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Landgericht Münster·11 O 282/21·01.12.2021

Diesel-Abgasskandal: Schadensersatz nach § 826 BGB und Rückabwicklung Pkw-Kauf

ZivilrechtDeliktsrechtKaufrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Käufer eines vom verpflichtenden KBA-Rückruf betroffenen Audi A6 verlangt deliktischen Schadensersatz und Freistellung von restlichen Darlehensraten. Streitpunkt war insbesondere, ob durch die prüfstanderkennende Motorsoftware ein ersatzfähiger Schaden und sittenwidriges, vorsätzliches Handeln der Herstellerin vorliegt. Das LG bejaht Ansprüche aus §§ 826, 249 BGB und spricht Zahlung abzüglich Nutzungsersatz sowie Darlehensfreistellung zu, jeweils Zug um Zug gegen Fahrzeugherausgabe und Abtretung des Übereignungsanspruchs. Verzugszinsen werden nur ab Rechtshängigkeit zugesprochen; vorgerichtliche Anwaltskosten nicht. Annahmeverzug der Beklagten wird festgestellt.

Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben (Zahlung und Darlehensfreistellung Zug um Zug), im Übrigen teilweise abgewiesen/erledigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Abschluss eines Kaufvertrages über ein Fahrzeug mit unzulässiger, prüfstanderkennender Emissionssteuerungssoftware begründet einen Schaden i.S.d. § 826 BGB bereits in der Eingehung der ungewollten Verpflichtung, unabhängig von späteren Software-Updates.

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Das heimliche Inverkehrbringen von Fahrzeugen, die im Prüfstand abweichende Emissionswerte nur durch Prüfstanderkennung erreichen und dadurch Typgenehmigungs- und Zulassungsrisiken begründen, ist regelmäßig als sittenwidrig i.S.d. § 826 BGB zu qualifizieren.

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Für den Vorsatz und die Zurechnung nach § 31 BGB kann den Hersteller eine sekundäre Darlegungslast zu internen Entscheidungs- und Kenntnisabläufen treffen, wenn dem Käufer nähere Angaben hierzu nicht möglich sind.

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Im deliktischen Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung ist ein Nutzungsvorteil für die gefahrenen Kilometer nach § 287 ZPO zu schätzen und im Wege der Vorteilsausgleichung vom Erstattungsbetrag abzuziehen.

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Wird die Leistung nur Zug um Zug geschuldet und verweigert der Schuldner die Rückabwicklung vollständig, kann Annahmeverzug auch ohne wörtliches Angebot eintreten, wenn offenkundig ist, dass der Schuldner die Leistung nicht annehmen wird (§§ 293 ff., 295 BGB).

Relevante Normen
§ 826, 249, 31 BGB§ 826, 249 BGB§ 826 BGB§ 31 BGB§ 249 BGB§ 823 ff. BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.966,39 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.02.2021 zu zahlen

und

ihn von seiner Verbindlichkeit gegenüber der C GmbH aus dem Darlehensvertrag Nr. 500##### in Höhe von 13.271,61 EUR freizustellen,

jeweils

Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs Audi A6 Avant 3.0 TDI mit der FIN WAUZZ4G4EN###### und Abtretung des Übereignungsanspruchs des Klägers bezüglich dieses Fahrzeugs gegenüber der C GmbH aus dem Darlehensvertrag Nr.

500#####.

Die Beklagte ist mit der Annahme des oben genannten Fahrzeugs im Annahmeverzug.

Wegen des darüber hinausgehenden Zinsanspruchs und wegen einer Hauptforderung von 1.544,28 EUR wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen ist der Rechtsstreit erledigt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Hiervon ausgenommen sind die Kosten, welche durch die Verweisung des Rechtsstreits vom Landgericht Dortmund an das Landgericht Münster entstanden sind; diese trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 125 % des insgesamt aufgrund dieses Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 125 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger macht Ansprüche aufgrund eines Kaufvertrages über einen Pkw geltend.

2

Dieser Wagen ist von dem sogenannten Diesel-Abgasskandal betroffen.

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Der Kläger kaufte am 24.06.2017 das oben genannte Fahrzeug mit einer Laufleistung von 22.900 km für 39.990 EUR. Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss der

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Kläger einen Kreditvertrag. Bis zum Ende der mündlichen Verhandlung zahlte er 51

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Raten zu jeweils 402,70 EUR. Außerdem leistete er eine Anzahlung von 10.000 EUR. Jetzt sind noch Raten in Höhe von insgesamt 13.271,61 EUR offen.

