Arzthaftung: Keine Haftung bei vertretbarer Fußoperation und fehlendem Aufklärungsbedarf
KI-Zusammenfassung
Die Patientin verlangte Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung künftiger Ersatzpflicht wegen behaupteter Fehloperation und unzureichender Risiko- und Alternativaufklärung bei einer Fußoperation (Hallux valgus/Krallenzehe). Das Landgericht wies die Klage ab. Nach den Sachverständigengutachten seien sowohl die Mittelfußköpfchenresektion als auch die Exostosenabtragung als Methode der Wahl bzw. jedenfalls vertretbar und von der Therapiefreiheit gedeckt. Ein Aufklärungsmangel liege zudem nicht vor, weil der gewählte (kleinere) Eingriff vertretbar war und weitergehende Alternativen mit zwingenden Nachteilen verbunden gewesen wären.
Ausgang: Schmerzensgeld- und Schadensersatzklage wegen behaupteter Fehloperation und Aufklärungsmangel vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein ärztlicher Behandlungsfehler ist nicht feststellbar, wenn die gewählte Operationsmethode nach sachverständiger Bewertung als Methode der Wahl oder zumindest als vertretbare Behandlungsalternative im Rahmen der Therapiefreiheit anzusehen ist.
Allein der Umstand, dass andere Fachärzte im konkreten Fall eine andere Operationsmethode bevorzugt hätten, begründet keinen Behandlungsfehler, solange die tatsächlich gewählte Methode medizinisch vertretbar ist.
Ein Obergutachten ist nicht einzuholen, wenn die bereits gehörten Sachverständigen über herausragende Qualifikation verfügen und es entscheidend nur darauf ankommt, ob die Behandlungsmethode jedenfalls vertretbar war.
Eine Aufklärung über weitergehende Operationsalternativen ist nicht erforderlich, wenn der gewählte Eingriff als kleinster, vertretbarer Eingriff die Option weiterer Eingriffe offenlässt und die Alternativen zwangsläufig mit erheblichen Nachteilen verbunden wären.
Ein Aufklärungsmangel scheidet aus, soweit die beanstandete Maßnahme nach medizinischer Bewertung indiziert bzw. vertretbar war und nicht zu dem vom Patienten behaupteten (anderen) Zweck vorgenommen wurde.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch Vorlage einer unbedingten und unbefristeten schriftlichen Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld, Ersatz materiellen Schadens und die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden wegen behaupteter unzureichender Risikoaufklärung und behaupteten ärztlichen Fehlverhaltens im Zusammenhang mit der Operation ihres linken Fußes am ##.#.1989 durch den Beklagten.
Die am #.#.1933 geborene Klägerin entschloß sich im Jahre 1989, ihre am linken Fuß bestehenden Zehendeformitäten behandeln zu lassen. Sie wurde am ##.#.1989 als Privatpatientin stationär in der orthopädischen Abteilung der C-Hospitals, dessen Chefarzt der Beklagte ist, aufgenommen. Es fand durch den Beklagten eine Untersuchung der Klägerin im Beisein des Zeugen B statt. Der Beklagte erhob als Befund einen Hallux valgus, eine Hammer- und Krallenzehe Digitus II, einen Druckschmerz am Köpfchen des Mittelfußknochens II, eine deutliche Subluxation, einen konkreten Digitus bei Pseudoexostose im Bereich des Hallux valgus bei deutlicher Funktionsminderung des Großzehenendgelenkes. Er stellte die Diagnose eines Hallux valgus sowie Krallen- und Hammerzehen Digitus II linker Fuß. Als Therapie wurde eine Exostosenabtragung Digitus I und eine Operation nach Hohmann und Clayton Digitus II festgelegt. Die Klägerin wurde zunächst am ##.#.1989 wieder entlassen, weil sie Psychopharmaka eingenommen hatte.
Am ##.#.1989 erfolgte gegen 16.30 Uhr erneut die stationäre Aufnahme der Klägerin. In den Abendstunden - ob gegen 19.00 bis 20.00 Uhr oder gegen 22.00 Uhr ist streitig - erschien der Zeuge B. Die Klägerin unterschrieb eine Einverständniserklärung für die Operation. Darin wurde sie zumindest über die Gefahr von Thrombosen/Embolien, Wundheilungsstörungen, Knochenentzündungen und länger andauernde Fußbelastungsschmerzen aufgeklärt. Am ##.#.1989 wurde die Klägerin durch den Beklagten operiert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Operationsbericht in Blatt 3 der beigezogenen Krankenunterlagen des Beklagten Bezug genommen. Im wesentlichen erfolgten eine Abtragung der Pseudoexostose am ersten Strahl sowie Resektionen der Köpfchen des Grundgliedes und des Mittelfußknochens im zweiten Strahl.
