Steuerberaterhaftung: Keine Pflichtverletzung bei unbekannter Direktauszahlung an „Subunternehmer“
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte vom beklagten Steuerberater Schadensersatz/Freistellung wegen nachgeforderter Sozialversicherungsbeiträge für angeblich scheinselbständige englische Kräfte. Kernfrage war, ob der Steuerberater aufgrund seiner Lohnbuchhaltung zur sozialversicherungsrechtlichen Warnung/Beratung verpflichtet war. Das LG Münster wies die Klage ab, weil die Klägerin nicht beweisen konnte, dass der Beklagte von den maßgeblichen Vereinbarungen (insb. Direktauszahlung ohne Beitragsabführung) Kenntnis hatte. Aus der bloßen Vorlage von Quittungen musste der Beklagte nicht auf eine beitragspflichtige Beschäftigung schließen.
Ausgang: Schadensersatz- und Freistellungsklage gegen den Steuerberater mangels nachgewiesener Pflichtverletzung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch aus Verletzung eines Steuerberatervertrages setzt eine nachweisbare Pflichtverletzung des Beraters voraus.
Kann der Mandant nicht beweisen, dass er den Steuerberater über entscheidungserhebliche Umstände der Vertragsgestaltung und tatsächlichen Abwicklung informiert hat, scheidet eine Haftung wegen unterlassener Beratung oder Warnung regelmäßig aus.
Aus der bloßen Vorlage von Zahlungsquittungen darf ein Steuerberater grundsätzlich schließen, dass es sich um Zahlungen an Subunternehmer handelt, solange keine weiteren Umstände eine beitragspflichtige Beschäftigung nahelegen.
Eine Hinweispflicht des Beraters auf sozialversicherungsrechtliche Risiken setzt zumindest Kenntnis oder Erkennbarkeit der maßgeblichen Tatsachen voraus.
Bestreitet der Gegner substantiiert die Kenntnis des Beraters von den relevanten Umständen, hat der Anspruchsteller seinen entsprechenden Sachvortrag rechtzeitig unter Beweis zu stellen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen einer von ihr behaupteten fehlerhaften sozialversicherungsrechtlichen Beratung durch den Beklagten.
Der Beklagte war seit 1987 als Steuerberater für die Klägerin, die eine Dachdeckerei betreibt, tätig. In dieser Eigenschaft erstellte er alle Steuererklärungen und war auch für die Lohnbuchhaltung der Klägerin zuständig. In den Jahren 1994 und 1995 waren für die Klägerin bzw. im Auftrag der Klägerin auf mehreren größeren Baustellen englische Arbeitskräfte tätig. Die englischen Arbeitskräfte stellten ihre Tätigkeit in Rechnung und erhielten ihren Arbeitslohn gegen entsprechende Zahlungsquittungen. Sozialversicherungsbeiträge wurden seitens der Klägerin für diese englischen Arbeitskräfte nicht abgeführt. Am 12. und 13.06.2002 nahm die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Betriebsprüfung gemäß § 28 p Abs. 1 SGB IV für den Zeitraum vom 01.01.1998 bis zum 31.05.2002 bei der Klägerin vor und bezifferte durch Bescheid vom 17.09.2002 eine Nachforderung nicht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 80.709,86 Euro. Zur Begründung führte die Bundesversicherungsanstalt aus, die Klägerin habe in der Zeit zwischen März 1994 und Dezember 1995 scheinselbständige englische Arbeitnehmer beschäftigt, für die weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien. Gegen den Bescheid der Bundesversicherungsanstalt erhob die Klägerin Widerspruch. Die Bundesversicherungsanstalt wies den Widerspruch unter Abhilfe für eine kleine Teilforderung durch Widerspruchsbescheid vom 30.09.2003 zurück und hielt die Beitragsforderung in Höhe von 79.683,18 Euro aufrecht. Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 30.10.2003 Klage zum Sozialgericht N. Das Sozialgericht N wies die Klage durch Urteil vom 29.06.2004 ab. Im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen schloss die Klägerin mit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einen Vergleich dahingehend, dass in Abänderung der angefochtenen Bescheide auf die streitgegenständlichen Sozialabgaben einschließlich Säumniszuschläge insgesamt 50.000,00 Euro gezahlt werden. Die Zahlung erfolgte in monatlichen Raten von1.000,00 Euro ab dem 01.01.2006. Gezahlt sind bisher für den Zeitraum Januar
bis Juli 2006 7.000,00 Euro.
Unter dem 12.12.2005 erging ein Abänderungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund, wonach die Nachforderung auf insgesamt
49.996,00 Euro,
davon Säumniszuschläge in Höhe von 16.001,94 Euro,
festgesetzt worden ist.