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Die Beklagte hatte das Fahrzeug mit einem Dieselmotor ausgestattet. Sie hat die Software zur Steuerung des Motors so programmiert, dass der Prüfstand jedenfalls anhand der Temperatur und einer Zeiterfassung erkannt wird. Außerhalb des Prüfstandes wird die Abgasrückführung zurückgefahren. Die Abgase werden dann nicht mehr im gesetzlich geforderten Umfang gereinigt. Der gesetzliche Grenzwert wird außerhalb des Prüfstandes um ein Vielfaches überschritten.

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Das Kraftfahrt-Bundesamt ordnete gegenüber der Beklagten einen verpflichtenden Rückruf an, der auch das Fahrzeug des Klägers betrifft. Die Behörde gab der Beklagten auf, unzulässige Abschalteinrichtungen aus dem Emissionskontrollsystem zu entfernen.

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Der Kläger ließ die Beklagte durch ein Schreiben seines Rechtsanwaltes vom

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04.12.2020 auffordern, innerhalb von zwei Wochen 18.285,58 Euro an ihn zu zahlen.

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Der Wagen hatte am 20.10.2021 eine Laufleistung von 102.893 km.

11

Der Kläger meint, dass er nach §§ 826, 249, 31 BGB Schadensersatz verlangen könne. Dazu behauptet er:

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Die Mitglieder des Vorstandes der Beklagten hätten gewusst und gewollt, dass die Manipulationssoftware eingesetzt wird. Er hätte den Wagen nicht gekauft, wenn er von dieser Software gewusst hätte.

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Bei einem derartigen Fahrzeug könne eine Laufleistung von mindestens 350.000 km erwartet werden.

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Die Software zur Steuerung des Motors enthalte auch eine Lenkwinkelerkennung.

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Zunächst hat der Kläger die Anträge angekündigt, die Beklagte zur Zahlung von 18.285,58 EUR zu verurteilen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des oben genannten Fahrzeugs, außerdem, die Beklagte zur Befreiung des Klägers von dessen Verbindlichkeit gegenüber dem Darlehensgeber in Höhe von 17.293,31 EUR freizustellen, ferner, den Annahmeverzug festzustellen und die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.550,80 EUR nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen.

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Der Kläger beantragt jetzt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.510,67 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2020 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung des Herausgabe- und Übereignungsanspruchs des Klägers bezüglich des Fahrzeugs Audi A6 Avant 3.0 TDI mit der FIN WAUZZ4G4EN###### gegenüber der C GmbH aus dem

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Darlehensvertrag Nr. 500#####,

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die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von dessen Verbindlichkeit gegenüber der C GmbH aus dem Darlehensvertrag Nr. 500##### in Höhe von 13.271,61 EUR freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung des Herausgabe- und Übereignungsanspruchs des Klägers bezüglich des Fahrzeugs Audi A6 Avant 3.0 TDI mit der FIN WAUZZ4G4EN###### gegenüber der C GmbH aus dem genannten Darlehensvertrag,

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festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des oben genannten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.

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Im Übrigen erklärt der Kläger den Rechtsstreit für erledigt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet einen Vorsatz von Vorstandsmitgliedern der Beklagten. Im Übrigen bestreitet sie, dass die Software zur Steuerung des Motors eine Lenkwinkelerkennung habe. Sie behauptet, dass der Wagen eine maximale Laufleistung von 250.000 km habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

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Der Kläger hat zunächst Klage bei dem Landgericht Dortmund eingereicht. Die Klage ist der Beklagten 05.02.2021 zugestellt worden. Das Landgericht Dortmund hat sich dann für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Landgericht Münster verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

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I.

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Die Beklagte schuldet dem Kläger Schadensersatz nach §§ 826, 249 BGB wegen der manipulierten Software.

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1.

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Die Beklagte hat dem Kläger einen Schaden zugefügt.

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a.

