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Landgericht Münster·11 O 50/02·31.07.2002

Pferdepensionsvertrag: Haftung für ungeeigneten Anbindepfahl nach Panikreaktion

ZivilrechtSchuldrechtDeliktsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt aus einem Pferdepensionsvertrag Schadensersatz, nachdem die eingestellte Stute beim Anbinden einen Pfahl aus der Verankerung riss, sich schwer verletzte und eingeschläfert wurde. Streitig waren u.a. Vertragsnatur (Gefälligkeit vs. entgeltlicher Pensionsvertrag), Haftungsausschluss, Anfechtung wegen fehlender Wertaufklärung sowie Mitverschulden durch Panikhaken. Das LG bejahte einen entgeltlichen Tierpensionsvertrag mit Obhutspflichten und verneinte Haftungsausschluss und Anfechtung. Die Verwendung eines zum sicheren Anbinden ungeeigneten Pfahls verletze den Vertrag; Einwände zur Operationsrechnung beträfen nur die Anspruchshöhe. Die Klage wurde dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt (Grundurteil).

Ausgang: Klage dem Grunde nach zugesprochen; Haftung aus Pferdepensionsvertrag wegen ungeeigneter Anbindevorrichtung bejaht (Grundurteil).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein entgeltlicher Tierpensionsvertrag begründet vertragliche Obhutspflichten des Pensionsgebers; ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis scheidet bei regelmäßiger Vergütung regelmäßig aus.

2

Ein konkludenter Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung kann nicht allein aus einem (behauptet) niedrigen Pensionsentgelt oder aus branchenüblichen Standardklauseln hergeleitet werden, wenn die Parteien keinen entsprechenden Vertrag geschlossen haben.

3

Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung über den Wert des eingestellten Tieres setzt voraus, dass der Einsteller zur Aufklärung über einen außergewöhnlich wertbildenden Umstand verpflichtet war; bei einem üblichen Kaufpreis besteht grundsätzlich keine besondere Offenbarungspflicht.

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Eine Anbindevorrichtung muss den bei typischen Schreck- und Panikreaktionen zu erwartenden Kräften standhalten; die Verwendung einer hierfür ungeeigneten Haltevorrichtung stellt eine Pflichtverletzung aus dem Pensionsvertrag dar.

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Ein Mitverschuldenseinwand wegen eines fehlerhaften Panikhakens bzw. unzureichender Bedienbarkeit ist vom Anspruchsgegner darzulegen und zu beweisen; dazu gehört auch Vortrag dazu, dass im konkreten Moment eine Person zur Betätigung des Lösemechanismus verfügbar war.

Tenor

Der Klageantrag ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger nimmt den Beklagten aus einem behaupteten

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Pferdepensionsvertrag auf Schadenersatz in Anspruch.

4

Der Kläger erwarb im August 1991 die damals drei Jahre alte Stute G. Er

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stellte das Pferd nach dem Erwerb bei dem Beklagten ein gegen Zahlung eines

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monatlichen Entgelts. Inhalt des mündlich geschlossenen Vertrages war

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jedenfalls die Unterbringung und Versorgung in einem Stall des Beklagten und

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die Möglichkeit des Weideganges. Jedenfalls teilweise versorgte die Ehefrau

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des Klägers das Pferd.

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Die Tochter des Klägers T1 ritt das Pferd bei Dressurwettkämpfen

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von August 1991 bis zuletzt am 2.12.2000.

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Am 19.9.2001 war dem Pferd durch den Beklagten oder seinen Angestellten

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Weidegang gewährt worden. Gegen etwa 18.00 Uhr nahm ein Angestellter des

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Beklagten das Pferd von der Weide, führte es auf den Hof des Beklagten und

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band es dort an einem Stahlpfahl an. Dieser Anbindepfahl hatte einen

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Durchmesser von ca. 5 cm, eine Länge von ca. 1,30 m, an der bodennahen

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Seite eine ca. 1 cm starke Stahlplatte von ca. 30 x 30 cm Kantenlänge und war

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mit 4 gedübelten Schrauben von 7 bis 8 cm Länge über alles (vgl. BI. 49 d.A.)

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an dem Betonboden angebracht.