Die Klägerin wurde am ##.#.1989 mit reizlosen Wundverhältnissen entlassen. In der Folgezeit zeigte sich, daß die Operation nicht den gewünschten Erfolg gebracht hatte. Die Valgus-Fehlstellung der Großzehe hatte sich nicht nachhaltig verbessert, die zweite Zehe legte sich über die Großzehe in eine Hyperextensionsstellung. Die Klägerin litt in der Folgezeit unter starken Fußbelastungsschmerzen und konnte nur mühsam kurze Strecken laufen.
Sie entschloß sich dann zu einer weiteren Operation im H in I. Dort wurde am #.#.1990 u. a. eine Operation nach Keller-Brandes und eine Strecksehnenverlängerung der zweiten Zehe vorgenommen. Die Valgus-Fehlstellung konnte im wesentlichen beseitigt, der Hochstand der zweiten Zehe verringert werden.
Die Klägerin, die sich ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 20.000,-- DM vorstellt, behauptet, die vom Beklagten durchgeführte Operation sei als lediglich palliative (lindernde) Maßnahme ungeeignet gewesen. Sowohl die vom Beklagten vorgenommene Pseudoexostosenabtragung nach Schede als auch die Entfernung des Köpfchens des Mittelfußknochens sei ungeeignet und nicht indiziert gewesen. Zur Beseitigung der Hallux valgus-Fehlstellung sei die in I vorgenommene Operation nach Keller-Brandes die Methode der Wahl gewesen. Sie behauptet, durch die fehlerhafte Operation seien die Schmerzen am linken Fuß verursacht worden.
Außerdem rügt sie, daß sie nicht darüber aufgeklärt worden sei, daß das gewählte Operationsverfahren am ersten Strahl zur Korrektur der Valgus-Fehlstellung nicht habe führen und die Fehlstellung nur durch eine andere Operationsmethode hätte beseitigt werden können. Darüber hinaus sei sie auch nicht darüber aufgeklärt worden, daß die Resektion des Köpfchens des Mittelfußknochens zur Beseitigung der Hammer- und Krallenzehe nicht notwendig gewesen sei und dadurch nur weitere Schäden, nämlich eine weitere Störung des Alignements, verursacht würden. Sie bestreitet, über Operationsalternativen aufgeklärt worden zu sein.
Wegen des Vorbringens der Klägerin zum Umfang der immateriellen Beeinträchtigungen und zur Höhe des materiellen Schadens wird auf die Ausführungen in Seite 8 bis 13 der Klageschrift vom 31.8.1992 (Bl. 8 – 13 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld für den Zeitraum vom ##.#.1989 bis zum ##.#.1992 nebst 4 % Zinsen seit dem ##.#.1989 zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 21.571,80 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung (10.9.1992) zu zahlen,
3. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden – den immateriellen Schaden für die Zeit nach dem #.#.1992 – aus dem Schadensereignis vom ##.#.1989 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet zunächst, er habe die Klägerin am ##.#.1989 im Beisein von B ausführlich aufgeklärt. Insbesondere habe er auf alternative Operationsmöglichkeiten hingewiesen, so auch auf die Operation nach Brandes. Dabei habe er erklärt, dieser weitergehende Eingriff könne später noch erforderlich werden. Gerade in letzter Zeit sei in der Fachliteratur immer wieder geäußert worden, mit einer Operation nach Keller-Brandes sei zunächst Zurückhaltung zu üben. Auch dieses Problem habe er gerade mit der Klägerin ausführlich besprochen. Die Klägerin sei mit dem von ihm vorgeschlagenen kleineren Eingriff einverstanden gewesen (Beweis: B).
Außerdem behauptet er, die von ihm durchgeführte Operation im Bereich der Großzehe sei die Methode der Wahl gewesen.
Die Resektion des Köpfchens des Mittelfußknochens habe er vorgenommen, weil die Klägerin, was unstreitig ist, im Bereich unterhalb des Köpfchens dieses Knochens Belastungsschmerzen gehabt habe.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung mündlicher Gutachten der Sachverständigen K und X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18.3.1993 (Bl. 16 – 21 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin stehen die auf §§ 823, 847 BGB und PVV des Behandlungsvertrages gestützten Ansprüche weder unter dem Gesichtspunkt des ärztlichen Fehlverhaltens noch der unzureichenden Aufklärung zu.
1.