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Schaden bedeutet jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses oder Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (BGH, NJW 2004, 2664, 2666). Der Kläger hat in Unkenntnis der Manipulation ein mangelhaftes Fahrzeug erworben. Ein Fahrzeug entspricht nicht schon dann der üblichen und berechtigterweise zu erwartenden Beschaffenheit, wenn es technisch sicher und fahrbereit ist und über alle Genehmigungen verfügt (OLG

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Hamm, Beschluss vom 21.06.2016, 28 W 14/16, juris). Die Beklagte hat bei dem Fahrzeug des Klägers eine Manipulationssoftware im Motor installiert, welche die korrekte Messung der Stickoxidwerte verhindert und im Prüfbetrieb niedrigere

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Ausstoßmengen vorspiegelt. Die gesetzlichen Vorgaben zu den Abgaswerten werden aufgrund dieser Software nur im Prüfstand eingehalten, nicht dagegen im Straßenverkehr. Dadurch weicht das Fahrzeug von der Beschaffenheit ab, die bei vergleichbaren Fahrzeugen üblich ist (OLG Hamm, a.a.O.). Ein durchschnittlicher Käufer kann erwarten, dass die Abgaswerte im Prüfstand im Wesentlichen den Abgaswerten entsprechen, die bei dem üblichen Betrieb im Straßenverkehr entstehen. Er erwartet keinesfalls, dass die im Prüfstand gemessenen Werte nur deshalb den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, weil eine Software den Prüfstand erkennt und den Stickstoffausstoß nur im Prüfstand an die gesetzlichen Vorschriften anpasst, aber nicht im Straßenverkehr. Außerdem hat die Beklagte die Typengenehmigungen für die betroffenen Fahrzeuge erwirkt, ohne die zuständigen Behörden über die Funktion dieser Software zu informieren. Das führt zu einer Rechtsunsicherheit für die Typengenehmigung und die Betriebszulassung der betroffenen Fahrzeuge. Auch diese Unsicherheit ist als gravierender Mangel anzusehen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03. Januar 2019 – 18 U 70/18 –, juris).

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Zwischen den Parteien ist es unstreitig, dass die Beklagte auch im Wagen des Klägers eine Software installiert hat, welche den Prüfstand erkennt. Die Beklagte hat lediglich bestritten, dass sie auch eine Lenkwinkelerkennung installiert habe. Im Übrigen sind die Angaben des Klägers zur Erkennung des Prüfstandes und zur Steuerung der Emissionen unstreitig.

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Der Schaden ist dadurch eingetreten, dass der Kaufvertrag über das hier betroffene Fahrzeug geschlossen wurde, das einen erheblichen Mangel hat. Bereits in dem Abschluss eines derartigen Kaufvertrages liegt eine nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage (LG Paderborn, Urteil vom 07.04.2017, 2 O 118/16). Für den Schaden kommt es nicht darauf an, ob später ein Software-Update aufgespielt wurde. Das Vermögen des Klägers wurde schon vorher dadurch negativ belastet, dass er eine ungewollte Verbindlichkeit auf sich genommen hat. Eine derartige Belastung ist ein Schaden im Sinne von § 826 BGB (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris; BGH, Urteil vom 28.10.2014 – VI ZR 15/14 –, juris; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 – 13 U 149/18 –, juris). Dies folgt hier bereits daraus, dass kein durchschnittlich informierter und wirtschaftlich vernünftig denkender Verbraucher ein Fahrzeug erwerben würde, das den oben genannten Mangel mit den daraus resultierenden Unsicherheiten hat. Es gibt auch im hier vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kaufvertrag zustande gekommen wäre, wenn die Beklagte dem Kläger die Einzelheiten zu der Software mitgeteilt hätte. Ebenso gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages die Funktion der Software kannte.

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b.

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Dieser Schaden wurde dem Kläger durch die Beklagte zugefügt. Sie ließ die Software entwickeln und in das hier verkaufte Fahrzeug einbauen, ohne den Kläger darauf hinzuweisen.

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2.

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Die Beklagte hat dabei sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB gehandelt (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris).

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a.