Die Klägerin hat durch ihren vormaligen Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, dass die englischen Handwerker der Klägerin auf Nachfrage erklärt hätten, im Besitz einer "Green Card" zu sein und aus diesem Grunde keine Sozialversicherungsbeiträge abführen zu müssen. Dies habe die Klägerin dem Beklagten bereits bei Beginn der Tätigkeit der englischen Handwerker im März 1994 mitgeteilt. Die Klägerin habe die Rechnungen und Zahlungsquittungen mit den übrigen Buchführungsunterlagen zum Zwecke der Lohnbuchhaltung regelmäßig monatlich dem Beklagten vorgelegt. Der Beklagte habe aus den persönlichen Besprechungen mit dem Geschäftsführer der Klägerin und aus den regelmäßig monatlich vorgelegten Rechnungen und Quittungen jederzeit gewusst, wie die englischen Handwerker durch die Klägerin eingesetzt wurden. Der mit der Lohnbuchhaltung beauftragte Beklagte habe bei der Lohnabrechnung der englischen Arbeitnehmer die bestehende Sozialversicherungspflicht rechtsfehlerhaft verkannt und in der Folge die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge nicht berechnet und abgeführt, sondern zur Auszahlung an die Arbeitnehmer freigegeben. Auch habe der Beklagte die Klägerin nicht auf die bestehende Gefahr einer anderweitigen Bewertung durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hingewiesen bzw. nicht empfohlen, wegen der sich aufdrängenden sozialversicherungsrechtlichen Fragen einen mit der notwendigen Erfahrung ausgestatteten Rechtsanwalt aufzusuchen.
Durch ihren nunmehrigen Prozessbevollmächtigten behauptet die Klägerin nunmehr, dem Beklagten sei ein Schreiben der Firma C (kurz B) vom 24.06.1993 vorgelegt und besprochen worden. Mit diesem Schreiben bot die Firma B unter Hinweis auf eine zum 01.01.1993 eingetretene Änderung der Rechtslage innerhalb der EG/EU den Abschluss von Subunternehmerverträgen mit der Maßgabe an, dass auf Baustellen der Klägerin über die Firma B hochqualifizierte Fachkräfte aus England etc. eingesetzt werden konnten. Der Beklagte habe gegen diese Vorgehensweise grundsätzlich keine Bedenken geäußert. Gemäß Vertrag vom 12.07.1993 habe die Klägerin mit der Firma B eine entsprechende Nachunternehmervereinbarung getroffen, wobei gemäß einem Begleitschreiben der Firma B vom 09.07.1993 eine Vergütung auf Stundenlohnbasis (42,00 DM pro Stunde) vereinbart worden sei. Auch dieser Vertragsschluss sei mit dem Beklagten abgestimmt worden, der keine Einwendungen gehabt hätte. In der Folgezeit hätten sich bei der Abwicklung der Vereinbarung dergestalt Probleme ergeben, dass die Firma B von der Klägerin vereinnahmte Gelder nicht an die eingesetzten Arbeitskräfte abgeführt habe. Die Arbeitskräfte hätten mangels Bezahlung gedroht, die Baustellen zu verlassen. Mit dem Beklagten sei dann abgestimmt worden, dass für die angefallenen Stunden die Zahlungen direkt an die eingesetzten englischen Arbeitskräfte statt an die B erfolgten. Dabei sei der mit der B vereinbarte Betrag von 42,00 DM pro Stunde zur Auszahlung gelangt, ohne dass die Klägerin einen Anteil für die Sozialabgaben einbehalten und an die IKK abgeführt hätte. Diese Vorgehensweise habe der jetzige Geschäftsführer der Klägerin mit dem Beklagten abgestimmt. Der Beklagte habe erklärt, und zwar auf Nachfrage, dass die Auszahlung direkt an die englischen Arbeitskräfte grundsätzlich unbedenklich sei. Die Klägerin behauptet, hätte der Beklagte sie richtig beraten, so hätte sich die Klägerin auf die Auszahlung des vollen vereinbarten Stundensatzes von 42,00 DM an die englischen Arbeitskräfte nicht eingelassen. Bei Kenntnis der Tatsache, dass hierauf Sozialabgaben entfielen, hätte die Klägerin vielmehr den Anteil der Sozialabgaben einbehalten.