Soweit die Klägerin behauptet hat, die Resektion des Köpfchens des Mittelfußknochens sei nicht indiziert gewesen, kann dieser Vorwurf nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht aufrechterhalten werden. Beide Sachverständige, die nicht nur über hohe forensische Erfahrungen, sondern auch über hervorragende fachliche Qualifikationen verfügen, haben die Durchführung dieser Maßnahme zumindest für vertretbar und im Rahmen der Therapiefreiheit liegend angesehen. Der Beklagte hat in seiner Anhörung angegeben, die Resektion deshalb vorgenommen zu haben, weil die Untersuchung der Klägerin in diesem Bereich eine Subluxation des Grundgelenkes ergeben habe bei einem kontrakten und schmerzhaften Zustand plantar im Bereich des Köpfchens des Mittelfußknochens. Dieser Befund ist vom Beklagten in entsprechender Weise in den Krankenunterlagen dokumentiert. Unter Berücksichtigung dieses Befundes hielt der Sachverständige X die Resektion für vertretbar und im Rahmen der Therapiefreiheit liegend, für den Sachverständigen K bestand eine Indikation für die Resektion.
Damit handelte es sich bei der durch den Beklagten durchgeführten Operation insoweit um die Methode der Wahl. Das gilt auch dann, wenn beide Sachverständige möglicherweise im konkreten Fall jeweils eine andere Operationsmethode gewählt hätten, was sich aus ihren vorprozessual eingeholten schriftlichen Gutachten ergibt, auf die sie im Termin jeweils Bezug genommen haben.
2.
Es kann nicht festgestellt werden, daß die durch den Beklagten vorgenommene Exostosenabtragung nach Schede im Bereich des ersten Strahls eine nicht ausreichende oder nicht indizierte Operationsmethode gewesen ist. Vielmehr handelte es sich auch insoweit um die Methode der Wahl.
Zu dieser Frage haben die beiden Sachverständigen im wesentlichen Kern unterschiedliche Auffassungen vertreten.
Der Sachverständige X hat zunächst darauf hingewiesen, daß bei der Klägerin neben der Schiefstellung der Großzehe (Hallux valgus) auch eine Fehlstellung der zweiten Zehe zusammen mit einem Spreizfuß und einer Überlänge des zweiten und dritten Mittelfußknochens vorgelegen habe. Er hat die Ansicht vertreten, bei der Operation der Großzehe, die an sich indiziert gewesen sei, hätte unbedingt berücksichtigt werden müssen, daß durch die Fehlstellung der Großzehe die zweite Zehe bedrängt worden sei. Unabhängig davon, welche Operationsmethode man im Einzelfall bevorzuge, wäre eine Behebung dieser Bedrängung auf jeden Fall erforderlich gewesen. Der Beklagte habe sich darauf beschränkt, lediglich die Pseudoexostose im Bereich des Mittelfußknochens des ersten Strahls zu beseitigen und eine Band- und Kapselraffung vorzunehmen. Die Durchführung dieser Operation sei nicht vertretbar, weil die Fehlstellung der Großzehe dadurch letztlich nicht habe beseitigt werden können. Die Kapsel- und Bandraffung habe nur kurzfristig die Fehlstellung der Großzehe korrigieren können. Es sei voraussehbar gewesen, daß bei der gewählten Operationsmethode sich die Großzehe unter die zweite Zehe schieben würde. Er hätte hier einen weitergehenden Eingriff vorgenommen. Neben der Exostosenabtragung hätte seiner Ansicht nach auch das Operationsverfahren nach Keller-Brandes mit Debasierung im Großzehengrundglied und ausgiebiger Cheilotomie des ersten Mittelfußköpfchens angewandt werden sollen. Diese Operationsmethode hätte jedoch zu dem insbesondere unter kosmetischen Gesichtspunkten ungünstigen Ergebnis eines „Schlottergelenkes“ im Bereich der Großzehe geführt.