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Der Angestellte des Beklagten entfernte die Springglocken und beabsichtigte,

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das Pferd mit einem Wasserschlauch abzuspritzen. Das Pferd erschrak aus

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unbekannten Gründen, stieg auf und sprang davon, nachdem es den

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Anbindepfahl aus seiner Verankerung gerissen hatte. Dieser Pfahl hing somit

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an dem Anbindeseil vor dem Pferd herunter und schlug dem in Panik davon

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galoppierenden Pferd gegen die Gliedmaßen und verletzte das jeweils rechte

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vordere und hintere Bein. Nachdem das Pferd mit seinen Verletzungen

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eingefangen und mit tierärztlicher Hilfe geborgen worden war, wurde es operiert

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und im Anschluß daran auf tierärztlichen Rat hin eingeschläfert, weil nicht mehr

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zu retten.

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Der Kläger begehrt Schadenersatz für das Pferd und behauptet folgendes:

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Er habe das Pferd für 20.000,- DM gekauft und zu Eigentum behalten. Er habe

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mit dem Beklagten einen Tierhütervertrag geschlossen, der auch die

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Verpflichtung enthalten habe, ihn über Pflege und Gesundheitszustand des

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Pferdes zu unterrichten. Die vereinbarte und bezahlte Vergütung habe- wie

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schon wohl anfänglich- jedenfalls aber ab Januar 1992 270,- DM und seit

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November 1993 300,- DM monatlich betragen. Sie sei nicht vergleichsweise

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niedrig, sondern eher am oberen Rand des Üblichen gewesen.

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Der Anbindepfahl sei ungeeignet gewesen. Bei einer Eindringtiefe der

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Schrauben von ca. 5 cm in Magerbeton sei es einem Pferd durch minimalen

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Kraftaufwand möglich, den Pfahl herauszureißen.

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Er behauptet mit näheren Darlegungen, das Pferd habe einen Wert von

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mindestens 66.467,94 € gehabt aufgrund seiner Herkunft, seiner Leistungen

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bei Dressur-Wettkämpfen und seiner Zuchteigenschaften. Er habe das Pferd

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wegen der damals herrschenden Maul- und Klauenseuche nur für die Saison

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2001 aus dem Dressursporteinsatz herausnehmen wollen. Es sei zum

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Vorfallzeitpunkt tragend gewesen und hätte noch mindestens 10 weitere Jahre

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Fohlen haben können. Es hätte künftig wieder bei Dressur-Wettkämpfen

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eingesetzt werden sollen und können.

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Der Kläger begehrt ferner die Kosten der tierärztlichen Behandlung von

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1998,74 € gemäß der Rechnung vom 4.10.2001 und eine Pauschale von 25,56

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€.

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Er meint, der Beklagte habe seine Sorgfaltspflichten verletzt, als er das Pferd

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an einen ungeeigneten Pfahl angebunden habe. Diesen Pfahl habe er, der

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Kläger, nicht in Auftrag gegeben. Seine Ehefrau habe nur eine

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Anbindevorrichtung verlangt nach Wegfall der vorher vorhandenen. Er habe

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keine Kenntnis über die Art und Weise der Anbringung des Pfahls gehabt.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 68.492,25 € nebst 5 % Zinsen über dem

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Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (26.2.2002) zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, der Kläger habe das Pferd für 17.000,- DM erworben und seiner

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Tochter T1 geschenkt.

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Er sieht den Vertrag über die Unterstellung des Pferdes als ein

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Gefälligkeitsverhältnis an. Das bedeutet, daß lediglich ein Stall und Futter zur

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Verfügung gestellt worden seien. Eine Verpflichtung, für den Weidegang zu

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sorgen, habe nicht bestanden. Dafür spreche der Betrag von 250,- bis 280,DM

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monatlich. Die Zeugin T habe das Pferd beinahe täglich auf

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die Weide gebracht und nur im Verhinderungsfall den Beklagten gebeten, das

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zu tun. Wenn das Pferd nicht auf die Weide verbracht worden sei, habe Frau

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T das Pferd in die jeweilige Reitanlage gefahren. Sie habe den

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Stall gesäubert und die Box ausgemistet. Sie habe somit die wesentlichen

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Arbeiten verrichtet und deshalb die Verkehrssicherungspflicht wahrzunehmen

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gehabt. Gleiches gelte für die Zeugin T1. Sie habe keine

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Obhutspflichten gehabt.

