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Landgericht Münster·11 O 36/91·20.05.1992

Arzthaftung: Kein Nachweis für zu strammen Gipsverband als Ursache eines Sudeck-Syndroms

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen behaupteter Fehlbehandlung bei Anlage und Kontrolle einer Unterarm-Finger-Gipsschiene. Streitpunkt war insbesondere, ob der Verband zu eng war und dadurch ein (beginnendes) Sudeck-Syndrom verursacht bzw. ob Überweisungen/Medikation (Calcitonin) zu spät erfolgten. Das Gericht wies die Klage ab, weil ein ärztlicher Behandlungsfehler und die Kausalität zur behaupteten Erkrankung nicht bewiesen seien. Das Sachverständigengutachten bestätigte Indikation und Kontrollen; ein zeitlicher Zusammenhang bzw. eine Verursachung des Sudeck-Syndroms durch die Gipsschiene ließ sich nicht feststellen.

Ausgang: Schmerzensgeld- und Feststellungsanträge wegen behaupteter Fehlbehandlung mangels Nachweises von Behandlungsfehler und Kausalität abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Patient trägt im Arzthaftungsprozess grundsätzlich die Beweislast für Behandlungsfehler und haftungsbegründende Kausalität.

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Die Anlage einer Ruhigstellung mittels Gipsverband ist bei erfolglosen antiphlogistischen Maßnahmen und deutlichen Zeichen einer Sehnenscheidenentzündung ärztlich indiziert.

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Ein fehlerhaft zu eng angelegter Verband ist nur dann als Ursache eines Folgeschadens hinreichend belegt, wenn belastbare Anhaltspunkte für druckbedingte Durchblutungsstörungen bzw. unerträgliche Rückstauschmerzen im zeitlichen Zusammenhang vorliegen.

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Lässt sich ein behauptetes Krankheitsbild diagnostisch nicht eindeutig sichern und fehlt ein plausibler zeitlicher Verlauf, kann eine Zurechnung zu einer mehrere Monate zurückliegenden Behandlung regelmäßig nicht festgestellt werden.

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Aus einer unterbliebenen prophylaktischen Medikation folgt eine Haftung nur, wenn feststeht, dass die Maßnahme medizinisch geboten war und den Schaden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte; andernfalls bleibt es bei der Beweislast des Patienten.

Relevante Normen
§ 847 BGB§ 823 BGB§ 256 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO§ 708 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch Vorlage einer unbedingten und unbefristeten schriftlichen Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

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Die am ##.##.1967 geborene Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen behaupteten ärztlichen Fehlverhaltens in Anspruch.

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Die Klägerin, die in der Freizeit wettkampfmäßig Tischtennis spielt und von Beruf Konditorin ist, litt erstmals Mitte 1988 an einer Sehnenscheidenentzündung im rechten Arm, die erfolgreich durch Anlegen einer Gipsschiene behandelt wurde. Am ##.7.1989 begab sie sich erstmals in die hausärztliche Behandlung des Beklagten. Bei einer Untersuchung am ##.7.1989 kam der Verdacht auf ein Sehnenscheidenentzündungsrezidiv im rechten Unterarm auf. Nach zwei Arztbesuchen am 7. und 11.9.1989 stellte sich die Klägerin am 13.9.1989 erneut beim Beklagten mit Schmerzen im rechten Unterarm vor. Der Beklagte diagnostizierte nunmehr eine Sehnenscheidenentzündung und ließ zur Ruhigstellung eine Unterarm-Finger-Gipsschiene anlegen. Nach einer Kontrolle am 15.9.1989 entfernte der Beklagte am 21.9.1989 die Schiene, legte einen Cuxaflex-Salbenverband und anschließend die Schiene erneut wieder an. Nach Kontrollen am 25. und 29.9.1989 nahm der Beklagte am 3.10.1989 den Gips ab. Zu diesem Zeitpunkt waren die Finger zumindest leicht geschwollen.

