Klage auf Schadensersatz nach Verkehrsunfall mangels Nachweis abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls. Strittig war, ob die Beklagte das Gespann des Zeugen im engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang passierte und den Unfall verursachte. Das Landgericht verneint dies aufgrund unsicherer Zeugenaussagen und fehlender Identifizierung des Fahrzeugs. Die Klage wird abgewiesen; Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Klage auf Zahlung wegen Verkehrsunfalls mangels Nachweis einer Verursachung durch die Beklagte abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Haftung nach § 7 StVG ist nachzuweisen, dass der Schaden beim Betrieb des konkreten Fahrzeugs entstanden ist und der kausale Zusammenhang zwischen Fahrzeugbetrieb und Schaden feststeht.
Zum Nachweis einer Verursachung durch das Fahrzeug einer Gegenpartei ist erforderlich, dass die Begegnung in engem räumlich-zeitlichem Zusammenhang mit dem Unfall steht; bloße Vermutungen genügen nicht.
Unsichere oder widersprüchliche Zeugenaussagen zu wesentlichen Umständen (z.B. Farbe, Kennzeichen, genaue Zeit) begründen keine Überzeugung der Tatsachenbehauptung und sind als Beweis nicht ausreichend.
Angaben vom Hören-Sagen können eine substantielle Parteibehauptung nicht ersetzen und sind für eine Verurteilung nicht tragfähig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger macht aus abgetretenem Recht Ansprüche wegen eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am ##.##.2015 gegen 14:00 Uhr auf der M-Straße in Rheine-, ca. 20 m vor einer Kanalbrücke ereignete.
Zu diesem Zeitpunkt fuhr der Zeuge I1 mit einem Fahrzeug des Typs New Holland (amtliches Kennzeichen: ST – ## ####) sowie einem Anhänger (amtliches Kennzeichen ST – ## ###) die M-Straße in Richtung B-Straße“. Da er mit dem Gespann Gülle abfuhr, hatte er diese Straße an diesem Tag bereits mehrfach befahren. Im Zusammenhang mit Begegnungsverkehr auf der dort sehr engen Straße kam das Gespann des Zeugen I1 nach rechts von der Straße ab, geriet an dem dort befindlichen Abhang in Schräglage und überschlug sich.
Die Beklagte zu 1) befuhr am Unfalltag ebenfalls mit einem Fahrzeug des Typs Ford Focus (amtliches Kennzeichen ST – ## ##) die M-Straße in entgegengesetzter Fahrtrichtung, wobei streitig ist, zu welcher genauen Uhrzeit die Beklagte zu 1) die M-Straße befuhr. Die Farbe des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) war silber-metallic, wobei auf der Motorhaube blaue Streifen waren.
Der Kläger macht folgende Schadensposten geltend:
Reparaturkosten i. H. v. 28.793,80 €.
Kosten eines Kostenvorschlags i. H. v. 297,50 €.
Auslagenpauschale i. H. v. 25,00 €.
Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1) sei mit ihrem Fahrzeug zur selben Uhrzeit wie der Zeuge I1, nämlich um 14:00 Uhr, mit nicht angepasster überhöhter Geschwindigkeit diesem entgegengekommen und sei linksseitig auf ihrer Fahrbahn gefahren. Der Zeuge I1 habe nach rechts ausweichen müssen. Er sei mit nur 15 km/h gefahren. Der Unfall sei für ihn unvermeidbar gewesen. Es liege ein alleiniges Verschulden der Beklagten zu 1) vor.
Der Kläger behauptet weiter, er sei Gesellschafter der I2. Weiterer Gesellschafter sei der Zeuge I1. Die I2 sei Eigentümerin des Fahrzeugs; sie habe das Fahrzeug am 28.05.2010 durch den Kläger und den Zeugen I1 für die I2 erworben. Hierzu legt der Kläger eine Rechnung in Kopie vor (Anlage K 7, Bl. 37 d.A.). Die I2 habe sämtliche Ansprüche aus dem Schadenereignis an den Kläger abgetreten. Hierzu legt er eine schriftliche Abtretungsvereinbarung (Anlage K 1, Bl. 6 d.A.) vor.