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Sittenwidrig im Sinne dieser Vorschrift ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15 –, Rn. 16, juris). Das Verhalten der Beklagten war in diesem Sinne besonders verwerflich. Sie hat in großem Umfang Fahrzeuge in den Verkehr gebracht, deren mangelhafte Software sie kannte. Dabei handelte sie in der Vorstellung, dass diese Fahrzeuge von den Erwerbern, nämlich in erster Linie von niedergelassenen Händlern, in unverändert mangelhaftem Zustand an ahnungslose Dritte veräußert würden und dass die Käufer in Kenntnis der Umstände von dem Geschäft Abstand nehmen würden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 – 18 U 70/18 –, juris; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 – 13 U

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149/18 –, juris). Damit wollte die Beklagte einen möglichst hohen Gewinn erzielen. Es liegt auf der Hand, dass der Gewinn mit den hier betroffenen Fahrzeugen deutlich geringer ausgefallen wäre, wenn sie die Kunden über die Funktion der Software informiert hätte. Es gibt jedenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Kunden dann ohne Weiteres die oben genannten Unsicherheiten in Kauf genommen hätten, die sich aus dem Einsatz der Software ergeben. Der heimliche Einbau der Software lässt sich im Übrigen nur mit einem erheblichen Gewinnstreben der Beklagten erklären.

45

b.

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Die Angaben der Beklagten rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Beklagte hat trotz ansonsten umfangreicher Angaben nicht einmal ansatzweise erklärt, warum sie eine ganz erhebliche Anzahl von Kraftfahrzeugen heimlich mit einer Software ausgestattet hat, die auf dem Prüfstand einen geringeren Ausstoß von Stickstoffmonoxid verursacht als im Straßenverkehr.

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3.

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Die Beklagte handelte dabei vorsätzlich.

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Für das Gericht steht es fest, dass die beteiligten Mitarbeiter der Beklagten in der Vorstellung handelten, dass der Einsatz der Software zu Problemen bei der Typengenehmigung und der Betriebszulassung führen könnte, dass Kunden derartig ausgestattete Fahrzeuge in Kenntnis der damit verbundenen Unsicherheiten nicht ohne Weiteres kaufen würden und dass der Gewinn der Beklagten dadurch erhöht werden sollte. Eine andere Erklärung für das Verhalten dieser Mitarbeiter wäre nicht plausibel. Außerdem hat sie die Software heimlich eingesetzt. Das lässt den Rückschluss auf den oben genannten Vorsatz der Mitarbeiter zu (vgl. OLG Köln, Beschluss vom

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03.01.2019 – 18 U 70/18 –, juris).

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Die Kenntnisse und Vorstellungen dieser Mitarbeiter sind der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen. Die Beklagte hat die entsprechenden Behauptungen des Klägers nicht ausreichend bestritten. Grundsätzlich muss zwar ein Kläger alle Tatsachen behaupten und beweisen, die seinen Anspruch begründen. In bestimmten Fällen ist es aber Sache der Gegenpartei, sich zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern. Eine solche sekundäre Darlegungslast setzt voraus, dass die nähere Darlegung dem Behauptenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 – VI ZR 343/13 –, Rn. 11, juris; BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 – 13 U 149/18 –, juris). Das ist hier der Fall. Der Kläger kann zu den internen Vorgängen bei der Beklagten allenfalls Vermutungen äußern. Der Beklagten ist es ohne Weiteres zumutbar, die Abläufe aufzuklären, die dazu führten, dass massenhaft Fahrzeuge mit der auch hier betroffenen Software in den Verkehr gebracht wurden. Dafür muss sie keine negativen Tatsachen vortragen. Sie muss vielmehr mitteilen, wie es zu der Entwicklung der Software gekommen ist, wer an der Entwicklung sowie den zugrunde liegenden Entscheidungen beteiligt war und wer darüber informiert worden ist. Das Gericht hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihr das nicht möglich ist.

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4.

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Als Rechtsfolge kann der Kläger Schadensersatz verlangen. Die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung führte dazu, dass er einen Kaufvertrag über das hier betroffene Kraftfahrzeug schloss und einen Kreditvertrag zur Finanzierung des Kaufpreises.

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Dadurch wurde der Kläger mit ungewollten Verbindlichkeiten belastet. Nach § 249 BGB kann er als Schadensersatz verlangen, dass die Folgen der Vertragsschlüsse beseitigt werden. Dazu gehört es auch, dass die Beklagte den Kaufvertrag rückabwickeln muss, obwohl sie nicht Vertragspartnerin ist (vgl. zum Beispiel BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris; LG Paderborn, Urteil vom 07.04.2017 – 2 O 118/16 –, Rn. 56, juris, und OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 – 18 U 70/18 –, juris). Außerdem muss die Beklagte ihn von den weiteren Verbindlichkeiten aus dem Kreditvertrag freistellen.