Der Sachverständige K hat es dagegen nicht für unumgänglich gehalten, die Valgus-Fehlstellung bei der Klägerin zu korrigieren. Die Beschwerden der Klägerin hätten sich nicht aus der Fehlstellung der Großzehe, sondern aus der Exostose und der Krallenzehe ergeben. Ursache sowohl für die Valgus-Fehlstellung als auch für die Krallenzehe sei das Vorliegen eines Spreizfußes gewesen. Auf jeden Fall sei daher notwendig gewesen, die Exostose abzutragen und die Krallenzehe zu korrigieren. Das habe der Beklagte gemacht. Er selbst hätte wohl zusätzlich auch die Valgus-Fehlstellung korrigiert, er halte das aber nicht für zwingend. Der gewünschte Erfolg, nämlich möglichst weitgehende Beschwerdefreiheit und Funktionsverbesserung, könne auch ohne Korrektur der Valgus-Fehlstellung eintreten. Dieser Erfolg sei möglich, wenn auch nicht sicher. Aber auch bei einer Korrektur der Valgus-Fehlstellung sei ein nachhaltiger Erfolg nicht mit Sicherheit zu erwarten. Vielmehr sei es so, daß es unabhängig von der gewählten Operationstechnik insbesondere nach Ablauf von drei bis fünf Jahren häufig zu einem Rückfall des Hallux valgus komme. Das vom Beklagten angewandte Verfahren sei üblich und werde von vielen Orthopäden erfolgreich angewendet. Außerdem habe auch nach der Nachoperation in I eine Überstreckung der 2. Zehe von 15 Grad bestanden. Das zeige, daß die Fehlstellung der Großzehe nicht alleinige Ursache der Überstreckung gewesen sei.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann somit zumindest nicht festgestellt werden, daß der Beklagte eine unzureichende, nicht indizierte Operation bei der Klägerin vorgenommen hat. Es handelte sich vielmehr um die Methode der Wahl.
Soweit die Klägerin, die Einholung eines Obergutachtens beantragt hat, war diesem Beweisantritt nicht nachzugehen. Als Obergutachter käme nur ein Sachverständiger in Betracht, der Kraft überragender Sachkunde oder besonderer Autorität die durch gegensätzliche Auffassung mehrerer Sachverständiger entstandenen Zweifel zu klären in der Lage ist. Angesichts der hervorragenden fachlichen Qualifikation der beiden in diesem Verfahren tätig gewordenen Sachverständigen vermag die Kammer die Notwendigkeit der Einholung eines Obergutachtens nicht zu erkennen. Das gilt um so mehr, als hier die Frage zu beurteilen ist, ob es sich bei der vom Beklagten vorgenommenen Operationsmethode um eine vertretbare Behandlungsmöglichkeit gehandelt hat. Soweit sich der Beklagte auf die Ansicht zumindest eines der in diesem Verfahren gehörten Sachverständigen beziehen kann, ist davon auszugehen, daß die gewählte Behandlungsmethode zumindest vertretbar war. Darüber hinaus ist für die Kammer auch ein geeigneter Obergutachter nicht erkennbar.
3.
Auch unter dem Gesichtspunkt der unzureichenden Aufklärung sind die geltend gemachten Ansprüche nicht berechtigt.
a)
Soweit die Klägerin gerügt hat, sie sei nicht über den palliativen Charakter der Exostosenabtragung und Alternativen bei der Operation aufgeklärt worden, so liegt ein Aufklärungsmangel unabhängig davon nicht vor, ob insoweit eine umfassende Aufklärung erfolgt ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, daß es sich bei der durch den Beklagten vorgenommenen Operation um die Methode der Wahl gehandelt hat. Es handelte sich um den kleinsten Eingriff, ohne daß dadurch der Klägerin die Möglichkeit genommen worden wäre, nachträglich noch einen weiteren Eingriff vornehmen zu lassen. Es bestand nach den Ausführungen des Sachverständigen K durchaus die Möglichkeit der Beschwerdefreiheit für die Klägerin. Andere Eingriffe wären sehr viel weitreichender gewesen und hätten – wie z. B. die Operation nach Keller-Brandes – zwangsweise zu nachteiligen Folgen, nämlich der Bildung eines „Schlottergelenkes“ geführt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hält die Kammer eine Aufklärung im Sinne des Vortrages der Klägerin nicht für erforderlich.
b)
Soweit die Klägerin gerügt hat, sie sei nicht darüber aufgeklärt worden, daß die Resektion des Köpfchens des Mittelfußknochens zur Beseitigung der Hammer- und Krallenzehe nicht notwendig gewesen sei und dadurch nur weitere Schäden verursacht würden, ist diese Rüge schon im Ansatz unzutreffend. Beide Sachverständige haben angegeben, die Resektion des Köpfchens des Mittelfußknochens sei vertretbar bzw. indiziert gewesen. Aus den Ausführungen der Sachverständigen ergibt sich auch, daß die Resektion nicht zur Beseitigung der Hammer- und Krallenzehe vorgenommen worden ist. Grund für die Resektion war vielmehr der plantare Druckschmerz unterhalb dieses Köpfchens. Auch insoweit ist ein Aufklärungsmangel nicht gegeben.
4.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709, 108 ZPO.