwand hätten getätigt werden müssen und im vorliegenden

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Fall nicht stattgefunden hatten. Die Eignung, von Nachwuchsreitern geritten zu werden,

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ist bei dem Pferd anzunehmen. Dies rechtfertigt jedoch keine hohe Bewertung. Die

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Bereitschaft gut betuchter Kreise, für ein Pferd viel Geld zu zahlen - so der

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Sachverständige E - ist bei der Bemessung des Verkehrswertes nicht zu

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berücksichtigen. Nach alledem ist der Bewertung des Sachverständigen F als

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überzeugend zu folgen.

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Abzüge wegen Beträgen, die der Kläger 1995 und 1997 erhalten haben soll

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(entsprechend 387,47 € und ca. 2000,- €), kommen nicht in Betracht. Die Daten liegen

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vor dem Unfallereignis.

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Der ausgeurteilte Betrag ist gemäß ߧ 291 BGB zu verzinsen.

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Die Klage war im übrigen abzuweisen mit den Nebenentscheidungen gemäß §§ 92,

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108, 709 ZPO.

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Die Kostenentscheidung mit der Quote gilt nicht nur für die Kosten des Rechtsstreits

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erster Instanz sondern auch für die des Berufungsverfahrens. Die Kosten der zweiten

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Instanz waren entsprechend dem Obsiegen der Höhe nach zu verteilen. Über die

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Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde ist anderweitig entschieden.