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Mit der Vereinbarung, daß die Stute auf eine Weide des Beklagten habe

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verbracht werden dürfen, sei nicht die entsprechende Verpflichtung verbunden

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gewesen. Er habe auch nicht die Verpflichtung übernommen, die Stute nach

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dem Weisegang zu putzen oder abzuspritzen. Diesbezügliche Tätigkeiten seien

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eine reine Gefälligkeit gewesen.

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Die Zeugin T habe den Anbindepfahl etwa 1995 selbst in Auftrag

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gegeben. Er, der Beklagte, habe dagegen keine Einwände erhoben, als er die

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von dem Zeugen I fertiggestellte Anbindevorrichtung wahrgenommen

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habe.

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Die Parteien hätten darüber hinaus konkludent einen Haftungsausschluß

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vereinbart. Das ergebe sich bereits aus dem sehr niedrigen Unterstellpreis von

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280,- DM. ln Standardverträgen werde ein Haftungsausschluß vereinbart.

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Außerdem sei er, wie unstreitig ist, für Schäden an Pensionstieren nur in Höhe

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von 10.000,- DM versichert. Die Parteien seien sich bei Vertragsschluß und

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während der gesamten Vertragsdauer einig gewesen, daß der Beklagte keine

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Haftung über das durch die Haftpflichtversicherung abgedeckte Risiko

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übernehmen wollte und sollte. Das auch deswegen, weil die Stute im Umgang

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und im Stall immer wieder ihr nicht einfaches Verhalten gezeigt. Ferner habe

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sie häufiger Anzeichen von plötzlichen und unerwarteten Panikreaktionen

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gezeigt.

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Der Kläger habe Kenntnis vom Mangel des Anbindepfahls gehabt. Er, der

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Beklagte, sei beim Abschluß des Vertrages 1991 nicht über den Wert des

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Pferdes aufgeklärt worden. Er hätte bei Kenntnis, dass es sich um ein derart

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hochwertiges Pferd handele, den Vertrag nicht geschlossen und fechte ihn

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deshalb wegen Täuschung über elementare Vertragsbestandteile an.

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Die Schraube habe eine Befestigungslänge von 7 cm gehabt. Der Anbindepfahl

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sei zum vorübergehenden Anbinden während eines Abspritzens geeignet

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gewesen. Bei dem Unfall habe sich die tierspezifische Gefahr tierischen

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Verhaltens durch höhere Gewalt realisiert.

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Außerdem sei der Unfall auf einen -vom Kläger zu vertretenden -defekten

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Karabinerhaken, der sich nicht gelöst habe, zurückzuführen. Das sei ein

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Mitverschulden.

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Die Stute sei maximal 5.000,- € wert. Die Maul- und Klauenseuche sei 2001

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erst im März aufgetreten und hätte einen Turnierstart ermöglicht. Das Decken

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bedeute ein endgültiges Ende der sportlichen Karriere. Die Erfolge seien nicht

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auf die Qualität des Pferdes zurückzuführen, sondern auf die reiterlichen

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Fähigkeiten der Tochter T1 des Klägers. Das Pferd sei nur nach seinem

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Wert als Zuchtstute zu beurteilen. Die Tochter des Klägers T1 habe

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zudem geäußert, der "Mistbock" müsse in die Zucht, das (wohl der

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Turniereinsatz) habe keinen Zweck mehr.

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Die Rechnung vom 4.10.2001 sei in keinem Fall erstattungsfähig. Dr.

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M habe nach dem Unfall sofort die Tötung empfohlen und ebenso wie

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Dr. C erläutert, daß die Operation keine Aussicht auf Erfolg habe.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Der Kläger hat einen Anspruch

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auf Schadenersatz u.a. wegen einer positiven Verletzung des

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Pensionsvertrages.

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Die Parteien haben einen Tierpensionsvertrag nach dem eigenen tatsächlichen

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Vorbringen des Beklagten geschlossen. Dies folgt generell aus der

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Unterstellung des Pferdes und aus den von dem Beklagten eingeräumten

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Tätigkeiten hinsichtlich der Versorgung des Pferdes einschließlich der

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Durchführung des Weideganges für den Fall, dass die Zeuginnen T dies

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aus welchen Gründen auch immer nicht wahrgenommen haben. Der Beklagte

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hat zu diesen Zeiten jahrelang Obhutspflichten übernommen und haftet

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vertraglich und auch deliktisch aus der diesbezüglichen Garantenstellung.

