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Landgericht Münster·11 O 477/02·02.05.2004

Haftung im Altenheim wegen Sturz abgewiesen – Fixierung und Hüftprotektor nicht angezeigt

ZivilrechtSchuldrecht (vertragliche Haftung)Haftungsrecht (Pflegehaftung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt 5.574,59 € Erstattung nach einem Sturz einer Heimbewohnerin und macht Pflichtverletzungen aus dem Altenheimvertrag geltend. Zentral ist, ob Schutzmaßnahmen wie Hüftprotektor, Gurtfixierung oder Daueraufsicht angezeigt und zumutbar gewesen wären. Sachverständiger und Gericht sehen keine objektive Pflichtverletzung: die genannten Maßnahmen waren untauglich, nicht Standard oder unverhältnismäßig. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage wegen Erstattung von Behandlungskosten nach Sturz als unbegründet abgewiesen, keine Pflichtverletzung des Pflegeheims festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Haftung des Altenheimträgers setzt eine objektiv feststellbare Verletzung vertraglicher Schutzpflichten voraus, die geeignet und erforderlich gewesen wären, den Schaden abzuwenden.

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Bei der Bestimmung erforderlicher Sicherungsmaßnahmen sind Krankheitsbild und Persönlichkeit des Heimbewohners zu berücksichtigen; Maßnahmen, die die persönliche Freiheit und Würde unverhältnismäßig einschränken, sind nicht angezeigt.

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Vollfixierungen sind wegen erheblicher gesundheitlicher Risiken und grundrechtlicher Eingriffe nur in eng begrenzten, verhältnismäßigen Ausnahmefällen zulässig und gehören nicht zum pflegerischen Standard.

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Hüftprotektoren und Vorstecktische sind nicht generell pflegerischer Standard; ihre Geeignetheit hängt von Inkontinenz, Einwilligungsfähigkeit und vorhandener Spezialausstattung ab.

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Die Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung und deren Kausalität trägt die Klägerin; ohne nachgewiesene objektive Pflichtverletzung ist die Klage abzuweisen.

Relevante Normen
§ 116 SGB V§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin macht gemäß § 116 SGB V übergegangene Ansprüche aus einem Altenheimvertrag geltend.

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Das am 04.12.1903 geborene Mitglied der Klägerin, Frau Johanna H, befand sich seit dem Jahre 1986 als Bewohnerin im Heim der Beklagten in E, erstmalig 1996 erfolgte die Einstufung in die Pflegestufe O.

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Frau H stürzte in den Monaten Januar bis März 2000 mehrfach, hierbei kam es jedoch zu keinerlei erheblichen Verletzungen. Wegen der Verschlechterung des Zustandes stellte die Beklagte am 13.03.2000 einen Antrag auf freiheitsentziehende Maßnahmen (Bettgitter) beim zuständigen Amtsgericht E. Die Einrichtung des Bettgitters bewilligte das Amtsgericht am 04.04.2000 zunächst befristet bis zum 05.05.2000. Gleichzeitig beantragte die Beklagte erneut die Gewährung von Pflegeleistungen für Frau H. Die Erstbegutachtung des Medizinischen Dienstes erfolgte sodann am 24.03.2000. In dem Gutachten des Medizinischen Dienstes vom 20.04.2000 ist die Bestimmung der Pflegebedürftigkeit schließlich mit einem Gesamtzeitaufwand von 150 Minuten am Tag bewertet worden. Es erfolgte ein Einstufung in die Pflegestufe 2.

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Am 31.03.2000 stürzte Frau H erneut in ihrem Zimmer und zog sich dabei eine Schenkelhals- und Beckenfraktur zu. Die Versicherte der Klägerin wurde mit einem Krankentransport in Krankenhaus verbracht und verblieb dort stationär bis zum 14.04.2000. Der Rücktransport ins Pflegeheim erfolgte ebenfalls per Krankenwagen. Die diesbezüglichen Aufwendungen der Klägerin beliefen sich auf insgesamt 5.574,59 €.

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Die Klägerin meint, die Beklagte müsse den Nachweis des pflichtgemäßen Verhaltens führen. Sie behauptet, die Beklagte habe die Schutzpflichten aus dem Heimvertrag verletzt, weil sie Frau H nicht ausreichend beaufsichtigt und gesichert habe. Insbesondere hätte Frau H eine Hüftschutzhose tragen müssen. Außerdem sei eine Fixierung durch einen Bauchgurt oder jedenfalls die Sicherung durch einen Vorstecktisch beim Sitzen angezeigt gewesen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.574,59 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2002 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie meint, die Klägerin habe die Beweislast. Sie behauptet, sie sei nicht zur Betreuung rund um die Uhr verpflichtet gewesen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten von Dr. S vom05.01.2004 und dessen Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2004 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Verstöße der Beklagten gegen Verpflichtungen aus dem Altenheimvertrag sind nicht feststellbar.

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Die von der Klägerin angesprochenen besonderen Sicherheitsmaßnahmen waren nicht geboten.