Die Reparaturkosten würden sich auf 28.793,80 € belaufen. Der Wiederbeschaffungswert für ein gebrauchtes Fahrzeug würde sich auf 40.000,00 € netto belaufen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 29.116,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 04.05.2015 auf der M-Straße in 48432 Rheine entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1) habe zwar den Zeugen I1 im Gegenverkehr mit seinem Gespann passiert. Dies sei jedoch nicht um 14:00 Uhr gewesen. Die Beklagte zu 1) sei vorsichtig gefahren, da die Stelle, wie ihr bekannt ist, sehr eng war. Der Zeuge I1 sei mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren. Sie habe ein Umkippen des Anhängers nicht bemerkt. Jedenfalls würde das Umkippen allein auf einem Fahrfehler des Klägers beruhen. Der Unfall sei nicht bei Betrieb des Kraftfahrzeugs im Sinne von § 7 StVG erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L und I1. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 29.08.2017.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Der in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommene Antrag, der die Klageschrift vom 14.11.2016 bezeichnete, war zunächst dahingehend auszulegen, dass als Antrag zu 1) der Antrag aus dem Schriftsatz vom 16.02.2017 gestellt werden sollte, der um die Kostenpauschale erhöht war.
II.
Der Kläger hat gegenüber den Beklagten keine Ansprüche auf Zahlung von Schadenersatz gemäß den §§ 7, 17, 20 StVG, §§ 823, 249 ff. BGB.
Auch nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte zu 1) im engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang das Gespann des Zeugen I1 auf der M-Straße passierte, als dieser um 14:00 Uhr verunfallte.
Dieses hat die Beklagte zu 1) in der mündlichen Verhandlung zumindest konkludent bestritten, als sie erklärt hat, dass sie einen Unfall des Zeugen I1 nicht gesehen habe und sie nicht mehr genau wisse, wann sie die Straße befahren habe; dieses könnte auch eine halbe Stunde früher gewesen sein.
Diese Erklärung steht zunächst nicht im Widerspruch zu den sonstigen Tatsachen. Da der Zeuge I1 am Unfalltag mehrfach die Strecke befuhr, ist es nicht ausgeschlossen, dass er und die Beklagte zu 1) sich bei einer früheren Fahrt des Zeugen passierten und der Unfall nicht bei der Begegnung beider erfolgte. Dass die Beklagte zu 1) die Geschwindigkeit des Zeugen als erhöht ansah, steht hierzu nicht im Widerspruch, zumal die Beklagte zu 1) auch keinen Unfall des Zeugen bemerkte.
Aufgrund der Aussage des Zeugen I1 ist nicht bewiesen, dass die Beklagte zu 1) um 14.00 Uhr dem Zeugen I1 entgegen kam. Der Zeuge hatte nach seinen Bekundungen das Kennzeichen des Fahrzeugs nicht erkannt. Auch hatte er das Fahrzeug nur als „irgendwie silber-metallic“ oder mit „silbernen Kotflügeln“ oder mit „silbernen Streifen“ wahrgenommen. Vielleicht, so gab der Zeuge an, habe es auch blaue Streifen gehabt. Dieses könne er nicht mehr genau sagen und habe er auch bei der Polizei nicht gewusst. Aus der Aussage des Zeugen kann man entnehmen, dass er sich selbst sehr unsicher war, was die Farbe des anderen Unfallfahrzeugs betrifft. Man muss auch berücksichtigen, dass der Zeuge die Angaben – insbesondere zu den „vielleicht blaue Streifen“ – erst machte, nachdem die Beklagte zu 1) angegeben hatte, dass ihr Fahrzeug blaue Streifen hatte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeuge die blauen Streifen nur nannte, weil die Beklagte diese kurz vorher selber genannt hatte. Die Aussage des Zeugen lässt sich im Übrigen eher dahingehend verstehen, dass er nur eine silberne Farbe wahrgenommen hatte, was auf eine Vielzahl an Fahrzeugen zutreffen würde. Eine sichere Überzeugung, dass es das Fahrzeug der Beklagten zu 1) war, lässt sich darauf nicht stützen.
Eine Überzeugung folgt auch nicht aus der Aussage des Zeugen L. Dieser wusste die Farbe des Fahrzeugs nicht mehr und gab lediglich an, dass der Kotflügel anders lackiert war als die Motorhaube. Auch dieses reicht nicht aus für eine sichere Überzeugung, zumal hier Kotflügel und Motorhaube dieselbe Farbe hatten.
Eine Verurteilung kann schließlich auch nicht auf Angaben vom Hören-Sagen gestützt werden. Soweit der Kläger sich die Bekundungen des Zeugen I1 konkludent zu eigen machte und behauptet, ihm sei mitgeteilt worden, dass die Beklagte zu 1) sich damit gerühmt habe, den Zeugen I1 von der Straße geholt zu haben, hat die Beklagte zu 1) in der mündlichen Verhandlung hierzu erklärt, dass sie lediglich gesagt habe, dass der Zeuge I1 schnell gefahren sei, als sie ihn passiert habe. Auch dies reicht nicht für eine Verurteilung aus.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
IV.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.