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Ein Gefälligkeitsverhältnis kann schon wegen der vereinbarten Vergütung nicht

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angenommen werden. Gefälligkeiten pflegen nicht regelmäßig bezahlt zu

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werden. Die jahrelang geleisteten Zahlungen von zuletzt 300,- DM monatlich

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sind unstreitig, da der Beklagte den diesbezüglichen und belegten

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Behauptungen des Klägers nicht entgegengetreten ist. Sie sind deshalb

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zugrundezulegen.

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Anhaltspunkte für einen konkludenten Haftungsausschluß sind nicht ersichtlich.

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Die Höhe der Vergütung spricht nicht dagegen. Eine Vereinbarung von

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Haftungsausschlüssen oder auch nur -begrenzungen in Standardverträgen ist

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diesbezüglich ohne Bedeutung, weil die Parteien keinen solchen schriftlichen

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Standardvertrag geschlossen haben. Im übrigen spricht die vom Beklagten

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abgeschlossene Versicherung für Schäden an Pensionstieren eher dagegen

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als dafür, dass auch nur der Beklagte selbst bei Vertragsschluß von einem

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Haftungsausschluß ausging.

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Die behauptete Einigkeit über eine Begrenzung der Haftung auf die

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Versicherungssumme widerspricht zum einen der Behauptung eines

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vereinbarten (vollständigen) Haftungsausschlusses und zum anderen ist sie

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ohne jede Substanz sowie nicht unter Beweis gestellt.

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Eine Anfechtung kommt nicht in Betracht. Dabei ist abzustellen auf die

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Umstände zur Zeit des Abschlusses des Pensionsvertrages im Jahre 1991.

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Nach der Behauptung des Beklagten war der Kaufpreis 17.000,- DM. Der

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Kaufpreis entspricht grundsätzlich dem Wert des Kaufgegenstandes.

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Anderweitige Umstände hat der Beklagte nicht vorgetragen. Allein schon

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deshalb war der Kläger nicht gehalten, den Beklagten besonders über den

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Wert des Pferdes zu unterrichten. Denn ein Wert eines Pferdes von um

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20.000,- DM ist nicht als ungewöhnlich hoch zu bezeichnen.

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Der Beklagte hat darüber hinaus nichts dafür vorgetragen, daß der Kläger bei

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dem Abschluß des Vertrages wußte oder in der Zeit danach bis zu dem Unfall

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erfahren hat, daß die von dem Beklagten abgeschlossene

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Haftpflichtversicherung eine geringe Versicherungssumme hatte. Der Kläger

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war deshalb - unter dem Gesichtspunkt einer Kenntnis von der geringen

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Versicherungssumme- nicht gehalten, dem Beklagten den Wert des Pferdes

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bei Vertragsbeginn oder spätere Wertsteigerungen von sich aus mitzuteilen.

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Der Kläger hatte ferner nicht die Pflicht, sich im Interesse des Beklagten über

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die Versicherungssumme zu informieren.

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Der Kläger ist aktivlegitimiert Das gilt für vertragliche Ansprüche allein schon

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deshalb, weil er den Pensionsvertrag geschlossen hat und unabhängig davon,

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ob er sein durch den Kauf erworbenes Eigentum durch Schenkung an seine

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Tochter später übertragen hat oder nicht.

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Darüber hinaus ist der Beklagte nach der Auffassung der Kammer

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beweispflichtig dafür, dass der Kläger das Eigentum übertragen hat. Die Zeugin

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T1 hat dazu bekundet, daß der Kläger ihr das Pferd nie

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geschenkt habe. Das entspricht der diesbezüglichen Bekundung der Zeugin

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T. Die Bekundungen sind glaubhaft. Der Kläger ist somit

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Eigentümer des Pferdes geblieben.

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Nach der Auffassung der Kammer muß der Anbindepfahl geeignet sein, den

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von einem Pferd zu erwartenden Kräften standzuhalten, die bei einem z.B.