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Nach den Feststellungen des Sachverständigen wäre nur eine dauerhafte Fixierung von Frau H geeignet gewesen, den Sturz am 31.03.2002 zu verhindern. Eine solche Fixierung beinhaltet jedoch - abgesehen von der Frage der Verhältnismäßigkeit - die Gefahr von Folgeerkrankungen wie drohende Dekubitalgeschwüre und Bett-Lungenentzündungen, so dass eine Vollfixierung entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen bei der hochbetagten Versicherungsnehmerin der Klägerin nicht angezeigt war. Als denkbare Alternative nennt der Sachverständige eine rund um die Uhr Dauerbeaufsichtigung, die aber schon aufgrund der begrenzten Personalkapazität keine realisierbare Alternative darstellt. Dadurch würden auch die Sorgfaltsanforderungen an das Pflegeheim überspannt. Außerdem spricht das Persönlichkeitsprofil von Frau H gegen eine solch intensive Überwachung, da diese als sehr selbstbestimmt, wehrig und mobilitätsorientiert in der Pflegedokumentation beschrieben wird.

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Des weiteren hat der Sachverständige eine Schutzmöglichkeit durch einen Hüftprotektor im März 2000 nicht als pflegerische Standartmaßnahme beurteilt. Zum einen sind diese Hüfthosen aufgrund der zu erwartenden Verunreinigung insbesondere bei stuhl- und urininkontinenten Patienten wie Frau H jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt nicht angezeigt gewesen. Hinzu kommt, dass der Sachverständige davon ausgeht, dass Frau H aufgrund ihrer selbstbestimmten Persönlichkeit und ihrer fortschreitenden Demenz mit dem Tragen eines Hüftprotektors nicht einverstanden gewesen wäre. Darüber hinaus folgt - insbesondere nach Ansicht des Gerichts - bereits aus dem eigenen Verhalten der Klägerin, die diese Schutzschalen nicht als entsprechende Sachleistung gewährt, dass die Protektoren nicht zum pflegerischen Standart von Sicherungsmaßnahmen gehören können.

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Schließlich erachtet der Sachverständige einen möglichen Schutz im Sitzen durch Gurtfixierung oder Vorstecktische nicht als geeignete Maßnahmen, die den Sturz von Frau H verhindert hätten. Eine Fixierung im Sitzen ist demnach nur dann geboten, wenn entsprechendes Spezialmobiliar vorhanden ist, denn ansonsten besteht die Gefahr von Selbststrangulationsmanövern. Solche Spezialmöbel sind aber insbesondere im Jahr 2000 kein pflegerischer Standart gewesen. Auch die von der Klägerin angesprochenen Vorstecktische sind nur bei dem entsprechenden Mobiliar wirksame Sicherungsmethoden. Ansonsten kann sich die Sturzgefahr sogar noch erhöhen, wenn die Patienten versuchen, sich aus diesen Begrenzungen zu befreien.

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Der Sachverständige hat sein Gutachten nachvollziehbar erläutert, auf Nachfragen des Gerichts oder der Parteien in der mündlichen Verhandlung konnte er schlüssige Erklärungen geben. An der Sachkompetenz des Sachverständigen bestehen keine Zweifel, solche sind von den Parteien auch nicht geäußert worden.

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Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen vollumfänglich an. Insbesondere nach der Darstellung des Persönlichkeitsprofils von Frau H ist das Gericht der Überzeugung, dass die Beklagte alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um den Sturz am 31.03.2000 zu verhindern. Welche Maßnahmen zum Schutze des einzelnen Heimbewohners zu bestimmen sind, richtet sich insbesondere nach dessen Krankheitsbild, aber auch nach dessen Persönlichkeit. Der Sachverständige hat eindrucksvoll erläutert, dass die von der Klägerin angeführten Hilfsmittel hier aus verschiedenen Gründen nicht angezeigt waren. Auch wenn sich der Gesundheitszustand der Frau H spätestens Anfang des Jahres 2000 erheblich verschlechterte, hat die Beklagte daher nach Auffassung des Gerichts alles erforderliche zur Abwendung von Gefahren getan. Insbesondere wurde die Einrichtung eines Bettgitters beim Betreuungsgericht beantragt. Eine darüber hinaus gehende dauerhafte Fixierung war weder angezeigt noch gesetzmäßig. Neben den von dem Sachverständigen angesprochenen weiteren Gesundheitsgefahren einer Vollfixierung widerspricht eine dauerhafte Fixierung auch dem Grundrecht der Menschenwürde und der persönlichen Freiheit. Eine selbstbestimmte Persönlichkeit wie Frau H darf nicht allein um den Preis der völligen Sicherheit in ihrem Bewegungsdrang vollständig eingeschränkt werden, ansonsten ginge ein großes Stück Lebensqualität für alte und kranke Menschen verloren.

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Die Beweisaufnahme hat daher insgesamt ergeben, dass eine objektive Pflichtverletzung auf Seiten der Beklagten nicht vorliegt. Auf die Frage der Beweislast kommt es deshalb nicht an.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1; 708 Nr. 11, 711 ZPO.