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Am 24.10.1989 stellte sich die Klägerin dem Neurologen P vor. Im Arztbrief vom 30.10.1989 an den Beklagten teilte P den Verdacht auf einen beginnenden Morbus Sudeck mit und empfahl die vorbeugende Behandlung mit Calcitonin sowie die Vorstellung bei einem Orthopäden. Den Orthopäden T suchte die Klägerin am 7.11.1989 auf. Dieser stellte keinen Hinweis auf einen Morbus Sudeck fest. Am 9.1.1990 diagnostizierte T eine Epicondylitis humeri radialis rechts (sog. Tennisellenbogen). Am 15.1.1990 erfolgte deshalb eine Operation nach Hohmann.

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Am 19.4.1990 erfolgte eine Tomographie des rechten Handgelenkes in der radiologischen Abteilung des Krankenhauses Z. Die Auswertung ergab einen Verdacht auf einen beginnenden Morbus Sudeck. Diesen Befund teilte T dem Beklagten mit und empfahl die Behandlung mit Karil, die dieser ab dem 3.5.1990 durchführte.

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Die Klägerin behauptet, die Gipsschiene sei zu stramm angelegt worden. Deshalb habe sich das Sudeck-Syndrom gebildet. Das erstmalige Anlegen der Gipsschiene sei durch die Ehefrau des Beklagten ohne dessen Aufsicht erfolgt (Beweis: Zeugnis Ehefrau des Beklagten, Parteivernehmung des Beklagten). Bereits am 15.9.1989 habe sich eine taubeneigroße Schwellung am Handrücken gebildet. Während sie in der Klageschrift behauptet hat, seit der Abnahme des Gipses seien die Finger der rechten Hand leicht geschwollen, behauptet sie im Schriftsatz vom 3.4.1991, sie habe den Gips nur bis zum 3.10.1989 tragen können, weil die Hand stark geschwollen und blau angelaufen gewesen sei. Bei der Abnahme des Gipses habe sich eine Schwellung in der Größe eines Eies gezeigt. Während der Zeit, als sie den Gips getragen habe, habe sie gegenüber dem Beklagten über Durchblutungsstörungen geklagt.

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Sie behauptet weiter, seit der Abnahme des Verbandes seien die Finger der rechten Hand leicht geschwollen. Sie schwitze unnatürlich stark im Bereich des linken Unterarmes und der Hand. Unterarm und Hand würden bei Kälte blau anlaufen. Sie könne nachts nicht auf dem Arm liegen. Die rechte Hand lasse sich nicht vollständig schließen. Diese Hand sei einschließlich der Finger nur eingeschränkt beweglich. Hier fehle ihr auch die grobe Kraft. Berührungen der rechten Hand würden ihr Schmerzen verursachen. Letztlich könne sie ihren Beruf deshalb nicht mehr ausüben.

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Die Klägerin wirft dem Beklagten weiter vor, er habe zu spät die Unterarmgipsschiene angelegt. Auch hätte der Beklagte sie früher an die Neurologen und Orthopäden überweisen müssen. Schon auf die erste Empfehlung von P hätte er ihr Calcitonin geben müssen.

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Die Klägerin, die sich ein angemessenes Schmerzensgeld in der Größenordnung von mindestens 10.000,-- DM vorstellt, beantragt,

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1.

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den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum vom 3.10.1989 bis zum 31.12.1990 nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung (25.1.1991) zu zahlen,

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2.

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festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden, letzteren soweit er nach dem 31.12.1991 entsteht, aus ärztlicher Behandlung in der Zeit vom 13.9.1989 bis 3.10.1989 zu erstatten, soweit die diesbezüglichen Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er bestreitet ein ärztliches Fehlverhalten und die Kausalität zwischen seinen ärztlichen Maßnahmen und dem eingetretenen Sudeck-Syndrom.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen A. Insoweit wird auf das schriftliche Gutachten vom 29.11.1991, Blatt 58 bis 72 der Akten, Bezug genommen. Der Sachverständige hat sein Gutachten im Termin vom 21.5.1992 mündlich erläutert. In diesem Termin hat die Kammer auch die Klägerin persönlich gehört sowie die Zeugen S, M und O uneidlich vernommen. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.5.1992, Blatt 146 bis 154 der Akte, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die auf §§ 847, 823 BGB, pVV des Behandlungsvertrages und § 256 ZPO gestützte Klage war abzuweisen, denn die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis, daß es durch ein ärztliches Fehlverhalten des Beklagten zu einem Sudeck-Syndrom gekommen ist, nicht geführt.

