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Landgericht Münster·11 O 317/04·19.07.2004

Einstweilige Verfügung zur Olympianominierung zurückgewiesen

ZivilrechtVereinsrechtSportrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte einstweilige Verfügung zur Nominierung für die Olympischen Spiele. Das Gericht prüfte, ob ein Verfügungsanspruch auf Aufnahme in die Nationalmannschaft besteht und ob örtliche Zuständigkeit vorliegt. Der Antrag gegen Beklagten 2 war unzulässig mangels örtlicher Zuständigkeit; gegen Beklagten 1 fehlte ein Verfügungsanspruch, daher Abweisung. Das Gericht hält nur eine Prüfung auf Ermessensfehler für möglich; ein Dopingverdacht kann Nichtnominierung rechtfertigen.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Verfügung zur Nominierung als unbegründet abgewiesen; Antrag gegen Beklagten 2 unzulässig wegen örtlicher Unzuständigkeit

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Aufnahme in eine nationale Olympiamannschaft besteht grundsätzlich nicht, wenn die Zusammensetzung der Mannschaft allein den Nationalen Olympischen Komitees/Verbänden obliegt.

2

Gegen Auswahlentscheidungen von Verbänden besteht allenfalls ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung; ein Gericht greift nur ein, wenn die Nichtnominierung auf völlig sachfremden oder willkürlichen Erwägungen beruht.

3

Bei bestehendem Dopingverdacht kann die Wahrung des Ansehens der Nationalmannschaft und die Gefahr späterer Sperren die Nichtnominierung rechtfertigen und damit die Rechtsgrundlage für einen Anspruch entfallen.

4

Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist neben dem Verfügungsgrund ein Verfügungsanspruch erforderlich; fehlt dieser oder besteht gegen einen Antragsgegner keine örtliche Zuständigkeit, ist der Antrag insoweit abzuweisen/als unzulässig zu verwerfen.

Tenor

wird der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kostenpflichtig nach einem Verfahrenswert von 100.000,-- EUR zurückgewiesen.

Gründe

2

Der gegen den Antragsgegner zu 2. gerichtete Antrag ist vor dem Landgericht Münster mangels örtlicher Zuständigkeit unzulässig. Anknüpfungspunkte für einen Gerichtsstand im hiesigen Gerichtsbezirk sind nicht ersichtlich.

3

Der gegen den Antragsgegner zu 1. gerichtete Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Ob für die von der Antragstellerin begehrte sog. Leistungsverfügung ein hinreichender Verfügungsgrund vorliegt, kann dabei dahingestellt bleiben. Jedenfalls fehlt es nämlich an einem Verfügungsanspruch.

4

Die Antragstellerin hat entgegen ihrer Auffassung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch darauf, für die Teilnahme an den Olympischen Spielen angemeldet - bzw. durch den Antragsgegner zu 1. zur Anmeldung vorgeschlagen - zu werden.

5

Nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin kann sich ein einzelner Sportler zur Teilnahme an den Olympischen Spielen nicht selbst anmelden. Vielmehr nehmen an den Olympischen Spielen Nationen mit Mannschaften teil, die von den jeweiligen Nationalen Olympischen Komitees - für Deutschland dem Antragsgegner zu 2. - zusammengestellt werden und deren Mitglieder dann für die betreffende Nation starten. Aufgrund dieses Mannschaftssystems ist es natürlich, daß bei der Entscheidung über die personelle Zusammensetzung der Erfolg, ggf. auch die Außendarstellung der gesamten Nationalmannschaft maßgebendes Kriterium ist. Ein gerichtlich durchsetzbares Recht eines Einzelsportlers auf Aufnahme in die Mannschaft kann angesichts dessen nicht anerkannt werden. Denkbar ist allenfalls - worauf der Hilfsantrag u. U. zu stützen wäre - ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, das aber nur berührt wäre, wenn die Nichtnominierung auf völlig sachfremden, willkürlichen Erwägungen beruhen würde (vgl. LG Darmstadt, Urt. v. 24.1.1990 - 9 O 644/89 -, veröffentl. in Juris).

6

Willkür läge jedoch nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin nicht vor. Auch bei einem bislang lediglich bestehenden Dopingverdacht, über den noch nicht in einem rechtsstaatlichen Verfahren abschließend entschieden worden ist, ist zum einen das Ansehen der nationalen Olympiamannschaft in der Öffentlichkeit berührt, wenn der jeweilige Sportler dennoch in die Mannschaft aufgenommen wird. Zum anderen besteht die Gefahr, daß der Verdacht in der bis zum Wettkampf verbleibenden Zeit bestätigt, der Sportler einer Sperre unterworfen wird und dann zum (Mannschafts-)Wettbewerb keine vollständige Mannschaft zur Verfügung steht. Auch eine ggf. erst nach dem Wettkampf aufgrund eines vor dem Wettkampf begangenen Dopingvergehens verhängte Sperre kann möglicherweise noch zu einer nachträglichen Aberkennung einer gewonnenen Medaille führen, was das Ansehen der nationalen Olympiamannschaft ebenfalls beeinträchtigen würde.

7

Der Fall liegt insofern anders als der der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung OLG Frankfurt SpuRt 2001, 159 zugrundeliegende Fall Baumann. Dort ging es nicht um eine Mannschaftsveranstaltung, zu der der Antragsteller von seinem zuständigen Verband nicht angemeldet worden war, sondern um einen Wettkampf, zu dem er sich zwar als Einzelsportler anmelden konnte und das auch getan hatte, an dem er jedoch wegen einer vom Verband verhängten Sperre nicht teilnehmen durfte.

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Münster, den 20.7.2004

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Landgericht, 11. Zivilkammer - Der Einzelrichter