Es wären in diesem Fall an die englischen Arbeitskräfte jeweils ca. 30,00 DM pro Stunde ausgezahlt und ca. 12,00 DM an Sozialabgaben einbehalten und an die IKK abgeführt worden. Es sei insofern mit Sicherheit davon auszugehen, dass die englischen Arbeitskräfte sich auf eine solche Regelung eingelassen hätten, da ein Stundensatz von 30,00 DM nach Abzug von Sozialabgaben zum damaligen Zeitpunkt immer noch ungewöhnlich hoch gewesen sei und auch nach heutigen Maßstäben noch sei.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin
7.000,00 Euro ab Klagezustellung zu zahlen,
die Klägerin für den Zeitraum ab dem 01.08.2006 von den Forderungen der Deutschen Rentenversicherung Bund aus dem vor dem LSG NRW geschlossenen Vergleich vom 24.11.2005 (Aktenzeichen: L 2 KR 74/04) in Verbindung mit dem Änderungsbescheid vom 12.12.2005 (Aktenzeichen: 2302-2-03-39852651) der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von monatlich 1.000,00 Euro bis zur Gesamthöhe von 49.996,00 Euro (unter Einschluss des Betrages zu Ziffer 1) freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat bereits in Erwiderung auf den Vortrag der Klägerin durch den zunächst für die Klägerin tätigen Prozessbevollmächtigten bestritten, dass die Klägerin den Beklagten über die tatsächlichen Umstände der Beschäftigung einschließlich der Arbeitsorganisation jederzeit vollständig und wahrheitsgemäß unterrichtet hat und dies insbesondere nicht im Rahmen der gelegentlichen Besprechung der Parteien erfolgt sei. Die Informationserteilung durch die Klägerin habe sich darauf beschränkt, dass die Arbeitskräfte als selbständige Subunternehmer auf verschiedenen Baustellen beschäftigt gewesen seien. Der Beklagte habe daher diese Arbeitskräfte nicht anders als andere Subunternehmer hinsichtlich der Steuer- und Sozialversicherungspflicht behandelt. Es habe deshalb für ihn kein Anlass bestanden, die Subunternehmereigenschaft zu hinterfragen. Der Beklagte habe die geleisteten quittierten Zahlungen buchhalterisch genauso behandelt, wie er andere Leistungen an inländische Subunternehmer behandelt habe. In Erwiderung auf die Behauptungen, die die Klägerin durch ihren nunmehrigen Prozessbevollmächtigten hat vortragen lassen, behauptet die Beklagte, dass die Klägerin vor Abschluss von Subunternehmerverträgen nie den Beklagten um Rat gefragt habe. Der Beklagte habe, wenn überhaupt, mit dem damaligen Gesellschafter-Geschäftsführer, Herrn U sen. gesprochen, als im Rahmen der Buchhaltungsarbeiten die einzelnen Quittungen aufgetaucht seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten, insbesondere nicht aus einer positiven Vertragsverletzung des mit dem Beklagten bestehenden Steuerberatervertrages.
Die Klägerin ist insoweit beweisfällig dafür geblieben, dass sie den Beklagten über die mit der Firma B getroffenen Vereinbarungen informiert hat bzw. über Vereinbarungen einer Direktzahlung an die Arbeitnehmer der Firma B. Insoweit ist nicht bewiesen, dass der Beklagte von dieser Vorgehensweise der Klägerin Kenntnis erhalten hat. Wenn aber nicht bewiesen ist, dass der Beklagte Kenntnis von diesen Vereinbarungen hatte, so ist auch nicht feststellbar, dass der Beklagte ausgehend von dieser Kenntnis die Verpflichtung gehabt hätte, Bedenken hinsichtlich der vereinbarten und dann praktizierten Vorgehensweise, nämlich der Direktauszahlung an die englischen Arbeitskräfte ohne Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen hinzuweisen.
Allein aus der Vorlage von Quittungen durch die Klägerin musste der Beklagte nicht darauf aufmerksam werden, dass hier direkte Zahlungen ohne Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen an scheinselbständige Arbeitnehmer erfolgten. Insofern durfte der Beklagte davon ausgehen, dass es sich bei diesen quittierten Zahlungen um Auszahlungen an Subunternehmer handelte. Dass dem Beklagten weitergehende Informationen durch die Klägerin vermittelt wurden, ist, wie bereits oben ausgeführt, von der Klägerin nicht bewiesen worden bzw. ist kein entsprechender Beweis angetreten worden.
Angesichts des Bestreitens des Beklagten bereits im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin, den sie durch ihren vormaligen Prozessbevollmächtigten gehalten hat, dass dem Beklagten keine weitergehenden Informationen zugänglich gemacht wurden, hätte die Klägerin ihren diesbezüglichen Vortrag durch ihren neuen Prozessbevollmächtigten etwa im Schriftsatz vom 07.07.2006 unter Beweis stellen können und müssen, auch ohne dass es eines Hinweises durch das Gericht bedurft hätte. Das Bestreiten des Beklagten im Hinblick auf die Schriftsätze des vorherigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin war ihrem neuen Prozessbevollmächtigten durch die entsprechende Akteneinsicht bekannt. Eines erneuten Bestreitens des Beklagten, wie im Schriftsatz vom 31.07.2006, bedurfte es daher nicht. Aus diesem Grunde war der Klägerin auch keine weitere Schriftsatzfrist zu gewähren, zumal auch im Termin nach Erörterung der Sach- und Rechtslage, insbesondere des Hinweises des Gerichts auf das erneute Bestreiten des Beklagten, kein weiterer Beweisantritt der Klägerin erfolgt ist.
Mangels bewiesener und festgestellter Pflichtverletzung des Beklagten war daher die Klage dem Grunde nach mit der sich aus § 91 ZPO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.