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Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen A, der der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahrens als besonders sachkundig und erfahren bekannt ist und gegen dessen Unparteilichkeit keine Einwende erhoben werden, ist zunächst festzustellen, daß die Anlegung einer Unterarm-Finger-Gips-Schiene am 13.9.1989 angezeigt war, da die zuvor ergriffenen antiphlogistischen Maßnahmen (Mittel zur lokalen Behandlung von Entzündungen) keinen Erfolg gezeigt hatten. In einem solchen Fall stellt ein Gipsverband für zwei bis drei Wochen die gebotene ärztliche Maßnahme dar. Anhaltspunkte dafür, daß zu einem früheren Zeitpunkt der Beklagte eine Gipsschiene hätte verordnen müssen, haben sich nicht ergeben. Die Klägerin suchte den Beklagten erstmals am 28.7.1989 wegen einer beginnenden Sehnenscheidenentzündung im rechten Unterarm auf. Ausweislich des Krankenblattes des Beklagten erfolgte der nächste Kontakt der Parteien am 7.9.1989, als der Beklagte der Klägerin einen Gelenkriemen verschrieb. Vier Tage später stellte sich die Klägerin mit einem Hämatom am rechten Handgelenk vor. Dabei klagte sie über Schmerzen über der Ulna (Elle). Der Beklagte legte einen Salbenverband an. Bei der nächsten Vorstellung der Klägerin beim Beklagten am 13.9.1989 diagnostizierte der Beklagte deutliche Zeichen einer Sehnenscheidenentzündung und verordnete eine Gipsschiene.

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Nach dem Gutachten des Sachverständigen kann dem Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, daß er zunächst antiphlogistische Maßnahmen ergriffen hat, weil diese Maßnahmen in leichteren Fällen von Sehnenscheidenentzündungen ausreichen und die Verordnung eines Gipsverbandes entbehrlich machen, können.

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Daß die Gipsschiene falsch, insbesondere zu stramm angelegt worden ist, hat die Klägerin nicht bewiesen. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob die Ehefrau des Beklagten die Gipsschiene angebracht hat oder eine hierfür ausgebildete Hilfskraft des Beklagten, so daß es auf die diesbezüglichen Beweisantritte der Klägerin nicht ankam.

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Zum Anlegen der Gipsschiene hat der Sachverständige ausgeführt, es bestehe durchaus die Möglichkeit und sogar die größere Wahrscheinlichkeit, daß die bei der Klägerin aufgetretene Schwellung zeitlich nach dem Anlegen der Gipsschiene entstanden sei und somit unmittelbar kein Zusammenhang bestehe. Unterstellt man weiter die Angaben der Klägerin ihn ihrer persönlichen Anhörung als richtig, kann gegen den Beklagten kein Vorwurf erhoben werden. Die Klägerin hat angegeben, nach dem Wiederanlegen des Gipses habe sich eine zunehmende Schwellung gebildet. Nach etwa zwei Tagen sei sie zum Beklagten gegangen, der den Gips sofort heruntergenommen und endgültig abgenommen habe. Zwischendurch sei sie nicht beim Beklagten gewesen. Aber auch dann, wenn man die Krankenunterlagen des Beklagten zugrundelegt – und die Kammer hatte keine Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte hier unzutreffende Aufzeichnungen vorgelegt hat – ergibt sich, daß die Klägerin nach Anlegung der Gipsschiene engmaschig kontrolliert worden ist. Die Durchblutung, Motorik und Sensibilität der Finger waren am 13.9., 15.9. und 25.9.1989 ohne Befund. Erstmals am 3.10.1989 stellte der Beklagte nach Abnahme des Gipses eine leichte Schwellung der Finger fest. Hierzu paßt im übrigen auch die Aussage des Zeugen M, der angegeben hat, die Schwellung der Finger und auf dem Handrücken habe sich im wesentlichen erst nach der Gipsabnahme gezeigt und gebildet. Auch dem Zeugen O, der die Klägerin in dieser Zeit häufig gesehen hat, ist eine Schwellung erst nach Abnahme des Gipses aufgefallen.