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durch Erschrecken verursachten Scheuen oder wie im vorliegenden Fall einer

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unstreitigen Panikattacke auftreten. Dabei ist wesentlich der Schutz Dritter vor

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der Gefahr eines panikartig davonlaufenden Pferdes und nicht der Schutz des

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Pferdes vor eigenen Verletzungen. Deshalb kann der Beklagte sich nicht darauf

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berufen, dass der Panikhaken gehalten hat, denn der Haken hat als solcher

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unter diesem Gesichtspunkt seinen Zweck erfüllt.

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Was den Streit um die Funktionsfähigkeit des Panikhakens anbetrifft, gilt

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folgendes.

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Die Parteien bezeichnen den Panikhaken oder Strick als eine Vorrichtung, die

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aus zwei Teilen besteht, nämlich aus einem Anbindestrick mit einem daran

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angebrachten Panikhaken. Dieser Panikhaken hat die konstruktive Eigenschaft,

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daß er selbst unter hoher Belastung lösbar ist. Diese Vorrichtung kann ihren

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Zweck nur erfüllen, wenn zum einen der Lösemechanismus nicht festsitzt und

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zum anderen eine Person vorhanden und in der Lage ist, den

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Lösemechanismus in Form eines verschiebbaren Röhrchens zu betätigen. Die

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diesbezüglichen Umstände stellen den Einwand eines Mitverschuldens dar, das

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hat somit der Beklagte darzulegen und zu beweisen. Hier fehlt es jedenfalls an

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einem Beweisantritt des Beklagten hinsichtlich des zweiten Umstandes, worauf

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in der mündlichen Verhandlung vom 1.8.2002 unter Hinweis auf die Person

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K oder K1 ausdrücklich hingewiesen wurde.

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Die Verwendung eines zum sicheren Anbinden nicht geeigneten Pfahls stellt

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eine Verletzung des Pensionsvertrages und somit eine haftungsbegründende

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Handlung des Beklagten dar. Der Beklagte kann sich nur durch den Nachweis

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entlasten, dass der auf seinem Grundstück Jahre zuvor angebrachte und

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ausweislich des Unfalltages auch von ihm benutzte Pfahl in den alleinigen

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Verantwortungsbereich des Klägers gehört. Diesen Nachweis hat er nicht

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geführt.

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Die Zeugin T hat dazu eine nicht deutliche Aussage gemacht.

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Diese läßt offen, ob sie nicht den Zeugen I gebeten hat, den Pfahl

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herzustellen und anzubringen.

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Der Zeuge I hat dagegen - im übrigen schon von sich aus, also ohne

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zunächst dazu befragt worden zu sein - angegeben, daß die Zeugin T ihn gebeten habe, den Pfahl dort anzubringen. Die Aussage des

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Zeugen mag zutreffen. Das ist deshalb nicht ganz zweifelsfrei, weil es sich um

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ein Jahre zurückliegendes Detail handelt und der Zeuge bei einem anderen

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Detail wechselnde Angaben gemacht hat, nämlich was die Länge der von ihm

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angebrachten Schrauben anbetrifft. Das mag eine Erklärung darin finden, daß

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dieser Zeuge im Lager des Beklagten steht.

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Das kann jedoch offen bleiben. Auch nach der Aussage des Zeugen I

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hat jedenfalls der Kläger oder eine der Zeuginnen T ihm für diese Arbeit

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nichts bezahlt. Der Zeuge war als sogenanntes Mädchen für alles viele Jahre

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auf dem Hof des Beklagten für diesen tätig. Der Beklagte ließ ihm völlig freie

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Hand. Deshalb ist es ohne Bedeutung, ob die Zeugin T dem Beklagten

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selbst oder aber ihm in der Person des Zeugen I den Auftrag für die

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Herstellung und Errichtung des Anbindepfahls erteilt hat. Der Zeuge I ist

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kein dritter Unternehmer und Auftragnehmer, sondern er steht als faktischer

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Angestellter im Lager des Beklagten. Der Beklagte ist somit verantwortlich für

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die sichere Errichtung der Haltevorrichtung. Das entspricht darüber hinaus

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seiner Verkehrssicherungspflicht

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Der Klageantrag ist nach alledem dem Grunde nach gerechtfertigt.

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Der Streit um die Erforderlichkeit der Operationskosten betrifft allein die Höhe

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des Klageanspruchs. Er war mit dem vorliegenden Urteil noch nicht zu

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entscheiden.