PKH zurückgewiesen: Anfechtungsklage §§ 130 ff. InsO ohne Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter beantragte Prozesskostenhilfe zur Erhebung einer Anfechtungsklage gegen vier Zahlungen. Das Landgericht verneint hinreichende Erfolgsaussichten, weil die Tatbestandsmerkmale der §§ 130 ff. InsO nicht schlüssig dargelegt sind und der Streitgegenstand unbestimmt bleibt. Zahlungsunfähigkeit und Kenntnis des Anspruchsgegners sind nicht konkret vorgetragen oder bewiesen. Daher wird PKH mangels Erfolgsaussicht versagt.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der Anfechtungsklage nach §§ 130 ff. InsO abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anfechtungsklage nach §§ 130 ff. InsO erfordert einen schlüssigen Vortrag der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen; fehlt ein solcher Vortrag, fehlen hinreichende Erfolgsaussichten und Prozesskostenhilfe kann versagt werden.
Für die Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO ist der mindestens bedingte Vorsatz des Schuldners, andere Gläubiger zu benachteiligen, erforderlich; diesen Vorsatz hat der Anfechtende substantiiert darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
Die Behauptung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners genügt nicht durch die bloße Ankündigung eines Beweisantrags; es sind konkrete tatsächliche Anhaltspunkte vorzutragen, aus denen sich Zahlungsunfähigkeit ergibt.
Die Vermutung nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO, die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der drohenden Zahlungsunfähigkeit zu ersetzen, greift nur, wenn aus dem Vortrag ersichtlich Anhaltspunkte für eine drohende Zahlungsunfähigkeit folgen; bloße vorübergehende Liquiditätsschwierigkeiten genügen nicht.
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtige Klage hat keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anfechtungsgrund der §§ 130 ff. InsO schlüssig vorgetragen.
Es fehlt schon an einer hinreichenden Bestimmung des Streitgegenstandes. Der Schuldner hat mit den jetzt angefochtenen Zahlungen vom 5.6.01, 24.7.01, 14.8.01 und 11.12.01 offensichtlich eine Forderung der Beklagten gegen ihn ausgeglichen. Es ist nicht vorgetragen, um welche Forderung es sich dabei handelt und wann sie fällig wurde.
Eine Anfechtung nach § 133 I InsO setzt den mindestens bedingten Vorsatz des Schuldners voraus, andere Gläubiger zu benachteiligen. Den muss der klagende Insolvenzverwalter beweisen. Er trägt hierzu vor, der bedingte Vorsatz ergebe sich daraus, dass Schuldner im Zeitpunkt der Zahlungen schon zahlungsunfähig gewesen sei und er daher gewusst habe, dass die zur Verfügung stehenden liquiden Mittel nicht ausreichten, um alle Gläubiger gleichmäßig zu befriedigen. Zum Beweis der Tatsache „Zahlungsunfähigkeit„ beruft sich der Kläger auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der so formulierte Beweisantrag ist auf Ausforschung gerichtet, da die die Zahlungsunfähigkeit begründenden Tatsachen nicht näher dargelegt werden. Der Kläger hat als Insolvenzverwalter Kenntnis über die Vermögensentwicklung des Schuldners. Er muss daher vortragen, woraus sich die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ergibt.
Eine Anfechtung nach § 133 I InsO setzt weiter voraus, dass der Anfechtungsgegner den Vorsatz des Schuldners, andere Gläubiger zu benachteiligen, kannte. Das wird vom Kläger nicht behauptet und nicht unter Beweis gestellt. Er beruft sich daher auf § 133 I 2 InsO, wonach die nach § 133 I 1 InsO erforderliche Kenntnis vermutet wird, wenn der Anfechtungsgegner die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannte. Diese Kenntnis soll sich aus dem Schreiben des Schuldners an die Beklagte vom 25.4.2001 ergeben. Das ist unzutreffend. Aus dem genannten Schreiben ergibt sich für die Beklagten allenfalls, dass sich der Schuldner in vorübergehenden Liquiditätsschwierigkeiten befunden hat. Das gilt insbesondere für den letzten Satz des Schreibens, wonach der Schuldner ankündigt, seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu wollen. Jedenfalls ist nicht erwiesen, dass die Beklagte nach der Kenntnisnahme des Schreibens bedingten Vorsatz betreffend die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hatte. Außerdem hat die Beklagte vor den Zahlungen die Auskunft der Creditreform vom 19.4.2001 eingeholt, aus der sich keinerlei Anhaltspunkte für eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ergeben. Es ist daher nicht nachweisbar, dass die Beklagte die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannte.
Zu weiteren Anfechtungsgründen fehlt der Sachvortrag.
Die beabsichtigte Klage hat daher keine Aussicht auf Erfolg.
Münster, den 9. 8. 2005
Landgericht, 11. Zivilkammer