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Nach dem Gutachten des Sachverständigen ist auch nicht bewiesen, daß sich durch den Gipsverband ein Sudeck-Syndrom gebildet hat. Der Sachverständige hat zunächst Zweifel geäußert, ob die Klägerin überhaupt an einem Sudeck-Syndrom leidet. Aufgrund der beigezogenen Krankenunterlagen war dieser Befund nicht eindeutig zu erheben. Als Ursache für die Beschwerden der Klägerin hält der Sachverständige auch eine Enge der blutgefäßaustrittsstellen im Schulterbereich für möglich. Zu Recht hat jedoch der Sachverständige insoweit keine klinische Untersuchung veranlaßt, da es hierauf nach dem überzeugenden Gutachten ohnehin nicht ankommt. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, daß sich ein Zusammenhang zwischen dem Anlegen der gipsschiene und einem Sudeck-Syndrom, falls es vorliegen sollte, nicht feststellen lasse. Zwar könne ein Sudeck-Syndrom durch zu enge Verbände mit Erhöhungen des Gewebsdruckes und Störung des venösen Rückstromes verursacht werden, eine Gipsschiene scheide als mögliche Ursache jedoch aus, es sei denn, der Band wäre so eng gewesen, daß es zu unerträglichen Blutrückstauschmerzen gekommen wäre. Hierfür hat die Beweisaufnahme jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben.

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Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, daß ein Sudeck-Syndrom, das im April 1990 als beginnend diagnostiziert worden sei, nicht auf eine zu enge Verbandsanordnung im September 1989 zurückgeführt werden könne. Daß sich ein Sudeck-Syndrom über 7 Monate entwickle, sei nicht vorstellbar. Darüber hinaus lasse sich, so der Sachverständige, auch nicht feststellen, daß im zeitlichen Zusammenhang mit der Anlegung der Gipsschiene ein Sudeck-Syndrom aufgetreten sei. P habe zwar aufgrund der von ihm durchgeführten Untersuchungen Ende Oktober 1989 den Verdacht auf ein beginnendes Sudeck-Syndrom geäußert, dieser Verdacht sei jedoch durch den Orthopäden T nicht bestätigt worden.

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Schließlich hält der Sachverständige für wahrscheinlich, daß ein Überlastungsschaden Ursache für die jetzigen Beschwerden der Klägerin ist. Ein solcher Schaden steht mit der Behandlung durch den Beklagten nicht in Zusammenhang.

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Die Klägerin kann auch keine Ansprüche daraus herleiten, daß ihr der Beklagte nicht entsprechend den Empfehlungen von P prophylaktisch das Medikament Calcitonin gegeben hat. Zunächst ist auch hier wieder zu erwähnen, daß im Zeitpunkt der Empfehlung das Bestehen eines Sudeck-Syndroms nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann. Im übrigen erhielt der Beklagte nur wenige Tage später den Befund des Orthopäden T, der ein Sudeck-Syndrom nicht nachweisen konnte. Da letztlich nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht festgestellt werden kann, daß eine prophylaktische Gabe dieses Medikamentes die weitere Ausbildung des Sudeck-Syndroms sicher verhindert hätte und dem Beklagten aus der Nichtgabe dieses Medikamentes auf keinen Fall der Vorwurf eines groben Behandlungsfehlers gemacht werden kann, kann die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis nicht führen, daß die heutigen Beschwerden bei rechtzeitiger Gabe dieses Medikamentes nicht bestehen würden.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709, 708 ZPO.