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Die Kunden, welche von der Beklagten durch die Manipulations-Software geschädigt wurden, müssen sich allerdings die gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (so zum Beispiel auch BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris, OLG

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Hamm, Urteil vom 10.09.2019 – 13 U 149/18 –, juris, und Urteil vom 14.01.2020 – 34 U 37/19 –, juris). Bei einem Anspruch nach §§ 823 ff. BGB muss der Geschädigte sich gemäß § 249 BGB die Vorteile anrechnen lassen, die er infolge der unerlaubten Handlung erlangt hat. Das ist im hier vorliegenden Fall die Nutzung des Fahrzeugs.

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Treu und Glauben verlangen kein anderes Ergebnis. Auch nach den Angaben des Klägers gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Nutzung durch die Manipulations-Software beeinträchtigt war. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er den Wagen genauso nutzen konnte wie jeder andere Fahrzeughalter ein Fahrzeug nutzen kann, welches nicht mit einer derartigen Software ausgestattet ist. Das Gebot effektiver Durchsetzung europäischen Rechtes verlangt ebenfalls keine andere Beurteilung. Die gegenteilige Auffassung (Harke, VuR 2017, 83, 90) übersieht, dass es nicht zu einer unbilligen Belastung der geschädigten Kunden kommt, wenn sie sich nur den Wert der tatsächlich gezogenen Nutzungen anrechnen lassen müssen, aber beispielsweise nicht zusätzlich den Wertverlust der Sache alleine infolge der Alterung. Außerdem ergeben sich Sanktionen bei Verstößen gegen europäisches Recht aus dem in Deutschland geltenden Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht (so zum

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Beispiel OLG München, Urteil vom 15. November 2019 – 13 U 4071/18 –, Rn. 89 - 91, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, 13 U 142/18, juris). Die deutsche Zivilrechtsordnung kennt als Rechtsfolge einer unerlaubten Handlung nur den Schadensausgleich nach §§ 249 ff. BGB, nicht aber eine Bereicherung des Geschädigten. Die Bestrafung und Abschreckung sind mögliche Ziele des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, wobei die Geldstrafe oder Geldbuße allerdings an den Staat fließt, aber nicht dem Gläubiger zusteht (vgl. KG Berlin, Urteil vom 26. September 2019 – 4 U 77/18 –, Rn. 128, juris).

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Der Nutzungsvorteil wird wie folgt berechnet:

60

39.990,00 EUR Bruttokaufpreis *79.993 gefahrene Kilometer

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277.100 km voraussichtliche Restlaufleistung bei Vertragsschluss.

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Das Gericht hat dabei nach § 287 ZPO zugrunde gelegt, dass der verkaufte Wagen eine Gesamtlaufleistung von bis zu 300.000 km erreicht. Eine derartige Schätzung ist bei einem Fahrzeug dieser Qualität realistisch und entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung zu vergleichbaren Fahrzeugen (vgl. zum Beispiel OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 U 1318/18 –, juris , VW Sharan, und OLG Stuttgart, Urteil vom 24. September 2019 – 10 U 11/19 –, juris, VW Tiguan: jeweils 300.000 km; ferner OLG Koblenz, Urteil vom 16. September 2019, – 12 U 61/19 –, VW Golf GTD 2.0 TDI: 250.000 km; vgl. außerdem Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Auflage 2020 Rn. 3574 mit einer umfangreichen Übersicht zur Rechtsprechung, welche überwiegend Leistungen zwischen 200.000 und 300.000 km zugrunde legt). Eine darüber hinausgehende Leistung wäre ungewöhnlich. Mit dem Fahrzeug sind zwischen dem Abschluss des Kaufvertrages und dem 20.10.2021 insgesamt 79.993 km zurückgelegt worden. Daraus ergibt sich ein Nutzungsersatz von 11.544,28 EUR.

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Insgesamt ergibt sich daraus die folgende Berechnung:

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              10.000,00 EUR Anzahlung

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              20.510,67 EUR (51 Raten à 402,17 EUR)

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              = 18.966,39 EUR.

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Wegen der darüber hinausgehenden Forderung von 1.544,28 EUR

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(= 20.510,67 EUR abzüglich 18.966,39 EUR) war die Klage abzuweisen.

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Außerdem muss die Beklagte den Kläger von den restlichen Verbindlichkeiten aus dem Darlehnsvertrag mit der C GmbH in Höhe von unstreitig

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13.271,61 EUR freistellen.

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Die Beklagte schuldet die Zahlung aber nur Zug um Zug gegen Herausgabe der Vorteile, welche der Kläger aus dem Kaufvertrag erlangt hat. Der Kläger muss seinerseits das Fahrzeug an die Beklagte herausgeben und ihr den Übereignungsanspruch abtreten, der ihm gegenüber der C GmbH zusteht. Er schuldet dagegen nicht die in den Klageanträgen genannte „Abtretung des Herausgabe-...anspruchs des Klägers bezüglich des Fahrzeugs.... gegenüber der C GmbH“. Gegenüber der Bank hat er keinen derartigen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs, das sich in seinem Besitz befindet.

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II.

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Der zugesprochene Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB für die Zeit ab

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Eintritt der Rechtshängigkeit. Es lässt sich nicht feststellen, ob die vorgerichtliche Mahnung vom 04.12.2020 ausreichte, um die Beklagte in Verzug zu setzen. Insbesondere liegt es nahe, dass diese Mahnung eine überhöhte Forderung enthielt, weil der Kläger auch in dieser Mahnung eine mögliche Laufleistung von 350.000 km zugrunde gelegt haben dürfte. Da der Kläger die Mahnung entgegen der Ankündigung in der Klageschrift nicht vorgelegt hat, lässt es sich nicht feststellen, ob die Beklagte anhand des Schriftsatzes vom 04.12.2020 den tatsächlich geschuldeten Betrag erkennen konnte.

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III.

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Die Beklagte ist jedenfalls während des Rechtsstreites nach §§ 293 ff. BGB in Annahmeverzug geraten. Der Kläger musste ihr kein wörtliches Angebot im Sinne von § 295 BGB machen. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und sämtliche Ansprüche des Klägers zurückgewiesen. Dadurch hat sie deutlich zu erkennen gegeben, dass sie ein Angebot auf Übergabe und Übereignung des hier betroffenen Wagens nicht annehmen werde. Ein wörtliches Angebot im Sinne von § 295 BGB ist aber dann nicht erforderlich, wenn - wie hier - offenkundig ist, dass der Gläubiger auf seiner Weigerung beharrt (vergleiche Grüneberg in: Palandt, 80. Aufl. 2021, § 295 BGB Rn. 4).

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IV.

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Die Beklagte war nicht zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu verurteilen. Der anwaltlich vertretene Kläger hat einen Antrag auf Zahlung dieser Kosten zunächst in der Klageschrift angekündigt, dann im Schriftsatz vom 22.10.2021 aber für erledigt erklärt und in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt. Abgesehen davon schuldet die Beklagte nicht die Zahlung dieser Kosten. Der Kläger ist seinerseits nicht verpflichtet, Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit seines Rechtsanwaltes zu zahlen. Eine derartige Tätigkeit war sinnlos. Dem Klägervertreter war bekannt, dass die Beklagte vorgerichtlich nur sogenannte Gutscheinlösungen anbot, die der Kläger allerdings nicht wollte. Die vorgerichtliche Tätigkeit des Klägervertreters war auch nicht erforderlich, um die Beklagte in Annahmeverzug zu setzen. Aus den oben genannten Gründen geriet die Beklagte jedenfalls mit dem zu erwartenden Antrag auf Klageabweisung in Annahmeverzug. Es gab auch keinen Grund, die Beklagte vorgerichtlich in Annahmeverzug zu setzen, um im Fall eines Versäumnisurteils eine entsprechende Feststellung im Urteil zu erreichen. Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung selber eingeräumt, dass ihm kein vergleichbarer Fall bekannt sei, in dem die Beklagten sich habe versäumen lassen.

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Das ist auch nach den Erfahrungen des Gerichts weder bekannt noch zu erwarten.

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V.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 a, 92 Abs. 2 Nr. 2, 281 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Beklagte trägt die Kosten des

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Rechtsstreits nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in voller Höhe, weil der zugesprochene Betrag von der Festsetzung durch richterliches Ermessen abhängig war. Für die Frage, welche Laufleistung mit dem hier betroffenen Fahrzeug zu erwarten ist und damit für die Frage, welche Nutzungsentschädigung abzuziehen ist, kommt es auf eine Schätzung nach § 287 ZPO an.

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VI.

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Der Streitwert wird auf 35.578,89 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges hat keinen eigenen Wert (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2016 – XI ZR 33/15 –, juris).